27 I 467
BGE 27 I 467
80. Urteil vom 27. November 1901 n Sachen Bürgergemeinde Ilanz gegen Graubünden.
Rekurs gegen die Interpretation eines kantonalen Gesetzes betreffend
Beteiligung des Kantons am Ausbau des Schmalspurbahnnetzes
Beanspruchung unentgeltlicher Abtretung von Gemeindeland.— Will¬
kürliche Auslegung? — Behauptete Verletzung von Art. 26 Ziff. 3
B.-V. und des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten.
- Natur der den Gemeinden durch das betreffende Gesetz auferlegten
Leistungen.
Sachverhalt
A. Am 20. Juni 1897 hatte das Bündner Volk einen ihm vom Grossen Rate einhellig empfohlenen Gesetzesentwurf betreffend Beteiligung des Kantons am Ausbau des bündnerischen Schmal¬ spurbahnnetzes mit 9362 gegen 2578 Stimmen angenommen, und gestützt hierauf wurde das Gesetz am 1. Juli 1897 auf diesen Tag vom Regierungsrat als in Kraft getreten erklärt. Danach sicherte der Kanton für die neu zu erstellenden Bahnen — zu¬ nächst waren die Linien Reichenau bezw. Bonaduz=Ilanz und Thusis=Oberengadin in Aussicht genommen — unter gewissen Bedingungen eine erhebliche Beteiligung durch Übernahme von Aktien zu, wobei angenommen wurde, dass die bereits bestehende und im Besitz eines Schmalspurnetzes befindliche Gesellschaft der
2. Die Rhätische Bahn ist pflichtig, die Expropriation des Rhätischen Bahnen, in der sich der Staat gleichzeitig durch Er¬
„Bürgergutes der Gemeinde Ilanz gemäss den Vorschriften des werbung fast sämtlicher Aktien das Übergewicht verschaffte, die
„Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von neuen Linien bauen und betreiben werde. Das Gesetz zog auch „Privatrechten vom 1. Mai 1850 vorzunehmen.“ die beteiligten Gemeinden, abgesehen davon, dass die Beteiligung Zur Begründung dieser Anträge wird geltend gemacht: Das des Staates von einer Aktienübernahme der an der betreffenden
in der Sondernutzung der Bürger stehende Kulturland könne nach Linie interessierten Gemeinden und Privaten in bestimmtem Be¬
der ratio legis unmöglich zu dem Boden gehören, den die Ge¬ trage abhängig gemacht war, direkt zu dem Unternehmen heran, meinden nach § 6 leg. cit. unentgeltlich abzutreten haben. Die indem es in § 6 festsetzte: „Die Gemeinden, deren Territorium Rekurrentin verweist in dieser Beziehung auf die in ihren an den „zum Bau dieses vom Kanton durch Aktienbeteiligung unterstütz¬ Kleinen und an den Grossen Rat gerichteten Eingaben enthaltenen „ten Schmalspurbahnnetzes berührt werden muss, sind gehalten,
Ausführungen. Die dort angeführten und die in der Rekursschrift „den zu diesem Zweck in Anspruch zu nehmenden Gemeindeboden, verwerteten Gründe sind folgende: „sowie das auf solchem befindliche Material an Steinen, Kies „und Sand, an die Bahnunternehmung unentgeltlich abzutreten.“ 1. Die vom Kleinen und Grossen Rat in Aussicht gestellte
Entschädigung der Losinhaber durch die politische Gemeinde sei
B. Als die Rhätische Bahn, gestützt auf den hievor eitierten nach gegenwärtigem kantonalem Staatsrechte gar nicht möglich. § 6 des kantonalen Eisenbahngesetzes, die Abtretung von 11,088 2. Nach dem auf Grund von Art. 23 B.=V. (früher 21) er¬ Quadratmeter Kulturlandes der Gemeinde Ilanz verlangte, erhob lassenen Bundesgesetze über Abtretung von Privatrechten könne die Bürgergemeinde dagegen Einsprache. Hierauf erkannte der
