BGE 25 II 869
105. Urteil vom 9. Dezember 1899
in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Kummer.
Klage auf Rückzahlung einer freiwillig bezahlten Nichtschuld. Art. 72
O.-R. Expropriation eines Grundstückes, richterliche Festsetzung
der Entschädigung unter Vorbehalt des Nachmasses. Bezahlung der
Entschädigung ohne vorheriges Nachmass und ohne Vorbehalt, spä¬
tere Verisikation und demzufolge Klage auf Rückzahlung des zu
viel Geleisteten.
A. Durch Urteil vom 14. Juli 1899 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Klägerin mit ihrer Klage abge¬
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des¬
selben der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr 3306 Fr. samt
Zins zu 5 % seit dem 1. November 1893 zu bezahlen. Der
Berufungsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung
der Berufung und sämtlicher Rechtsbegehren der Klägerin; even¬
tuell: Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zum
Zwecke materieller Instruktion auf dem Boden des eidgenössischen
Rechtes und unter Vorbehalt aller prozessualischen und materiell¬
rechtlichen Standpunkte des Beklagten auf dem durch das Bundes¬
gericht festgestellten Rechtsboden.
Erwägungen
1. In dem Expropriationsprozesse zwischen Martin Kummer
in Schaffhausen und der schweizerischen Nordostbahn hat die
Instruktionskommission des Bundesgerichtes in ihrem am 25. April
1894 erlassenen Urteilsantrag bestimmt, die schweiz. Nordostbahn
habe dem Expropriaten Kummer zu bezahlen: „für 2041 Qua¬
dratmeter Garten, Wege und Gemüseland, Nachmaß vorbehalten,
9 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter, 19,389 Fr. 50 Cts.“ nebs
Zins zu 5 % vom Tage der Inanspruchnahme an. Nachdem
beide Parteien den Urteilsantrag angenommen hatten, wurde
derselbe durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1894
als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dem angegebenen Maß
waren, wie nicht bestritten ist, die Einträge im Grundbuch der
Stadt Schaffhausen zu Grunde gelegt worden. Am 20. Juni Nachwährschaft dar. Bei Beurteilung dieses Anspruches falle ent¬
1894 fand die gemeinderätliche Zufertigung des Grundstückes an scheidend in Betracht, daß die Klägerin von dem vom Bundes¬
die Nordostbahn statt, und am gleichen Tage bezahlte sie dem gericht ausgesprochenen Vorbehalt des Nachmaßes erst nach Ver¬
Expropriaten die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigungs¬ fluß von 4 Jahren Gebrauch gemacht habe, während dies spä¬
summe aus. Im Frühjahr 1898 ließ die Nordostbahn eine Nach¬ estens bei der Fertigung des Grundstückes, eventuell bei der Aus¬
messung vornehmen, welche einen um 3 Ar 48 Quadratmeter ge¬ zahlung des Preises hätte geschehen müssen. Der Umstand, daß
ringeren Flächeninhalt ergab. Gestützt auf diese Thatsache, und die Klägerin unterlassen habe, vor diesem Zeitpunkt die Nach¬
unter dem Hinweis auf den im Urteilsantrag gemachten Vorbe¬ messung zu bewerkstelligen, und das Grundstück in Besitz ge¬
halt des Nachmaßes erhob sie nun gegen Kummer beim Bezirks¬ nommen und den Preis dafür bezahlt habe, ohne irgend welchen
gericht Schaffhausen Klage auf Rückzahlung von 3306 Fr. samt weitern Vorbehalt zu machen, berechtige zu der Annahme, daß
Zins zu 5% seit dem 1. November 1893, indem sie behauptete die Klägerin auf das Recht der Verifikation des Maßes ver¬
in diesem Betrage irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt zu haben. zichtet und das vom Bundesgericht zu Grunde gelegte Flächenmaß
Der Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe dadurch mit dem daraufhin ausgerechneten Preis definitiv für sich verbind¬
auf das Nachmaß verzichtet, und die Einträge im Grundbuch lich anerkannt habe.
