Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 I 324

BGE 27 I 324

55. Urteil vom 11. Juli 1901 in Sachen nehmigt vom Kantonsrat den 4. März gleichen Jahres, unter Einwohner= und Bürgergemeinde Hubersdorf gegen Sachwalterschaft gestellt worden, weil sie nur noch zwei stimm¬

Kantonsrat Solothurn. fähige in der Gemeinde wohnende Gemeindebürger zählte und da¬

her nicht mehr beschlussfähig war, so dass es ihr nicht mehr mög¬ Vereinigung von Gemeinden durch Kantonsratsbeschluss. — Wider¬ lich war, ihre Angelegenheiten in gesetzmässiger Weise selbst zu spruch gegen die soloth. K.-V., Art. 53. verwalten; dieses Verhältnis besteht zur Stunde noch. Das Ver¬

Sachverhalt

A. Am 31. Oktober 1900 fasste der Regierungsrat des Kan¬ mögen der Bürgergemeinde Kammersrohr, bestehend aus dem tons Solothurn folgenden Beschluss: Kapitalvermögen des Armenfonds, dem Kapitalvermögen des

1. Beim Kantonsrat ist der Antrag zu stellen auf Vereinigung Forstfonds und dem Schatzungswerte des Waldes, beläuft sich sowohl der Einwohnergemeinde Kammersrohr mit der Einwohner¬ auf 11,624 Fr. 84 Cts. Auch für Deckung der Bedürfnisse der gemeinde Hubersdorf, als der Bürgergemeinde Kammersrohr mit Bürgergemeinde Kammersrohr wird keine Steuer erhoben.

der Bürgergemeinde Hubersdorf. Innerhalb der Einsprachefrist liefen gegen diesen Beschluss des Regierungsrates zwei Einsprachen ein, eine von Peter Krumme¬ 2. Auf 1. Januar 1901 findet der Übergang der sämtlichen

nacher in Kammersrohr und Arnold Suter von Hubersdorf Vermögensbestände der Gemeinden Kammersrohr, wie sie durch „Namens der Stimmberechtigten von Kammersrohr,“ eine andere die Rechnungen pro 1900 erzeigt werden, an die entsprechenden laut Beschluss der Einwohner= und der Bürgergemeinde Hubers¬ Gemeinden Hubersdorf statt, wobei aus dem Vermögen der dorf vom Ammann und vom Gemeindeschreiber von Hubersdorf. bisherigen Einwohnergemeinde Kammersrohr ein Betrag von

Die letztere — die hier allein in Betracht kommt — richtete sich 5000 Fr. der neuen Bürgergemeinde Hubersdorf zufallen soll.

in der Hauptsache gegen die für die Bürgergemeinde Hubersdorf 3. Die durch die Vereinigung von Kammersrohr und Hubers¬ möglichen nachteiligen Folgen mit Bezug auf den Unterhalt der dorf entstandene neue Gemeinde trägt den Namen Hubersdorf.

Armen. Der Regierungsrat hielt dieser Einsprache in seinem 4. Nach der Vereinigung haben die Einwohner= und die Bür¬ Bericht an den Kantonsrat folgendes entgegen: Die Bürger¬ gergemeinde Hubersdorf eine Neuwahl ihrer sämtlichen Behörden gemeinde Kammersrohr habe faktisch aufgehört zu existieren, (Gemeinderat, Kommissionen und Verwalter) vorzunehmen.

weil sie nicht mehr die genügende Zahl stimmberechtigter Bürger 5. Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieses Be¬ besitze, um Beschlüsse fassen zu können. Für sie stehe daher kein schlusses beauftragt.

