Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 II 672

BGE 27 II 672

IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Differends de droit civil entre des cantons d’une part et des particuliers ou des corporations d’autre part.

T#. Urteil vom 19. Dezember 1900* in Sa chen Korporationsgemeinde Luzern gegen Kanton Luzern.

Klage auf Anerkennung eines Nutzungsrechtes am Wasser der Reuss. Civilrechis-Streitigkeit, Art. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. — Existenz des wasserzinsfreien Privatrechts ; Nachweis des Erwerbes und Gebrauches. — Umfang des beanspruchten Rechtes.

Sachverhalt

A. Seit vielen Jahrhunderten bestanden in Luzern am reten Reussufer zwischen der Reuss- und der Spreuerbrücke eine Anzahl meistens dem Müllereigewerbe dienende Wasserwerke, deren Triebkraft vermittelst einer im Flusse angebrachten Stauvorrichtung („Schwelle“) gewonnen wurde. Früher im Besitze des Abtes von Murbach und teilweise des Probstes im Hof, gingen diese Werke im Jahre 1360 käuflich an die Stadt Luzern über. Als durch Konvention vom 3. November 1800 die Sönderung der Güter des Staates und der Gemeinde Luzern vorgenommen wurde, erhielt die letztere unter anderm unter der Rubrik der ibr abzutretenden „Gebäude“ zugeschieden : „die Stadtmühlen samt Wohnungen, Stadtschleife nebst der Sinne der Fässer,“ und zwar „samt allen Zugehörden, Rechten und Beschwerden.“ Es sind hierunter alle die genannten Wasserwerksanlagen inbegriffen mit Ausnahme der „alten Münze“, welch’ legtere vorläufig noch im Besitze des * Dieses aus dem Jahre 7 900 stammende Urteil erscheint nachträglich in der « Amtlichen Sammlung ».

IX, Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc, N° T4. TB) Staates verblieb, und später (im Fahre 1855) von diesem an einen Privaten verkauft wurde, Durch Grossratsdekret vom 16. Januar 1822 fand eine Ausfönderung des Dotationsvermögens der Stadtgemeinde Luzern in Armengut, Gemeindegut und Korporationsgut statt, Dabei wurden dem Korporationsgute „an GebäuUchkeiten“ unter anderm zugeteilt: „die Stadtmühlen samt Wohnungen“, worunter die im Jahre 1800 erworbenen Werke gemeint Die meisten dieser seither von der Korporationsgemeinde benussten Anlagen wurden im Jahre 1875 durch Brand zerstört. Darauf trug die Gemeinde auh die noch vorhandenen ab, machte sich daran, ein neues einheitliches Wasserwerk nach den Grundsässen der modernen Technik zu erbauen, welches besonders auch dem industriellen Kleingewerbe durch Abgabe von Lokalitäten zu Werkstätten nebst der erforderlichen Kraft zu dienen hälte. Jn dieser Absichi suchte sie sich zunächst die Wasserkraft zu sichern, welche für den Betrieb der seither in eine Mühle umgebauten „alten Münze“ in Anspruch genommen war. Es geschah dies durch einen Vertrag vom 3. März 1887 mit der damaligen Besigerin der „Münzmühle“, Frau Dommann.

Sodann erwirkte sie für die projektierte Wasserwerksanlage unterm 23. November 1887 die regierungsrätliche Konzession. Die Erteilung derselben folgte entgegen einer von Seite der Übrigen Uferkantone (Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden) eingelangten Einsprache. Die lettere hatte sh auf einen am 9. Oftober 1858 zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in Luzern zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast, den genannten Kantonen, dem Kanton Luzern und der Gelellshaft der schweizerischen Centralbahn abgeschlossenen Vertrag gestüsst, der die Erstellung eines Schleusenwehrs an der Reuss in Luzern unter Wegreissung des bisherigen geschloffenen Wehres betraf.

Jn der Konzessionsurkunde führte der luzernise Regierungsrat der genannten Einsprache gegenüber aus:

„Nach den Bestimmungen des Vertrages vom 9. Oktobe. 1858 „(§ 8) hat die Regierung des Kantons Luzern darüber zu wachen, „dass am Seeausflusse und am Reussbette in Luzern keine Bauten „oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, welche einen „Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeausfluss Üben. „Aus dem Projekt ergibt fih nun, und wird auh durch das „Butachten des Oberbauinspektorats bestätigt, dass der beabsichtigte „Umbau der Mühlewasserwerke den Seecabfsluss nicht verschlimmern „wird. Die Frage, ob dur den projektierten Umbau eine gründ=- „liche Regulierung des Seeabflusses erschwert oder auch nur be- „tinflusst werde, ist hier ohne Bedeutung, denn wenn dies auh „der Fall wäre, so kann defsetwegen die Korporation Luzern do „nicht an der Ausnüssung der ihr gehörenden und von keiner „Seite bestrittenen Wasserrehte verhindert werden, Jm Falle einer „Negulierung müsste, wenn dieser das Wafserwerk der Korpora- „tion hinderlich wäre, Erwerbung, beziehungsweise Expropriation „desselben Plass greifen. Auch der weitere Einwand der User- „tantone, die Korporation gelange durch den Umbau zu neuen „Rechten, fann hier nicht gehört werden. Wenn durch den Mehr- „verbrauch von Wasser, wie dies vorgesehen ist, die Kraft ver- „arössert wird, so liegt es einzig in der Kompetenz der Regierung „von Luzern, die Mehrkraft gemäss hierfeitigem Wasserrechtsge}et „zu Touzedieren; natürlich ist dabei der Vertrag von 1898 zu „respettieren.“ Daran anschliezend wird sodann im Konzefstonsbeschlusse folgendes in Erwägung gezogen :

„Nach § 6 des Wasserrechtsgesetzes (vom 2. März 1875) ist „für jede bewilligte Wasserkraft ein jährlicher Wasserrechtszins „von 1 bis 4 Franken per effektive Pferdestärke zu entrichten. „Mit Dekret des Grossen Nates vom 28. Wintermonat 1878 „wurde diese Bestimmung dahin interpretiert, dass nur diejenigen „Wasserrehte zinspflichtig seien, sür welche entweder der Bezug „des Binses Tröher vorbehalten worden sei, oder für welche die „Bewilligung erst seit dem Jnkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde. „Borliegenden Falls besteht für die Korporation ein altes un- „vestriitenes Recht, die Wasserkraft der Reuss unter den bestehen- „den Verhältnissen auszunüssen, Laut dem Bericht über das Projekt „beträgt das Abflussvermögen der bestehenden Kanäle, inklusive „Münzmühlefanal, 23 Kubikmeter, Hiefür, resp. für die daherige „Wasserkraft, ist eine Besteuerung ohne Zweifel unstatthaft. Nach „dem neuen Projekt steigert sich aber der Wasserverbrauch bis auf „36 Kubikmeter im Sommer. Es tritt sonach ein Mehrverbrauch „an Wasser von 36 — 23 = 413 Kubikmeter ein. Dies trifft „allerdings nur für einen Teil des Jahres zu. Für diesen Mehr- „verbrauth, resp. die daraus resultierende Mehrkraft und die be- „treffende Zeit wird nun das neue Wasserwerk zinspflichtig.“ Für die nachgesuchte Bewilligung legte der Negierungsssrat der Korporationsgemeinde im Akte vom 23. November 1887 selbst eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. auf Infolge Beschlusses der Korporationsbürger-Versammlung wurde darauf das Werk, welches nach seiner Vollendung 6 Turbinen umfassen sollte, zur Hälfte, nämlich bezüglich des östlichen, 3 Turbinen enthaltenden Teiles, in Angriff genommen und fertig gestellt. Dieser Teil der Anlage befindet sih seit 1889 im Betriebe, während mit dem Bau der andern Hälfte noch nicht begonnen ist,

