Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 25 II 869

105. Urteil vom 9. Dezember 1899

in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Kummer.

Klage auf Rückzahlung einer freiwillig bezahlten Nichtschuld. Art. 72

O.-R. Expropriation eines Grundstückes, richterliche Festsetzung

der Entschädigung unter Vorbehalt des Nachmasses. Bezahlung der

Entschädigung ohne vorheriges Nachmass und ohne Vorbehalt, spä¬

tere Verisikation und demzufolge Klage auf Rückzahlung des zu

viel Geleisteten.

A. Durch Urteil vom 14. Juli 1899 hat das Obergericht des

Kantons Schaffhausen die Klägerin mit ihrer Klage abge¬

wiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des¬

selben der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr 3306 Fr. samt

Zins zu 5 % seit dem 1. November 1893 zu bezahlen. Der

Berufungsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung

der Berufung und sämtlicher Rechtsbegehren der Klägerin; even¬

tuell: Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zum

Zwecke materieller Instruktion auf dem Boden des eidgenössischen

Rechtes und unter Vorbehalt aller prozessualischen und materiell¬

rechtlichen Standpunkte des Beklagten auf dem durch das Bundes¬

gericht festgestellten Rechtsboden.

Erwägungen

1. In dem Expropriationsprozesse zwischen Martin Kummer

in Schaffhausen und der schweizerischen Nordostbahn hat die

Instruktionskommission des Bundesgerichtes in ihrem am 25. April

1894 erlassenen Urteilsantrag bestimmt, die schweiz. Nordostbahn

habe dem Expropriaten Kummer zu bezahlen: „für 2041 Qua¬

dratmeter Garten, Wege und Gemüseland, Nachmaß vorbehalten,

9 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter, 19,389 Fr. 50 Cts.“ nebs

Zins zu 5 % vom Tage der Inanspruchnahme an. Nachdem

beide Parteien den Urteilsantrag angenommen hatten, wurde

derselbe durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1894

als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dem angegebenen Maß

waren, wie nicht bestritten ist, die Einträge im Grundbuch der

Stadt Schaffhausen zu Grunde gelegt worden. Am 20. Juni Nachwährschaft dar. Bei Beurteilung dieses Anspruches falle ent¬

1894 fand die gemeinderätliche Zufertigung des Grundstückes an scheidend in Betracht, daß die Klägerin von dem vom Bundes¬

die Nordostbahn statt, und am gleichen Tage bezahlte sie dem gericht ausgesprochenen Vorbehalt des Nachmaßes erst nach Ver¬

Expropriaten die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigungs¬ fluß von 4 Jahren Gebrauch gemacht habe, während dies spä¬

summe aus. Im Frühjahr 1898 ließ die Nordostbahn eine Nach¬ estens bei der Fertigung des Grundstückes, eventuell bei der Aus¬

messung vornehmen, welche einen um 3 Ar 48 Quadratmeter ge¬ zahlung des Preises hätte geschehen müssen. Der Umstand, daß

ringeren Flächeninhalt ergab. Gestützt auf diese Thatsache, und die Klägerin unterlassen habe, vor diesem Zeitpunkt die Nach¬

unter dem Hinweis auf den im Urteilsantrag gemachten Vorbe¬ messung zu bewerkstelligen, und das Grundstück in Besitz ge¬

halt des Nachmaßes erhob sie nun gegen Kummer beim Bezirks¬ nommen und den Preis dafür bezahlt habe, ohne irgend welchen

gericht Schaffhausen Klage auf Rückzahlung von 3306 Fr. samt weitern Vorbehalt zu machen, berechtige zu der Annahme, daß

Zins zu 5% seit dem 1. November 1893, indem sie behauptete die Klägerin auf das Recht der Verifikation des Maßes ver¬

in diesem Betrage irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt zu haben. zichtet und das vom Bundesgericht zu Grunde gelegte Flächenmaß

Der Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe dadurch mit dem daraufhin ausgerechneten Preis definitiv für sich verbind¬

auf das Nachmaß verzichtet, und die Einträge im Grundbuch lich anerkannt habe.

anerkannt, daß sie das Grundstück ohne jeden Vorbehalt und ohne 2. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Klage ist (ab¬

von dem gerichtlichen Vorbehalt des Nachmaßes rechtzeitig Ge¬ gesehen von der hier nicht weiter in Betracht kommenden proze߬

brauch zu machen, in Anspruch genommen und total verändert rechtlichen Qualifikation) gleichbedeutend mit der Frage, aus

habe, so daß der frühere Umfang desselben gar nicht mehr fest¬ welchem Rechtsgrund geklagt werde. Maßgebend für deren Beant¬

gestellt werden könne. Übrigens sei gegenüber den öffentlichen wortung ist deshalb der Inhalt der Klagebegründung. Nach dieser

