Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 25 I 382

Betreibungsamt Zürich V verlangte die vorherige Auswirkung

eines Rechtsöffnungsentscheides, wogegen L. und H. Wietlisbach

Beschwerde einlegten. Die untere Aufsichtsbehörde verwarf dieselbe

als unbegründet.

Auf die seitens L. und H. Wietlisbach erfolgte Weiterziehung

hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 26. August

diesen Entscheid mit der Begründung, § 67 der obergerichtlichen

Anweisung zum Betreibungsgesetz verlange ausdrücklich, daß in

Fällen wie dem vorliegenden vorerst eine Rechtsöffnungsverfügung

erwirkt werde und die Betreibung auf Grund eines wenn auch

rechtskräftigen Entscheides nicht einfach fortgesetzt werden könne.

Dies entspreche auch der Gerichtspraxis.

II. Daraufhin rekurrierten L. und H. Wietlisbach rechtzeitig

an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ein besonderer

Rechtsöffnungsentscheid nach Auswirkung eines rechtskräftigen

Urteiles des Friedensrichters sei völlig überflüssig und verursache

unnütze Kosten. Es handle sich eben um den Fall, wo erst

nach angehobener Betreibung und des auf Grund dieser er¬

folgten Rechtsvorschlages der Prozeßweg betreten wurde. Das

Bundesgericht habe im Falle Gamboni (Archiv IV, Nr. 10)

bereits im Sinne der Rekurrenten entschieden.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Nach Art. 79 des Bundesgesetzes hat der Gläubiger, dessen

77. Entscheid vom 23. September 1899 Betreibung infolge Rechtsvorschlages eingestellt ist, die Fälle des in Sachen Wietlisbach. Art. 80 ff. vorbehalten, zur Geltendmachung des Anspruches den

Art. 79 ff. Betr.-Ges.Nachdem der betreibende Gläubiger gegen ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Hiebei handelt es sich zwar

den Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hatte, ein ob¬ vor allem um die Erledigung der materiellrechtlichen Fragen der

siegendes Urteil erlangt hat, kann er in der Regel gestützt Existenz, des Umfanges, der Fälligkeit rc. des eingeklagten An¬ auf dieses Urteil sofort Fortsetzung der Betreibung ver¬ spruches. Immerhin ist anderseits zu beachten, daß, im Gegen¬ langen und bedarf es einer vorgängigen Rechtsöffnung satze zu dem Falle, wo das gerichtliche Verfahren der Anhebung nicht.

der Betreibung vorangeht, hier der vom Gläubiger mit demselben

I. Am 28. Juli 1899 stellten L. und H. Wietlisbach in verfolgte Zweck eben nicht nur sein wird, den Anspruch vollstreck¬

Bremgarten, gestützt auf ein vom 15. Juli datiertes Urteil des bar zu gestalten, sondern auch die durch den Rechtsvorschlag be¬

Friedensrichteramtes Zürich V, das Begehren um Fortsetzung wirkte Hemmung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens

einer gegen Fritz Leeman, Buchbinder in Zürich V, angehobenen, zu beseitigen. Infolge dessen wird das gerichtliche Urteil für die

infolge Rechtsvorschlages s. Z. aber gehemmten Betreibung. Das Regel auf die vorangehende Betreibung Bezug zu nehmen haben

und wird sich auch abgesehen hievon die Identität des betreibungs¬

weise und des gerichtlich geltend gemachten Anspruches ohne

Schwierigkeit konstatieren lassen. Unter diesen Umständen noch eine

besondere richterliche Behörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung

entscheiden zu lassen, erscheint, wie Rekurrent geltend macht, in

der That als überflüssig. Die Rücksicht auf eine rasche Erledigung

des Verfahrens und auf mögliche Verminderung von Unkosten

gebietet vielmehr, daß der Regel nach ein rechtskräftiges Urteil,

das in einem nach Erhebung des Rechtsvorschlages von dem be¬

treibenden Gläubiger gegen den betriebenen Schuldner eingeleiteten

Prozeß in Bezug auf eine Forderung von derselben Qualität und

Höhe, wie die betriebene, gefällt worden ist, in seinen Wirkungen

der definitiven Rechtsöffnung gleichzustellen ist. Von dieser Regel

sind selbstverständlich Fälle auszunehmen, in welchen sich für das

Amt Zweifel über die Frage ergeben, ob durch das betreffende

Urteil die gegen die Eintreibbarkeit geltend gemachten Einsprachen

rechtsgültig beseitigt worden seien, z. B. Zweifel hinsichtlich der

Identität der Judikatsforderung mit der betriebenen. Hier wird

das Amt berechtigt erklärt werden müssen, die Fortsetzung der

Betreibung zu verweigern, bis die bestehenden Zweifel von der

zuständigen Behörde gehoben worden sind.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt

Zürich V verhalten, dem von den Rekurrenten gestellten Fort¬

setzungsbegehren Folge zu geben.

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