Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

26 II 412

BGE 26 II 412

56. Urteil vom 29. Juni 1900 in Sachen die Klägerin dem Kreditnehmer mitgeteilt hatte, dass sie ihm den Bank in Zofingen gegen Baumann und Genossen, eröffneten Kredit im Betrage von 20,000 Fr. „nebst Kredit¬ Bürgschaft für einen offenen, laufenden Kredit, bis auf einen Maximai¬ überschreitung“ auf den 15. Juli nächsthin kündige, verpflichteten

betrag. — Kreditüberschreitung durch den Hauptschuldner. An¬ sich, durch Urkunde vom 15. Juli 1897, die übrigen Beklagten

zeigepflicht des Gläubigers an die Bürgen? Anrechnung einer als weitere Bürgen solidarisch mit dem Kreditnehmer und den Zahlung des Hauptschuldners auf den verbürgten Betrag. beiden bisherigen Bürgen, und zwar für jedes Guthaben der

Bank in Zofingen bis auf den Betrag von 20,000 Fr. samt den

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 3. April 1900 hat das Obergericht des

jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „bestehe Kantons Aargau erkannt: es heute schon, oder erwachse es erst in Zukunft aus dem Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen.

Kontokorrentverkehr.“ In dem Verpflichtungsakt ist gesagt, der

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Abänderung bisher von Gloor und Luise Baumann verbürgte Kredit sei desselben die Klage vollständig gutzuheissen. Was insbesondere gegenwärtig vom Schuldner in vollem Umfange in Anspruch

genommen. Laut der zu den Akten gebrachten Korrespondenz die Einrede der dolosen Kreditüberschreitung anbelange, so sei

scheinen schon im November 1897 zwischen dem Kreditnehmer dieselbe jedenfalls gegenüber den beiden Bürgen R. Gloor, alt

Baumann und der Klägerin Unterhandlungen betreffend Ab¬ Ammann, und Luise Baumann als unbegründet zu erklären.

der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beru¬ zahlung des Kredites auf 31. Dezember 1897 stattgefunden zu

haben. Am 4. Dezember 1897 fragte Baumann die Klägerin fungsklägerin seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der

an, ob sie gegen Einzahlung von rund 20,000 Fr. die Bürgen Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be¬

ihrer Verpflichtung entlassen, und sich bis 31. Dezember für den rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Rest mit ihm allein begnügen würde, unter der ganz bestimmten

Erwägungen

1. Die Klägerin (Bank in Zofingen) hat dem F. Baumann, Zusicherung der gänzlichen Tilgung der Schuld. Die Klägerin

antwortete ihm am 8. Dezember: „Auf Ihre Zuschrift vom Besitzer einer Konservenfabrik in Seon, am 9. Oktober 1894

4. crt. zurückkommend, teilen wir Ihnen mit, dass unsere Behörde einen Kredit in laufender Rechnung im Betrage von 20,000 Fr.

lediglich aus prinzipiellen Gründen den Bürgschaftsakt nicht eröffnet. Laut Urkunde vom gleichen Tage verpflichteten sich die

herausgeben will, bis die ganze Position regliert sein wird. Es Beklagten Rud. Gloor und Luise Baumann ihr gegenüber für

kann uns nicht dienen, Ihnen einen Blankokredit zu bewilligen, diesen Kredit bis zum Hauptbetrage von 20,000 Fr. nebst den

währenddem Sie den gedeckten Kredit auf ein anderes Institut jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „wie sich

solches durch Abschluss der Bücher ergeben wird, als Bürgen übertragen.“ Am 9. Dezember verlangte Baumann Ausrechnung

auf den 15. gl. Mts., mit der Bemerkung, dass nach seinen Ein¬ und Selbstzahler. In der Urkunde ist bemerkt: „Wenn die Bank

in Zofingen dem hievorgenannten F. Baumann weitere Kredite tragungen seine Schuld 23,290 Fr. 90 Cts. ohne Zins betrage,

bereits gewährt hat, oder noch gewähren wird, sei es, dass die¬ und fragte die Klägerin gleichzeitig an, ob sie eventuell für

selben gemeinschaftlich mit dem durch diesen Akt versicherten Kredit einen stehen zu lassenden Betrag von 3500 Fr. ein Sparkassa¬

benutzt werden, sei es, dass deren Ausbeutung getrennt von büchlein als Faustpfand annehmen würde. Die Klägerin über¬

einander erfolgt, so soll die Haftbarkeit der Bürgen und Selbst¬ mittelte dem Baumann am 11. Dezember den auf 15. Dezember

zahler dadurch nicht eingeschränkt werden, sondern sich stets er¬ abgeschlossenen Auszug seiner Rechnung, der mit einem Saldo