Grundbüchern ein Nachmaß gar nicht zulässig. In rechtlicher handelt es sich aber im vorliegenden Falle in der That um eine

Beziehung könne von der Anwendung der Bestimmungen des condictio indebiti, denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf

eidgenössischen Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Berei¬ die Behauptung, sie habe dem Beklagten mit den 3306 Fr. irr¬

cherung nicht die Rede sein, da es sich in That und Wahrheit tümlich eine Nichtschuld bezahlt. Ob diese Behauptung thatsächlich

um eine Klage aus Nachwährschaft handle; diese sei aber ver¬ richtig oder unrichtig sei, ändert an der Natur der Klage nichts.

jährt. Eventuell läge keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da Stellt sich die Klage aber als condictio indebiti dar, so ist

der Beklagte seinerzeit das Grundstück mit demselben Flächenmaß damit auch die Kompetenz des Bundesgerichtes, über dieselbe zu

erworben habe, und zudem das behauptete Mindermaß gar nicht entscheiden, gegeben; denn die Ansprüche wegen ungerechtfertigter

bestehe. Bereicherung sind Ansprüche eidgenössischen Rechtes; Voraus¬

Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: setzung und Inhalt derselben bestimmen sich nach dem eidgenös¬

Um eine condictio indebiti könne es sich nicht handeln, weil sischen Obligationenrecht, und zwar auch in den Fällen, bei denen

von der Klägerin in Wahrheit nicht eine Nichtschuld bezahlt die in Frage kommende causa der Bereicherung von diesem

worden sei; denn nach dem Entscheide des Bundesgerichtes habe Bundesgesetz selbst nicht beherrscht wird.

sie wirklich so viel zu bezahlen gehabt, als sie bezahlt habe. 3. Da die Zahlung, auf welche die Klägerin ihre Rückfor¬

Ihre Forderung könne nur darauf gegründet werden, daß der derung stützt, zum Zwecke der Tilgung einer Schuld und frei¬

Beklagte nicht richtig erfüllt habe, und da für diesen die Mög¬ willig erfolgt ist, findet im vorliegenden Falle Art. 72 O.=R.

lichkeit, besser zu erfüllen, nicht gegeben sei, so stelle sich der Anwendung. Nach diesem Artikel hat die Klägerin darzuthun,

klägerische Anspruch als ein solcher auf Entschädigung aus daß die Schuld thatsächlich nicht bestanden, und daß sie sich über¬

dies bei der Zahlung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden den habe. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Falle als erbracht

habe. Was nun zunächst die Frage anbelangt, ob die Klägerin anzusehen, sobald sich ergibt, daß das expropriierte Grundstück

eine Nichtschuld bezahlt habe, so hat die Vorinstanz sie mit Un¬ wirklich weniger als 2041 Quadratmeter maß; denn es ist nicht

recht aus dem Grunde verneint, weil die Klägerin nach dem daran zu zweifeln, daß die Klägerin die volle, dem angegebenen

bundesgerichtlichen Urteil wirklich so viel geschuldet habe, als sie Flächenmaß entsprechende Summe dem Beklagten nur aus dem

bezahlt hat. Das bundesgerichtliche Urteil (bezw. der durch das¬ Grunde ausbezahlt hat, weil sie glaubte, daß jenes Maß mit

selbe als in Rechtskraft erwachsen erklärte Urteilsantrag der der Wirklichkeit übereinstimme, und sie daher in der That den

struktionskommission) geht dahin, die Nordostbahn sei unter Beklagten für 2041 Ouadratmeter zu entschädigen habe. Dieser

Vorbehalt des Nachmaßes zur Bezahlung der im Urteil be¬ rrtum würde nun allerdings dann nicht mehr in Betracht fallen

zeichneten Summe verpflichtet, und gibt darum auch ausdrücklich können, wenn in der Zahlung zugleich die Erklärung zu erblicken

den für den abzutretenden Quadratmeter zu bezahlenden Einheits¬ wäre, daß es auf ein allfälliges Mehr= oder Mindermaß über¬

preis, 9 Fr. 50 Ets., an. Die durch das Urteil der Nordostbahn haupt nicht mehr ankommen solle. Auf diesem Standpunkt steht

auferlegte Verpflichtung besteht somit darin, den Beklagten für die Vorinstanz, indem sie annimmt, die Klägerin habe dadurch,

das in Abtretung fallende Land mit 9 Fr. 50 Cts. per Quadrat¬ daß sie die vorbehaltene Nachmessung nicht bereits vor der Zahlung

meter zu entschädigen, und die auf 2041 Quadratmeter berechnete vornahm, auf eine Verifikation des Flächenmaßes verzichtet, und

