BGE 25 II 402
16. Juli 1896 wurde er vom Beklagten entlassen. Wegen stetiger
Zunahme der Gesichtsschmerzen und daheriger Arbeitsunfähigkeit
49. Urteil vom 20. Mai 1899 in Sachen begab er sich hierauf in die Behandlung des Dr. Möri in Nidau,
Wartmann gegen Hirschi. welche circa 6 Monate dauerte. In einem Zeugniß dieses Arztes
vom 28. Juli 1896 wird die Schmerzhaftigkeit der linken Ge¬ Klage des Dienstnehmers gegen den Dienstherrn aus unerlaub¬ sichtsseite des Klägers festgestellt, und die Ansicht ausgesprochen, ter Handlung (Verletzung beim Betrieb), Art. 50, 51, 53 und daß die vorhandenen neuralgischen Schmerzen von der genannten 54 O.-R. Verhältnis zur Kontraktsklage. Verpflichtung des
Dienstherrn, die zum Schutze seines Personals gegen die Verletzung herrühren. In der Folge, nach Anhebung der vor¬
Gefahren des Geschäftsbetriebes nötigen Vorrichtungen zu liegenden Klage, begab sich der Kläger zwei Mal in den Insel¬ treffen. — Kausalzusammenhang zwischen Fahrlässigkeit spital in Bern in die Behandlung des Professors Girard, welche und Schaden. — Mass des Schadenseratzes. am 13. November 1896 die vorhandene Narbe entfernte. Im
A. Durch Urteil vom 18. Januar 1899 hat der Appellations¬ Einverständnis beider Parteien untersuchte sodann am 26. Juni
1897 Dr. Schärer in Biel den Kläger, und gab am 30. Juli und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger, Alcide Hirschi, sind seine Klagebegehren zuge¬ gleichen Jahres sein Gutachten dahin ab, daß der Kläger an
sprochen, und es ist die Entschädigung zu Gunsten des Klägers einer Neuralgie des zweiten Astes des nervus trigeminus leide,
bestimmt auf 2500 Fr., zinsbar zu 5 % seit 8. August 1896. die im Zusammenhang stehe mit der am 29. Mai 1896 erlittenen
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Verletzung und für den Kläger eine bleibende Beeinträchtigung
Jundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage abzu¬ der Erwerbsfähigkeit um 10—20( zur Folge habe. Nachdem
weisen, eventuell sei die gesprochene Entschädigung angemessen der Kläger beim Bundesrate das Gesuch gestellt hatte, derselbe
möchte erklären, daß der Beklagte bezüglich der Fabrikation künst¬ herabzusetzen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert licher Mineralwasser unter dem eidgenössischen Fabrikhaftpflicht¬
der Anwalt des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs¬ gesetz stehe, mit diesem Gesuche jedoch abgewiesen worden war,
antrag. Der Anwalt des Klägers beantragt, die Berufung ab¬ belangte er den Beklagten gestützt auf Art. 50 ff. O.=R. für
eine Schadenersatzsumme von 6750 Fr. nebst Zins zu 5 % seit zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: der Rechtsöffnung, 8. August 1896, an gerechnet, (nämlich:
1. Der Beklagte Wartmann betreibt in Biel eine Apotheke 750 Fr. wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit, vom 20. Juli
und daneben die Fabrikation künstlicher Mineralwasser. Seit 1896 bis Ende Januar 1897, 500 Fr. Arztkosten an Dr. Möri,
April 1893 war der Kläger Hirschi, geb. den 14. Januar 1867, 4500 Fr. wegen dauernder Invalidität, und 1000 Fr. Schaden
als Ausläufer und Stößer in dieser Apotheke, sowie als Arbeiter nach Art. 54 O.=R.). Der Kläger behauptete, der Beklagte habe
bei der bezeichneten Fabrikation beschäftigt; in letzterer Eigenschaft den von ihm erlittenen Schaden durch widerrechtliches, grob fahr¬
hatte er die Flaschen mit Mineralwasser zu füllen. Am 29. Mai lässiges Verhalten verursacht, und hafte daher nach Art. 50 ff.
