BGE 25 I 382
Betreibungsamt Zürich V verlangte die vorherige Auswirkung
eines Rechtsöffnungsentscheides, wogegen L. und H. Wietlisbach
Beschwerde einlegten. Die untere Aufsichtsbehörde verwarf dieselbe
als unbegründet.
Auf die seitens L. und H. Wietlisbach erfolgte Weiterziehung
hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 26. August
diesen Entscheid mit der Begründung, § 67 der obergerichtlichen
Anweisung zum Betreibungsgesetz verlange ausdrücklich, daß in
Fällen wie dem vorliegenden vorerst eine Rechtsöffnungsverfügung
erwirkt werde und die Betreibung auf Grund eines wenn auch
rechtskräftigen Entscheides nicht einfach fortgesetzt werden könne.
Dies entspreche auch der Gerichtspraxis.
II. Daraufhin rekurrierten L. und H. Wietlisbach rechtzeitig
an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ein besonderer
Rechtsöffnungsentscheid nach Auswirkung eines rechtskräftigen
Urteiles des Friedensrichters sei völlig überflüssig und verursache
unnütze Kosten. Es handle sich eben um den Fall, wo erst
nach angehobener Betreibung und des auf Grund dieser er¬
folgten Rechtsvorschlages der Prozeßweg betreten wurde. Das
Bundesgericht habe im Falle Gamboni (Archiv IV, Nr. 10)
bereits im Sinne der Rekurrenten entschieden.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nach Art. 79 des Bundesgesetzes hat der Gläubiger, dessen
77. Entscheid vom 23. September 1899 Betreibung infolge Rechtsvorschlages eingestellt ist, die Fälle des in Sachen Wietlisbach. Art. 80 ff. vorbehalten, zur Geltendmachung des Anspruches den
Art. 79 ff. Betr.-Ges.Nachdem der betreibende Gläubiger gegen ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Hiebei handelt es sich zwar
den Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hatte, ein ob¬ vor allem um die Erledigung der materiellrechtlichen Fragen der
siegendes Urteil erlangt hat, kann er in der Regel gestützt Existenz, des Umfanges, der Fälligkeit rc. des eingeklagten An¬ auf dieses Urteil sofort Fortsetzung der Betreibung ver¬ spruches. Immerhin ist anderseits zu beachten, daß, im Gegen¬ langen und bedarf es einer vorgängigen Rechtsöffnung satze zu dem Falle, wo das gerichtliche Verfahren der Anhebung nicht.
der Betreibung vorangeht, hier der vom Gläubiger mit demselben
I. Am 28. Juli 1899 stellten L. und H. Wietlisbach in verfolgte Zweck eben nicht nur sein wird, den Anspruch vollstreck¬
Bremgarten, gestützt auf ein vom 15. Juli datiertes Urteil des bar zu gestalten, sondern auch die durch den Rechtsvorschlag be¬
Friedensrichteramtes Zürich V, das Begehren um Fortsetzung wirkte Hemmung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens
einer gegen Fritz Leeman, Buchbinder in Zürich V, angehobenen, zu beseitigen. Infolge dessen wird das gerichtliche Urteil für die
infolge Rechtsvorschlages s. Z. aber gehemmten Betreibung. Das Regel auf die vorangehende Betreibung Bezug zu nehmen haben
und wird sich auch abgesehen hievon die Identität des betreibungs¬
weise und des gerichtlich geltend gemachten Anspruches ohne
Schwierigkeit konstatieren lassen. Unter diesen Umständen noch eine
besondere richterliche Behörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung
entscheiden zu lassen, erscheint, wie Rekurrent geltend macht, in
der That als überflüssig. Die Rücksicht auf eine rasche Erledigung
des Verfahrens und auf mögliche Verminderung von Unkosten
gebietet vielmehr, daß der Regel nach ein rechtskräftiges Urteil,
das in einem nach Erhebung des Rechtsvorschlages von dem be¬
treibenden Gläubiger gegen den betriebenen Schuldner eingeleiteten
Prozeß in Bezug auf eine Forderung von derselben Qualität und
Höhe, wie die betriebene, gefällt worden ist, in seinen Wirkungen
der definitiven Rechtsöffnung gleichzustellen ist. Von dieser Regel
sind selbstverständlich Fälle auszunehmen, in welchen sich für das
Amt Zweifel über die Frage ergeben, ob durch das betreffende
Urteil die gegen die Eintreibbarkeit geltend gemachten Einsprachen
rechtsgültig beseitigt worden seien, z. B. Zweifel hinsichtlich der
Identität der Judikatsforderung mit der betriebenen. Hier wird
das Amt berechtigt erklärt werden müssen, die Fortsetzung der
Betreibung zu verweigern, bis die bestehenden Zweifel von der
zuständigen Behörde gehoben worden sind.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Zürich V verhalten, dem von den Rekurrenten gestellten Fort¬
setzungsbegehren Folge zu geben.