26 I 480
BGE 26 I 480
89. Urteil vom 3. Oktober 1900 in Sachen citierten Übereinkunft verletzt: § 44 Abs. 1 der Basler C.=P.=O.
Herz gegen Baselstadt. bestimme nur, Kaution sei nur „auf Begehren“ zu stellen; dieses
Begehren dürfe nach der internationalen Übereinkunft einem Aus¬ Durch Art. 11 der internationalen Uebereinkunft über Civilprozess¬ länder gegenüber nicht mehr gestellt werden, sofern es auch nur recht ist nur die sog. Ausländerkaution abgeschafft, nicht dagegen die einem Bürger des Kantons Baselstadt gegenüber nicht gestellt aus andern Gründen und auch Inländern gegenüber geforderte Pro¬ werde. Es sei nun aber Thatsache, dass fast alle von Basler An¬ zesskaution.
wälten vertretenen deutschen Kläger von Kautionen befreit seien.
Sachverhalt
A. Der in Metz wohnhafte Kaufmann Adolf Herz reichte am C. Der Präsident des Civilgerichts I. Abteilung des Kantons 3. September 1900 durch Rechtsanwalt Dr. E. in Bern beim Baselstadt verweist in seiner Vernehmlassung auf die Begründung Civilgericht Baselstadt Klage ein gegen die Konkursverwaltung seiner Verfügung in der Zuschrift an den Anwalt des Rekurrenten der Konkursmasse Edgar von Smirnoff=La Roche gegen La Roche¬ vom 11. September 1900 und fügt bei: Der in § 44 Abs. 1 Ringwald, gegen Levaillant & Cie. und gegen Frau Julie von Basler C.=P.=O. enthaltene Ausdruck „Auf Begehren“ bedeute nicht Smirnoff=La Roche. In der Klage war bemerkt, der Kläger sei wie der Rekurrent anzunehmen scheine, auf Begehren der Gegen¬ partei, sondern auf Begehren des Instruktionsrichters; es sei in abgegebenen Erklärungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln das Ermessen des instruierenden Gerichtspräsidenten gestellt, ob ist, wird diese Bestimmung durchgeführt ohne Rücksicht darauf er die Personalhaftung des die Klage einreichenden Advokaten ob es sich um Ausländer oder Inländer handelt. In welcher
ir genügend erachte oder ob er für besser finde, sofortige Erle¬ Weise die Kaution zu leisten ist — ob durch Barhinterlegung, gung des mutmasslichen Betrages der erstinstanzlichen Gerichts¬ oder durch Personalhaft des den Kläger vertretenden Anwalteskosten zu begehren. Nach der Praxis des Civilgerichtes I. Ab¬ ist gleichgültig für die Frage, ob die Kaution überhaupt ohne teilung des Kantons Bafelstadt haben sämmtliche in Basel domi¬ Rücksicht auf die Ausländerqualität verlangt werde; es muss zilierten Kläger, welche sich keines Advokaten bedienen, Barkaution naturgemäss dem Gerichtspräsidenten überlassen werden, ob er sich für die mutmasslichen erstinstanzlichen Gerichtskosten zu leisten mit einer Personalkaution des Anwaltes begnügen oder ob er das gleiche gelte für Anfänger im Advokatenberufe, deren Ver¬ eine Barkaution verlangen will. Handelt es sich sonach nicht um hältnisse und Verwaltungsweise noch unbekannt seien, ferner für eine Ausländerkaution, so ist die Berufung auf Art. 11 der inter¬ Anwälte, deren Solvabilität dem Präsidenten nicht über alle nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht hinfällig und
Zweifel erhaben erscheine oder die zu chikanösem Verhalten leicht muss daher der Rekurs abgewiesen werden.
geneigt seien. Der Anwalt des Rekurrenten sei nun dem Rekurs¬ Demnach hat das Bundesgericht beklagten absolut nicht bekannt Zwingende Vorschriften darüber erkannt: ob die Kaution in Bar oder durch Personalhaft zu leisten sei, Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. lassen sich nicht aufstellen.
Erwägungen
Nach dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 11 der inter¬ nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht darf Angehö¬ rigen der Vertragsstaaten — wozu das deutsche Reich gehörtdie in einem andern dieser Staaten als Kläger auftreten wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicher¬ heitsleistung oder eine Hinterlegung nicht auferlegt werden. Damit ist also die sog. Ausländerkaution, die speziell dafür verlangt wird, dass der Kläger im Auslande wohnt, und darauf beruht, dass ihm gegenüber die Vollstreckung allfälliger Kostenbestimmungen mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist, als gegenüber einem im Inlande wohnenden Kläger, für die Angehörigen der Ver¬ tragsstaaten abgeschafft. Weiter wollte die internationale Überein¬ kunft nicht gehen; insbesondere konnte sie an den Bestimmungen der kantonalen Prozessordnungen, wonach jedem Kläger ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes die Sicher¬ stellung der mutmasslichen Gerichtskosten auferlegt werden kann, nichts ändern. § 44 Abs. 1 der Basler C.=P.=O., auf den sich die angefochtene Verfügung stützt, ist daher nicht aufgehoben, auch nicht gegenüber Ausländern. Nach den vom Gerichtspräsidenten