28 I 207
BGE 28 I 207
50, Entscheid vom 10. Funi 1902 in Sachen Bättig.
Beschlagnahme strafrechtlicher Natur, durch die Strafbdehörden. Arft, 44 Sch.- u. K.-Ges. Nichtaanwendbarkeit des Arrestverfahrens nach Art. 271 ff. eod.
Sachverhalt
I. Der Rekurrent wurde in Zug wegen Beteiligung an einem Naufhandel und Sonntagsruhestörung in Strasuntersuchung gezogen. Zur Deckung allfällig von ihm zu tragender Busse und Kosten belegte das Verhöramt Zug sein Lohnguthaben an seinem damaligen Meister, Jakob Burkhalter in Holzhäusern (Gemeinde Nisch), mit Beschlag und wies Burkhalter unterm 31. Oktober 1901 an, den shuldigen Lohn bis auf weitere Anzeige nicht herauszugeben, Von dieser Beschlagnahme gab es Bättig am 2. November 1901 Kenntnis. Am 29. Januar 1902 verurteilte das Strafgericht Zug Bättig in contumaciam zu 30 Fr. Geldbusse und zu 52 Fr. 40 Cis. Kosten. Dieses Urteil wurde tym am 30. Januar durch Chargébrief eröffnet, IT. SJnzwischen hatte Bättig gegen Burkhalter für den rüdckständigen Lidlohn von 76 Fr. ein Betreibungsbegehren gestellt. Auf den am 29. Januar 1902 erlassenen Zahlungsbefehl zahlte Burkhalter sofort den Beirag samt Kosten dem Betreibungsamt Risch ein, mit der Erkläruttg jedoch : er sei von der Gerichtsfkanzlei Zug angewiesen worden, allfälliges Lohnguthaben dem Bättig 208 I. Entscheidungen der Schuldbetreibungsnicht auszuhändigen ; ex bezahle den Betrag an das Betreibungsamt Risch in der Meinung, dass er dadurch der Sache enthoben sei und das Betreibunggsamt in Erwägung ziehen könne, wem eigenilih der Betrag auszubändigen sei. Das BetreibungSamt erfundigte sich hierauf bei der Gerichtsfanzlei Zug über den Sachverhalt und erhielt die Anzeige, dass der Betrag für Bussen und Kosten verarrestiert resp. mit Beschlag belegt sei und deshalb nicht ausgehändigt werden dürfe. Hierauf srieb das Amt am 6b. Februar 1902 dem Vertreter Bättigs : Burkhalter habe den betriebenen Betrag bezahlt, seither aber habe die Gerichtsfanzlei Zug den Betrag mit Arrest belegt, so dass er nicht ausgehändigt werden dürfe, ITT. Nunmehr verlangte Bättig auf dem Beschwerdewege die sofortige Aushingabe der fraglichen Summe. Er stüsste sich im wesentlichen darauf, dass gegen ihn niemals ein Arrestbesehl erlafsen worden fei.
TY. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab, Dabei stellte sie ausdrücklih fest, dass die Beschlagnahme des streitigen Betrages nicht etwa, wie aus der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 6b. Februar gescslossen werden tfönnte, erst nach der Zahlung Burkhalters, sondern schon vorher stattgefunden habe. Gemäss Art. 44 B.-G., wird von ihr weiter ausgeführt, geschehe die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fisfalisher Geseze mit Beschlag belegt sind, nah den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesezesbestimmungen. Wenn auch der Kanton Zug hierüber kein fodifiziertes Recht besisse, so seien doch stets die UntersuGungsbehörden — also auch das Verhôramt — kompetent gewesen, zur Sicherung der Untersuchungskoften und allfälligen Bussen die Vermögensstüde des Angeklagten mit Beschlag zu belegen oder, wie man sich ausdrüe, zu verarrestieren ; dies sei von jeher durch eine blosse Anzeige seitens des Untersuchungsbeamten an den Jnhaber des beschlagnahmten Vermögensstückes und keineswegs durch einen gerichtspräsidialen Arrestbefehl geschehen. Der Art. 44 B,-G. gelte aber nicht nur vom geschriebenen kantonalen Rechle, sondern vom Gewohnheitsrechte, Mit einem Arrest im Sinne der Art. 271 YV. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Bättig rectzeitig an das Bundesgericht, Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. , Die in Frage stehende Beschlagnahme erfolgie zu dem Zwete, die Bezahlung einer allfälligen Busse und eines allfälligen Kostenbetrages ficher zu stellen, zu denen der Nekurrent durch das \püätiere Straferkenntnis verurteilt werden könnte und zu denen er tatsächlich dann auch verurteilt worden ist. Es handelt sich somit um eine Tonservatorishe Massnahme von wesentlich strafprozesfualischer Natur: Sicherung der Vollstreckung eines dem Staate erwachsenen Strafanspruches und der damit verbundenen Forderung auf Kostenersass.. Dass nun für das bezügliche Verfahren das Bundesgesez über Schuldbetreibung und Konkurs nicht etwa Negel schaffen, sondern im Gegenteil das kantonale Recht vorbehalten will, folgt mit aller Deutlichkeit aus dem (auch dem Vorentscheide zu Grunde gelegten) Art. 44 leg. cit. Allerdings spricht dieser Artikel speziell nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher (oder fiskfalischer} Geseze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonafen Gesessesbestimmungen geschehe. Aber damit ilt ohne weiteres gesagt, dass das Betreibungsgefess auch für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussessungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will, speziell also nicht etwa das Arrestverfahren der Art. 271 ff. hierauf angewendet wissen will, Es haudelt sich bei der Beschlagnahme ebensowohl als bei der nacherigen Verwertung der Gegen=- stände um Massregeln, die mit dem Strasprozesse in engem Zusammenhange stehen und eine Regelung erheischen, die dem Zwede und den besondern Anforderungen diefes Verfahrens angepasst ist. Die Vorschriften des gewöhnlichen Schuldbetreibungsverfahrens darauf in zwingender Weise anwendbar zu erklären, widerfpräche offenbar der Absicht des Bundesgesesszgebers, da hierin ein ungerechifertigter Eingriff in das Gebiet der kantonalen Strasgesesszgebung liegen würde. Dabei kann es auh nicht, wie der Nekurrent meint, einen Unterschied machen, ob in einem Kantone das fragliche Verfahren dur@ ausdrückliche Gesetssesbestimmungen ge- 210 I. Enfscheidungen der Schuld betreibungsordnet sei, oder ob es durch die Gewohnheit bezw, durch die Gerichtspraxis feine Normierung erfahren habe.
2. Indem der Betreibungsbeamte von Risch das Begehren um Aushingadbe der beschlagnahmten Summe an den Nekurrenten abschlägig beschied, handelte er nach dem Gefagten nicht gestützt auf das Bundesgesez und kraft seiner Stellung als Betreibungsbeamter, sondern in Nachachtung einer ihm von den zugerischen Strafbehörden erteilten Weisung. Ob dieselbe rechtsverbindlich fei, und namentlich ob sie von einer hiezu kompetenten Behörde ausgehe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen ; vielmehr muss sich Rekurrent mit seinen bezüglichen Anbringen an die zuständigen kantonalen Fnstanzen wenden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erfanni: Der Nekurs wird abgewiesen.