B. Mit Zuschrift vom 24. Februar 1897 forderte nachträglich das Baudepartement von der Korporationsgemeinde für ihre versteuerbare Wasserkrafi, welche es auf 48 Pferdekräste taxierte, die Bezahlung eines Wasserzinses von 4 Fr. per Pferd und zwar für die Zeit seit 1. Januar 1890. Den Ansay von 48 UP begründete das Departement an Hand einer Ausstellung des Kantonsdingenieurs wie folgt :

Die gesamte theoretische Kraft des neuen Wasserwerkes betrage saut frühern Messungen 288 EP, bezw. für jede der in der Gesamtdisposition vorgesehenen 6 Turbinen 48 UP brutto. Für die gegenwärtig erstellte Hälfte mit 3 Turbinen beziffere sich die theoretische Wasserkraft also auf 3 x 48 = 144 UP. Davon seien als effektive Wasserkraft gemäss der Vollziehungsverordnung zu § 6 Al, 2 des Wasserrechtsgesetzes 70 °%/, in Anschlag zu bringen, also . ._, 100,8 HP Hievon komme in Abzug hi zinsfreie Kraft der alten Werke, an deren Stelle das neue Werk getreten sei, welche Kraft für die Mühle und Stampfe der Korporation 41,0 HP und für die Mühle Dommann („Münzmühle*) 12,0 UP betrage, also zusammen 59,0 y Daraus resultiere eine der Zinspflicht unterworfene Kraftvermehrung on. «47,8 UP oder rund 48 UP.

676 CGivilrechtispflege.

Mit Schreiben vom 16. März 1898 lehnte die Korporationsgemeinde die Bezahlung des geforderten Wasserrehtszinses ab, unter Berufung darauf, dass sie kraft der Sönderungsakte von 1800 und 1822 und des Vertrages mit Frau Dommann von 1881 ein wohlerworbenes Privatreht auf TJnanspruchnahme der vollen Wasserkraft der Reuss für ihre Anlagen besitze.

Nach weitern resultatlos verlaufenen Korrespondenzen fasste der Regierungsrat des Kantons Luzern, indem er den Standpunkt des Baudepartementes zu dem feinigen machte, in der Sache am 26. August 1898 folgenden Beschluss:

„1. Die Wasserkraft des Reusswasserwverkes am Mühlenplag „in Luzern, soweit dasselbe gegenwärtig erstellt ist und betrieben „wird (3 Turbinen), sei effektiv auf 100,8 UP festgesetzt.

„2. Hievon seien 48 VP in erster Klasse zinspflichtig erkläri „Und es habe die Eigentümerin derselben pro Pferdekraft und pro „ahr einen Wasserrechtszins von 4 Fr., zusammen also pro „Jahr einen solchen von 192 Fr. an die Staatskasse zu ent- „richten, „A4, Die Zinspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1890 und „muss demnach der Wasserrechtszins für die Jahre 1890 bis und „mit 1898 mit insgesamt 1728 Fr. binnen der Frist von einem „Monat an die Staatskafse nachbezahlt werden.“

C. Auf diesen Beschluss hin reichte unterm 4. November 1897 die Korporationsgemeinde gegen den Kanton Luzern beim Bundesgericht als Civilgericht im Sinue von Art. 48 Ziff. 4 des Organisationsgesetzes eine Klage ein. Darin stellte sie das Begehren: Der Beklagte habe das Nubungsrecht der Klägerin an sämtlichem ihren Wasserwerksanlagen zwischen Reussbrüke und Spreuerbrüdcke “zufliessenden Wasser der Reuss anzuerkennen und es sei die Klägerin daher nicht gehalten, den vom Beklagten gemäss Erkenntnis vom 26. August 1898 geforderten Wasserrechtszins zu bezahlen.

Zur Begründung der Klage wurde angebracht :

Die Korporation habe von jeher als Eigentümerin der Grosszahl der in Frage stehenden Wasserwerke über das sämtliche Wasser der Neuss verfügt. Seit den ältesten Zeiten sei zum Zwecke der Ausnüssung der Wasserkraft unterhalb der Reussbrücke in die Reuss ein Wehr oder eine „Schwelle“ eingelegt gewesen. Vermittelst IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 74. GTT derselben habe man im Winter und bei niederem Wasserstande das gesamte Wafser den Werken zugeleitet, Im Sommer dagegen und bei hôherem Wasfserstande habe mau diese Schwelle geöffnet und nur soviel Wasser als man brauchte zugelassen. Jn der Möglichkeit, mit Hülfe der Schwelle über das gesamte Neusswasser zu verfügen, sei die Klägerin früher einzig nur durch den Betrieb der alten Münze, bezo, Münzmühle nah Massgabe der für sie benôtigten Wasserkraft beschränkt gewesen. Bei diesem hervorragenden Znteresse an der Reussschwelle habe die Korporation au für deren Unterhalt seit jeher einen angemessenen Beitrag zu leisten gehabt, der sich zur Zeit auf 400 Fr. belaufe, Jn den Jahren 1859/1860 sei das damalige Reusswehr durch ein neues ersetzt worden. Bei diesem Anlasse habe die Klägerin ihr volles Nutzungsrecht am Wasfer in unzweideutiger Weise geltend gemaht. Es Habe dasfelbe der beklagte Kantou damals auch anerkannt und ausdrückich versprochen, dafür Sorge zu tragen, „dass das Wasser der hiesigen Stadtmühlen möglichst wenig geschmälert werde.“ Den Erbauer der neuen Schleuse, Locher & Cie., habe er demgemäss zur Vorschrift gemacht, die neue Stauvorrichtung so zu konstruieren, „dass in keinem Falle mehr Wasser abfliesse als bisher bei gehörig und gut geschlossener alter Schwelle im betreffenden Umfange durch das alte Wehr abgeflossen fei.“ In rechtlicher Beziehung könne sich Klägerin zunächst darauf berufen, dass mit den von ihr erworbenen Wasserwerken ohne Zweifel auh die Wasserkraft, d. h. das dingliche Nutzungsrecht am Wasser im angegebenen Umfange auf sie übergegangen fei. Dieses Recht habe sie denn auch seit 1822 stets ausgeübt, und die Ausübung seitens ihrer Rehtsvorgänger gehe auf die ältesten Zeiten zurück. Es stehe demnach der Klägerin auh der Rechtstitel der Verjährung zu, und zwar sowohl der unveordenklichen Verjährung als der Ersizung gemäss § 338 des bürgerlichen Gesezbuches, in Verbindung mit Abschnitt Tl], Kap. ŸV des bürgerlichen Gesessbuches von 1812. Diefer Erwerbstitel werde denn

