Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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BGE 26 I 48

7. Urteil vom 21. Februar 1900 in Sachen gehabt und dass es sich am 11. Dezember lediglich um die Aus¬

Ernst gegen A. Laroche=Passavant und Konsorten. stellung eines Heimatscheins für ihn gehandelt habe, der für die

Frage des Wohnsitzes nur im Zweifel eine Bedeutung beigemessen Stellung des Bundesgerichts (als Staatsgerichtshof) in Gerichtsstands¬ werden könnte. Dass vor der ersten Instanz die Domizilfrage fragen aus dem Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. — Wohnsitz im Inland nicht speziell hervorgehoben worden sei, habe seinen Grund darin, oder im Ausland zur Zeit der Konkurseröffnung? dass damals dem Anwalte des Rekurrenten eine ordentliche In¬

Sachverhalt

A. Am 18. November 1899 stellten A. Laroche=Passavant in struktion gemangelt habe; es sei dies auch unerheblich, da nach

Basel und die Erben des verst. August Veillon=Burkhardt in § 67 des zürch. Einführungsgesetzes die Konkurseröffnung in

Basel und Zürich gegen den Architekten Heinrich Ernst, der bis das summarische Verfahren falle und in diesem nach § 697 der

im September 1899 in Zürich wohnhaft gewesen war, beim zürcherischen Rechtspflege auch in der Rekursinstanz neue That¬

dortigen Konkursrichter, gestützt auf Art. 190 Ziff. 2 B.=G. sachen und Einreden geltend gemacht werden könnten. In dem das Konkursbegehren, dem mit Erkenntnis vom 25. November angefochtenen Entscheid liege nicht nur die Verletzung einer Ge¬ 1899 entsprochen wurde. Der hiegegen von H. Ernst erhobene richtsstandsnorm des eidgenössischen Betreibungsgesetzes, sondern

Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes Zürich auch eine Verletzung der Art. 58 und 4 der B.=V., da die zür¬ durch Entscheid vom 10. Januar 1900 abgewiesen. cherischen Gerichte sich eine Kompetenz angemasst hätten, die

B. Gegen diesen Entscheid erhebt H. Ernst staatsrechtlichen ihnen offenbar nicht zustand.

Rekurs beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 58 und 4 C. Die Rekursgegner erheben zunächst den Einwand, dass das der B.=V. und Art. 46 ff. des Bundesgesetzes über Schuld¬ Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht kompetent sei, nachzu¬

betreibung und Konkurs. Er macht geltend: Nach den Bestim¬ prüfen, ob durch das angefochtene Konkurserkenntnis das eidg.

mungen des soeben angeführten Gesetzes über das Betreibungs¬ Betreibungsgesetz verletzt sei. Sachlich wird entgegnet: Erstlich

forum, die auch die Frage des Konkursforums in abschliessender habe der Rekurrent durch Nichterheben der Inkompetenzeinrede vor

Weise regelten, könne über einen im Ausland wohnenden Schuld¬ dem Konkursrichter das Recht zur Ergreifung des staatsrechtlichen ner in der Schweiz der Konkurs nur eröffnet werden, wenn er Rekurses verwirkt; § 697 der zürcherischen Rechtspflege, auf den hier eine Geschäftsniederlassung oder ein Spezialdomizil habe. man sich hiergegen berufe, beziehe sich nur auf materielle Ein¬ Nun habe Rekurrent seit Mitte September 1899 sein Domizil wendungen, nicht auch auf die Einrede der Inkompetenz, die von von Zürich nach Pegli verlegt, wo er mit seiner Familie eine vornherein erhoben werden müsse. Ferner aber sei es unrichtig, von ihm gemietete, mit seinen Möbeln ausgestattete Wohnung dass der Rekurrent am 18. bezw. 25. November 1899 in Zürich bezogen, Liegenschaften gepachtet und ein Geschäftsbüreau eröffnet, kein Domizil mehr gehabt habe. Richtig möge sein, dass Ernst und wo er sich bereits unterm 20. September ordnungsgemäss im September 1899 Zürich verlassen habe. Aber die Absicht, das bei den Behörden angemeldet habe; in Zürich habe er seither bisherige Domizil aufzugeben und an einen andern Ort zu ver¬ weder Wohnung noch Geschäft mehr; auch bestehe daselbst für legen, sei nicht nachgewiesen; die Anmeldung beim Sindaco von ihn weder eine Geschäftsniederlassung noch ein Spezialdomizil. Pegli genüge hierfür nicht, da auch blosse Aufenthalter sich an¬ Die zürcherischen Gerichte seien daher zur Konkurseröffnung melden müssten und sich eine Bescheinigung darüber verschaffen könnten. Den zur förmlichen Niederlassung erforderlichen Heimat¬ scheiden wäre, kann keine Rede sein, weil letztere nur zur Über¬

schein aber habe Ernst erst am 11. Dezember in Zürich ausge¬ prüfung der Geschäftsführung der eigentlichen Vollstreckungs¬ wirkt. Bestritten werde, dass der Rekurrent in Pegli ein Architek¬ organe, nicht auch der Gerichte zuständig sind.