1896 erlitt er, während er diese Arbeit vornahm, eine Verletzung, O.=R. für denselben. Die Auffüllung von Flaschen mit kohlen¬
indem eine Flasche zersprang und Splitter ihm in die linke säurehaltigem Wasser sei für die damit beschäftigten Arbeiter mit
Wange drangen. In zwei Tagen waren die Wunden geheilt, Gefahr verbunden, indem die der Flüssigkeit innewohnenden Gase
so daß der Kläger die Arbeit wieder aufnehmen konnie; er fühlte öfters aufgefüllte Flaschen zum Zerspringen bringen, wobei die
jedoch stets Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, wodurch er Arbeiter leicht durch herumfliegende Glassplitter verletzt werden
zur zeitweisen Aussetzung der Arbeit gezwungen wurde. Am können. Um dieser Gefahr zu begegnen, werden den Arbeitern
Schaden vertraglich als Dienstberechtigter hafte. Wie das Bundes¬ von den Fabrikanten Masken und Manchetten übergeben. Der
Beklagte habe aber diese Vorsichtsmaßregel unterlassen, trotzdem gericht in seiner Entscheidung in Sachen Dahinden gegen Scherrer
er von seinen Arbeitern, und speziell vom Kläger selbst, auf die (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 488 Erw. 2) hervorgehoben hat,
Gefahr aufmerksam gemacht und um Abgabe von Masken und bestehen zwischen der Delikts= und der Kontraktsklage, namentlich
bezüglich der Beweislast, wesentliche Unterschiede, indem nach Manchetten ersucht worden sei, und solche auch versprochen habe.
Art. 110 O.=R. die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflich¬ Die Verletzung des Klägers sei dadurch entstanden, daß ein
tung in allen Fällen die Verpflichtung zum Schadenersatz nach Syphon in dem Momente gesprungen sei, als derselbe vom Kläger
sich zieht, sofern derjenige, dem die Verbindlichkeit obliegt, nicht aus dem Füllkasten gehoben worden sei. Der Beklagte trug auf
beweist, daß ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung Abweisung der Klage an, indem er im wesentlichen auf dieselbe
Last falle, während bei der Klage aus unerlaubter Handlung der erwiderte: Es komme hie und da vor, daß Flaschen mit fehler¬
Kläger das Verschulden des Beklagten wenigstens darzulegen hat. haftem Glase beim Füllen zerspringen. Die Glassplitter können
Indessen ist im vorliegenden Falle diese Unterscheidung ohne prak¬ aber nicht herumfliegen, da der Apparat mit einer Schutzvorrich¬
tische Bedeutung, da einerseits von einer Verpflichtung des Be¬ tung versehen sei, welche die Flaschen beim Füllen in einer Weise
umschließe, daß sie das Herumfliegen von Glassplittern verhindere. klagten, den Kläger gegen die Gefahren für Leib und Leben bei
Die Abgabe von Masken und Manchetten sei in ähnlichen Fabri¬ der von diesem verrichteten Arbeit zu sichern, nur deshalb die
Rede sein kann, weil er ihn zu der Arbeit, bei der er verletzt wor¬ kationen nicht im Gebrauch, und es sei unrichtig, daß der Kläger,
oder ein Vorgänger desselben, je den Beklagten auf die Gefahren den ist, angestellt hat, und andrerseits eine solche Verpflichtung
des Beklagten auch nur insofern anzunehmen ist, als die Natur aufmerksam gemacht, und Masken und Manchetten verlangt, oder
der dem Kläger übertragenen Dienstleistung es gestattete, und daß der Beklagte versprochen habe, solche zu liefern. Der Beklagte
dieselbe nicht nach den Umständen eine unbillige Belastung des habe sich somit einer unerlaubten Handlung nicht schuldig ge¬
Dienstberechtigten enthielt. In diesen beiden Richtungen lag aber macht. Wie die Verletzung des Klägers am 29. Mai 1896 ent¬
dem Kläger ob, die nötigen Angaben zu machen, insbesondere standen sei, wisse niemand. Sehr wahrscheinlich habe der Kläger
darzulegen, daß die Natur seiner Dienstleistungen die Beschaffung den Abfüllkasten, in welchen die Flasche gebracht werde, nicht ge¬
von Schutzvorrichtungen gestattete bezw. erforderte, und daß die¬ schlossen und sei die Flasche während des Füllens geborsten, nicht
selbe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht erst, nachdem sie bereits gefüllt gewesen sei; denn bereits ge¬
auf die Verkehrssitte vom Dienstberechtigten erwartet werden füllte Flaschen bersten sehr selten. Daß der Kläger 150 Tage
durfte. Nun kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanz arbeitsunfähig gewesen, und 10—20 % seiner Arbeitsfähigkeit
und dem eigenen Zugeständnis des Beklagten (welcher zugege¬ dauernd eingebüßt habe, werde bestritten; eventuell seien die ein¬
benermaßen seit dem dem Kläger zugestoßenen Unfall wenigstens zelnen Entschädigungsposten übersetzt und derjenige von 1000 Fr.