die Abtretung von Land zum Bau von Eisenbahnen nur gegen Kleine Rat am 4. Januar 1901: volle Entschädigung verlangt werden. Jeder Bürger habe hienach „Die Gemeinde Ilanz ist pflichtig, den von der Rhätischen im Falle der Abtretung ein verfassungsmässiges Recht auf Ent¬ „Bahn für den Bahnbau beanspruchten Gemeindeboden unentgelt¬ schädigung und das gelte auch für Gemeinden. Dem gegenüber „lich abzutreten.“
könne kantonales Recht keine Geltung haben, denn Bundesrecht
C. Gegen diesen Beschluss rekurrierte die „Bürgerkorpora¬ derogiere kantonalem Rechte. Die angefochtenen Entscheide des tion Ilanz“ an den Grossen Rat. Sie machte hiebei besonders Kleinen und des Grossen Rates verletzen also verfassungsmässige geltend, dass § 6 des Gesetzes betreffend Beteiligung des Kantons Rechte der Rekurrentin. Graubünden am Ausbau des bündnerischen Schmalspurbahnnetzes Aus der dieser Argumentation vorausgeschickten Einleitung er¬ sich nicht auf Kulturland, das zur Nutzung den Bürgern zugeteilt bt sich jedoch, dass die Rekurrentin das Gesetz betreffend die ist, beziehen könne, sondern nur auf das übrige Gemeindeland. Rhätische Bahn nur insoweit ansicht, als dasselbe von den
D. Am 31. Mai 1901 wies der Grosse Rat den Rekurs ab kantonalen Behörden entgegen der ratio legis auch auf das in und bestätigte den kleinrätlichen Entscheid, dem er die Erwägung der Sondernutzung der Bürger stehende Kulturland angewandt beifügte: „Die Frage der Entschädigung der betroffenen Expro¬ werde. „priaten ist zunächst Sache der Gemeinde selbst und soll hier 3. Die Rekurrentin habe umsomehr Anspruch auf den Schutz „diese Frage ausdrücklich vorbehalten bleiben.“ des Bundesgerichtes, als der Kanton Graubünden den weitaus
E. Gegen diesen Entscheid hat die „Bürgergemeinde Ilanz“
grössten Teil der Aktien der Rhätischen Bahn besitze und weil da¬ rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen her Klein= und Grossrat sich bei Fassung der rekurrierten Ent¬ und beantragt, dasselbe wolle erkennen: scheide nicht in ganz unparteiischer Stellung befunden hätten. „1. Der Entscheid des Grossen Rates wird wegen Verletzung
F. In ihren Antworten auf den Rekurs bestreiten der Kleine „verfassungsmässiger Rechte aufgehoben.
Rat und die Rhätische Bahn die Legitimation der Bürgergemeinde Es handle sich nicht um die Abtretung von Privatrechten, son¬ zur Beschwerdeführung, indem sie hiefür geltend machen: dern um Auflage von Subventionen an die Gemeinden. Dass eine
Die beiden rekurrierten Entscheide statuieren Rechte zwischen solche Auflage bundesrechtswidrig sei, sei nicht einmal behauptet, der Rhätischen Bahn und der politischen Gemeinde Ilanz. Die geschweige nachgewiesen. Es könnte sich höchstens fragen, ob eine Rekurrentin sei aber nicht diese Gemeinde, sondern die „Bürger¬ solche Auflage mit der Kantonsverfassung (Art. 9) vereinbar sei.
gemeinde“ Ilanz. Das graubündnerische Staatsrecht kenne nur Die Rekurrentin habe aber diese Frage nicht aufgeworfen und sie eine Gemeinde, die politische, wie sie in Art. 40 K.=V. definiert sei daher nicht zu prüfen. Derartige Inanspruchnahme von Ge¬ sei. Innerhalb der politischen Gemeinde bestehe die „bürgerliche meindegut sei schon seit langer Zeit Praxis im Kanton, entspreche Korporation“, von der im dritten Absatz von Art. 40 K.=V. die also kantonalen Rechtsanschauungen, wofür auf die frühern und Rede sei. Die beiden Gemeinden seien durchaus nicht identisch. neuern Strassenbauten verwiesen wird.