turbüreau eröffnet und damals schon Liegenschaften in Pacht 2. Nun ist klar, dass sich die Frage, welches Gericht zur Kon¬ gehabt habe. Dafür, dass Rekurrent vorher nicht die Absicht hatte, kurseröffnung kompetent sei, für das ganze Gebiet der Eidgenos¬ sich im Ausland festzusetzen, sprächen positiv eine Reihe anderer senschaft einheitlich beantwortet, und dass dafür die Normen des

Momente, so die Zuschrift an das Betreibungsamt, dass Rekur¬ eidg. Betreibungsgesetzes über das Betreibungsforum massgebend rent vorübergehend von Zürich abwesend sein werde und dass sein müssen. Der Konkurs ist nichts anderes, als eine Art der dasselbe inskünftig seine Mitteilungen an seinen Vertreter insi¬ Zwangsexekution, und wie das eidg. Betreibungsgesetz festsetzt, nuieren möge, die vorbehaltlose Annahme der nach dem 20. Sep¬ wo diese einzuleiten sei, so muss es sich auch nach den Bestim¬ tember 1899 gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehle, der Umstand, mungen dieses Gesetzes beurteilen, wo der Konkurs zu eröffnen dass er es trotz § 189 der Zürcher Civilprozessordnung unter¬ sei, wenn derselbe ohne vorherige Betreibung anbegehrt wird (vgl.

lassen habe, den mit seinen Prozessen betrauten Gerichten einen Amtl. Samml., Bd. XXV, 1., S. 36 ff.). Fraglich ist dagegen Domizilwechsel anzuzeigen, das vorbehaltlose Eintreten auf das allerdings, welche Regeln zur Anwendung zu kommen haben in Rechtsöffnungsgesuch der Rekursgegner vom 18. November, das internationalen Verhältnissen, d. h. wenn es sich darum handelt, Nichtbestreiten der Kompetenz in der Konkursverhandlung vom ob zur Konkurseröffnung überhaupt ein schweizerisches, ob nicht 25. November und die Angabe des Rechtsdomizils Zürich in vielmehr ein ausländisches Gericht dafür zuständig sei. Auf diese der nach der Konkurseröffnung eingereichten Aberkennungsklage. Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle deshalb nicht näher

Erwägungen

1. Es wurde schon mehrfach ausgesprochen, dass in Gerichts¬ dass die Zürcher Gerichte nicht zuständig gewesen wären, wenn standsfragen die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichts¬ der Rekurrent wirklich, wie er behauptet, seinen Wohnsitz zur Zeit hof sich nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein kantonaler der Konkurseröffnung im Ausland gehabt und wenn er nicht Entscheid mit einer Verfassungs= oder Konkordatsvorschrift bezw. zudem die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte anerkannt hätte.

mit einer staatsvertraglichen Bestimmung in Widerspruch stehe, 3. Zunächst ist nun in letzterer Beziehung zu bemerken, dass dass vielmehr die Verletzung auch derjenigen bundesrechtlichen die obere kantonale Instanz nicht etwa aus Gründen des kanto¬ Gerichtsstandsnormen, die bloss in einem Bundesgesetze enthalten nalen Prozessrechts angenommen hat, es habe der Rekurrent die sind, oder sich daraus ergeben, beim Vorhandensein der übrigen Einrede der Inkompetenz der Zürcher Gerichte dadurch, dass er sie Voraussetzungen dieses Rechtsmittels auf dem Wege des staats¬ nicht schon vor der ersten Instanz geltend machte, verwirkt, oder rechtlichen Rekurses gerügt werden kann (vergl. z. B. Amtl. er habe dadurch die Zuständigkeit der dortigen Gerichte anerkannt, Samml., Bd. XXIV, 1. T., S. 255 Erw. 3). Da nun vorliegend dass die Rekurskammer vielmehr auf jene Einrede materiell einge¬ behauptet wird, dass sich die Frage des Forums für die Konkurs¬ treten ist und den Umstand, dass sie nicht schon vor der ersten eröffnung nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. des eidg. Instanz erhoben wurde, lediglich als Indizium dafür verwendet Betreib.=Gesetzes beurteile und dass diese von den Zürcher Ge¬ hat, dass der Rekurrent selbst damals die Kompetenz der Zürcher richten unrichtig angewendet worden seien, so ist das Bundes¬ Gerichte für begründet gehalten habe. Wenn aber dem kantonalen gericht zum Entscheide auch über diesen Beschwerdepunkt kompetent. Prozessrecht die Erhebung der Inkompetenzeinrede in der Rekurs¬ Davon, dass darüber im Beschwerdeverfahren der Art. 17 ff. instanz nicht entgegenstand, so kann auch vom Standpunkt des des eidg. Betreib.=Gesetzes durch die Aufsichtsbehörden zu ent¬ eidgenössischen Rechts aus nichts dagegen eingewendet werden, dass