eine Maske für seine mit der Füllung von Flaschen mit Mineral¬ jedenfalls unbegründet.
wasser betrauten Arbeiter angeschafft hat), nicht zweifelhaft sein, 2. Die vorliegende Klage ist jedenfalls als Deliktsklage ge¬
daß die Natur der vom Kläger verrichteten Dienste diejenigen stellt und begründet worden; der Kläger hat nicht darauf abge¬
Schutzvorrichtungen gestattet, deren Fehlen die Klage gerügt hat, stellt, daß der Beklagte nach dem zwischen ihm und dem Kläger
und daß die Anschaffung derselben offenbar keine unbillige Be¬ bestehenden Dienstvertrag verpflichtet sei, seine Arbeiter vor den
lastung des Dienstherrn enthält. Es kann auch nicht etwa ge¬ Gefahren des Betriebes zu sichern und dafür zu sorgen, daß sie
sagt werden, daß das Bersten von gefüllten Flaschen bei oder ihre Obliegenheiten in Sicherheit verrichten können, und daß er
unmittelbar nach Herausnahme aus dem Füllapparat so außer¬ für den aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung resultierenden
ordentlich selten vorkomme, daß deswegen billigerweise dem Be¬ richtungen geschützten Körperteile nicht treffen könnten. Es liegt
klagten die Anschaffung jener Schutzvorrichtungen nicht habe zu¬ also darin, daß der Beklagte dem Kläger die Schutzvorrichtungen
gemutet werden können. Mit Recht hebt die Vorinstanz hervor, nicht zur Verfügung gestellt hat, in der That eine Verletzung
die Gefährlichkeit der Arbeit ergebe sich schon daraus, daß viele einer demselben obliegenden Verbindlichkeit, welche ihm um so mehr
Fabriken ihren Arbeitern Masken und Manchetten geben, und zum Verschulden angerechnet werden muß, als die Vorinstanz den
sie stellt überdies gestützt auf die Aussagen der Zeugen ausdrück¬ Beweis dafür, daß der Kläger Masken und Manchetten verlangt
lich fest, daß Flaschen auch beim Herausnehmen aus dem Appa¬ habe, als geleistet erklärt hat. Daraus, daß die Vorrichtungen
rat, also in dem Momente, wo letzterer den Arbeiter nicht mehr in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, worauf die
schütze, gar nicht selten zerspringen. Wenn die Experten erklärt Experten und einzelne Zeugen aufmerksam gemacht haben, hat
haben, daß die genannten Schutzvorrichtungen von den Arbeitern, der Beklagte die Ablehnung der Haftung nicht hergeleitet, und es
trotzdem sie ihnen zur Verfügung stehen, oft nicht benutzt werden, kann denn auch nicht zweifelhaft sein, daß ein Dienstherr, welcher
so erscheint dieser Umstand nicht geeignet, den Beklagten von der seine Arbeiter mit einer gefährlichen Arbeit betraut, die zum
Verpflichtung zu deren Beschaffung zu entbinden; denn es ist Schutze gegen Betriebsgefahren nötigen Maßregeln, welche ihm
Sache des Dienstherrn, dafür zu sorgen, daß die Arbeiter von bekannt sind, oder doch bekannt sein müssen, zu treffen hat, auch
den Vorrichtungen wirklich Gebrauch machen, und es kann der wenn dieselben nicht durch besondere Gesetzesvorschrift bezeichnet und
Nichtgebrauch nur insofern von Bedeutung sein, als der betref¬ vorgeschrieben sind.
