Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 25 II 30

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Wirth rechtzeitig und

in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrage: es sei in Abänderung des angefochtenen Ur¬

teils zu erkennen: daß die streitige Solidar= und Selbstzahler¬

bürgschaft vom 17. Januar 1895 ihm gegenüber nicht zu Recht

bestehe.

C. Der Beklagte Fatzer teilt mit Eingabe vom 2. Februar 1899

mit, daß er davon Umgang nehme, an der Verhandlung vor

Bundesgericht teilzunehmen, nachdem der Kläger Bischofberger den

von ihm in seiner ersten Prozeßeingabe und in der Prozeßver¬

handlung vor Kantonsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt,

wonach er im unerwarteten Falle der Entlassung des Mitbürgen

Wirth aus der Bürgschaft nur für die Hälfte zu haften hätte,

mit schriftlicher Erklärung vom 2. Februar 1899 anerkannt habe.

D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des

Beklagten Wirth, es sei die Berufung gutzuheißen. Der Anwalt

des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an.

Erwägungen

1. Am 12./17. Januar 1895 kaufte Metzger Josef Gut in

St. Gallen von Metzger Joh. Otto Wegelin daselbst die Liegen¬

schaft zum „goldenen Rößle“ in St. Gallen um den Preis von

5. Urteil vom 4. Februar 1899

89,000 Fr. Unter den auf der Liegenschaft haftenden und vom in Sachen Wirth gegen Bischofberger und Konsorten. Käufer zu übernehmenden Forderungen befand sich als letzte ein

Bürgschaft. Aufhebung durch Uebereinkunft. Art. 140 O.-R.? Terminbrief von 15,000 Fr. zu Gunsten des heutigen Klägers

Bischofberger, verzinslich zu 4½ %, Zinsfall Jakobi; an diesen A. Durch Urteil vom 17. November 1898 hat das Kantons¬ Titel waren je auf Jakobi jährlich 1000 Fr. abzubezahlen, das gericht des Kantons St. Gallen erkannt: erste Mal Jakobi 1896. Nach Ziffer 5 der „Kauf= und Zah¬

1. Die Klage ist in dem Sinne geschützt lungsbedingungen“ hatte Gut für diesen Titel „eigene Bürgen a. daß die von den beiden Beklagten am 17. Januar 1895 zu stellen und den Verkäufer und seine bisherigen Bürgen davon übernommene Solidar= und Selbstzahlerbürgschaft (für den Be¬ zu entlasten.“ In Ausführung dieser Bestimmung verbürgten sich trag von ursprünglich 15,000 Fr.) jetzt noch für 13,000 Fr. die beiden heutigen Beklagten Wirth und Fatzer mit Bürgschein plus Zinsen (Art. 499 Abs. 3 O.=R.) fortbesteht; vom 17. Januar 1895 dem Kläger als Bürgen und Selbstzahler b. daß die beiden Beklagten jedoch aus diesem Betrag jeweilen für den Termintitel von 15,000 Fr. Gut zahlte die zwei ersten nur für die fälligen Termine samt Zinsen einzustehen, bezw. solche Abzahlungsraten, befand sich jedoch bald in finanziellen Schwierig¬ zu bezahlen haben. keiten. Infolgedessen kündigte Wirth mit „Amtsanzeige“ vom

2. Mit den weiter gehenden Begehren ist der Kläger abge¬ 30. Januar 1896 dem Kläger die Bürgschaft „im Betrage von wiesen. 10,000 Fr. gemäß O.=R. auf 6 Wochen à dato.“ Tags darauf

forderte der Kläger den Gut durch Rechtsbot auf, binnen 6 Dagegen kann sie allerdings, unter Wahrung der Rechte all¬

Wochen einen annehmbaren Ersatzbürgen zu stellen, da Wirth fälliger Mitbürgen, durch Übereinkunft zwischen dem Bürgen und

die Bürgschaft „auf diesen Termin gemäß O.=R.“ gekündigt habe. dem Gläubiger, aufgehoben werden, und gerade eine solche Auf¬

Am 20. Juni 1898 wurde über Gut der Konkurs eröffnet; hebung behauptet der Beklagte; diese Übereinkunft will er folgern

der Kläger wurde darin mit seiner Forderung von 13,520 Fr. zunächst aus der Thatsache des Stillschweigens des Klägers auf

(wovon 520 Fr. Zinse) kolloziert; er wahrte sich dabei alle seine die Anzeige der Kündigung der Bürgschaft, und sodann aus dem

Rechte gegen die Bürgen, und teilte ihnen dies mit. Der Beklagte Inhalte des Rechtsbotes an den Hauptschuldner Gut. Allein