anerkannt, daß sie das Grundstück ohne jeden Vorbehalt und ohne 2. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Klage ist (ab¬
von dem gerichtlichen Vorbehalt des Nachmaßes rechtzeitig Ge¬ gesehen von der hier nicht weiter in Betracht kommenden proze߬
brauch zu machen, in Anspruch genommen und total verändert rechtlichen Qualifikation) gleichbedeutend mit der Frage, aus
habe, so daß der frühere Umfang desselben gar nicht mehr fest¬ welchem Rechtsgrund geklagt werde. Maßgebend für deren Beant¬
gestellt werden könne. Übrigens sei gegenüber den öffentlichen wortung ist deshalb der Inhalt der Klagebegründung. Nach dieser
Grundbüchern ein Nachmaß gar nicht zulässig. In rechtlicher handelt es sich aber im vorliegenden Falle in der That um eine
Beziehung könne von der Anwendung der Bestimmungen des condictio indebiti, denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf
eidgenössischen Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Berei¬ die Behauptung, sie habe dem Beklagten mit den 3306 Fr. irr¬
cherung nicht die Rede sein, da es sich in That und Wahrheit tümlich eine Nichtschuld bezahlt. Ob diese Behauptung thatsächlich
um eine Klage aus Nachwährschaft handle; diese sei aber ver¬ richtig oder unrichtig sei, ändert an der Natur der Klage nichts.
jährt. Eventuell läge keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da Stellt sich die Klage aber als condictio indebiti dar, so ist
der Beklagte seinerzeit das Grundstück mit demselben Flächenmaß damit auch die Kompetenz des Bundesgerichtes, über dieselbe zu
erworben habe, und zudem das behauptete Mindermaß gar nicht entscheiden, gegeben; denn die Ansprüche wegen ungerechtfertigter
bestehe. Bereicherung sind Ansprüche eidgenössischen Rechtes; Voraus¬
Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: setzung und Inhalt derselben bestimmen sich nach dem eidgenös¬
Um eine condictio indebiti könne es sich nicht handeln, weil sischen Obligationenrecht, und zwar auch in den Fällen, bei denen
von der Klägerin in Wahrheit nicht eine Nichtschuld bezahlt die in Frage kommende causa der Bereicherung von diesem
worden sei; denn nach dem Entscheide des Bundesgerichtes habe Bundesgesetz selbst nicht beherrscht wird.
sie wirklich so viel zu bezahlen gehabt, als sie bezahlt habe. 3. Da die Zahlung, auf welche die Klägerin ihre Rückfor¬
Ihre Forderung könne nur darauf gegründet werden, daß der derung stützt, zum Zwecke der Tilgung einer Schuld und frei¬
Beklagte nicht richtig erfüllt habe, und da für diesen die Mög¬ willig erfolgt ist, findet im vorliegenden Falle Art. 72 O.=R.
lichkeit, besser zu erfüllen, nicht gegeben sei, so stelle sich der Anwendung. Nach diesem Artikel hat die Klägerin darzuthun,
klägerische Anspruch als ein solcher auf Entschädigung aus daß die Schuld thatsächlich nicht bestanden, und daß sie sich über¬
dies bei der Zahlung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden den habe. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Falle als erbracht
habe. Was nun zunächst die Frage anbelangt, ob die Klägerin anzusehen, sobald sich ergibt, daß das expropriierte Grundstück
eine Nichtschuld bezahlt habe, so hat die Vorinstanz sie mit Un¬ wirklich weniger als 2041 Quadratmeter maß; denn es ist nicht
recht aus dem Grunde verneint, weil die Klägerin nach dem daran zu zweifeln, daß die Klägerin die volle, dem angegebenen
bundesgerichtlichen Urteil wirklich so viel geschuldet habe, als sie Flächenmaß entsprechende Summe dem Beklagten nur aus dem
bezahlt hat. Das bundesgerichtliche Urteil (bezw. der durch das¬ Grunde ausbezahlt hat, weil sie glaubte, daß jenes Maß mit
selbe als in Rechtskraft erwachsen erklärte Urteilsantrag der der Wirklichkeit übereinstimme, und sie daher in der That den
struktionskommission) geht dahin, die Nordostbahn sei unter Beklagten für 2041 Ouadratmeter zu entschädigen habe. Dieser
Vorbehalt des Nachmaßes zur Bezahlung der im Urteil be¬ rrtum würde nun allerdings dann nicht mehr in Betracht fallen
zeichneten Summe verpflichtet, und gibt darum auch ausdrücklich können, wenn in der Zahlung zugleich die Erklärung zu erblicken
den für den abzutretenden Quadratmeter zu bezahlenden Einheits¬ wäre, daß es auf ein allfälliges Mehr= oder Mindermaß über¬
preis, 9 Fr. 50 Ets., an. Die durch das Urteil der Nordostbahn haupt nicht mehr ankommen solle. Auf diesem Standpunkt steht
auferlegte Verpflichtung besteht somit darin, den Beklagten für die Vorinstanz, indem sie annimmt, die Klägerin habe dadurch,