fende Arbeiter im Falle körperlicher Verletzung deren Folgen als 3. Danach kann es sich, was den Grund der Klage betrifft
selbstverschuldet an sich zu tragen hat. Unerheblich ist auch, daß nur noch fragen, ob der Kaufalzusammenhang zwischen der dem
das Bersten von Flaschen bei oder nach deren Herausnahme dem Beklagten zur Last fallenden Fahrlässigkeit und der Verletzung des
Zufall zuzuschreiben ist, wie die Experten behaupten. Denn eben Klägers dargethan sei. Die Darlegung des Kausalzusammen¬
dieses zufällige Zerspringen gefüllter Syphons gehört zu den hanges gehört zum Fundament der Klage, und da der Kläger
Gefahren des Geschäftsbetriebes, gegen welche der Beklagte den diese darauf stützt, daß durch die Masken, deren Anschaffung er
Kläger möglichst zu schützen hatte, und es wird seine Haftung vom Beklagten verlangt hatte, seine Verletzung verhütet worden
gerade und lediglich daraus hergeleitet, daß er dagegen die nötigen wäre, und das Verschulden des Beklagten lediglich in der Nicht¬
Schutzmaßregeln nicht getroffen habe. Mit Recht hat endlich die beschaffung der Masken erblickt, hat er somit zu behaupten und
Vorinstanz die Annahme der Experten als unhaltbar zurückge¬ darzulegen, daß er die Verletzung unter Umständen, bezw. zu
wiesen, daß die Splitter von Flaschen, welche bei oder nach einem Zeitpunkt erlitten habe, wo ihm die Maske bestimmungs¬
Herausnahme aus dem Füllapparat bersten, nach unten fliegen, gemäß Schutz gewährt hätte. Nun muß allerdings davon ausge¬
und daher die Stellen, welche durch Masken oder Manchetten ge¬ gangen werden, daß die Maske nicht dazu bestimmt ist und be¬
sichert werden, nicht treffen können. Außer der von der Vorin¬ stimmt sein sollte, den Arbeiter gegen die Gefahr während des
stanz hervorgehobenen Thatsache, daß die das Bersten verursachende Füllens zu schützen, indem die Vorinstanz thatsächlich feststellt,
Expansivkraft ja nach allen Seiten wirkt, und daher bei einer daß der Kupfermantel, welcher beim Füllen die Flasche umschließt
Explosion Glassplitter auch nach oben schleudern kann, spricht vollständigen Schutz des Arbeiters gegen Verletzung durch Glas¬
gegen diese Annahme der Experten auch der bereits erwähnte splitter gewähre. Der Kläger hat jedoch in seiner Klage aus¬
Umstand, daß viele Mineralwasserfabrikanten ihren Arbeitern die drücklich behauptet, daß die Flasche geborsten sei, als er dieselbe
genannten Schutzvorrichtungen zur Verfügung stellen, was doch aus dem Füllkasten gehoben habe, also in einem Zeitpunkte, da
kaum der Fall wäre, wenn die Glassplitter die von diesen Vor¬ der durch den Kupfermantel gewährte Schutz nicht mehr aus¬
reichte, und der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Behauptung lassung vorhanden ist. Nach Art. 53 O.=R. hat der Verletzte
des Klägers nicht bestimmt in Abrede gestellt, sondern ledig¬ Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die
lich entgegnet, es wisse Niemand, wie die Verletzung erfolgt sei, Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Nun nimmt
sehr wahrscheinlich habe der Kläger den Kasten nicht geschlossen, die Vorinstanz als erwiesen an, daß der Kläger 150 Tage gänz¬
und sei da die Flasche zersprungen, nicht erst bei der Hebung, lich arbeitsunfähig gewesen sei, deshalb einen täglichen Ausfall
da bereis gefüllte Flaschen sehr selten bersten. Allein selbst wenn von 5 Fr. an Verdienst gehabt habe und daß seine Erwerbsfähig¬
in dieser Erklärung des Beklagten eine Bestreitung der klägerischen keit dauernd um 15 % in Folge der Verletzung vermindert sei,
Sachdarstellung zu erblicken wäre, so kann doch dem Kläger ein der jährliche Ausfall an Verdienst sich also auf 225 Fr. belaufe.