Erwägungen
haft. Die Bürgergemeinde könne nicht einen Entscheid weiter 1. Die angefochtenen Entscheide des Kleinen und des Grossen ziehen, der sie gar nichts angehe. Nur die politische Gemeinde hätte Rates beruhen auf einem unbestrittenermassen in verfassungs¬ rekurrieren können, habe es aber nicht gethan. Diese Legitimations¬ mässiger Weise zu stande gekommenen kantonalen Gesetze. Als
frage habe nicht bloss formelle Bedeutung, sondern auch materielle, unrichtig angefochten wird nur die Interpretation, welche die kan¬ denn die rekurrierten Entscheide gehen davon aus, dass die even¬ tonalen Behörden demselben gegeben haben. Unrichtig soll dieselbe tuelle Entschädigung der Inhaber der in Anspruch genommenen sein:
Bürgerlose nicht von der Bürgergemeinde, sondern von der poli¬ a. weil sie zu einem Resultate führe, das der Gesetzgeber un¬ tischen Gemeinde zu leisten sei. möglich gewollt haben könne, und
Für den Fall des Eintretens wird von den Rekursbeklagten b. weil sie mit Art. 26 und 23 B.=V., sowie den in Aus¬ geltend gemacht führung dieser Artikel erlassenen Bundesgesetzen betreffend Bau
Die durch § 6 des graubündnerischen Eisenbahngesetzes den und Betrieb der Eisenbahnen und betreffend Abtretung von Privat¬ Gemeinden auferlegte Pflicht zur unenigeltlichen Abtretung von rechten unvereinbar sei.
Gemeindeboden sei nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich=recht¬ 2. Was zunächst die angeblich unrichtige Interpretation des licher Natur. Sie bestehe zu Recht, weil die Gemeinden öffentlich¬ kantonalen Gesetzes betrifft, so ist das Bundesgericht zur Über¬ rechtlichen Charakter haben, und ihre Verwaltung sich nach den prüfung derselben nicht kompetent. Nur insoweit diese Interpreta¬ Normen des öffentlichen Rechtes zu richten habe. Das eidgenös¬ tion als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in sich sische Recht über Abtretung von Privatrechten könne daher nicht schliessend bezeichnet werden könnte, läge für das Bundesgericht zur Anwendung kommen. Veranlassung zum Einschreiten vor. Ein solcher Vorwurf ist jedoch
Ob die vom Kleinen und Grossen Rat in Aussicht genommene von der Rekurrentin nicht erhoben worden; im Gegenteil aner¬ Entschädigung der betroffenen Löserbesitzer möglich sei oder nicht, kennt dieselbe ausdrücklich, dass der Kleine und der Grosse Rat sei hier nicht zu beantworten. Auch das falle dem kantonalen „die grosse Unbilligkeit“, die ihr widerfahren, „offensichtlich ver¬ Rechte anheim. meiden wollten“.