Gesamtsumme ist nur in der Meinung ausgesetzt, daß sie gelten damit anerkannt, daß die im Urteilsantrag festgesetzte Gesamt¬

solle, wenn eine beiden Parteien freistehende Nachmessung nicht summe den Betrag ihrer Schuld ausmache. Nun hatte allerdings

einen andern Flächeninhalt ergebe. War die abzutretende Fläche die Klägerin, obschon im Urteilsantrag das Nachmaß vorgesehen

kleiner als 2041 Quadratmeter, so schuldete sonach die Nordost¬ war, die Zahlung geleistet, ohne hievon Gebrauch zu machen,

bahn auf Grund dieses Urteils auch einen entsprechenden, nach und sich bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten, später

dem ausgesetzten Einheitspreis zu berechnenden Betrag weniger darauf zurückzukommen. Allein für die Vornahme der Nachmessung

und sie zahlte also, wenn die Fläche, wie sie behauptet, bloß 1693 war im Urteilsantrag keine Frist gesetzt, und es läßt sich auch

Quadratmeter maß, mit dem Betrag von 3306 Fr. in der That nicht eiwa behaupten, daß Treu und Glauben erfordert hätten

eine Nichtschuld. Die Einwendung des Beklagten, daß das in den Flächeninhalt bereits vor der Zahlung zu verifizieren. Die

dem bundesgerichtlichen Urteil angegebene Flächenmaß dem öffent¬ Nordostbahn durfte daher bei der Zahlung davon ausgehen, daß

lichen Grundbuch entnommen, und dessen Angaben gegenüber ein ihr die Nachmessung auch nachträglich noch zustehe, und brauchte

Nachmaß nicht zulässig sei, kann nicht gehört werden, nachdem sich dieselbe, nachdem sie bereits im Urteilsantrage vorbehalten

einmal das bundesgerichtliche Urteil dieses Nachmaß den Parteien war, bei der Zahlung nicht noch einmal ausdrücklich vorzube¬

ausdrücklich vorbehalten hat. halten. Es geht somit nicht an, in der Zahlungsleistung der

4. Da in der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung einer Klägerin die Erklärung zu erblicken, daß es bei der Annahme

geltend gemachten Schuld an sich eine Anerkennung derselben liegt, eines Flächenmaßes von 2041 Quadratmeter, unbekümmert um

und diese Anerkennung einen rechtmäßigen Grund für die mit deren Richtigkeit, sein endgültiges Bewenden haben solle. Unter

der Zahlung bewerkstelligte Vermögenszuwendung bildet, so hat diesen Umständen kann aber von einem Verzicht auf das Recht

der die condictio indebiti anstellende Kläger außerdem die in der einer allfälligen Rückforderung wegen irrtümlicher Annahme des

Zahlung liegende Anerkennung zu entkräften. Er hat zu dem Flächenmaßes nicht gesprochen werden, und ist die Klägerin mit

Zwecke, sofern nicht die Zahlung unter Vorbehalt geschah, dar¬ ihrer Behauptung, daß das abgetretene Grundstück weniger als

zuthun, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befun¬ 2041 Quadratmeter gemessen habe, in der That zu hören.

Die Vorinstanz ist auf eine Beweiserhebung rücksichtlich dieser

Thatsache nicht eingetreten, und zwar, wie sich aus ihrem Urteil

ergibt, nicht etwa aus prozessualen Gründen, sondern lediglich

deshalb, weil sich von ihrem Standpunkt aus die klägerische Be¬

hauptung als unerheblich darstellte. Dieser Standpunkt erweist

sich jedoch, wie bemerkt, als unhaltbar; danach bedarf der in dem

angefochtenen Urteil festgestellte Thatbestand der Vervollständigung

und es sind deshalb die Akten zur Vornahme derselben, und zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Über die Zinsenforderung der Klägerin ist endlich zu be¬

merken: Soweit sich auf Grund der von der Vorinstanz vor¬

zunehmenden Beweiserhebung ein Mindermaß ergibt, hat der

Beklagte neben dem von der Klägerin zu viel bezahlten Kapital

auch den entsprechenden, von ihr bezahlten Betrag an Zinsen

zurückzuvergüten. Im übrigen aber schuldet der Beklagte, da nichts

dafür vorliegt, daß er beim Empfang der Zahlung nicht im

guten Glauben gewesen sei, eventuell lediglich Verzugszinsen vom

Tage der Mahnung an, als welche die Mitteilung von dem

Resultat der von der Nordostbahn vorgenommenen Nachmessung

zu betrachten ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne als be¬

gründet erklärt, daß das angefochtene Urteil des Obergerichtes

des Kantons Schaffhausen vom 14. Juli 1899 aufgehoben und

die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an

die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Zitiert in