auh vom luzernischen Obergericht in ständiger Praxis als gültig erachtet, Sodann habe der beklagte Staat den Anspruch der Klägerin in verbindlicher Weise anerkannt, indem er im Konzessionsakte vom 23. September 1887 erfläre, es „bestehe für die Kor- 678 Givilrechtspflege, poration ein altes unbestritienes Necht, die Wasserkraft der Reuss unter den bestehenden Verhältnissen auszunüzen.“ Diese bestehenden Verhältnisse der Nusszung seien aber, wie gesagt, derart, dass sich die letztere je nach Bedarf und Gutfinden der Klägerin auf das sämtliche Reusswasser erstreckte, Dabei habe das klägerische Necht zum Fnhalt nicht etwa, wie der Negierungsrat bezw. das Baudepartement annehme, eine bestimmte Zahl von Pferdekräften, sondern die den Wasserwerken zusliessende Wassermenge, bezw. die dieser innewohnende Kraft. Und wenn aus der genannten Wafsermenge, infolge vollfommener Einrichtung, speziell der Einführung von Turbinen an Stelle der Wasserräder, mehr Kraft gewonnen werde als bisher, so lasse sich nicht sagen, die Klägerin habe ihr Nubungsrecht weiter ausgedehnt als bisher, da sie ja bis anhin das gesamte Neusswasser vermittelst der Schleusenanlage auf ihr Wasserwerk geleitet habe. Es handle sich bloss um eine bessere Verwertung des längst in Anspruch genommenen totalen Wasserquantums. Das Wasserrecht der Klägerin fei auch nicht etwa durch die Konzession vom 23. September 1887 neu erteilt worden, da es ja feit alters her beftanden habe. Eine Auferlegung eines Wasserzinses im Konzessionsakte wäre einer Aufhebung des klägerischen Rechtes gleichgestanden. Für eine Aufhebung solcher „bestehender Berechtigungen“ schreibe aber der § 7 des Wasserrechtsgesezes den Expropriationsweg vor. Die Konzession habe vielmehr in concreto einen bloss polizeilichen Charakter. Es handle sich lediglich um eine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Abänderung einer bestehenden Einrichtung bezw. Anlage. Dass denn auh die Konzession nicht etwa nur unter Vorbehalt der Bezahlung eines Wasserrehtszinses erteilt worden sei, ergebe si aus dem Jnhalte der Konzessionsurkunde : Darin sei ausdrücklich die Befreiung der Klägerin von jeder Zinspflicht anerkannt, so lange nicht mehr als 23 Kubikmeter Wasser zugeleitet werde, Die ganze aus dieser Wassermenge gewonnene Kraft, unabhängig von ihrer Grösse, sei zinsfrei. Sie betrage 288 UP und zwar für das ganze Jahr, da das grössere Gefälle im Winter und die

grössere Wassermenge im Sommer sich ausgleichen. Eine Verzinsung der Wasserkraft sei also selbst vann nicht zulässig, wenn einmal das ganze Werk ausgebaut und mit 288 UP betrieben IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc, No T4, 619 werde. Umsoweniger fönne von einer solchen Verzinsung zur Zeit die Rede sein, wo auf jede der vorhandenen 3 Turbinen im Sommer 6 und im Winter nur 3 Kubikmeter geleitet werde, so dass der Maximalverbrau*ss an Wasser 18 Kubikmeter betrage, während der Konzessionsakt 23 Kubikmeter als „zweifellos“ zinsfrei erfläre, Aus dem gegenwärtig verwendeten Wasserquantum von maximal 18 Kubikmeter lassen sich aber 144 UP brutto oder 100,8 VP netto gewinnen. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Unhaltbarkeit des regierungsrätlichen Standpunktes, wonach von den genannten 100,8 VP rund 48 HP zur Steuer herangezogen würden.

D. Jn seiner Rechtsantwort bestreitet der Staat Luzern vorerft die Kompetenz des Bundesdgerichts zur Beurteilung der Sache mit folgender Begründung: Es handle sich nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Forderutig des Staates auf Bezahlung eines Wasserreciszinses sei öffentlichrechtlicher Natur, wie sich aus den Bestimmungen des WasserrehiSgesetes, auf welche sich jene Forderung stüge, zur Evidenz ergebe. Demnach sei das Bundesgericht in Sachen nicht zuständig sAmil. Samml., Bd. X11, S. 341, Bern gegen Grandjean, und Bd, XIX, S. 6023, Solothurn gegen Zuchwil). Es lasse sih auch nicht einwenden, das Bundesgericht habe über den Bestand bezw. die Verletzung eines von der Klägerin behaupteten Privalrechtes zu erfennen. Denn was die Klägerin als alt hergebrachtes Necht bezeichne, stehe ausser Frage. Streitig sei vielmehr die Zinspslicht für das durch vermehrten Wasserabfluss und intensivere Ausnubung der Wasserkraft gewonnene Plus an Kraft. Der Streit betrefse die Rechtmässigkeit und Gesesslichkeit des Konzessionsaktes von 1887, speziell was die darin enthaltene Klausel des Wasserrechtszinses anlange. Diese Fragen können aber unmöglich Gegenstand eines Civilprozesses sein, da dem Regierungsrat die Kompetenz zur Feststellung der Wasferrechtsansprüche des Staates ausschliesslich zukomme. Sollte er dabei seine Zuständigkeit überschritten haben, so hätte die Klägerin entweder mit der Behauptung, er habe sich gerichtliche Kompetenz beigelegt, das kantonale Rechtsmittel der Konfliktsbeschwerde ergreifen sollen, oder aber

dann dasjenige des ftaatsrechtlihen Rekurses an das Bundesericht.

° Da Klägerin von jenen Rechtsmitteln innert den geseglichen Fristen von 10 bezw. 60 Tagen keinen Gebrauch gemacht habe, so stehe ihrer Klage auh die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Durch den angefochtenen Entscheid habe der Regierungsrat den Wasserrehtszins quantitativ festgestelli und zur Bezahlung desjelben aufgefordert, beides gestüht auf die Konzession vom 23. September 1887, deren Jnhalt von ihm gleichzeitig interpretiert und präzisiert worden sei.

Jn der Sache felbsîi macht der Beklagte, indem er auf Ab= weisung der Klage anträgt, geltend: Die Reussschwelle habe von Anfang an die Ausgabe gehabt, den Seeabfluss zu regulieren. Dies sei namentlich auh der Zweck des Vertrages vom 9. Oktober 1858 gewesen, kraft dessen sie, und zwar ohne irgend welche Mitwirkung der Klägerin, erstellt worden sei. Diese im Jahre 1860 erbaute Schwelle habe es auch, was Klägerin zu Unrecht bestreite, ermöglicht, den Mühlen mehr Wasser zuzuleiten als früher. Die angeführte Beitragsleiftung der Korporationsgemeinde beruhe nicht etwa auf jenem Vertrage betreffend die Seeregulierung, sondern auf einem Abkommen mit der Stadtgemeinde. Die angerufenen Zusicherungen des Regierungsrates bezüglich Wahrung der klägerischen Jnteressen beim Schleusenbau enthalten feineswegs eine Anerkennung eines Rechts der Korporation. Wohl aber habe diese ihre Zinspfliht nach Erlass des Wasserrechtsgesezes vom 2. März 1875 ausdrülich anerkaunt: Sie habe durch Zuschrift vom 31. März 1877 erklärt, dass sie gegen eine Besteuerung ihres Wasserwerkes grundsässlih „den Rekurs an höhere richterliche Jnstanzen nicht anstrebe,” und als hierauf der Regierung2rat mit Entscheid vom 24. April 1878 ihr Werk in die II. Klasse der zin38pflihtigen Werke gesetzt habe, fei ihrerseits eine Einsprache hiegegen nicht erfolgt. Freiliss sei dann die Einforderung der Zinsen unterblieben, entweder aus Versehen oder weil das Interpretationsdekret vom 28. November 1878 (). oben sub A) auch auf die Klägerin habe angewendet werden wollen. Zu Unrecht werde behauptet, dieses Dekret verstosse gegen den flägerischen Anspruch ; denn es handle sich um eine WasserIX, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete, N° 74. 68S fraft, für die die Bewilligung erst nah dem Jnkrafttreten des Wasserrehtsgesetzes erteilt worden sei. Die Konzession vom 23. September 1898 ftatuiere denn auch mit aller Deutlichkeit die Zinspslicht. Wenn sie dabei das Recht garantiere, die Wasserkraft „Unter den bestehenden Verhältnissen“ auszunüssen, so wolle dieser Ausdruck nur besagen, es bestehe für die Korporation ein altes Necht, für ihre Mühlen die Wasserkraft anszunüsszen, aber nict für etwas anderes. Ein spezielles Werk mit Wasser in Betrieb jezen zu können, sei der Jnhalt und Zweck des Wasserrechts. Daraus folge auch, dass die Klägerin zu Unrecht ein bestimmtes

