Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

26 I 239

BGE 26 I 239

44, Entscheid vom 4. Mai 1900 in Sachen Real & Lorenz.

Irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel des Zahtungsbefekis (Art. 70 Beir.-Ges.), dass der Betriebene keinen Rechtsvorschtiag êFhoben habe. Folgen.

1. Real & Lorenz in St. Gallen betrieben Karl Kälin in GibswilFischenthal für 92 Fr. 15 Cis. und erhielten unterm 20. November 1899 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der darauf stehenden Erklärung des Betreibungsamtes Fischenthal, der Betriebene habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Zuschrift vom 23. November 1899 erklärte das Betreibungsamt den Gläubigern, es sei irrtümlicherweise der am 19. November (d. h, rechtzeitig) vom betriebenen Schuldner erhobene Rechtsvorschlag auf dem zugesandten Doppel nicht vorgemerkt worden. Gleichzeitig übermittelte es ihnen eine neue Ausfertigung des Zahlungsbefehles. i Real & Lorenz verlangten nunmehr auf dem Beschwerdewege Aufhebung des Rechtsvorschlags, wurden aber mit ihrem Begehren sowohl von der untern als von der obern Aufsichtsbehörde in ihrem bezügl. Entscheide vom 31. März 1900 in Übereinstimmung mit ihrer Vorinstanz fest, dass der Betreibungsbeamte sich bei Ausftellung des ersten Zahlungsbefehles in einem Jrrtum befunden und dass ihm der Schuldner rechtzeitig seinen Willen, Recht vorzuscsslagen, kundgegeben habe. Durch den erwähnten Fehler des Beamten, führt der Entscheid aus, könne dem Betriebenen fein Schaden entstehen, und die Korrektur dieses Fehlers feitens des erstern erscheine nicht als unzulässig.

Faits

II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Real & Lorenz rechtzeitig an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es möge den ersten Zahlungsbefehl, auf welchen kein Rechtsvorschlag erfolgt sei, fhüssen, die Rekurrenten zur Fortsetzung der Betreibung ermächtigen und ihnen eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Considérants

Die Borinstanzen nehmen an, dass der Betriebene innert nützlicher Frist RNechtsvorschlag erklärt habe. Diese thatsächliche Feststellung steht mit den Akten in keiner Weise in Widerspruch und erscheint demnach als für das Bundesgericht verbindlich. Es kann sich also einzig frageu, ob der gültig erklärte Rechtsvorschlag in seinen rechtlichen Wirkungen dadurh beeinträchtigt werden konnte, dass ihn der Betreibungsbeamte auf dem Gläubigerdoppel des Zablungsbefehles irrtümlicherweise als nicht gesehen verurkundet hat, Dies ift ohne weiteres zu verneinen. Der betreffenden amtlichen Verurkundung auf dem Zahlungsbefehle kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Sie besit freilich an sich für ihren Jnhalt volle Beweiskraft ; dies schliesst aber einen allfällig durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis ihrer : Unrichtigkeit nict aus (Art. 8 B.-G.), welchen Gegenbeweis eben die Vorinstanzen durch die nachträglichen Erklärungen des Betreibungsbeamiten als erstellt angesehen haben (vgl. den analogen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Martin contre Genève vom

7. Oktober 1899).

Dispositif

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Zitiert in