Wirth bestritt mit Zuschrift vom 6. Juli 1898, noch haftbar jenes Stillschweigen kann an sich durchaus nicht als Zustimmung

zu sein, da er entlassen worden sei; der Beklagte Fatzer teilte zu der Kündigung, als Annahme derselben, angesehen werden;

dem Kläger mit Brief vom 3. August gl. Jahres mit, er habe dies schon deshalb nicht, weil die Kündigung, wie gesagt, gesetzlich

erst kürzlich erfahren, Wirth habe seine Bürgschaft gekündet und unzulässig war und daher keine rechtliche Wirkung haben konnte,

der Kläger diese Kündigung angenommen; wenn dies richtig sein und ein Stillschweigen auf derartige rechtlich völlig irrelevante

solle, müsse er, Fatzer, jede Haftbarkeit für einen auf jenen Anzeigen nicht als Zustimmung zu denselben angesehen werden

itel sich ergebenden Ausfall ablehnen und dem Kläger die kann, da eine Rechtspflicht, sie zu beantworten, nicht besteht

Wahrung seiner Interessen überlassen. Der Kläger antwortete am (ogl. Regelsberger, Pandekten, I, S. 505). Dazu kommt, daß

6. August 1898, er halte sich in erster Linie an Fatzer; zudem es sich bei der Entlassung des Beklagten aus der Bürgschaft für

bestreite er, die, übrigens unstatthafte, Kündigung des Wirth den Kläger nicht um den Erwerb eines Rechtes handelte, son¬

angenommen zu haben. Gegen einen Zahlungsbefehl vom 11. Sep¬ dern um die Aufgabe eines schon bestehenden; hiezu wäre aber

tember 1898 für 13,520 Fr. schlug Fatzer Recht vor, worauf ein Verzicht notwendig gewesen, und ein solcher darf nach be¬

der Kläger gegen ihn Klage auf Anerkennung der Bürgschaft kanntem Rechtsgrundsatze nicht vermutet werden. Gegen die An¬

und Bezahlung des Betrages derselben erhob; diese Klage dehnte nahme eines Verzichtes spricht nun entscheidend der Umstand,

er in der Folge auch auf den Beklagten Wirth aus. Zu be¬ daß der Bürgschein nach wie vor in Händen des Klägers blieb,

merken ist, daß über die Liegenschaft zum „goldenen Rößle“ vor ohne daß dem Beklagten Wirth eine schriftliche Erklärung, er

der Klaganhebung eine erste Steigerung stattgefunden hatte, die sei entlassen, zugestellt wurde. Zwar konnte der Bürgschein als

aber ein ungenügendes Resultat ergab. solcher dem Beklagten Wirth nicht wohl zurückgegeben werden,

2. Der Beklagte Wirth — der einzig als Berufungskläger da auf demselben auch der Beklagte Fatzer als Bürge gezeichnet

erscheint — begründet seinen Antrag auf Abweisung der Klage hatte und dieser jedenfalls noch weiter haftete; allein die Parteien

damit, der Kläger habe die — an sich unzulässige — Kündigung hätten sicherlich, wenn der Beklagte Wirth wirklich entlassen wor¬

vom 30. Januar 1896 angenommen und ihn damit aus der den wäre, zur Sicherung der Rechtsbeziehungen darüber eine

Bürgschaft entlassen; er behauptet somit, die Bürgschaft sei, so¬ Urkunde ausgestellt. Überdies wäre eine Entlassung des Beklagten

weit sie ihn betreffe, durch Übereinkunft (Art. 140 O.=R.) auf¬ Wirth ohne Mitteilung an den Mitbürgen Fatzer wohl kaum

gehoben worden. Bei Prüfung dieses Standpunktes ist zunächst erfolgt, so daß der Umstand, daß diesem keine Mitteilung gemacht

klar — was auch der Beklagte selber zugiebt, — daß dem wurde, wiederum gegen die Annahme der Entlassung spricht. schweizerischen Obligationenrecht, in Übereinstimmung mit dem Würde übrigens das Stillschweigen des Klägers an sich als gemeinen Recht (vgl. auch deutsches B.=G.=B., § 776 f.), eine Annahme der Kündigung zu betrachten sein, was, wie gezeigt,

Enseitige Kündigung der Bürgschaft durch den Bürgen unbekannt nicht der Fall ist, so könnte doch die Klage gegenüber dem Be¬

ist, wie dies denn auch ihrem Wesen als Vertrag entspricht. klagten Wirth noch nicht ohne weiteres abgewiesen werden, viel¬

mehr müßte zuerst der vom Kläger anerbotene Beweis dafür,

daß der Beklagte Wirth innert der 6 Wochen nach der Kündi¬

gung sich mit dem Kläger dahin geeinigt habe, es verbleibe alles

beim alten, abgenommen werden, da bei Richtigkeit dieser Be¬

hauptung die Kündigung und deren Annahme ohne jede recht¬

liche Wirkung wären. Was sodann das Rechtsbot an den Haupt¬

schuldner Gut betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob es aus

der rechtsirrtümlichen Auffassung des Klägers, die Kündigung

sei gültig, geflossen sei; jedenfalls stellt diese Anzeige an den

Hauptschuldner nicht eine Willenserklärung an den Beklagten

Wirth dar und war danach die Entlassung des letztern zudem

an eine Bedingung geknüpft, die nicht eingetreten ist, so daß des¬

halb Wirth daraus für sich nichts herleiten kann.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit

das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom

17. November 1898 in allen Teilen bestätigt.

Zitiert in