Wasserquantum (23 Kubikmeter) für sich in Anspruch nehme ; es fönne sich nur um eine bestimmte Nussung, ein Recht avf eine bestimmte Anzahf Pferdekräfte handeln. Wenn die Konzessionsurkunde vom 23. September 1887 zu der gegenteiligen Auffassung Anlass gebe, so sei dies auf einen Jrrtum in ihrer Redaklion zurückzuführen. Dieser Frrtum sei aber im Akte vom 26. August 1898 wieder berichtigt und dadurch dem Gesehe nahgelebt worden, welches für die Besteuerung nicht den Wasserkonsum, sondern die Wasserkraft als massgebend erkläre. Zudem sei der Wasserverbrauch der frühern Anlage mit 23 Kubikmeter zu hoch angesetzt. Ferner müsste, wenn auf den Wasserkonsum abgestellt werden wollte, vorerst untersucht werden, in welcher Weise eine durch die neue Anlage bewirkte Abänderung der Gefällsverhältnifse von Einfluss gewesen sei. Zu bemerken sei auch, dass laut einem Berichte des Kantonsingenieurs die durch die zweite Turbinengruppe zu gewinnende Kraft nicht so gross sein werde, wie die durch die jessige Neuanlage bereits gewonnene.

Des nähern präzisierte der Beklagte seinen Standpunkt gegenÜber dem klägerischerseits erhobenen Anspruche wie folgt :

1. Fs sei überhaupt kein Recht der Korporation an dem Wasser oder der Wasserkraft entstanden. Was zunächst die Zeit vor 1800 anlange, so sei die Stadt bezw. der damals mit ihr identische Staat Luzern Eigentümer der Mühlen gewesen. Dieser Habe die Nusszung der Wasserkraft an der Reuss nicht kraft erworbenen Rechtes an fremder Sache, sondern kraft seiner Hoheit über die öffentlichen Gewässer ausgeübt, so dass für die Entstehung des behaupteten Nutzungsrechtes, namenilich auf dem Wege der VerG82 Civilrechtspflege.

jährung, gar kein Raum vorhanden gewesen sei. Ebensowenig sei ein Wasserrecht durch die Sönderungsafie begründet worden. Von einem solchen sei darin so wenig als im Ausscheidungsdekret vom 16. Januar 1822 die Nede. Wenn diese Urkunden bestimmen, dass mit den abzutretenden Gebäuden auh die „Zugehörden“ mit übergehen, so könne darunter unmöglich die Wasserkraft, das „Recht auf das Wasser“, gemeint sein, da der Staat kein solches Recht gehabt habe. Es fehle an einem Willensakt, der das behauptete Necht der Stadt übertragen hätte. Jm weitern sei auch der Erwerbsgrund der Verjährung nicht vorhanden. Nach jessigem oder früherem luzernischem Rechte sei ausgeschlofsen, dass auf diesem Wege ein Privatrecht an öffentlicher Sache entstehe bezw. habe entstehen können. Auch habe seit 1800 die Stadtgemeinde und ihre Nachfolgerin, die Korporation, das Wasser der Neuss nicht etwa in der Meinung benusst, ein Recht auszuüben, sondern in der Meinung, eine öffentliche Sache zu benützen.

2. Hâtte aber auch eventuell die Klägerin ein Necht auf die Wasserkraft erworben, so würde sich diefes auf alle Fälle als ein bloss für die frühern Mühlen bestimmies Privileg darstellen, das streng genommen mit dem Aufhören ihres Betriebes dahingefallen wäre. Für ein neues Werk aber habe es demnach einer neuen Konzession bedurft, die auf Grund des Wasserbaugesetes, also nur gegen einen Entgelt, und zwar einen nah Massgabe nicht des Wafserquantums, sondern der gewonnenen Kraft zu berechnenden Entgelt, zu erteilen gewesen fei. Wenn der Regierungsrat tro dem Gesagten der Klägerin die bisher erzielte Kraft als steuersret belasse, so habe sie also allen Grund, sich damit zufrieden zu geben und dürfe das ihr so belassene Privileg nicht noch in weitergehendem Sinne auslegen. Dass die Korporation übrigens in Wirklichkeit den in der Klage eingenommenen Standpunkt selbst nicht billige, gehe aus ihrem Vertrage mit Frau Dommann hervor, in welchem sie dieser für ihre Mühle „nur die zum Betriebe im gegenwärtigen Umfange nötige Kraft gratis“ garantiere, und für einen Mehrverbrauch eine Vergütung sich ausbedungen habe, LL. Fn der Replik bringt die Klägerin im wesentlichen noc vor :

Der Regierungsrat habe schon in einem Entscheide vom 5. FeIX. Ctvilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. Yo 74. 683 bruar 1849 festgestellt, „dass die fraglihe Schwelle einzig und allein zu dem Zwecke bestehe, bei niederem Stand des Seespiegels das zum Betriebe der Stadtmühlen, der Stadtschleife und der dortigen Knochenstampfe, sowie zum Betriebe des Wasserwerkes der Münzwerkstätte erforderliche Wasser zuzuleiten.“ Erst später fei der Schwelle nebenbei die Aufgabe der Regulierung des Seeabflusses zugedacht worden. Bestritien werde, dass das 1860 erstellte Wehr den klägerishen Werken mehr Wasser zugeleitet habe als das frühere. Das Schreiben der Klägerin vom 31. März 1877 enthalte keine Anerkennung der Zinspflicht, Vielmehr habe die Korporation darin lediglich erklärt, sie wolle „nit unterfuchen und erörtern, ob dem Staate eine Berechtigung zustehe, eine Steuer zu erheben“ und wolle deshalb nicht die Gerichte anrufen, indem „die speziell obwaltenden Verhältnisse ihrer Wasserwerke die Besteuerung nicht als zu Recht bestehend erscheinen lasse“. Namentlich aber fei zu bemerken, dass das fragliche Schreiben dur das nachfolgende Juterpretationsdekret vom 28, Wintermonat 1878 hinfällig geworden sei, Denn dieser Erlass habe ja nachträglich die Steuerfreiheit des Tlägerischen Wasserrechies anerkannt, wie denn auch in Wirklichkeit ein Wasserzins von der Klägerin bis in die jüngste Zeit nicht gefordert worden sei. Dass die Konzession von 1887 eine Zinspflicht statuiere, werde bestritten, Entgegen der Behauptung des Beklagten könne sowohl nah gemeinem als nah luzernischem Rechte ein Wasserreht an einem sffentlichen Gewässer auch ohne staatliche Verleihung bestehen, und es lasse zwar nicht das luzernische bürgerliche Gesezbuch, wohl aber ein luzernisches Gewossnheitsreht und die luzernische Gerichtspraxis den Erwerbsgrund der unvordenklichen Verjährung gelten. Als offenbar unrichtig erscheine die Behauptung, der Regierungsrat habe das kTlägerishe Neht nur für den Betrieb ihrer Mühlen anerkannt : Die Wasserwerke der Klägerin hätten ja auc früher nicht ausschlieglich aus Mühlen bestanden ; der Konzessionsakt von 1887 fodann sche in Erwägung 2 die Ausübung des Wasserrecht2 auch nah dem projektierten Umbaue vor und erkläre in Erwägung 3 auch für diese Zeit die Besteuerung des bisherigen Abflussvermögens der Kanäle von 23 Kubikmeter als ohne Zweifel