Das Eisenbahngesetz mit dem § 6 sei auch von der Gemeinde Eine willkürliche Interpretation liegt übrigens auch wirklich
Ilanz mit 101 gegen 13 Stimmen angenommen worden. Es nicht vor. Die Rekurrentin versucht nachzuweisen, dass die Vor¬ gehe nicht an, dasselbe hintennach als verfassungswidrig anzu¬ aussetzung des Kleinen und des Grossen Rates, die politische Ge¬ fechten. meinde habe die Interessenten zu entschädigen, eine unmögliche sei, und zwar deshalb, weil nach bündnerischem Recht eine der¬ Gesetzes bestreitet. Sie anerkennt implicite (vgl. sub E 2 hievor artige Verwendung des Gemeindegutes unstatthaft sei. Der Kleine die die Subventionen der Gemeinden betreffende Bestimmung in Rat widerspricht dem, und es hat die Rekurrentin an Hand von Art. 6 desselben, soweit sie sich auf unkultivierten und Waldboden Gesetzen den Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht, jedenfalls bezieht. Es ist auch nicht einzusehen, mit welchen Gründen den nicht in der Weise, dass man die gegenteilige Ansicht des Kleinen Kantonen das Recht zum Erlass von Gesetzen, durch welche die und des Grossen Rates als eine ganz willkürliche bezeichnen Gemeinden zu Leistungen von Eisenbahnsubventionen verpflichtet könnte. Die Berufung auf die Eingaben an die kantonalen Be¬ werden, bestritten werden könnte. Die Bestimmung von Art. 26 hörden führt zu keinem andern Resultate. Dort wird ausgeführt der Bundesverfassung ist hiefür ungeeignet und mit Unrecht von dass weil ein sehr wesentlicher Wertunterschied von Kulturboden der Rekurrentin als verletzt bezeichnet. Sie gibt dem Bunde nur und Allmend, Waldung inbegriffen, existiere, und weil, wenn auch das Recht der Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisen¬ das ins Gebiet des Eisenbahntracés fallende Kulturland unent¬ bahnen. Sie hindert aber die Kantone nicht, für einzelne Eisen¬ geltlich abgetreten werden müsste, grosse Ungleichheiten in der Bei¬ bahnen mit Genehmigung des Bundes Spezialgesetze zu erlassen.
tragspflicht der verschiedenen Gemeinden sich ergeben müssten, nicht Ebensowenig steht der Art. 23 B.=V. dem Gesetz des Kantons angenommen werden könne, der Gesetzgeber habe so etwas gewollt. Graubünden vom 20. Juni 1897 entgegen. Allerdings hat der Für diese Ansicht beruft sich die Rekurrentin auch auf die Bot¬ Bund aus diesem Artikel das Recht zum Erlass des Expropriations¬ schaft des Kleinen Nates zu dem fraglichen Gesetze, und zwar gesetzes vom 1. Mai 1850 mit Bezug auch auf den Eisenbahn¬ darauf, dass dort gesagt wird, die Abtretung von Gemeindeboden bau abgeleitet, und es kann nicht bestritten werden, dass, soweit sei eine Belastung der Gemeinde, die kaum ins Gewicht fallen nicht besondere Verträge mit den Expropriaten etwas anderes be¬ könne. Dem gegenüber hebt schon das Erkenntnts des Grossen stimmen, alle zum Bau von Eisenbahnen erforderlichen Zwangs¬ Rates vom 31. Mai 1901 hervor, dass Art. 6 des Gesetzes nicht abtretungen nach Massgabe dieses Gesetzes vor sich zu gehen haben.
zwischen einzelnen Kategorien des Gemeindegutes unterscheide, ins¬ Aber im vorliegenden Falle ist durchaus nicht feststehend, dass besondere nicht zwischen kultiviertem und unkultiviertem Land. Es es sich um eine Expropriation im Sinne des Bundesgesetzes kann nun aber nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn auch betreffend die Abtretung von Privatrechten handle, sondern durch in der Anwendung des Gesetzes ein solcher Unterschied nicht ge¬ Art. 6 des Gesetzes betreffend die Rhätische Bahn wird nach der macht wird, zumal auch die Behauptung nicht widersprochen wer¬ Auffassung des Kleinen und des Grossen Rates den Gemeinden, den konnte, dass nach bündnerischem Rechte die unentgeltliche Ab¬ welche von der Bahn berührt werden, als Aquivalent für die tretung kultivierten und unkultivierten Gemeindebodens zu Strassen¬ ihnen aus dem Bau und Betrieb entstehenden Vorteile, eine Sub¬
vention in Form unentgeltlicher Abtretung des zum Bau er¬ anlagen die Regel bilde.