anderes Mittel mehr zur Verfügung, um aus diesem ungesetz¬ B. Gegen diesen Beschluss haben die Einwohner= und die Bür¬ lichen Zustand herauszukommen, als die Vereinigung mit einer gergemeinde Hubersdorf rechtzeitig und in richtiger Form den andern Gemeinde. Die Bürgergemeinde müsse aber in ihrer räum¬ staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem lichen Umschreibung mit der Einwohnergemeinde übereinstimmen; Antrage: Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Rekurs daraus folge, dass auch die Einwohnergemeinde mit der stützt sich auf Art. 53 der solothurnischen Verfassung, welcher gleichen Nachbargemeinde zu verschmelzen sei, mit der die Bürger¬ lautet: „Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung, gemeinde vereinigt werde. Die Vereinigung von Gemeinden falle „sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender nach Art. 53 solothurnischer Kantonsverfassung in die Kompe¬ „Gemeinden können nur auf Verlangen der Beteiligten durch den tenz des Kantonsrates. An dem in dieser Verfassungsbestimmung „Kantonsrat stattfinden.“ Der Wortlaut dieser Verfassungs¬ enthaltenen Vorbehalt, dass ein Verlangen der Beteiligten vorlie¬ bestimmung — führt die Rekursschrift aus gehe ganz klar gen müsse, könne in diesem ausnahmsweisen Fall nicht strikte dahin, dass zum Beschlusse des Kantonsrates in dieser Materie festgehalten werden, weil die Bürgergemeinde überhaupt der Mög¬ das Einverständnis der Beteiligten vorliegen müsse. Wer aber lichkeit beraubt sei, in gesetzmässiger Gemeindeversammlung über die Beteiligten seien, erscheine ebenfalls als klar. Voraussetzung eine Meinungsäusserung Beschluss zu fassen; an ihrer Stelle der Möglichkeit einer kantonsrätlichen Beschlussfassung sei somit handle ihr gesetzlicher Vertreter, der Regierungsrat. Eine Verei¬ das von den beiden Gemeinden Hubersdorf gestellte Verlangen nigung von Gemeinden könne nun nicht ohne Vereinigung auch oder wenigstens deren Einwilligung gewesen. Diese Auslegung des Gemeindevermögens vor sich gehen, und die für jene kompe¬ stimme auch mit der Entstehungsgeschichte der fraglichen Verfas¬ tenten Behörden seien es daher auch für diese. Im übrigen ent¬ sungsbestimmung überein (was des nähern dargethan wird). Die hält der Bericht eine Darlegung der finanziellen Folgen der Zweckmässigkeit einer solchen Bestimmung möge füglich bezweifelt

Verschmelzung für die beteiligten Gemeinden. werden; allein sie bestehe einmal und gewährleiste den solothurni¬

Der Kantonsrat von Solothurn hat hierauf unter dem 30. No¬ schen Gemeinden die bestehende Gemeindeeinteilung. Die Bestim¬ vember 1900 folgenden Beschluss gefasst: mung müsse daher auch beobachtet werden, und ihre Nichtbeob¬

1. Die Einwohnergemeinde Kammersrohr ist mit der Ein¬ achtung schliesse eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter wohnergemeinde Hubersdorf und die Bürgergemeinde Kammers¬ Rechte der Rekurrenten in sich. Die Rekurrenten führen schliesslich rohr mit der Bürgergemeinde Hubersdorf zu vereinigen. noch aus, sie wollen lediglich und wesentlich bewirken, dass sie an¬

gehört werden müssen und dass sie ihre Interessen wahren können. dass es also als Voraussetzung der Beschlussfassungsmöglichkeit

C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt des Kanionsrates das Verlangen der Beteiligten aufstellt, kann namens des Staates Solothurn, der Rekurs sei abzuweisen. Der nach der Stellung jenes Wörtchens gewiss keinem Zweifel unter¬