unstatthaft. Der regierungsrätliche Beschluss vom 26. August 1898

stelle sich nicht als Juterpretation oder Nichtigstellung des Konzessionsaktes dar, sondern als ein Versuch, nachträglich eine viel weitergehende Steuerpflicht der Klägerin festzusetzen. Dermalen stehe selbstverständlih nur die Steuerfreiheit des bestehenden Werkes im Streit, wobei allerdings für den Fall der Erstellung des ganzen Werkes auch eine reduzierte Steuerpflicht im Sinne der Konzession von 1887 nicht anerkannt werde. Die vom Beklagten erhobenen Einredebegehren seien unbegründet und die Kompetenz des Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache sei vorhanden. Der eingeklagte Anspruch stelle sich als ein Wasserrecht dar, wie solche auh im mehrgenannten luzernischen Gesetze vom 2. März 1875 als Rechte sui generis ausdrüdlich anerkannt werden. Um ein Privileg handle es fih nicht. Ubrigen® unterliegen die durch Privileg geschaffenen Rechte den nämlichen Regeln, wie die Rechte gleichen Jnhaltes aber andern Ursprunges.

F. -Duplikando macht der Staat Luzern no geltend :

Gegen die Existenz des behaupteten Wasserrechtes spreche aud; der Umstand, dass die Wasserkraft durch eine Schwelleneinrichtung erzeugt werde, an der unzweifelhaft die Klägerin, was sie selbst nicht bestreite, kein dingliches Recht habe, und die von andern Parteien zu einem andern Zwee erstellt und bezahlt worden sei. Ein Recht auf die ganze Wassermenge see aber notwendig ein Recht auf die Stauvorrichtung voraus. Sollte sich das Urteil auh auf die Rechtsverhältnisse an der Schwellenvorrichtung erstreden, so müssten auf alle Fälle die Rechte der interessierten Drittparteien gewahrt bleiben. Der angerufene Negierungsratsentscheid vom 5. Februar 1849 beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung ; dass die Schwelle lediglich dem Zwecke der Negulierung des Seeabflusses diene, ergebe sich auch aus einer Publifation des Jngenieur- und Architektenvereins Sektion Waldstättent von 1893. Wenn beim Schleusenbau vom Jahre 1860 die Möglichkeit des weitern Betriebes der Mühlen ins Auge gefasst worden sei, so habe dies seinen Grund ausschliesslich in volkswirtschastlichen Erwägungen gehabt. An die Wahrung eines Rechtes der Klägerin habe man nicht gedacht. Das Interpretationsdetret vom 98. Wintermonat 1878, das freilich erst nach dem Schreiben der Klägerin vom 31. März 1877 erlassen worden sei, habe an der IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° T4. 685 Situation nur foviel geändert, dass die Klägerin für die bestehende Kraft zins\rei geworden sei, nicht aber für die 1889/1890 gez schaffene Krastvermehrung. Namentlich auchss habe die Klägerin mit der Vervollflommnung ihrer Einrichtungen nicht mehr Nechte erwerben können, als jie vorher hatte, nicht eine vermehrie unentgeltliche Kraft. Dadurch sodann, dass die Konzession von 1887 die flägerische Wasserkraft nur nah Massgabe der „bestehenden Berhältnisse“ als zinsfrei erkläre, folge mit Notwendigkeit, dass als Gegenstand des Rechtes unmöglih das Wasser der Neuss unbeschränkt habe anerkannt werden wollen. Denn sonst wäre ja für einen Anfpruch auf Wasserzius gar kein Raum mehr gewesen. Eine bloss polizeiliche Bewilligung zur Erstellung des Wasserwerkes, als welche sich der Konzesstonsakt von 1887 laut Behauptung der Klägerin darstellen solle, gebe es nach dem Wasserrechtögeseze gar nicht ; dessen §8 4 und 6 Al. 2 sprechen bestimmt dagegen.

G. Am 22. März 1899 hielt der JInstruktionsrichter in Luzern den dur die Art. 162 ff}. des Bundesgesesszes Über die Organisation der BundesSrechtspslege vorgesehenen Rechtstag ab, mit welchem eine Beaugenscheinigung der gesamten klägerischen Wasserwerksanlage verbunden wurde.

H. Beide Parteien haben für ihre Behauptungen technischer Natur den Expertenbeweis angerufen, Der in beidseitigem Einverständnis als Experte bezeichnete Ingenieur Jrené Sthaad in Luzern fommt in feinem Gutachten vom 25. November 1899 und den Nachträgen hiezu vom 7. Oktober und 29. November 1900 zu folgenden Schlussfolgerungen :

1. Aus den früheren Plänen und andern Umständen ergibt sich, dass die ehemalige Schwelle den einzigen Zweck verfolgte, das Wasser der Neuss den WBasserwerten der Korporation zuzuleiten, 2, Die jessige Schwelle, bestehend aus einem sogenannten Nadelwehr, kann bei guter Unterhaltung und forgfältigem Einsegen der Nadeln sozusagen gänzlih abgeschlofsen werden, so dass bei niederem Wasserstande sämtliches Wasser der Reuss den Wasserwerken der Korporation zufliesst.

3. Das Wasserguantum, das bis zum Jahre 1879 nach den

damaligen Einrichtungen den Wasserwerken der Korporation zufloss, betrug :

A. bei niederen Wasserständen = 22,0 Kubikmeter per Sekunde ;

B. bei mittleren Wasserständen = 25,2 y y »

C. bei hohen Wasserständen , =: 29,4 y » y 4, Die Bruttowafserkrast der alten Reusswasserwerke betrug bis zum Jahre 1809:

A. bei niederen Wasserständen = 175 UP:

B. bei mittleren Wasserständen = 196 UP;

E. bei hohen Wasserständen . = 208 VP;

5. Bei den damaligen Einrichtungen, d. h. unter Beibehalt der Schiffmühleräder war eine Vermehrung der Bruttowasserkraft nicht möglich. Bei rationeller Ausnüssung des Wassers mittelst Schiffmühleräder war dazumal zum Betriebe eine essektive Wassermenge von 25,9 Kubikmeler per Sekunde nötig. Dagegen hätte die Nettowasserkraft durh Einsetzen neuer unterschlächtiger Wasserräder, sogenannter Ponceleträder, in den bestehenden alten Kanälen nahezu verdoppelt werden können.