strecken auf die vorgenannte Kreditsumme nebst vollem Auflauf zu ihren Gunsten von 23,912 Fr. (Soll: 30,482 Fr. 55 Cts., verpflichtet, und alle Leistungen, die der Kreditnehmer vom Haben: 6570 Fr. 55 Cts.) abschloss, und fügte bei: „Wir er¬ 15. Juli weg in den Kredit gemacht habe (wie andrerseits alle klären uns bereit, Ihnen die Bürgschaftsverpflichtung gegen Ent¬ Bezüge daraus), hätten den Bürgen auf ihre Bürgschaftssumme richtung des entsprechenden Rominalbetrages auszuhändigen, und verrechnet werden sollen. Wenn aber aus der Kreditrechnung sind ferner damit einverstanden, Ihre unverfallenen Wechsel unter vom 15. Juli 1897 an die den Bürgen verheimlichte Über¬ dem gewohnten Vorbehalt zurückzubehalten, insofern Sie uns für schreitung von 4682 Fr. überhaupt wegzufallen habe, so habe den restierenden Saldo von 3912 Fr. das proponierte Kassa¬ sich die wirkliche Schuldigkeit der Bürgen auf den 15. Dezember büchlein der allgemeinen Aargauischen Ersparnisskasse als vorüber¬ 1897 überhaupt um diesen Betrag vermindert. In die Seite des gehende Sicherheit faustpfändlich hinterlegen. Auf den 15. De¬ Soll kommen somit in der Abrechnung vom 15. Dezember 1897 zember liess Baumann der Klägerin durch die Aargauische Kredit¬ 30,482 Fr. 55 Cts. — 4682 Fr. — Fr. 25,800 55 anstalt 15,000 Fr. bezahlen, und stellte weitere Anschaffungen in die Seite des Haben unverändert. 6,570 55

ür die nächsten Tage in Aussicht. Diese erfolgten jedoch nicht. so dass hiernach der wirkliche Saldo zu Lasten Das Kontokorrentverhältnis wurde dann weiter fortgesetzt. Im der Bürgen bloss Fr. 19,230

Juni 1898 geriet Baumann in Konkurs; seine Schuld aus betrage. Von dieser Summe müssen aber im weitern die 15,000 Fr.

dem Kontokorrentverhältnis betrug am 28. Juni 1898 20,564 in Abzug fallen, welche der Klägerin auf den 15. Dezember Fr. Mit Klage vom 16. Februar 1899 stellte die Klägerin das 1897 einbezahlt worden seien. Denn diese 15,000 Fr. seien keine Rechtsbegehren, die Beklagten unter solidarischer Haft zu verur¬ blosse Leistung in den laufenden Kredit, sondern eine Tilgung teilen, ihr diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1898 der Kreditsumme, eine Abzahlung, gewesen; sie seien vom Kredit¬ zu bezahlen. nehmer geleistet, und vom Kreditgeber empfangen worden, damit

2. Gegenüber dieser Klage werden von den Beklagten heute dadurch der verbürgte Kredit, der Bürgschein, ausgelöst werde.

noch zwei Einreden festgehalten. Diese Einreden gehen dahin: Die Tilgungszahlung sei erfolgt und entgegengenommen worden Die Klägerin habe den neuen Bürgen verschwiegen, dass der nicht auf die gesamte, faktisch vorhandene, sondern nur auf die Schuldner die Kreditsumme nicht bloss voll benutzt, sondern er¬ verbürgte, den Bürgen seiner Zeit offenbarte Kreditschuld von heblich überschritten hatte. Die Überschreitung habe am 30. Juni 20,000 Fr. Dazu komme, dass die Bürgen selbst es gewesen seien, 1897 3655 Fr. betragen und 14 Tage nachher, auf den Zeit¬ welche die 15,000 Fr. geliefert haben. Als nämlich Baumann punkt des Inkrafttretens der neuen Bürgschaftsverpflichtung den Plan gefasst, den verbürgten Kredit in Zofingen abzulösen, (15. Juli 1897) 4633 Fr., oder mit Hinzurechnung von habe er die Bürgen um die Übernahme einer gleich grossen Bürg¬ 49 Fr. Anteil Zins und Provision 4682 Fr. Die Klägerin schaft bei der Kreditanstalt in Aarau ersucht, damit er daraus sei nicht befugt gewesen, die diese Überschreitung des Kredites den Kredit bei der Klägerin decken könne. Diesem Gesuch hätten darstellende Summe mit der verbürgten Kreditsumme selber zu sie entsprochen, und es sei auch wirklich die Absicht Baumanns vermengen, und die auf die neue Bürgschaft folgenden Leistungen gewesen, die verbürgte Kreditschuld in Zofingen mit den 20,000 Fr des Schuldners auch auf sie zu beziehen. Wenn die Klägerin die ihm die Bürgen nun in Aarau verschafft hätten, zu tilgen;

die Bürgen zwar für einen künftigen und den bisherigen Kredit nur habe er diesen Willen bei bloss ¾ der Summe ausgeführt, verpflichtet habe, aber nur in dem limitierten Betrage von und die restierenden 5000 Fr. entgegen seinem Versprechen für 20,000 Fr. und wenn sie insbesondere die bisherige Kreditschuld sich behalten.

