27 II 142
BGE 27 II 142
17. Urteil vom 19. April 1901 in Sachen Chardonnetseidenfa brik Spreitenbach gegen Gerichtskasse Baden und Konforite.
Kompensation. — Die Frage, ob die Kompensation gegenüber einer grundversicherten Fnrderung zulässig sei, beurteilt sich naci kantonalem Reckt, — Fälligkeit der zur Kompensation verstellien Forderungen; Art. 181 O0.-R.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 4. Februar 1901 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Rechtsnachfolger des Grafen Coral zu bezahlen 3000 Fr. nebst Zins 9%, seit 16. August 1900.
IT, Obligationenreecht. Ns 17. 143
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und unter Beifügung einer begründenden Rechtsfchrift folgende Anträge gestellt :
Es set in Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils, eventuell nach vorgängiger Beweiserhebung die Klage ganz, eventuell teilweise abzuweisen.
Sventuell sei die Klage zur Zeit abzuweisen.
Eventuell sei der Nechtsstreit zu sistieren, bis zwischen der Chardonnetseidenfabrifk und G. de Coral die Summe festgesetzt sei, welche erstere gegenüber legterem gemäss § 7 des Kaufvertrages zu fordern habe, eventuell mit der Auflage für die Beklagte, binnen angemessener Frist gegen Gebrüder Seebach, Singer & Cie. und M. & G. Zerkowitz, eventuaglissime auh gegen
G. de Coral, gerihtlic vorzugehen.
Eventualissime: Es sei, fofern die Chardonnetseidenfabrik ganz. ódder teilweise zur Bezahlung der 5000 Fr. verhalten werden sollte, und sofern sie im Rechtsstreite gegen G. de Coral (betreffend Forderung gemäss § 7 des Kaufvertrages) ganz oder teilweise auffommen sollte, der Beklagten das Nückforderungsrecht zu wahren, mit der Auflage für die Kläger, für die Einbringlichkeit dieser Rückforderung jeht shon entsprechende Sicherheit zu leisten.
Die Klägerschaft beantragt: Es seien sämtliche Begehren der Berufungsfklägerin abzuweisen.
Erwägungen
1. Im Jahre 1898 gründete Graf de Coral die Chardonnetscidenfabrik Spreitenbach und verkaufte dann das Geschäft im Jahre 1899 an die beklagte Aktiengesellschaft „Chardonnetfeidenfabrik Spreitenbaz“. In dem Übernahmsvertrage wurde unter anderem bestimmt (§ 7): „Soweit es der Aktiengesellschaft nicht „möglich ift, einzelne der von Herrn de Coral eingegangenen „Lieferungsverträge zu halten, und die Lieferungen auszuführen, „so bleibt Herr de Coral für allen daraus entstchenden Schaden „verantwortlich. Doch darf die Gesellschaft bis Ende Juni 1899 „im ganzen nur bis zur Höhe von 300 Kg. neue Aufträge aus- „führen, bevor sie die bei Herrn de Coral vor Konfslituierung „der Gesellschaft bestellien Lieferungen ausgeführt hat.“ Jm April
4899 betrieben die Kläger den de Coral für Forderungen von 845 Fr, und 240 Fr. Es wurde ihnen ein Guthaben ihres Schuldners an die beklagte Aktiengesellshaft im Betrage von 3000 Fr. gepfändet. Bei der Pfandverwertungssteigerung erwarben die Kläger diejes Guthaben (um 270 Fr.). Sie fordern mit der vorliegenden Klage Bezahlung desjelben, indem sie das Nechtsbegehren stellen: Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Kläger als Rechtsnachfolger des Grafen de Coral zu bezahlen 30900 Fr. nebst Zins à 5°/5 von der Verurkundung der Klage an. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie geltend machte: Es sei zwar richtig, dass sie zur Zeit, da die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben, demselben circa 3000 Fr. geschuldet habe; allein es stehe ihr, gestüsst auf (den oben angeführten) § 7 ihres Vertrages mit de Coral, eine Gegenforderung von weit mehr als 3000 Fr. zu, die sie zur Kompensation verstelle.
Es sei namlih der Beklagten nicht möglich gewesen, alle von de Coral eingegangenen Lieferungsverträge zu erfüllen, obschon fle sich alle Mühe gegeben habe, die alten Bestellungen auszuführen und fo viel fabriziert habe, als entsprechend den vorhandenen Einrichtungen überhaupt möglich gewesen fei. So sei es der Beklagten unmöglich gewesen, die nachbezeichneten, von de Coral übernommenen Lieferungen vertragsgemäss zur Ausführung zu bringen: :
a, Bestellung Bartels, Dierichs & Cie. in Barmen ;
b. Bestellung Fabrique de tresses et lacets Torley in Brusxelles ;
c. Bestellung Brüder Kanneberger in Weipert (Böhmen);
d. Bestellung Gebrüder Seebach in Elberfeld;
e. Vestellung Singer & Cie. in Asch (Böhmen);
f. Bestellung M. S, Zerkowiz, Wien.
