Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

26 I 358

BGE 26 I 358

67. Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen Betreibungsamtes Baselstadt vom 6. Juni 1900 aufzuheben und

Konkursmasse von Smirnoff=La Roche. das Betreibungsamt Basel pflichtig zu erklären, die fraglichen

Werttitel an die Konkursmasse des Ehemannes von Smirnoff Legitimation zur Beschwerde wegen ungesetzlicher Zustellung eines abzuliefern. Der Beschwerdeführer führte aus: Nach dem mass¬ Zahlungsbefehls. — Kompetenzen der Vollstreckungsbehörden und gebenden bernischen ehelichen Güterrechte seien die fraglichen Titel der Gerichte bei Vindikation der Konkursmasse des Ehemannes der Eigentum des Ehemannes von Smirnoff. Eine auf deren Reali¬ betriebenen Schuldnerin gegenüber einem betreibenden Gläubiger.

sierung gerichtete Betreibung sei mit der Konkurscröffnung dahin¬

Sachverhalt

I. Auf Begehren des Leopold Pisk in Berlin erliess gefallen, auch soweit dieselbe persönlich gegen die Ehefrau von Betreibungsamt Baselstadt am 17. Januar 1900 an Frau Julie Smirnoff gerichtet gewesen sein sollte (Art. 206 des Betreibungs¬ von Smirnoff=La Roche in Belp „solidarisch mit ihrem Ehe¬ gesetzes). Nach Art. 232, Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes seien mann“ einen Zahlungsbefehl auf Faustpfandverwertung für deshalb die Titel in die Masse abzuliefern und im Konkurse zu 6451 Fr. 20 Cts. Als Pfandgegenstände wurden verschiedene, liquidieren. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde bei der schweizerischen Volksbank, Filiale Basel, faustpfändlich in allen Punkten ab unter folgender Begründung: „Zunächst hinterlegte, angeblich im Eigentum von Dr. Brüstlein in Bern „ist hervorzuheben, dass nach den Akten des Betreibungsamtes, stehende Obligationen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde in „wie schon erwähnt, zwei Zahlungsbefehle gegen den Ehemann Abwesenheit der Frau von Smirnoff dem Kutscher Thomas „und gegen die Ehefrau von Smirnoff erlassen und am Domizil Galewitz zugestellt. Derselbe blieb unwidersprochen. „des Ehemannes zugestellt worden sind. Der Rekurrent behauptet

II. Am 3. Februar 1900 wurde über den Ehemann von „keinen Mangel in der Zustellung der Betreibungsurkunden. Die Smirnoff der Konkurs eröffnet. Als Konkursverwalter wurde „gehörige Zustellung wird auch durch die bei den Akten des Fürsprecher Spreng in Bern bestellt. Derselbe verlangte mit „Betreibungsamtes liegenden Zahlungsbefehlsdoppel bescheinigt, Zuschrift an das Betreibungsamt Baselstadt, vom 28. Mai 1900, „nach welchen die an die Adresse des Ehemanues wie der Ehe¬ dass sämtliche Betreibungen gegen den Ehegatten von Smirnoff „frau gerichtete Betreibung an eine zur Haushaltung des Ehe¬ aufzuheben und dass die fraglichen Wertpapiere, die von der „mannes gehörende Person, also auch diejenige gegen die Ehefrau Volksbank der Civilgerichtsschreiberei Basel übergeben worden „an deren gesetzlichen Vertreter, ihren Ehemann, zugestellt worden waren, als Eigentum des Ehemannes von Smirnoff in die „sind. Die Betreibung gegen die Ehefrau von Smirnoff ist daher Konkursmasse abzuliefern seien. Daraufhin erliess das Betrei¬ „dem Gesetz entsprechend eingeleitet und fortgeführt. Ob die Ehe¬ bungsamt Baselstadt, nachdem es zuvor dem betreibenden Gläu¬ „frau eigenes Vermögen besitzt, oder nicht, hat das Betreibungs¬ biger von den Ansprüchen der Konkursmasse Kenntnis gegeben „amt nicht zu prüfen, und ebensowenig steht es der Kognition

vom 17. Januar 1900 hätte deshalb dem Kurator, Fürsprecher „der Aufsichtsbehörde zu, auf die Vermögensfähigkeit der Ehefrau Lindt in Bern, zugestellt werden sollen, und die an die Ehe¬ „abzustellen und deswegen eine sonst den Vorschriften des Be¬ frau selbst, bezw. an den Ehemann erfolgte Zustellung sei un¬ „treibungsgesetzes entsprechend angehobene Betreibung aufzuheben. gesetzlich, was das ganze weitere Verfahren hinfällig mache. „Das Betreibungsamt ist nicht in der Lage, zu untersuchen, Über die Art der Zustellung sei Rekurrent erst durch den an¬ „unter welchem ehelichen Güterrecht die betriebenen Eheleute gefochtenen Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde aufgeklärt wor¬ „stehen und es steht ihm auch nicht zu, zu entscheiden, welchem den, weshalb dieser Punkt uicht früher releviert worden sei. „der Ehegatten das Eigentum an den fraglichen Gegenständen