6. Das Wasserquantum, das jeht den drei Turbinen zusliesst, beträgt :

A. bei niederen Wasserständen = 9,24 Kubikmeter p. Sekunde; hb. bei mittleren Wasserständen = 11,57 y H

C. bei hohen Wasserständen . = 16,44 , y 7. Die nugbare Bruttowasserkraft Heieäigt für die drei ersten Turbinen :

A. bei niederen Wasserständen = 144 UP;

B. bei mittleren Wasserständen = 132 UHP;

E. bei bohen Wasserständen . = 120 UP:

D. im Jahresdurchschnitt . . = 132 UYP.

8. Die effeklive Leistung der drei Turbinen beträgt zusammen 92 UP.

9. Durch die Erstellung des neuen Werkes ist ein höheres durchschnittliches Nusstgefälle vermittelst Anlage rationeller Wassermotoren (Turbinen) gewonnen worden, oh ne die Stauhöhe des Seespiegels zu verändern.

IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. Ns T4. GST Troþb des bedeutend geringeren Wasserverbrauches der febssigen Turbinen verhält si, infolge besserer Ausnützung des Gesälles einerseits und hôherem Wirkungsgrade der Turbinen anderseits, die Kraftleistung der jebigen Anlage zur frühern Anlage gleich wie 90,8 : 54 UP.

I. Ju der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter in ihren Vorträgen die von ihnen in den Rechtsschriften gestellten bezüglichen Anträge.

Erwägungen

1. , Die Klägerin hat ihre Klage gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechispflege vor Bundesgericht hängig gemacht. Die Kompetenz des letztern ist vom beklagten Staate zunächst deshalb in Abrede gestellt worden, des genannten Artikels, sondern um eine Streitsache öffentlichrechtlicher Natur handle. Dieser Auffassung lässt sich indessen nicht zustimmen. Freilich stellt sich die Verpflichtung zur Bezahlung eines Wasserrecht2zinses, wie sie der Staat der Klägerin zufolge des Regierungsratsbesslusses vom 26. August 1898 auferlegen will, als eine folche öffentlichen Rechtes dar. Aber streitig ist eben nicht, ob die Besteuerung der Rekurrentin auf eine den massgebenden Vorschriften (Wasserrechtsgesesp vom 2. März 1875) entsprechende Weise erfolgt sei, in der Voraussetzung, die Klägerin unterliege gemäss diesen Vorschriften auch wirklich der Steuer-= pflicht. Der Streit dreht sich vielmehr um dieje legtere Voraussepung selbst, in dem Sinne, dass die Klägerin ein privates Nutzungsrecht am Wasser der Neuss für sich in Anspruch nimmt, eine „bestehende Berechtigung“ nach § 7 des Wasserbaugesetzes, die zufolge diesem Geseze nicht Obfsekt der Besteuerung sein kann. Zu entscheiden ift also, ob ein derartiges perfönliches Recht bestehe oder nicht und eventuell, was namentlich unter den Parteien streitig ist, in welchem Umfange es anzuerkennen sei, Über diese Frage privatrechtlicher Natur hat aber der Civilrichter zu urteilen ; sie stellt sich als eine „civilrechtlihe Streitigkeit“ im Sinne des genannten Art. 48 dar (vgl. auch Entscheidungen des Bundesgerichts, Bd. XXIV, 2. Teil, Nr. 76, Erw, 1, in Sachen Seethalbahngesellschaft gegen Luzern und die daselbst angeführten

Entscheide, Sarwey, „Das öffentliche Recht und die Verwaltungsretspflege“, S. 651).

Aus dem Gesagten folgt sodann, dass auh die vom Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache hinfällig ist. Denn der Regierungsrat des Kantons Luzern hat durch seine Shlussnahme vom 26. August 1898 über den Bestand des in der vorliegenden Klage geltend gemachten Privatrechtes, bezw. über dessen Umfang, in richterlicher Stellung einen verbindlihen Entscheid weder treffen wollen noch können. Freilich hatte er sih, um die Höhe des aufzuerlegenden Wasserzinses zu bestimmen, darüber slüssig zu machen, inwiefern das von der Korporation behauptete, eine Steuerauflage ausschliessende Recht von ihm anzuerkennen sei. Aber darin kann ohne Zweisel bloss eine einseitige Erklärung des Regierungsrates als BVerwaltungsbehörde gefunden werden, durch welche der Befugnis der Klägerin, ihr Recht durch gerichiliches Urteil feststellen zu lassen, und damit eine Abänderung der Schlussnahme vom

26. August 1898 zu ihren Gunsten zu erwirken, in keiner Weise vorgegriffen werden sollte. Hätte sich aber der Regierungsrat entgegen dem Gesagten in seinem Beschlufse civilrecchtliche Funktionen anmassen wollen, fso würde damit die Befugnis der Klägerin, zum Schusse ihres Nechtes das Bundesgericht als kompetente Civilgerichtsinstanz anzurufen, keinen Eintrag erlitten haven. Denn das bundesgerichtliche Forum ist der Klägerin durch das Bundesrecht garantiert, und zwar nicht nur durch den angerufenen Art. 48 des Organisationsgesezes, sondern durch Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung felbst, Unter diesen Umständen lag für die Klägerin auch keine Veranlassung vor zur Erhebung der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Konfliktsbeschwerde oder zur Ergreifung des ftaatsrechtlichen Rekurses an das BundeZgericht (vgl. in lekterer Beziehung z. B. Entscheidungen des Bundesgerihtes, Amtl, Samml., Bd. V, Nr. 13, Erw. 2, in Sachen Elmer, und Nr. 49, Erw. 3, in Sachen Odermatt und Konsorten). Dass alle weitern Voraussessungen für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache gegeben sind, namentlich auch der Streitwert, steht ausser Zweifel und wird vom Beklagten auch nit bestritten.

2. In erster Linie frägt es sich also, ob überhaupt der KorIX, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, elc. Ne T4. 689 porationsgemeinde ein wasserzinsfreies Privatrecht zustehe oder nicht, wobei die Frage nach dem Umfange eines solchen Rechts vorläufig noch offen zu lassen ift.

Vene Frage nun ist zu bejahen. Dass zunächst an öffentlichen Gewässern wie der Reuss derartige Privatrehte auf Ausnussung der Wasserkrast rechtlih möglich und zulässig sind, wird in der Gesetzgebung, Rechtssprehung und Theorie allgemein anerkannt (vgl. z. B. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. UI, S. 624/29 und die Citate daselbst sub Note 1 auf S. 625). Auch das luzernishe Wasserbaugeseh vom 2. März 1875 stellt sich unzweifelhaft auf diesen Boden, indem es in seinem § 7 die „bestehenden Berechtigungen“ von der Zinspflict ausnimmt und die Natur dieser Zinsbefreiungen als wohlerworbener Nechte dadurch zum Ausdrucke bringt, dass es ihre Zurücknahme nur auf dem Wege der Expropriation als statthaft erklärt. Jn diesem Sinne ist denn auch der Wortlaut des Art. 7 cit. nachträglich vom Grossen Nate authentisch interpretiert worden, indem diese Behörde dur Dekret vom 28. November 1878 erklärte, dass nur diejenigen Wasserrechte der in 8 6 des Gesetzes aufgestellten Zinspslicht unterxliegeit, für die entweder der Bezug des Zinses früher vorbehalten oder die Bewilligung erst feit dem Jnkrafttreten des Gesetzes erteilt worden sei. Dass nun aber der Klägerin ein derartiges Privatret zusteht, erscheint nach den Akten als unzweifelhaft erwiesen.

Zunächst ist der Erwerb desselben durch die Klägerin rechtsgenüglich dargethan. Als nämlich im Jahre 1800 das bis dahin gemeinsame Vermögen von Staat und Stadtgemeinde ausgeschieden wurde, erhielt die leztere die Wasserwerke an der Reuss (ausgegenommen die sogenannte „alte Münze) eigentümlich zugeteilt und zwar „mit allen Zugehörden“. Darunter aber sah man ohne Zweifel auh die dazu gehörige Wasserkraft als mit inbegriffen an. Im Jahre 1822 gingen dann die Werke bei der Sönderung des städtischen Vermögens mit gleichen Rechten an die Korporation über.