Ad a. Die Bestellung Bartels, Dierichs & Cie. habe 1500 Kg. betragen, wovon- 1100 Kg. nichr haben gelieferl werden können. Die genannte Firma verlange eine Entschädigung von 70,213 Fr. Der Prozess fei vor dem aargauischen Handelsgericht anhängig.
Ad bh. Bestellung Torley, Zur Lieferung hätten 400 Kg. Kunstseide gelangen sollen. Jn Wirklichkeit habe die Bestellerin nur 55 Kg. erhalten. Für die nicht gelieferten circa 343 Kg. fordere sie einen Schadenersass von 6955 Fr. Auch hier verweise die Beklagte auf die beim aargauischen Handelsgeriht anhängige Prozedur.
Âd c. Bei den Gebrüdern Kanneberger handle es fid, um verschiedene grössere Bestellungen, die beide nicht in vertraglicher Weise zur Ablieferung haben gelangen können. Die (in Böhmen) cingeklagten Entschädigungen betragen zusammen 94,000 Fr. Der erste Rechtsstreit, in welchem circa 42,000 Fr. Entschädigung eingeklagt gewesen seien, sei durch Vergleich erledigt. Die Beklagte habe eine Abfindungssumme von 20,900 Fr. bezahlen, und ausserdem gewisse Bedingungen eingehen müssen. Der zweite Prozess Ipiele weiter.
Ád d, e und f. Drei weitere Firmen, welchen ihre Bestellungen ebenfalls nicht rechtzeitig geliefert werden konnten, haben der Beflagten für gelieferte Kunstseide entsprechende Abzüge gemacht, gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe die von de Coral eingegangenen Lieferungsverträge nicht gehalten und nicht ausgeführt. So bringen als Schaden in Abzug:
4. Gebrüder Scebach in Elberfeld... . Fr. 8994 —
2. , Singer & Cie. m AG y 4241 70
3. M. S. Zerkowiss in Wen .__..., 9060 80 Zur Zeit als die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben, jedenfalls aber bei Anlass der Pfändung, seien alle genannten Schäden für die Beklagte bereits erwachsen, beim einen oder andern möge die ziffermässige Feststellung noh mangeln. Fhrem Hauptantrag auf Abweisung der Klage fügte die Beklagte eine Reihe eventueller Anträge bei: sie sind in der Berufungserklärung wiederholt.
Die Kläger bestritten der Beklagten das Recht zur Kompenusation, indem sie in erster Linie geltend machten, die von ihnen erworbene Forderung de Corals an die Beklagte sei eine grundversicherte; es könne deshalb gegen sie nah § 845 des a. b. G.-B., des Kantons Aargan uur mit Forderungen der gleichen Art und Form aufgerechnet werden; der gleichen Art und Form seien aber die von der Beklagten zur Kompensation vorgeshüzten Gegenforderungen nicht, weshalb die Kompensation unzulässig sei. Jm 146 Civilrechtepflege.
weitern bestritten die Kläger die Existenz dieser Gegenforderungen und eventuell deren Fälligkeit. Ebenso bestritten die Kläger die evenluellen Anträge der Beklagten.
2. Die Vorinstanz ist auf die von den Klägern in erster Linie ausgeworfene Frage, ob mit Rücksicht auf die rechtliche Natur der Klagesorderung eine Kompensationseinrede überhaupt zulässig sei, nicht eingetreten, weil sie fand, dass die Gegenforderungen der Beklagten nicht fällig seien, und deshalb von einer Kompensation gemäss Art. 131 O.-N. keine Nede fein könne. Jene Frage ist, da die Kläger die Unzulässigkeit der Kompensation aus der Natur der Forderung als einer grundversicherten herleiten, eine solde des fantonalen Rechtes. Denn nach kantonalem Rechte beurteilt fic, ob wirktih in casu eine Grundverficherung begründet worden fei, bezw. noch bestche, und ob, in diesem Falle, die Forderung durch Verrechnung mit Gegenforderungen von der Art der von der Beklagten vorgeschüuten, tilgbar sei (Art. 130 O.-N., vgl. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd, XI, S. 630; Bd. XXI, S. 544, Erw. 2. Nevue der Gerichtspraxis, Bd. XIX, Nv. 56). Wenn die Vorinstanz die Kompensationseinrede gestüsst auf die von den Klägern angerufene Bestimmung des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches verworfen und aus diesem Grunde die Klage gutgeheissen hätte, wäre somit das Bundesgericht in der Streitsache, als einer in Anwendung des kantonalen Rechts entschiedenen und zu entscheidenden, nicht kompetent. Nun hat aber die Vorinstanz, wie bemerkt, diese Frage unent- ¡chieden gelassen und die Kompenfsationseinrede deshalb abgewiesen, weil die zur Kompensation verwendeten Gegenforderungen, als nicht fällige, überhaupt zur Kompensation nicht tauglich feien. Diese Entscheidung beschlägt eidgenössishes Recht: sie gründet sic auf Art. 131 O.-N., wonach zur Kompensation Fälligkeit der zFordevungen erforderlich is. Das Bundesgericht ist daher zu ihrer Überprüfung kompetent.
