BGE 25 I 586
II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen wies die
Beschwerde am 5. September 1899 mit nachfolgender Begrün¬ 120. Entscheid vom 22. Dezember 1899 in Sachen dung ab:
Finanzdirektion des Kantons Zürich und Konsorten. Art. 89 des Bundesgesetzes spreche zwar davon, daß die Pfän¬
dung dem Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache über¬ Die Arrestbetreibung bezieht sich nur auf das Arrestobjekt ; es
kann daher dafür nicht an einem andern Orte als demjenigen tragen werden könne. Daraus gehe aber nur ganz allgemein die
des Arrestes Ergänzungspfändung verlangt werden. — Voll¬ Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Rechtshülfeleistung streckbarkeit ausserkantonaler Steuerforderungen. — Art. 52 hervor. Ob diese Verpflichtung eine unbedingte, eine Prüfung des und 80 Betr.-Ges. gestellten Begehrens ausschließende sei, werde nicht gesagt und sei
1. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Stadtgemeinde deshalb mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht anzunehmen.
Winterthur und die Gemeinde Oberwinterthur machten gegen den Erweise sich somit der vom Betreibungsbeamten von Stein
in Stein a. Rh. wohnhaften J. Morf=Brüngger eine Steuerfor¬ eingenommene Standpunkt grundsätzlich als richtig, so frage sich
derung von circa 8000 Fr. geltend. Sie erwirkten hiefür einen nur noch, ob sich dieser Beamte bei Verweigerung der Rechtshülfe
lrrest auf eine Schuldbriefforderung des Morf=Brüngger an Dr. auf berechtigte Gründe gestützt habe.
Morf in Winterthur und hoben daraufhin für den gesamten Nun sei zweifellos die Stellung des Amtes gegenüber einer im
Steueranspruch Betreibung an. Die mit Arrest belegte Forderung Kanton nicht vollstreckbaren Forderung keine verschiedene, ob diese
wurde am 15. Juli 1899 infolge Fortsetzungsbegehrens der be¬ Forderung Gegenstand einer bei ihm eingeleiteten Betreibung bilde,
treibenden Gläubiger gepfändet, wobei der Drittschuldner Dr. Mor oder ob ihm ihre Vollstreckung bloß auf dem Wege des Rechts¬
seine Zahlungspflicht bestritt. hülfebegehrens zugemutet werde. In Wirklichkeit sei aber gemäß
Schon vor dieser Pfändung hatte der Betreibungsbeamte von Art. 80 B.=G. und Art. 22 des kantonalen Einführungsgesetzes
Winterthur mit Requisitorial vom 13. Juli 1899 das Betrei¬ die in Frage stehende Forderung nicht vollstreckbar, da sie sich als
bungsamt Stein ersucht, beim Schuldner eine Pfändung zu voll¬ eine auf Grund eines Erkenntnisses einer außerkantonalen Ver¬
ziehen mit dem Bemerken, es seien allfällig vorhandene Wertschriften, waltungsbehörde entstandene qualifiziere und Art. 22 cit. nur die
Gold= und Silberwaren 2c. in amtliche Verwahrung zu nehmen. Entscheide und Beschlüsse der schaffhauserischen Verwaltungsbehör¬
Dabei hatte er erklärt, daß die in Winterthur zu vollstreckende den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle. Im Kanton
Pfändung voraussichtlich resultatlos sein werde. Schaffhausen wäre also für die genannte Forderung keine Rechts¬
Das Betreibungsamt Stein verweigerte die Vornahme der ver¬ öffnung erteilt worden, woraus folge, daß sie, trotzdem sie vom
langten Pfändung, indem es unter Berufung auf Art. 22 des Bezirksgerichtspräsidium Winterthur im Rechtsöffnungsverfahren
kanionalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze den Standpunkt als vollstreckbar erklärt worden sei, doch durch den Betreibungs¬
einnahm, die in Betreibung gesetzte Forderung sei im Kanion beamten des Kantons Schaffhausen nicht vollstreckt werden dürfe.
Schaffhausen nicht exequierbar, da sie öffentlich=rechtlicher Natur Zudem habe der schaffhauserische Richter eine Klage auf Aner¬
sei und auf ein Erkenntnis einer außerkantonalen Verwaltungs¬ kennung dieser Forderung mit Urteil vom 24. Januar 1898
behörde sich gründe. abgewiesen, so daß bezüglich ihrer res judicata vorliege.
Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Stein beschwerten Sofern im weitern der in Winterthur erwirkte Arrest kein
fingierter sei, so müsse daselbst ein pfändbares Vermögensobjekt sich die betreibenden Parteien mit dem Begehren, das Amt zur
Vornahme der nachgesuchten Ergänzung der Pfändung beim des Schuldners liegen und brauche der Gläubiger nicht an andern
Schuldner anzuhalten. Orten nach Pfändungsgegenständen zu fahnden. Überhaupt könne
die am forum arresti vorgenommene Pfändung nur den Arrest¬ Gläubigern noch besonders darauf hingewiesen, daß die Betreibung,
gegenstand ergreifen und sei das forum arresti nur ein Ersatz¬ bezüglich der sie Ergänzung der Pfändung am Wohnsitze des
gerichtsstand für das mangelnde forum domicilii; es könne des¬ Schuldners in Stein a. Rh. nachsuchten, eine in Winterthur an¬
halb nicht eine Pfändung konkurrierend am Arrestorte und am gehobene Arrestbetreibung ist. Nun richtet sich aber die Arrestbetrei¬
Wohnorte des Schuldners erfolgen. Morf=Brüngger müsse viel¬ bung, sofern für sie im Sinne von Art. 52 B.=G. ein Spezial¬
mehr zwecks Pfändung der in seinem Besitze befindlichen Vermö¬ forum des Ortes, wo sich der Arrestgegenstand befindet, besteht,
gensstücke an seinem Wohnsitze Stein a. Rh. betrieben werden. nur gegen letztern, und es kann nicht nachträglich auf dem Wege
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Finanzdirektion des der Pfändungsergänzung noch anderes Vermögen des betriebenen
Kantons Zürich, die Stadtgemeinde Winterthur und die Gemeinde Schuldners, das außerhalb des Arrestortes liegt, in dieselbe ein¬
Oberwinterthur rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragen, bezogen werden. Denn dadurch würde sie in ihrer Wirkung einer
es sei das Betreibungsamt Stein a. Rh. zur Vornahme der nach¬ gewöhnlichen Betreibung gleichgestellt, und es würde sich die mit
gesuchten Ergänzung der Pfändung bei J. Morf=Brüngger an¬ dem Sinne des Art. 46 B.=G. unvereinbare Konsequenz ergeben,
zuweisen, und bringen zur Begründung vor: daß, sobald die Forderung des Gläubigers arrestfähig ist, der
Es handle sich um Steuerforderungen, die, wie unbestritten, Schuldner für dieselbe bezüglich seines gesamten Vermögens und
auf rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zürcherischer Verwal¬ nicht nur bezüglich der am Arrestorte befindlichen Objekte außer¬
tungsbehörden beruhen. Der Kanton Schaffhausen verweigere halb seines Wohnsitzes betrieben werden kann.
einerseits die Exekution für diese Guthaben; anderseits lehnen es 2. Dem gegenüber läßt sich auch nicht geltend machen, daß es
seine Gerichte wegen angeblicher Inkompetenz ab, darüber zu er¬ sich vorliegenden Falles um Steuern, also um Forderungen
kennen. Auf diese Weise seien die Gläubiger mit ihrer Forderung öffentlich=rechtlicher Natur, handle. Freilich hat das Bundesgericht
im Kanton Schaffhausen rechtlos. Morf habe zudem sowohl bei entschieden, daß bei der Betreibung solcher Forderungen die Ga¬
Zustellung des Zahlungsbefehles als im Rechtsöffnungsverfahren rantie des Wohnsitzes als Ort der Betreibung im Sinne von
die Ergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel unterlassen. Die ge¬ Art. 46 cit. nicht Platz greife, so daß die Betreibung im Kan¬
pfändete Forderung werde in fingierter Weise von einem Schwie¬ tone, wo die Forderung entstanden ist, auch gegen den außer
gersohne des Morf als Eigentum angesprochen. Infolgedessen Kantones wohnenden Schuldner angehoben werden dürfe (vgl.
hätten die Gläubiger einen ungedeckten Pfandschein erhalten und Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, Nr. 64, i. S. Bloch).
deshalb Fortsetzung der Pfändung in Stein a. Rh. verlangt. Die Daraus folgt aber keineswegs, daß nun auch außerhalb des
Betreibung sei am richtigen Orte, demjenigen des Arrestes, ange¬ Kantons liegende Vermögensstücke des Schuldners in die ange¬
hoben worden. Die Ansicht, die Betreibung am Arrestorte könne hobene Betreibung einbezogen werden können. Vielmehr wird die
sich nur auf das Arrestobjekt erstrecken, erweise sich als irrtümlich Statthaftigkeit einer solchen Maßnahme wesentlich davon abhängen,
vielmehr müsse die Pfändung auf Requisition ergänzt werden und ob die Gesetzgebung des Kantons, in dem die genannten Ver¬
zwar auch durch Objekte, die sich an einem andern Orte, z. B. mögensstücke sich befinden, die Exekution in dieselben für die be¬
am Wohnsitze des Schuldners befinden. triebene Forderung zuläßt, d. h., ob sie auch Beschlüsse und
IV. J. Morf=Brüngger trägt in seiner Vernehmlassung auf Entscheide außerkantonaler Verwaltungsorgane als vollstreckbar
Abweisung des Rekurses an. erklärt.
Und abgesehen hievon liegt eben hier keine gewöhnliche, sondern Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
eine Arrestbetreibung vor, welche nach obigen Ausführungen als
Erwägungen
solche schon, d. h. unabhängig von der Frage, ob sie für privat¬
1. Es steht aktenmäßig fest und wird von den rekurrierenden
oder für öffentlich=rechtliche Forderungen erfolge, die im Kanton
Schaffhausen befindliche pfändbare Habe des Schuldners nicht
ergreifen kann.
3. Nach dem Gesagten ist die Weigerung des Betreibungsamtes
Stein a. R. zur Vornahme der verlangten Ergänzungspfändung
als eine begründete zu erachten. Es läßt sich hiegegen auch nicht
der frühere Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Stoller
(Archiv, Bd. V, Nr. 32) anführen, wonach erklärt wurde, der
um Rechtshülfe angegangene Betreibungsbeamte habe die örtliche
Zuständigkeit des requirierenden Betreibungsbeamten nicht zu
rüfen, sondern dem Begehren ohne weiteres Folge zu geben.
Denn vorliegenden Falles stützt sich die Weigerung, die Ergän¬
zungspfändung zu vollziehen, nicht etwa auf eine Bemängelung
der Gesetzmäßigkeit der in Winterthur angehobenen Arrestbetrei¬
bung, sondern darauf, daß diese Betreibung zu dem gestellten
Rechtshülfebegehren, d. h. zur Vornahme von Betreibungsakten
im Kanton Schaffhausen, offenbar nicht berechtige, gerade weil
es sich um eine Arrestbetreibung handle und weil diese zudem für
eine im Kanton Schaffhausen nicht exekutionsfähige Forderung
erfolge.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.