Standpunkt der Rekursantwort mit Bezug auf die Auslegung liegen, und die in der Rekursantwort vertretene Auslegung „nur“

des Art. 53 soloth. K.=V. lässt sich dahin zusammenfassen: Das beziehe sich auf „durch den Kantonsrat,“ erscheint derartig ge¬ Wörtchen „nur“ beziehe sich auf „durch den Kantonsrat.“ „Auf künstelt, dass sie als mit dem klaren Wortlaute der Verfassungs¬ Verlangen der Beteiligten“ wolle nicht sagen, dass ein überein¬ bestimmung im Widerspruch stehend zu bezeichnen ist. Ebenso klar

stimmendes Verlangen sämtlicher Beteiligter notwendig sei; es ist aber auch, was unter den „Beteiligten“ zu verstehen ist. Es genüge, wenn überhaupt Beteiligte das Verlangen auf Vereini¬ sind darunter alle Gemeinden zu verstehen, die bei der Bildung

gung oder Trennung stellen; eigentlich Beteiligte seien hier nur einer neuen Gemeinde (durch Verschmelzung mehrerer Gemeinden die Einwohner= und die Bürgersgemeinde Kammersrohr; diese oder durch Abtrennung einer Gemeinde von einer andern), bei Auslegung stehe jedenfalls nicht in offenbarem Widerspruch zum der Vereinigung oder der Trennung, beteiligt sind, sowie alle klaren Wortlaute der betreffenden Vorschrift. Es sei denn auch nie Gemeinden, in denen Veränderungen in der Umschreibung vorge¬ in der von den Rekurrenten verlangten Art verfahren worden nommen werden. In diesem Sinne beteiligt ist aber bei der Ver¬

(wofür eine Reihe von Beispielen, speziell von Kirchgemeinden, einigung mehrerer Gemeinden sowohl die aufnehmende wie die angeführt werden). aufzunehmende Gemeinde; es finden dadurch Veränderungen im

Erwägungen

1. Mit der Frage der Angemessenheit und der Zweckmässigkeit statt, die für beide oder alle Teile von Bedeutung sind und es ist des angefochtenen Dekrets die zweifellos, wie auch die Rekur¬ durchaus unrichtig, wenn der Regierungsrat dahin argumentiert, renten im Grunde nicht bestreiten, zu bejahen wäre — hat sich die aufnehmende Gemeinde habe kein Interesse, sich der Vereini¬ das Bundesgericht nicht zu befassen, sondern nur mit dessen Ver¬ gung zu widersetzen, und erscheine nicht als „beteiligt.“ Wie es fassungsmässigkeit, mit der Frage, ob der angefochtene Beschluss sich übrigens auch mit dem Interesse verhalten möge, ob dieses sich über eine Bestimmung der solothurnischen Kantonsverfassung grösser oder geringer sei, ja ob sogar das Interesse der Rekur¬ hinwegsetze und damit verfassungsmässig gewährleistete Rechte der renten für die Vereinigung sprechen würde, ist hier nicht zu un¬ Rekurrenten verletze. Hiebei ist davon auszugehen, dass da, wo es tersuchen; es genügt, festzustellen, dass die Rekurrenten als „Be¬ sich um die Auslegung einer kantonalen Verfassung handelt, eine teiligte“ anzusehen sind. Alsdann aber ist klar, dass die Vereinigung Abweichung von der Auslegung der obersten kantonalen Behörde nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen kann. Erscheint sonach der nur dann stattzufinden hat, wenn zwischen ihr und dem Wort¬ Rekurs nach dem klaren Wortlaute der angerufenen Verfassungs¬ laute der Kantonsverfassung ein offenbarer Widerspruch besteht bestimmung als begründet, so erübrigt noch, zu untersuchen, ob (vgl. A. S., XIX, S. 501). Heute nun kann es sich nach der nicht dieser wörtlichen Auslegung die ratio legis und allfällige Rekursbegründung nur um Art. 53 der solothurnischen Kantons¬ andere Verfassungsbestimmungen entgegenstehen, dass sie nicht auf¬ verfassung handeln. Dessen Wortlaut ist im faktischen Teile sub B rechterhalten werden könnte. Das ist nun bei wörtlicher Auslegung wiedergegeben worden. Er ist an sich ganz klar und deutlich und der fraglichen Verfassungsbestimmung durchaus nicht der Fall.