das in Abtretung fallende Land mit 9 Fr. 50 Cts. per Quadrat¬ daß sie die vorbehaltene Nachmessung nicht bereits vor der Zahlung
meter zu entschädigen, und die auf 2041 Quadratmeter berechnete vornahm, auf eine Verifikation des Flächenmaßes verzichtet, und
Gesamtsumme ist nur in der Meinung ausgesetzt, daß sie gelten damit anerkannt, daß die im Urteilsantrag festgesetzte Gesamt¬
solle, wenn eine beiden Parteien freistehende Nachmessung nicht summe den Betrag ihrer Schuld ausmache. Nun hatte allerdings
einen andern Flächeninhalt ergebe. War die abzutretende Fläche die Klägerin, obschon im Urteilsantrag das Nachmaß vorgesehen
kleiner als 2041 Quadratmeter, so schuldete sonach die Nordost¬ war, die Zahlung geleistet, ohne hievon Gebrauch zu machen,
bahn auf Grund dieses Urteils auch einen entsprechenden, nach und sich bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten, später
dem ausgesetzten Einheitspreis zu berechnenden Betrag weniger darauf zurückzukommen. Allein für die Vornahme der Nachmessung
und sie zahlte also, wenn die Fläche, wie sie behauptet, bloß 1693 war im Urteilsantrag keine Frist gesetzt, und es läßt sich auch
Quadratmeter maß, mit dem Betrag von 3306 Fr. in der That nicht eiwa behaupten, daß Treu und Glauben erfordert hätten
eine Nichtschuld. Die Einwendung des Beklagten, daß das in den Flächeninhalt bereits vor der Zahlung zu verifizieren. Die
dem bundesgerichtlichen Urteil angegebene Flächenmaß dem öffent¬ Nordostbahn durfte daher bei der Zahlung davon ausgehen, daß
lichen Grundbuch entnommen, und dessen Angaben gegenüber ein ihr die Nachmessung auch nachträglich noch zustehe, und brauchte
Nachmaß nicht zulässig sei, kann nicht gehört werden, nachdem sich dieselbe, nachdem sie bereits im Urteilsantrage vorbehalten
einmal das bundesgerichtliche Urteil dieses Nachmaß den Parteien war, bei der Zahlung nicht noch einmal ausdrücklich vorzube¬
ausdrücklich vorbehalten hat. halten. Es geht somit nicht an, in der Zahlungsleistung der
4. Da in der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung einer Klägerin die Erklärung zu erblicken, daß es bei der Annahme
geltend gemachten Schuld an sich eine Anerkennung derselben liegt, eines Flächenmaßes von 2041 Quadratmeter, unbekümmert um
und diese Anerkennung einen rechtmäßigen Grund für die mit deren Richtigkeit, sein endgültiges Bewenden haben solle. Unter
der Zahlung bewerkstelligte Vermögenszuwendung bildet, so hat diesen Umständen kann aber von einem Verzicht auf das Recht
der die condictio indebiti anstellende Kläger außerdem die in der einer allfälligen Rückforderung wegen irrtümlicher Annahme des
Zahlung liegende Anerkennung zu entkräften. Er hat zu dem Flächenmaßes nicht gesprochen werden, und ist die Klägerin mit
Zwecke, sofern nicht die Zahlung unter Vorbehalt geschah, dar¬ ihrer Behauptung, daß das abgetretene Grundstück weniger als
zuthun, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befun¬ 2041 Quadratmeter gemessen habe, in der That zu hören.
Die Vorinstanz ist auf eine Beweiserhebung rücksichtlich dieser
Thatsache nicht eingetreten, und zwar, wie sich aus ihrem Urteil
ergibt, nicht etwa aus prozessualen Gründen, sondern lediglich
deshalb, weil sich von ihrem Standpunkt aus die klägerische Be¬
hauptung als unerheblich darstellte. Dieser Standpunkt erweist
sich jedoch, wie bemerkt, als unhaltbar; danach bedarf der in dem
angefochtenen Urteil festgestellte Thatbestand der Vervollständigung
und es sind deshalb die Akten zur Vornahme derselben, und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Über die Zinsenforderung der Klägerin ist endlich zu be¬
merken: Soweit sich auf Grund der von der Vorinstanz vor¬
zunehmenden Beweiserhebung ein Mindermaß ergibt, hat der
Beklagte neben dem von der Klägerin zu viel bezahlten Kapital
auch den entsprechenden, von ihr bezahlten Betrag an Zinsen
zurückzuvergüten. Im übrigen aber schuldet der Beklagte, da nichts
dafür vorliegt, daß er beim Empfang der Zahlung nicht im
guten Glauben gewesen sei, eventuell lediglich Verzugszinsen vom
Tage der Mahnung an, als welche die Mitteilung von dem
Resultat der von der Nordostbahn vorgenommenen Nachmessung
zu betrachten ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne als be¬
gründet erklärt, daß das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des Kantons Schaffhausen vom 14. Juli 1899 aufgehoben und
die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.