die Rekurskammer dieselbe in Behandlung gezogen, bezw. aus der der Rekurrent zugestandenermassen erst am 11. Dezember 1899

Nichterhebung vor der ersten Instanz nicht auf eine Anerkennung in Zürich ausstellen liess. Letzteres Moment deutet nun allerdings

der Kompetenz der Zürcher Gerichte geschlossen hat, und noch darauf hin, dass der Rekurrent damals gewillt war, sich anderswo

weniger kann davon die Rede sein, dass der Rekurrent das Recht festzusetzen. Allein dass diese Absicht schon zur Zeit der Konkurs¬

zur staatsrechtlichen Beschwerde dadurch verwirkt habe. eröffnung bestanden habe, darf daraus nicht ohne weiteres ge¬

4. Sonach fragt es sich bloss noch, ob der Rekurrent im Zeit¬ schlossen werden, zumal da, abgesehen von den erst in der Rekurs¬

punkte der Konkurseröffnung im Auslande domiziliert gewesen sei instanz vorgebrachten weitern Indizien, der Umstand positiv gegen

oder nicht. Derselbe giebt zu, dass er bis Mitte September seinen diese Annahme spricht, dass bei der erstinstanzlichen Verhandlung

Wohnsitz in Zürich gehabt hat, will diesen aber um jene Zeit über das Konkursbegehren der Vertreter des Rekurrenten in keiner nach Pegli verlegt haben. Die Beweislast dafür, dass schon vor Weise darauf abstellte, dass dieser im Ausland ein neues Domizil dem 25. November 1899 ein wirklicher Wohnsitzwechsel stattge¬ begründet habe. Fehlt aber hiernach für den massgebenden Zeit¬

funden habe, trifft selbstverständlich den Rekurrenten. Überdies punkt der erforderliche strikte Nachweis über die Voraussetzungen

fällt in Betracht: Es geht aus den eingelegten Akten hervor, dass eines rechtlich als gültig anzuerkennenden Wohnsitzwechsels, so

Ernst seit dem Frühjahr 1899 sich in Zahlungsschwierigkeiten fällt die Grundlage des Rekurses dahin und muss dieser als un¬

befand und, trotzdem er im Laufe des Sommers eine beträchtliche begründet abgewiesen werden.

Schuldenlast ablöste, bedrängt blieb und im September, als er

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht sich von Zürich fortbegab, sowohl betreibungsamtlich, als gericht¬ erkannt: lich von Gläubigern verfolgt war. Unter solchen Umständen ist Der Rekurs wird abgewiesen. die Vermutung nahe liegend, dass der Schuldner seinen Wohnsitz nur aufgegeben habe, um sich seinen Verpflichtungen bezw. ihrer

Geltendmachung zu entziehen oder diese zu erschweren, und es darf mit Rücksicht hierauf mit dem Nachweis der Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner im Interesse seiner Gläubiger nicht zu leicht genommen werden. Nun ist vorliegend nur dargethan, dass sich Ernst im September 1899 thatsächlich von Zürich fort= und nach Pegli begeben hat, wohin er auch seine Familie und sein Mobiliar hat kommen lassen. Dafür aber, dass schon zur Zeit der Konkurseröffnung auch die feste Absicht bestanden habe, Zürich dauernd zu verlassen und in Pegli einen neuen Mittelpunkt für das gewöhnliche Leben und die geschäftliche Thätigkeit zu begründen, liegt — abgesehen von einer selbstver¬ ständlich durchaus wertlosen Meinungsäusserung einiger Zürcher Bürger — nur die Thatsache vor, dass sich Ernst schon im Sep¬ tember bei den Behörden von Pegli angemeldet hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass man es dabei mit der polizeilichen Regelung einer eigentlichen Niederlassung zu tun hätte. Für diese wäre doch wohl die Einlage des Heimatscheins notwendig gewesen, den sich

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