strenger Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung nicht zuge¬ Diese rein thatsächlichen Annahmen stützen sich auf das Beweis¬
mutet werden, zumal es nicht ihm, sondern der Anordnung des ergebnis und sind nicht aktenwidrig, somit gemäß Art. 81 O.=G.
Beklagten zuzuschreiben ist, daß der Kläger die betreffende Arbeit für das Bundesgericht verbindlich. Die auf Grund dieser That¬
allein vornehmen mußte und daher außer ihm Niemand den sache von der Vorinstanz aufgestellte Schadensberechnung enthält
Hergang aus eigener Wahrnehmung kennt. Berücksichtigt man auch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten. Wenn die
nun einerseits, daß der Kläger laut Feststellung der Vorinstanz Vorinstanz angenommen hat, daß der ersatzfähige Schaden im
unmittelbar nach der Verletzung dem Zeugen Erb den Hergang ganzen, inklusive 750 Fr. für 150 Tage gänzlicher Arbeitsun¬
in ganz gleicher Weise, wie in der Klage, dargestellt hat, daß fähigkeit und 16 Fr. 85 Cts. Arztkosten, 4260 Fr. 85 Cts.
ferner nichts dafür vorliegt, daß derselbe beim Füllen der Flaschen betrage, und denselben sodann mit Rücksicht darauf, daß dem
nicht sorgfältig und instruktionsgemäß vorgegangen sei, insbeson¬ Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, auf 2500 Fr.
dere schon früher etwa den Kupfermantel nicht geschlossen habe, reduziert, so ist nicht einzusehen, inwiefern der Beklagte hiedurch
daß überhaupt die Akten keinen Anhaltspunkt bieten, um die beschwert sein sollte; denn für die dauernde Verminderung der
Glaubwürdigkeit des Klägers irgendwie in Frage zu stellen, und Erwerbsfähigkeit erhält der Kläger damit lediglich 1733 Fr.
andrerseits, daß die Vorinstanz ausdrücklich als Beweisergebnis 15 Ets., was bei seinem Alter von nur 30 Jahren jedenfalls
feststellt, daß gefüllte Flaschen beim Herausnehmen aus dem nicht zu viel ist. Auch gegen den von der Vorinstanz dem Kläger
Kasten gar nicht selten springen, so muß das Klagefundament zugesprochenen Zins ist nichts einzuwenden, da derselbe sich als
auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen dem Ver¬ Verzugszins darstellt.
schulden des Beklagten und der Verletzung des Klägers als genü¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht gend dargethan erachtet werden. erkannt:
4. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß die Ver¬
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ letzung des Klägers bei der Herausnahme der Flasche aus dem wiesen, und daher das Urteil des Appellations= und Kassations¬ Füllapparat erfolgt sei, so kann auch von einem Mitverschulden
hofes des Kantons Bern vom 18. Januar 1899 in allen desselben keine Rede sein. Daß die fragliche Flasche bereits einen
Teilen bestätigt. Riß gehabt habe, welchen der Kläger bei gehöriger Aufmerksam¬
keit hätte erkennen können, ist durch den Ausspruch der Experten
ausgeschlossen, daß die Flasche in diesem Falle schon beim Füllen
im Apparate geborsten wäre.
5. Der Schadenersatz ist endlich von der Vorinstanz so be¬
stimmt worden, daß zu einer Herabsetzung desselben keine Veran¬