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht „zuzuschreiben sei, um darauf gestützt, über die Gültigkeit oder „Ungültigkeit einer Betreibung zu urteilen (vergl. die Entscheide in Erwägung:

1. Der Umstand, dass der Zahlungsbefehl für Frau von „im Archiv V, Nr. 65 und 127, und Bundesger. Entscheid,

Smirnoff nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden zu sein „Amtl. Samml., Bd. XXIV, S. 751). Die Bestimmungen des

scheint, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer¬ „kantonalen Rechtes können überhaupt gegenüber dem Bundes¬

den. Einzig die Betriebene selbst oder ihr gesetzlicher Vertreter „rechte keine neuen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des

wären befugt, aus diesem Grunde die Ungültigkeit der Be¬ „Betreibungsverfahrens schaffen (B.=G. E. XXII, S. 336).

treibung geltend zu machen, während Dritte, so auch die Kon¬ „Jedenfalls aber sind die materiell=rechtlichen Einwendungen des

kursmasse des Ehemannes von Smirnoff, nicht legitimiert sind, „Schuldners gegenüber der Betreibung, die sich auf seine Ver¬

einen solchen Mangel der formell zu Recht bestehenden Betrei¬ „mögensunfähigkeit stützen, nicht von Amteswegen und durch „die Betreibungsbehörden, sondern auf den Rechtsvorschlag des bung zu rügen.

2. Den Hauptbeschwerdepunkt betreffend ist zunächst festzu¬ „Schuldners hin durch den Civilrichter zu entscheiden. Art. 206

halten, dass die Ehefrau von Smirnoff selbständig (wie es „Betr.=Ges., auf den sich der Rekurrent beruft, findet keine An¬

scheint neben ihrem Ehemanne) als Schuldnerin triebrechtlich „wendung, da ja nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann in

belangt worden ist. Diese Betreibung ist durch die Eröffnung „Konkurs geraten ist. Da die Konkursmasse des Ehemannes

des Konkurses über den Ehemann von Smirnoff nicht dahin¬ „ein Vindikationsrecht beansprucht, dieses Recht aber vom be¬

gefallen. Dagegen werden allerdings die Pfandobjekte, deren „treibenden Gläubiger bestritten wird, so hat nach Art. 155

Realisierung die Betreibung bezweckt, von der Konkursmasse „Betr.=Ges. in Verbindung mit Art. 106 ff. das Einspruchs¬

des Ehemannes von Smirnoff heraus verlangt. Dieser Anspruch „verfahren stattzufinden. Die Klagefristansetzung ist daher zu ist vom betreibenden Gläubiger bestritten worden, weil die Titel „schützen, und demzufolge auch der dritte Beschwerdepunkt abzu¬ der betriebenen Schuldnerin oder gar einem Dritten (Dr. Brüst¬ „weisen."

lein) gehören. Es ist nun nicht Sache der Vollstreckungsbehörden,

IV. Gegen diesen Entscheid hat Fürsprecher Spreng in feiner

die Begründetheit des Anspruches der Konkursmasse zu prüfen, mehrerwähnten Eigenschaft den Rekurs an das Bundesgericht sondern hiefür sind einzig die Gerichte zuständig. Die Voll¬ ergriffen. Er wiederholt die in der Beschwerde an die kantonale streckungsbehörden haben bloss gemäss Art. 155 bezw. 106—109 Aufsichtsbehörde gestellten Anträge und die dieser vorgetragenen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes das sogenannte Bereini¬ Gründe, denen er beifügt: Es sei unzutreffend, dass die Be¬

gungsverfahren durchzuführen. Der Umstand, dass die Vindi¬ treibung gegen Frau von Smirnoff dem Gesetze entsprechend kantin eine Konkursmasse ist, vermag hieran so wenig etwas eingeleitet und fortgesetzt worden sei. Die Eheleute von Smirnoff

zu ändern, wie die Thatsache, dass es die Konkursmasse des seien nämlich schon am 17. November 1899 provisorisch in der

Ehemannes der betriebenen Schuldnerin ist, die die Titel aus Vermögensverwaltung eingestellt worden. Der Zahlungsbefehl dem Pfandverwertungsverfahren herausverlangt. Fraglich bloss, ob Art. 106 und 107 oder 109 zur Anwendung kommen hatten. Die Masse ist nun nicht im Besitze der frag¬ lichen Objekte, und dass der gegenwärtige Detentor für sie be¬ sitze, wird nicht einmal behauptet, wie denn auch nach der Lage der Dinge anzunehmen ist, dass die Civilgerichtsschreiberei Basel die Titel für den Faustpfandgläubiger inne habe. Demnach ist der Betreibungsbeamle von Baselstadt richtig vorgegangen, wenn er der Konkursmasse eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf die fraglichen Titel nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes ansetzte.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

Zitiert in