Seither nun hat die Klägerin, wie bis anhin die Stadtgemeinde, die Wasserkraft ohne Unterbruch und unangefochten als Privatgut behandelt und benüsst. Namentlich ift in feiner Weise ersichtlich und übrigens vom Staate auh gar nicht behauptet, dass je ein

Wasserzins von ihr erhoben worden wäre. Jn der nämlichen Lage befanden sich zweifellos auch die jeweiligen Besiber der „alten Münze“ bezw. spätern „Münzmühle“, in deren Nutzungsrechte am Wasser die Klägerin im Jahre 1887 durch Vertrag eingetreten ift. Liegt nun schon in diesem Gewährenlassen von Seiten des Staates eine stillschweigende Anerkennung des klägerischen Anspruches, so kommt noh dazu, dass die zuständigen Behörden dessen Rechtsbeständigkeit auch ausdrücklich zugegeben haben. Und zwar geschah dies in Erlassen, die ex officio die Frage der Besteuerung betressen, und damit notwendigerweise auh die Frage beschlagen, ob es sich um ein staatlich zu konzedierendes Ret im Sinne des Art. 6 oder um eine „bestehende Berechtigung“ im Sinne von Art, 7 des Wasserbaugesezes handle. So spricht sich der Konzessionsakt vom 23. September 1887 gewissen Einsprachen - wasserpolizeiliher Natur gegenüber ausdrücklich dahin aus, es dürfe die Korporation nicht an der Ausnüsszung der ihr gehörenden und von keiner Seite bestrittenen Wasserrechte verhindert werden, und an anderer Stelle dahin, es stehe der Klägerin ein altes unbestrittenes Recht zu, die Wasserkraft der Reuss unter den bestehenden Verhältnissen auszunüssen. Dementsprechend geht aus dem Wortlaute des genannten Beschlusses mit aller Deutlichkeit hervor und wird in seinem Dispositiv ausdrüklih bestimmt, dass der Regierungsrat eine ZinspfliGt nach Erstellung der konzedierten Anlage nicht für die gesamte von derselben beanspruchten Wassermenge bezw. Wasserkraft als vorhanden ansieht, sondern nur für den aus der Erstellung der Anlage resultierenden Mehrverbrauch. Damit, d. h. indem das bisher benusste Æasserquantum nicht als steuerpflichtig erklärt wird, ist aber vom Regierungsrat auch ohne weiteres zugegeben, dass das fragliche Recht nicht etwa, wie er nun geltend mat, ein beschränktes ist, in dem Sinne, dass es nur sür den frühern Müllereibetrieb eingeräumt worden und deshalb mit der Errichtung einer neuen, andern wirtschaftlichen Zweckken dienenden Wasserwerkanlage erlofchen fei. Es ist auh nichts für die Annahme angeführt worden, dass eine derartige Beschränkung der Wasserrehte auf bestimmte Gewerbsbetriebe im Kanton Luzern jemals zu Recht bestanden habe. Der Konzessionsakt vom 23. September 1887 stellt sich also nur in IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. No T4. S9L

Bezug auf den für den neuen Betrieb beabsichtigten höhern Verbrauch an Wajjer bezw. Krast als eine Bewilligung einer Wasserrechtsfonzession nah Art, 6 Abs. 2 des Gefezes dar, wobei er zugleich anderseits ein bestehendes Privatrecht als vorhanden und demuach nicht der Konzessions- bezw. Steuerpflicht unterworfen gelien lässt. Im übrigen aber hat der genannie Akt, wie der Klägerin zuzugeben ift, nur wasserpolizeilichen Charakter und betrifft lediglich die Bewilligung zur Anlage des neuen Werkes im Sinne der §8 3 und À des Gesetzes, sür welche Bewilligung denn auh im Dispositiv des Beschlusses der Klägerin die Bezahlung einer Gebühr von 50 Fr. auferlegt wird. Jn gleicher Weise ist sodann im Beschlusse des Regierungsrates vom 26. August 1898, welcher durch die nähere Festsetzung der an sih schon im Konzessionsakt vorbehaltenen Steuerpflicht Veranlassung zur vorliegenden Klage gab, grundfässlih immer noch zugestanden worden, die Korporation befinde fsih „im Befize eines sogenannten althergebrachien Rechtes an der Reuss, für welches sie zinsfrei sei.“ Zu Unrecht endlich macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe ihrerseits durch ihre Zuschrist vom 34. März 1877 die Wasserzinspflicht anerkannt. Eine sole Anerkennung enthält das genannte Schreiben hôchstens unter dem Vorbehalte und für den Fall, dass andere in gleicher Rechtslage befindliGe Wasserwerksbesizer, welche gegen die Besteuerung bezw, die Anwendung des Art. 6 des Wasserrechtsgefezes auf ihre Wasserrehte Einsprache erhoben hatten, ebenfalls als steuerpflichtig behandelt würden, Nun erklärte aber das nachher erlassene Jnterpretationsdekret vom 28. November 1878 die Wasserrechte dieser Art als steuerfrei, womit das Schreiben der Klägerin vom 34. März 1877 jede Bedeutung und jede Verbindlichkeit für sie verlieren musste. Dass das Jnterpretationsdefret auch auf die Berechtigung der Korporation Anwendung finde, hat zudem der Regierungsrat im Konzessionsakte vom

23. September 1887 ohne weiteres zugegeben.

3. , Es muss also untersucht werden — was hauptsächlich unter den Parteien streitig ist, — in welchem Umfange der nah dem Gesagten grundsäglich anzuerkennende Anspruch der Klägerin gutzuheissen feti.

a. Die Korporationsgemeinde hat sich diesbezüglich auf den

Standpunkt gestellt, ihr Recht erstrecke sich schlechthin auf das gejamte Wasser der Neuss, da ihr von jeher die Möglichkeit zugestanden habe, die ganze Wassermenge ihren Werken zuzuleiten und da sie von dieser Möglichkeit je nach Bedürfnis auch wirklich Gebrauch gemacht habe. Es mag unerörtert bleiben, ob dieser Standpunkt in thatsächlicher Hinsicht als richtig erscheine; auf alle Fâlle kann er in rechtlicher Beziehung nicht gebilligt werden. Freilich wurde in frühern Zeiten, als den Wasserkräften noch nicht diejenige wirtschaftliche Bedeutung zukam, wie heutzutage, bei Einräumunz derselben auh nicht mit der Sorgfalt verfahren und namentlich auch das einzuräumende Recht seinem Umfange nah nicht näher abbegrenzt und beschränkt, Damit lässt nch aber noh nicht annehmen, dass dem Erwerber eines Wasserrechtes jeweils die freie und ungehinderte Befugnis habe zuerkannt werden wollen, den Wasserlauf nach Guidünken, soweit dies ihm überhaupt faktisch mögli sei, abzuleiten oder sonst für sih in An- [spruch zu nehmen. Vielmehr muss auch damals die Bewilligung ihre natürliche und selbstverständlihe Schranke gehabt haben, welche sich bestimmte durch den Umfang, in welchem der Wasserlauf für den Betrieb des betreffenden Werkes erforderli war. Mehr einzuräumen konnte weder der Staat als Hüter der öffentlichen Juteressen und Jnhaber des Wasserregals willens gewesen jein, noch hatte der Wasserwerkbesizer ein Jnteresse daran, mehr zu empfangen, selbst wenn fein Werk zur Aufnahme eines ihm uuglosen Überschusses im stande gewesen wäre (vgl. auch Verhandlungen des schweizerishen Juristenvereins pro 1900, Referat vou Professor Huber über Wasserrecht, S. 69 und 70, ferner Bezzokla, Über Rectsverhältnisse an öffentlichen Wasserläufen, S. 68). Nah dem erörterten Grundsaze ist also ein Rechl der Korporationsgemeinde auf zinsfreie Benüzung des Reusswassers auf alle Fälle nur in der Ausdehnung anzuerkennen, als der Wasserlauf der Reuss für den Betrieb ihrer ehemaligen Werke notwendig war. Und zwar erscheinen für die nähere Abgrenzung ihres Rechtes als massgebend die Verhältnisse in ver Benuzung des Wassers, wie sie bei Aufgabe der frühern Betriebe (1876 u. ff.) vorherrschten und, wie bereits ausgeführt, au rechtlich anerkannt waren.

IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° T4. 693 b. Nun sind aber die Parteien im fernern auch darüber uneinig, welhe Momente bei Festsegung des zinsfreien Wasserrechtes auf Grundlage des damaligen Zustandes als entscheidend zu beirachten feien. Die Klägerin behauptet, ihr Privatrecht ersirecke sich auf die zu jener Zeit von ihr benusste bezw. für ihre Werke erforderliche Wassermenge und damit auf die Kraft, welche aus ihr gewonnen werden könne; und zwar bestimme si diese Kraft nach Massgabe der jeweils zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel : mit deren fortschreitenden Verbesserung nehme also auc die zinsfreie Kraftmenge zu. Umgekehrt sieht der Staat Luzern die Zahl der Pferdekräfte, welhe aus dem den ehe-- maligen Werken dienenden Wasserquantum dazumal erzielt wurden und zum Betriebe jener Werke erforderlih waren, als massgebend an, womit eine spätere, durch verbesserte tehnische Einrichtungen erzielbare Vermehrung der Kraft, von der Zinsfreiheit ausgeslossen würde. Von diesen beiden sich widersprechenden Ansichten muss die erstere als die zutrefsende erachtet werden. Der Vorteil, welchen der Wasserwerkbesizer lediglich aus der Vervollfommnung seiner Anlage erwirkt, ohne, wie dies hier zutrifft, den öffentlichen Wasserlauf in grösserem Masse in Anspruch zu nehmen, sei es hinsichilich der benüssten Wassermenge, sei es hinsichtlih der Niveau- und sonstiger relevanter hydraulischer Verhältnisse, muss auch ihm zu Gute kommen; dies wenigstens dann, wenu seine Befugnis zur Benuzung des Wassers, wie hier, als ein eigentlihes Privatrecht, eine „bestehende Berechtigung“ im Sinne des § 7 des kantonalen Wasserrechisgesebes, sich darstelli. Denn der Wasserwerksbesizer dehnt damit in keiner Beziehung die Grenzen seiner bisherigen Rechtsausübung aus, sondern er weiss nur seinem Rechte ökonomisch einen höhern Wert und eine höhere Brauchbarkeit zu verleihen, indem er fsich, unter Aufwendung seiner finanziellen Mittel, die dur fortgeschrittene Technik geschaffenen Vorteile zu Nusse macht, Gründe dafür, diefe Wertvermehrung dem Staate zukommen zu lassen, bestehen nicht, Ein bezüglicher Rechtsanspruh desselben lässt sich shon deshalb nicht annehmen, weil er es nicht in seiner Gewalt hat, den Wasserwerksbesizer zur Verbesserung seiner Einrichtungen zu verhalten (vgl. auh Rösler, Soziales Verwaltungsrecht, Bd. L, § 221 694 Livilrechtspñege.

zu Note 4; Pdòzl, Das bayerische Wassergesess vom 28. Mai 1852, S. 167 ff.), Zu Unrecht hat fodann der Beklagte geltend gemacht, das luzernische Wasserrehtsgeses schreibe in seinem § 6 ausdrücklich vor, es fei für die Festsetzung der Wasserrechte die Berechnung nach effekliven Pferdekräften zur Anwendung zu bringen und die Behörden müssten demnach auch das klägerische Privatrecht nach der für die Mühlen thatfächlich verwendeten effektiven Kraft bestimmen (welche Kraft der Beklagte auf zusammen 53 UP veranschlagt). Die genannte Vorschrift (deren Geltung zur Zeit der Entstehung des klägerischen Rechtes übrigens nicht behauptet ist) bezieht jih auf die staatlich gegen eine periodische Abgabe konzedierten Wasserkräfte und lautet übrigens zu Gunsten nicht etwa des Staates, sondern des Konzefsionärs, indem sie ihn nicht für die Brutto-, sondern nux für die Nettokraft zinspflihtig erklärt. Von ihr wird aber die hier streitige Frage keineswegs betroffen, ob der Mehrgewinn an effektiver Kraft infolge tehnischer Vervolllommnung seiner Anlage dem Juhaber eines privaten Wasserrechtes zukomme oder nicht.

e. An Hand der vorstehenden Ausführungen und unter Zugrundelegung der Beweisergebnijsse technischer Natur gelangt man nun zu nachfolgendem Resultate ;

Es ist zunächft konstatiert, dass dur die Erstellung des neuen Werkes eine Änderung der Gefällsverhältnisse, des Niveau des Ober- und desjenigen des Unterwasserspiegels, nicht bewirkt worden ist und fällt somit die Frage, inwiefern eine solche Veränderung für die nähere Abgrenzung des fteuerfreien Rechtes von Bedeutung wäre, zum vornherein ausser Betracht. Demgemäss braucht und muss auh nach dem oben Gesagten lediglich abgestellt werden auf das von den früheren Anlagen und das von dem jetzigen Werke fonsumierte Wasserquantum.

Nun beträgt nach den Berechnungen des Experten die Wassermenge, welche zum Betriebe der ehemaligen Anklagen noùiwendig war, im Durchschnitt 22,5 Kubikmeter per Sekunde. Auf diese Wassermenge hat die Klägerin ein Recht, d. h. die Kraft, welche daraus nach dem jeweiligen Stande der Technik gewonnen werden fann, berechne man sie brutto oder netto, ift als zinsfrei anzusehen. Es mag bemerkt werden, dass der Regierungsrat selbft im IX, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No Td. 695 Konzessionsakte vom 23. September 1887 die damals von ihm als zinsfrei zugestandene Wassermenge noh etwas höher bemessen hat, nämlich auf durchschnittlich 23 Kubikmeter per Sekunde.

Wie anderseits dur die Expertise erhärtet ist, beläuft sich das Wasserquantum, welches durch die gegenwärtige Anlage von den 3 Turbinen konsumiert wird, auf nur 11,57 Kubikmeter per Sekunde im Durchschnitt. Die Korporation verwendet also zur Zeit in ihrer neuen Anlage weniger Wasser als jie krast ihres Privatrecies zu verwenden befugt wäre, so dass der durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 26. August 1898 ihr auferlegte Wasserzins von 192 Fr. per Jahr zu Unrecht von ihr gefordert wird.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erktannt:

Die Korporationsgemeinde Luzern ist nicht gehalten, den ihr durch Beschluss des luzernischen Negierungsrates vom 26. August 1898 auferlegten Wasserrechtszins zu bezahlen.

Zitiert in