2. Jn Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 131, Abs. 4 O.-R, führt die Vorinstanz aus: Eine Forderung der Beklagten an den Grafen de Coral bestehe überhaupt noch nicht; sie entstehe allenfalls erst, wenn die Schadenersatzpflicht de Corals gegenüber der Gesellschaft aus dem Vertrage vom 29. Oktober 1898 vom Richter festgestellt worden fei, und wenn es fi bei der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Grafen de Coral ergebe, dass der Gesellschaft ein Guthaben bleibe, Heute sei es dem Richter unmöglich, zu prüfen, ob ein Anspruch der Beklagten gegenüber de Coral bestehe, bezw. wie jich die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Rechisvorfahr gestalten. Aus dem Verglei®e, wie er zwischen der Bellagten und den Brüdern Kanneberger abgeschlossen, könne nur so viel abgeleitet werden, dass zwischen diesen Parteien durch Anerkennung einer Schadensersazsumme von 20,000 Fr, seitens der Beklagten eiu schwebender Prozess seine gütliche Erledigung gefunden habe. Darin liege aber nicht der Nachweis einer Schadensersasspslicht des Grafen de Coral im Sinne des § 7 des in Frage stehenden Bertrages. De Coral sei beim Abschlusse jenes Vergleichs nicht beteiligt gewesen. Es stehe auch nicht fest, dass er die Schadenserfatzpflicht anerkenne, gegenteils sei dies nah den Akten zu bez zweifeln. Der Vergleich sei daher weder für diesen, noch für die Kläger verbindlich, so dass von daher ein Grund zur fofortigen Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden könne. Auch die übrigen Forderungen der Beklagten an de Coral seien in feiner Weise liquid gestellt. Allerdings könne der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten werde; allein, abgesehen davon, dass diese gar nicht fällig sei, fei es selbstverständlich, dass die Liguidstellung dieser Gegenforderung nicht im vorliegenden Prozesse entschieden werden könne. Dies sei vielmehr die naturgemässe Aufgabe des Verantwortlichkeitsprozesses gegen de Coral, in dem diefer doch in erster Linte zu hören sei; bisher sei er noch gar nicht zum Worte gekommen. Bei dieser Sachlage Tönne gegenüber der Forderung der Kläger eine Kompenjation nicht bewilligt werden.
4. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken: Wie die Vorinstanz selber hervorhebt, kann der Schuldner die Berrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 131, Abf. 2 O.-R). Es steht also der Kompensationseinrede uicht entgegen, dass die zur Kompensation vorgeschüsste Gegenforderung nicht liquid ist, sondern erst noch der gerichilihen Feststellung bedarf (vgl. Schneider und Fick, Kommentar zum YObligationen- 148 CGavilrechtspflege.
