26 I 178
BGE 26 I 178
33. Urteil vom 6. Juni 1900 in Sachen
des rechtlichen Gehörs verletzt. Fischer gegen Moriaud.
Sachverhalt
B. Der Anwalt des Rekursbeklagten macht geltend, durch die
sei auch die Zahlungspflicht Kostenforderung des Anwalts an seinen Klienten. Gerichtsstand für in Genf erfolgte Kostenbestimmung
Festsetzung der Höhe und Gerichtsstand für Frage der Zahlungs¬ des Rekurrenten richterlich festgestellt worden. Dadurch, dass er in
pflicht. Tragweite des Moderationsentscheides. Grundsatz des recht¬ seiner Streitsache den Genfer Richter angerufen, habe er auch die lichen Gehörs. Kompetenz desselben anerkannt, nach Massgabe der dortigen
Civilprozessordnung die Anwaltskosten, die nur ein Annexum zur
A. Pierre Moriaud stellte dem C. Fischer in Beckenried für Bemühungen und Auslagen in einem Prozess, den er für den¬ Hauptsache bildeten und dem gleichen Gerichtsstande unterlägen,
zu bestimmen. Eine Verletzung von Art. 59 B.=V. liege daher selben vor den Genfer Gerichten geführt hatte, Rechnung im Be¬ nicht vor. Eine Vorladung oder Einvernahme des Klienten ursprünglichen Rechnung. Ein Urteil des kompetenten, d. h. des im Feststellungsverfahren nicht vorgeschrieben und unnötig; und nidwaldnerischen Nichters, das diesen Einwand rechtskräfti eine allfällige Nichtzustellung ändere an der Rechtskraft des Ur¬ seitigt hätte, liegt nicht vor. Die Genfer Taxationserkanntnisse teils nichts. Nach Art. 80 und 81 des eidg. Betr.=Ges. habe aber hatten in dieser Richtung nicht Urteilscharakter, da hierüber daher die Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Der Rekursbeklagte zu entscheiden der dortige Richter nicht kompetent war. Damit
selbst stellt sich in einer zu den Akten gegebenen Zuschrift nun, dass der Rechtsöffnungsrichter den Genfer Erkanntnissen die seinen Anwalt auf einen etwas andern Boden. Er bemerkt, Wirkung von rechtskräftigen Urteilen beilegte, trotzdem ihnen Genfer Richter hätten nicht über die Zahlungspflicht entschieden; diese nach Art. 59 der B.=V. mit Bezug auf die grundsätzliche
sie seien auch gar nicht darum angegangen worden. Dies sei Frage der Zahlungspflicht nicht zukam, hat er sich selbst einer Sache der Nidwaldner Gerichte, die sich über die Zahlungspflicht Missachtung jenes Verfassungsgrundsatzes schuldig gemacht, und ausgesprochen hätten unter Berücksichtigung der durch die Genfer es ist deshalb sein Urteil aufzuheben. Den Genfer Taxationssen¬
tenzen durfte überdies auch deshalb die Vollziehung nicht gewährt Richter kompetenter Weise und dem Gesetz gemäss vorgenommenen
Taxation. werden, weil der Rekurrent, wie nicht bestritten ist, vom Mode¬
Erwägungen
1. Wie in der bundesrechtlichen Praxis schon mehrmals er¬ nen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern kannt wurde, ist es nicht als eine Verletzung des Art. 59 der auch einer speziellen Vorschrift in Art. 155 des genferischen Ge¬ B.=V. anzusehen, wenn die Kostenforderung des Anwaltes an richtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 1891 widerspricht, und seinen Klienten mit Bezug auf die Höhe der einzelnen Ansätze weil dieselben ferner, was die Vernehmlassung ebenfalls nicht in durch den Richter bestimmt wird, vor dem der Hauptprozess ge¬ Abrede stellt, dem Rekurrenten nicht in gehöriger Weise eröffnet
führt wurde. Dagegen steht dem Moderationsrichter als solchem, worden sind.
wie der Rekursbeklagte übrigens anerkennt, die Kompetenz nicht Demnach hat das Bundesgericht zu, über die Zahlungspflicht, bezw. über die Einwendungen, die erkannt:
der Kostenschuldner gegen die Entstehung oder den dermaligen Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der angefochtene Bestand der Forderung zu erheben hat, zu erkennen. Diesbezüg¬ Entscheid des Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom lich greifen vielmehr die gewöhnlichen Gerichtsstandsregeln für
29. März 1900 aufgehoben. die Geltendmachung persönlicher Forderungen Platz; insbesondere
kann sich der Schuldner in interkantonalen Verhältnissen auf Art. 59 der B.=V., der ihm den Wohnsitzrichter als natürlichen Richter garantiert, berufen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XIV S. 411, Erw. 1; Bd. IX, S. 434, Erw. 2; Ullmer, Bd. I, Nr. 227). Demgemäss kann denn auch darin allein, dass einem Anwalt der Auftrag erteilt wurde, vor einem ausserkantonalen Gerichte einen Prozess zu führen, eine Prorogation auf den dor¬ tigen Moderationsrichter mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Zahlungspflicht nicht erblickt werden.
2. Vorliegend bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht grund¬ sätzlich, soweit mehr geltend gemacht wurde, als der Betrag der