besagt zweierlei: Veränderungen im Gemeindebestande (in ihren Die Bestimmung gewährleistet die bestehende Gemeindeeinteilung verschiedenen Formen) finden statt auf Beschluss des Kantons¬ und schreibt vor, dass sie ohne Einwilligung der Beteiligten nicht rates und zwar können sie nur stattfinden „auf Verlangen der geändert werden dürfe (wie das Bundesgericht, allerdings en Beteiligten.“ Dass dem Wörtchen „nur“ diese Bedeutung zukommt, passant und in einem für jenen Entscheid nicht präjudizierenden

stattgefunden haben, und weil die Vereinigung und Trennung Sinne, in seinem Entscheide vom 21. November 1891 in Sachen

von Kirchgemeinden gleicher Konfession, mit welchen ebenfalls Wollishofen, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 628 f., Erw. 2, bemerkt hat). Eine derartige Bestimmung steht nun im schweizerisch operiert wird, mit der hier in Frage stehenden Vereinigung, der

Verschiedenheit der thatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen kantonalen Staatsrechte keineswegs als etwas einzelnes, singuläres da. Es finden sich vielmehr eine ganze Reihe von Kantonen (Uri wegen, nicht auf eine Linie gestellt werden darf.

Art. 45; Schwyz, § 22 ff.; Obwalden, Art. 30; Nidwalden, Demnach hat das Bundesgericht Art. 28; Glarus, Art. 64, 68; Zug, § 29; Appenzell, A. Rh., erkannt:

Art. 1, die in der Verfassung schon die Einteilung des Kantons Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit der Beschluss in Gemeinden festlegen, so dass ohne Verfassungsänderung eine des Kantonsrates von Solothurn vom 30. November 1900, be¬

Vereinigung oder Trennung von Gemeinden nicht zulässig ist. treffend Vereinigung der Einwohner= und der Bürgergemeinde Eine der fraglichen solothurnischen Bestimmung am nächsten kom¬ Kammersrohr mit der Einwohner= und der Bürgergemeinde mende Regelung sodann enthält Baselstadt, indem es in § 23 zur Hubersdorf aufgehoben. Vereinigung einer Landgemeinde mit der Stadt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der Einwohner= und Bürger¬ gemeinde der betreffenden Landgemeinde, sowie der Organe der Bürgergemeinde der Stadt fordert. Schon weniger weit geht Bern, welches in Art. 63, Abs. 2 vorschreibt, die Bildung, Auflösung 2c.

von Gemeinden erfolge nach Anhörung der Beteiligten durch Dekret des Grossen Rates. Neuenburg sieht in Art. 65, Abs. 2 zwei Fälle der Vereinigung vor: den Fall des Verlan¬ gens der Beteiligten, und den Fall des Bedürfnisses. Die übrigen Kantone endlich überweisen die Materie, sofern sie überhaupt in der Verfassung etwas darüber enthalten, der Gesetzgebung. Hier¬ aus ergiebt sich, dass der Kanton Solothurn allerdings insofern im Schutze der Selbständigkeit der Gemeinden weit geht, als er

ir Veränderung der Gemeindeeinteilung die Zustimmung der Beteiligten verlangt, dass er aber anderseits weniger weit geht als die Mehrzahl der Kantone, indem er alsdann die Regelung durch Dekret des Grossen Rates erfolgen lässt. Diese Regelung kann gewiss nicht, mag sie auch etwa zu Unzukömmlichkeiten führen, als derart irrationell bezeichnet werden, dass die betreffende Verfassungs¬ bestimmung deshalb nicht nach ihrem ganz klaren Wortlaut aus¬ gelegt werden dürfte.

2. Was die vom Regierungsrate angeführten Beispiele für eine gegenteilige Praxis anbetrifft, so sind sie nicht schlüssig, weil sie grösstenteils Verhältnisse betreffen, die vor der neuen Verfas¬ sung von 1887 (die erst die fragliche Bestimmung aufstellte)

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