28 I 21
BGE 28 I 21
9, Urteil vom 19. März 41902 in Sachen Baschnonga u. Willi gegen Beckk-Held.
Form, spec. Begründung des staatsrechtlichen Rekurses. Ar!. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. — Art. 58 B.-V.
Sachverhalt
A. Jnfolge einer bei der Holzflössung im Borderrhein im Früsshjahre 1898 eingetretenen Kollision erwuchsen Forderungssansprüche zwischen der Firma Baschuonga & Willi einer- und Th. Beck-Held anderseits. Es war eine Partie Holz, welches der Firma Baschnonga & Willi gehörte und nach Ems bestimmt war, în den Farschkanal bei Reichenau gedrungen und dort gelandet worden. Beck-Held verhinderte die Abfuhr dieses Holzes durch die Eigentümer und machte darauf ein Retentionsreht geltend für eine Forderung von 280 Fr. Landungskosten, Lagergeld 2c. Vaschnonga & Willi erkannten dieses von Beck>- Held in Anspruch genommene Forderungs- und Retentionsrecht nicht an. Vielmehr verlangten sie ihrerseits eine Vergütung von 865 Fr. 65 Ets, eventuell nach richterlihem Ermessen für den Schaden, welcher ihnen durch die ordnungs- und rechtswidrige Flössung des BeeHeld erwachsen sei.
Als die Firma Baschnonga & Willi diesen Anspruch beim Kreisgeriht Trins Élagweise geltend machte, stellte die Partei BeckHeld das Gesuch, das Gericht wolle auf Grund von Art. 249 der C.-P.-O. und gestüsst auf Art. 7 und 35 der Flössordnung die Kompetenz ablehnen. Die Partei Bashnonga & Willi erhob dagegen Einrede, weil das Begehren des Beklagten und Widerflägers formell und materiell unstatthaft und unbegründet sei. Das Gericht entschied : „Auf diesen Prozess wird nicht eingetreten, weil das Kreisgeriht Trins nicht kompetent ist.“ Zur Begründung des Entscheides wurde in den Erwägungen bemerkt, der vorliegende Prozess sei zweifelsohne ein Flössanftand im Sinne des S 99 der Flössordnung, worin Flössanstände betreffend erlittenen Schaden ausdrücklich erwähnt werden. Solche Flössstreitigfeiten der Flösskommission als Spezialgericht zu überlassen, empfehle sich deshalb, weil diese alle Übungen und Gebräuche der Flösserei am besten kenne.