recht, Art. 4151, Anm, 3). Da es sich im übrigen beidseitig um Forderungen handelt, die auf Geldsummen gerichtet sind, fo hängt nach Art, 131 O.-N. die Frage, ob der Kompensationseinrede der Beklagten statt zu geben, d. h. ob auf sie matertell einzutreten sei, einzig davon ab, ob die Betlagte solche Gegenforderungen geltend mache, die, ihre Begründetheit überhaupt vorausgefesst, sih als fällige Forderungen darstellen. Fällig ist aber eine Forderung, wenn die betreffende Leistung vom Schuldner verlangt werden fann; und zwar tritt die Fälligkeit in der Regel, d. h. sofern es si nicht um betagte Forderungen handelt, unmittelbar mit deren Entstehung cin (vgl, Dernburg, Pandefkten, Il, Bd., Die Beklagte stûkt nun ihre Gegenforderungen auf die aktenmässige Thatsache, dass der Rechtsvorfahr der Kläger, de Coral, sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für den Schaden aufzukommen, der ihr daraus entstehe, dass es ihr nicht mögli fein werde, einzelne der von ihm eingegangenen Lieferungsverträge zu halten und die Lieferungen auszusühren. Sie behauptet, bei mehreren folcher Lieferungsverträge fei ihr die Einhaltung der - Lieferfrist und Überhaupt die vertragsgemässe Erfüllung nicht möglich gewesen, und es sei ihr daraus ein, die Klageforderung bedeutend übersteigender Schaden entstanden, indem sie den betressenden Kontrahenten für deren Juteresse an der Vertragsersüllung einzustehen habe, und von denselben auch in der That hierauf bereits belangt worden sei, Die Nichtigkeit dieser Behauptungen vorausgesett, handelt es sich nah dem Gesagten um fällige Forderungen, und es ist rechtsirrtümlich, wenn die Vorinitanz davon ausgeht, eine Forderung der Beklagten an de Coral entstehe allenfalls erst, wenn die Schadensersasspfliht de Corals gegenüber der Beklagten aus dem mit dieser abgeschlossenen Vertrage vom Richter festgestellt worden sei, und sich bei der Auseinandersesszung zwischen der Beklagten und de Coral ergebe, dass der Beklagten noch ein Guthaben bleibe. Denn was zunächst den letztern Punkt anbetrifft, so hat die Bellagte zur Begründung ihrer KompensationZeinrede nur den Bestand der von ihr behaupteten Gegenforderungen darzuthun ; die Frage, ob bei einer allfälligen Gesamt- Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral der erstern ein Guthaben an diesen bleibe, berührt die Kompenjsationseinrede und damit den vorliegenden Prozess nux
infofern, als von Seite der Kläger den zur Kompensation verwendeten Forderungen der Beklagten wiederum Forderungen de Corals gegenübergestellt worden sind. Soweit folhe Forderungen von Seite der Kläger nicht geltend gemacht worden sind, berührt die Frage, ob eventuell die Beklagte dem de Coral ausser den 53000 Fr. noch weitere Summen schulde, und wie sich darnach das Resultat einer endgültigen Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral gestalten werde, den vorliegenden Prozess nicht. Zum andern sodann entsteht eine Schadensersabpflichi de Corals auf Grund des § 7 des erwähnten Vertrages nicht erst durch Nichterspruch, sondern durch die Erfüllung, den Eintritt, der Thatsachen, von welchen sie in dem Vertrage abhängig gemacht worden ist. Der Richterspruch stellt allerdings den Anspruch fest, aber er schafft ihn nicht erst, sondern deklariert ihn als einen bereits bestehenden, Die Schadensersasspflicht de Corals ist viel mehr als entstanden zu betrachten, sobald aus der in § 7 des Vertrages angegebenen Ursache der Beklagten ein Schaden entstanden ist; und da dieser Schaden, nah den Angaben der Beflagten, in der Verpflichtung der lebtern besteht, ihrerseits ihre Kontrahenten (wegen Nichterfüllung der abgeschlossenen Lieferungsverträge) zu entschädigen, so ist derselbe, wenn auch nicht in seinem Umfange bestimmt festgestellt, so dóch jedenfalls entstanden, wenn an die Beklagte von Seite eines ihrer Kontrahenten eine begründete SchadenZersassforderung wegen Nichterfüllung der in dem genannten § 7 angeführten Lieferungsverträge gestellt worden ift. Mit diesem Momente wurde de Coral der Beklagten erfabsspflichtig, und konnte die Beklagte von ihm fordern, dass er sie in betreff der erhobenen Ansprüche schadlos halte.
5. Die Beklagte macht also zur Begründung ihrer Kompensationseinrede Gegenforderungen geltend, die ihrer Natur nach gemäss Art. 131 O.-R. zur Verrechnung tauglich sind. Sie ist deshalb mit dem von ihr angetragenen Beweise, dass ihr diese Gegenforderungen wirklich erwachsen seien, zu hören, und da die Vorinstanz hierüber keine Entscheidung getroffen hat, ist die Sache zur Vernahme dieser Entscheidung an dieselbe zurückzuweisen,
wobei immerhin die in erster Linie zu entscheidende Frage vor behalten bleibt, ob die Klageforderung eine grundversicherte sei, und aus diesem Grunde nah Massgabe des kantonalen Rechts der Verrechnung mit den von der Beklagten vorgeshüssten Gegenforderungen nicht unterliege.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Februar 1901 ausgehoben, und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer Beurteilung im Sinne der obftehenden Erz wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,