nur auf diese 20,000 Fr. und nicht höher beziffert habe, so 3. Die beiden kantonalen Instanzen haben übereinstimmend seien die Bürgen wohl für die künftige Bewegung des Kredites die hievor bezeichneten Einreden der Beklagten für begründet er¬ und die bisherige, aber für die bisherige nur bis zu 20,000 Fr. achtet, und demgemäss die von denselben an die Klägerin zu be¬ zahlende Summe auf 4230 Fr., samt Zins à 5½ vom 1. Ja¬ die Bürgschaftsschuld durch die Zahlung der 15,000 Fr. vom nuar 1898 an, angesetzt. 15. Dezember 1897 um diesen Betrag vermindert hat. Aus

Was die erste Einrede anbetrifft, so kann der Entscheidung der der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner gewechselten Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz nimmt an, Korrespondenz ergibt sich, dass der Hauptschuldner die Einzahlung die Klägerin hätte, wenn sie beabsichtigte, die bei Eingehung der der 15,000 Fr. zu dem Zwecke machte, um die verbürgte Kredit¬ Bürgschaft bestehende Kreditüberschreitung im ordentlichen Konto¬ schuld abzulösen. Die Vorinstanz stellt ferner in nicht aktenwidri¬ korrentverkehr auszugleichen, die Pflicht gehabt, den Bürgen von ger, und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise that¬ dieser Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben. Die Klägerin sächlich fest, dass die Bürgen dem Hauptschuldner diese Summe habe dies nicht gethan, sondern die Bürgen in dem irrtümlichen zu dem angegebenen Zwecke verschafft haben und dass dieser Um¬ Glauben gelassen, dass der dem Hauptschuldner gewährte Kredit stand der Klägerin bekannt gewesen sei. Nun ist freilich zwischen blos 20,000 Fr. betragen habe; aus diesem Irrtum dürfe jedoch der Klägerin und dem Hauptschuldner das Kontokorrentverhältnis weder der Klägerin Nutzen, noch den Beklagten Schaden er¬ nachher gleichwohl fortgesetzt und die Zahlung der 15,000 Fr.

wachsen, und es folge daraus, dass fene, den verbürgten Kredit nicht als teilweise Tilgung der Kontokorrentschuld, sondern als überschreitenden 4633 Fr., welche aus Zahlungen im ordent¬ blosse Einzahlung in die laufende Rechnung behandelt worden;

lichen Kontokorrentverkehr getilgt worden seien, von der den allein gegenüber den Bürgen musste sich die Klägerin diese Zah¬ Bürgen auffallenden Schuld in Abzug gebracht werden müssen. lung auf die damals bestehende Kreditschuld anrechnen lassen;

Dagegen ist zu bemerken: Die Beklagten haben sich nicht für sie durfte sie ihnen gegenüber nach den Grundsätzen über Treu eine bei Eingehung der Bürgschaft definitiv festgesetzte Schuld, und Glauben nicht anders behandeln, denn als eine zum Zwecke deren Umfang sich um den Betrag der nachher folgenden Ein¬ der teilweisen Tilgung der verbürgten Schuld geleistete Zahlung, zahlungen des Schuldners vermindert hätte, verbürgt, sondern nachdem sie wusste, dass die Bürgen dem Hauptschuldner die für einen offenen, in laufender Rechnung gewährten Kredit, und betreffende Summe ausschliesslich zu diesem Zwecke verschafft hafteten darnach für den jeweilen aus dem periodischen Abschluss hatten. Durch jene Zahlung ist demnach die Summe, für welche der Kontokorrentrechnung zu Lasten des Kreditnehmers sich er¬ die Bürgen fortan noch zu haften hatten, auf 5000 Fr. nebst gebenden Saldo bis zum vereinbarten Maximalbetrage von den ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten reduziert 20,000 Fr. nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Ob die worden. Diese Zinsen 2c. betragen, nach der unbestrittenen An¬ Klägerin dem Hauptschuldner in höherem Betrage Kredit ge¬ gabe der Beklagten in der Duplik, 49 Fr. Die Beklagten sind währte, als im Krediteröffnungsvertrag ausgemacht war, be¬ daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils, zu verpflichten, rührte die Bürgen nicht, denn diese hafteten in keinem Falle für der Klägerin die Summe von 5049 Fr. nebst den kantonal¬ mehr als einen Rechnungssaldo von 20,000 Fr. nebst Zinsen gerichtlich gutgeheissenen Prozesszinsen zu bezahlen.

u. s. w. Die Klägerin hatte deshalb auch keine Verpflichtung,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft von der damals be¬ erkannt: standenen Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben: sie durfte Die Berufung der Klägerin wird dahin für begründet erklär ohne weiteres die Einzahlungen, welche der Hauptschuldner in dass die Summe, welche die Beklagten ihr zu bezahlen haben, den Kontokorrent leistete, auf den ganzen Kredit, den sie diesem auf 5049 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1898 erhöht gewährte, anrechnen, selbst wenn dieser Kredit den Betrag, für wird. Im Übrigen wird das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt. welchen die Beklagten sich verbürgt hatten, überstieg.

4. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass sich

Zitiert in