Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

28 I 227

BGE 28 I 227

90, Entscheid vom 28. Juni?1902 in Sachen Oschwald und Genosse.

Aufnalime einer Retentionsurkunde. Beschwerde der Aftermieter dagegen, dass ilmen gehörende Gegenstände in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106-109 und 155 Sch.- u. K.-Ges, 1. F. Knecht hat -in einer dem Moses Picard gehörenden Liegen- ¡haft in Zürich eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben den Rekurrenten Oschwald und Moser in Afiermiete gegeben. Die legteren brachten eigenen Hausrat in die untergemieteten Lokale. In der Folge liess der Eigentümer Picard für eine Mietrate von 299 Fr., die ihm Knecht schuldet, durch das Betreibungsamt Zürich I] eine Retentionsurkunde aufnehmen, die sämtliche in der fraglichen Wohnung befindlichen Jllaten — mit Einschluss derjenigen der Aftermieter — umfasst.

Daraufhin erhoben Oschwald und Moser Beschwerde gegen die Retention der von ihnen eingebrachten Objekte, indem sie geltend machten, dass sie lhre vertraglichen Verpflichtungen gegen den Asftermieter bis auf den lezten Tag erfüllt hätten, was sie auch urkundlich nacchwtesen.

TT. Mit diesem Nachweise, führte die untere Aufsichtsbehörde in ihrem abweijenden Entscheide aus, sei es noch nicht getan. Bielmehr hafte das eingebrachte Gut — mit Ausuahme der in Art. 92 des Betreibungsgesezes aufgeführten Gegenstände — dem Obervermieter stets dann, wenn der Aftervermieter nicht beweise, dass jein Eigentumsrecht an den betreffenden Jllaten dem Obervermieter habe bekannt sein müssen, Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Oshwald und Moser rekurrierten, hiess mit Entscheid vom 8. März 1902 unter näherer Begründung die erstinstanzliche Rechtsauffassung gut, wobei sie noch bemerkte, dass übrigens nach § 72 Ziff. 2 des kantonalen Einsührungsgesezes Über die streitige Frage der Richter im beschleuniglen Verfahren zu entscheiden habe.

ILT, Gegen das obergerichtiliche Erkenntnis erfolgte rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht, 228 L Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Die Schuldheireibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Retentionsurkunde wurde aufgenommen gegen den Vêieter Knecht als Schuldner einer von ihm eingeforderten Mietzinsrate. Die Rekurrenten als Aftermieter stehen somit diesem Akte provisorischer Beschlagnahme, der sich lediglih gegen ihren Vermieter richtet, in der Stellung von Drittparteien gegenüber, Jhr Begehren, die fraglichen Objekte aus der Retention zu entlassen, gründet sich nicht darauf, dass es an den geschlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde fehle, sondern darauf, dass genannte Objekte, weil ihr Eigentum, nicht in die Urkunde einbezogen werden können, Es handelt jich also um Drittansprüche in dem gegen Knecht eröffneten Exekutionsverfahren, über welche Ansprüche die Gerichte und nit die Aufsichtsbehörden zu entscheiden befugt sind (Art, 106—109 und 155 des Betreibungsgeseges). Erstere werden also gegebenen Falls darüber zu besinden haben, ob die streitigen Jllaten Eigentum der Rekurrenten seien, und wenn ja, ob nicht dennoch ein entgegenstehendes Retentionsrecht des Obervermieters Picard diesem gegenüber deren Vindikation ausschliesse.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

TLausanne, — Imp, Suorges Bridei & Cis A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC u A e u Erster Abschnitt. — Première section. Bundesverfassung. — Constitution fédérale.

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze,. Déni de jusetice et égalité devant la Ioi.

Zitiert in