3. Wenn somit der Versuch, den rekurrierten Entscheid vom forderlichen Gemeindebødens auferlegt. Diese Leistung wird als Standpunkt des kantonalen Rechtes, und vom Standpunkt der eine öffentlich=rechtliche bezeichnet, die schon dieser juristischen Qua¬ Rechtsverweigerung aus anzufechten, als gänzlich misslungen lität wegen nicht unter das Bundesgesetz betreffend Abtretung von
Privatrechten vom 1. Mai 1850 fallen könne. bezeichnen ist, so ist des fernern zu untersuchen, wie es sich mit der behaupteten Verletzung eines durch die Bundesverfassung und Da die Rekurrentin nicht bloss keinen Versuch gemacht hat,
dem Bündner Gesetzgeber das Recht zu bestreiten, die Gemeinden durch ein Bundesgesetz gewährleisteten Individualrechtes verhält.
In dieser Beziehung ist zunächst hervorzuheben, dass die Rekur¬ zur Leistung solcher Subventionen zu verpflichten, gegenteils das rentin dem Gesetzgeber des Kantons Graubünden keineswegs das Gesetz anerkennt, soweit es sich auf Abtreiung unkultivierten und Recht zum Erlass des den Bau der Rhätischen Bahn betreffenden Wald=Gemeindebodens bezieht, und nicht nachweist, noch nachzu¬ weisen versucht, dass ein rechtlicher Unterschied zwischen der Ab¬ tretung unkultivierten Landes, Wald inbegriffen, und der Abtretung kultivierten Landes sei, — und da die durch dieses Gesetz den Gemeinden auferlegten Leistungen offenbar Subventionen sind, die den Gemeinden wegen der Vorteile auferlegt werden, die ihre Verkehrsverhältnisse durch den Betrieb der Bahn erfahren, also Subventionen aus Gemeindegut als Ausgleich von der Gesamt¬ heit der Gemeindeeinwohner zukommenden Vorteilen, so liegt in der That eine Leistung öffentlich=rechtlicher Natur vor, eine Lei¬ stung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt der Gemeinde aus dem für diese Wohlfahrt bestimmten Vermögen der Gemeinde.
4. Trotz einiger Ähnlichkeit des vorliegenden Falles mit dem vom Bundesgericht am 21. November 1895 beurteilten Falle der Gemeinden Hottwil, Stein, Gansingen u. s. w. liegt doch ein wesentlicher Unterschied vor. Damals handelte es sich um die Frage, ob durch Dekret des Grossen Rates die Gemeinden zu unentgeltlicher Abtretung des zum Eisenbahnbau benötigten Ge¬ meindelandes verpflichtet werden können. Diese Frage wurde vom Bundesgericht verneint, einmal, weil dem Grossen Rat, der nicht Gesetzgeber sei, die zum Erlass des Dekretes erforderliche Kompe¬ tenz nicht zustehe, und dann aber auch mit Rücksicht auf die in der Verfassung des Kantons Aargau anders als in Graubünden geordnete Gemeindeautonomie. Die Rekurrentin kann sich also nicht auf den citierten Entscheid berufen, sondern der Rekurs muss auf Grund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet be¬ zeichnet werden.
5. Unter diesen Umständen braucht auf die durch die Rechts¬ schriften der Parteien noch keineswegs abgeklärte Frage der Legi¬ timation der Bürgergemeinde zum Rekurs nicht eingetreten zu werden. Denn der Rekurs müsste auch dann abgewiesen werden, wenn die Legitimationsfrage im Sinne der Rekurrentin zu ent¬ scheiden wäre.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.