28 I 397
BGE 28 I 397
binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung weitergezogen werden können. Es folgt Hieraus, dass das Gese als refursberechtigt nur diejenigen betrachtet, denen der unterinstanzlice Entscheid mitzuteilen ist, Wenn nun aber die Beschwerde sich gegen eine Berfügung der Konkursverwaltung richtete, so ist der Entscheid ausser dem Beschwerdeführer nur dieser, nicht auch den übrigen Gläubigern, mitzuteilen. Wenn das Rekursrecht auh jedem einzelnen Gläubiger, den die Verwaltung vertritt, gegeben werden wollte, so bestünde ein fester Anbaltspunkt für die Berechnung der Rekursfrist nicht mehr und wäre damit der Zeitpunkt der Rechtskraft des unterinstanzlichen Urteils ins unbestimmte gerüdt. Ob Pollag und Rosenthal sich die Stellung einer felbständigen Partei hätten verschaffen und das Rekursrecht hätten sichern Tônnen dadurch, dass sie von sich aus im Verfahren vor der ersten Fnstanz intervenierten, kann dahingestellt bleiben, da dies tatfächlih nicht der Fall war. Können aber dieselben nah dem Gesagten nicht als legitimiert angesehen werden, den erstinstanzlichen Entscheid weiterzuztkehen, so vermochte ihre Weiterziehung an die obere fantonale Auffichtsbehörde keine Wirkungen auszuüben und muss daher der angefochtene Entscheid, der dies nicht beachtet, aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des ange\ochtenen Entscheides der kantonalen Aussichtsbehörde der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde wieder hergestellt.
9D, Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen Nufer.
Form des Rechtsvorschlags. Ari. 74 Sch. u. K.-Ges. Für den schriftlichen Rechtsvorschlag ist die Unterschrift des Schuldners (oder dessen Vertreters) nicht erforderlich.
1. Am 2. Oktober 1902 hob Witwe Rufer-Altenbah in Basel gegen den Rekurrenten Karl Rufer für eine Forderung von 6500 Fr. Betreibung an. Am 11. Oktober bekam das Betreibungsamt Baselstadt die für den Schuldner bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls durch die Post zurüfgesandt. Sie enthielt den Vormerk : „Rechtsvorschlag erhoben“, ohne Beifügung einer Unterschrift. Da das Betreibungsamt annahm, es liege ein gültiger Rechtsvorschlag vor, führte die betreibende Gläubigerin Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf Art. 74 B.-G, geltend machte, der Rechtsvorschlag sei entweder mündlih oder schriftlich zu erklren, zu den Requisiten der Schriftlichkeit gehöre aber die Unterschrift des Schuldners.
IL. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1902 erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde in Gutheissung der Beschwerde den fraglichen Rechtsvorschlag für ungültig. Jhr Erkenntnis stellt vorerst darauf ab, dass im Falle, wo ein Dritter ohne Vollmacht die beiriebene Forderung bestreitet, ‘der Schuldner für den möglicherweise ihm dadurch erwachsenen Nachteil den falsus procurator regelmässig nur dann verantwortlich machen könne, wenn der Rechtsvorschlag unterschrieben sei. Sodann, wird weiter ausgeführt, sei in der Tat das Requisit der Schriftlichkeit erst vorhanden, wenn die schriftliche Erklärung die Namensunterschrift jemandes trage und fônne davon nur abgesehen werden, wenn der Schuldner eigenhändig den Rechtsvorschlag dem Betreibungsheamten überbringe. Hier aber sei die Erklärung der Post übergeben worden und stehe nicht fest, wer der Absender sei.
Sachverhalt
III. Diesen Entscheid zog der Betriebene Rufer rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Begehren, den fraglichen Rechtsvorschlag als gültig zu ssüzen.
Erwägungen
Es ist davon auszugehen, dass die auf dem fraglichen Zahlungsbefehl befindlissen Worte „Rethtsvorshlag erhoben“ von dem betriebenen Schuldner selbst herrühren oder doh zum mindesten mit feinem Willen darauf gesetzt worden sind. Auf diesen Standpunkt hat sih offenbar das Betreibungsamt gestellt und es er- |heint derselbe auch durchaus gerechtfertigt, da alle Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das für den Schuldner bestimmte und ihm zugesandte Doppel des Zahlungsbefehles nicht ohne sein Wissen und WoUen mit einer Rechisvorschlagserklärung versehen wieder an das Amt zurückgesandt werde. Den gegenteiligen Fall hätte diejenige Partei, die sich darauf beruft, nachzuweisen. Nun hat aber die Rekursgegnerin in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gar nicht behauptet, dass sich die Sache in Wirklichkeit anders zugetragen habe, sondern sie hat die Ungülligkeit des Nechtsvorschlages lediglich auf formelle Mängel der Erklärung gestüsst, und ebensowenig enthält der vorinstanzlie Entscheid eine bindende Feststellung im gegenteiligen Sinne.
Somit hängt der Entscheid der Sache von der Frage ab, ob eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung, durch die der Wille des Schuldners, Rechtsvorschkag zu erheben, seinen deutlichen und vollen Ausdruck gefunden hat, deshalb ungültig sei, weil ihr die Unterschrift des Schuldners oder des von ihm mit der Ausstelklung der Erklärung beauftragten Dritten fehlt. Diese Frage ifl zu verneinen, weil es weder nach dem Wortlaute der das Nechtsvor- [hlagsverfahren regelnden Bestimmungen des Gesezes noch aus dem Wesen und Zwe dieser Bestimmungeu si rechtfertigen lässt, die Gültigkeit der NechtSvorslagserflärung von der Erfüllung bestimmter formeller Requisiten abhängig zu machen. Vielmehr ift anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung des Rechtsvorshlags möglichst erleichtern wollte, um den Betriebenen gegen die Gefahren zu schüssen, welhe ihm aus den Bestimmungen der Art. 69, 74 und 86 des Gesetzes erwachsen können. Jm Gegenjab zu andern Gesetzen, welche die Betreibung gegen einen Schuldner nur auf Grund einer besondern gerichtlihen Bewilligung(titre exécutoire) zulassen, gestatten die erwähnten Artikel ohne weiteres die Anlegung des ZahlungsbefehlS gegen einen angeblichen Schuldner und knüpfen ferner an die Nichtbeachtung der kurzen zehntägigen Frist für Erhebung des Rechtsvorschlages den Rechtsnachteil, dass die Betreibung bis zum Schlusse durchgeführt werden kann. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsstellung eines Betriebenen lässt fih einzig durch die Erwägung rechtfertigen, dass dafür dem Schuldner die Berechtigung erteilt wird, durch Abgabe einer blossen Erklärung in der einfachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen. Diese Erwägung trifft aber nur zu, wenn diese Erklärung völlig formlos erfolgen kann, so dass auch der unbeholfene Betriebene ohne Beistand Dritter im Stande ist, seine Rechte zu wahren. Es muss deshalb genügen, wenn der Wille, gegen die Betreibung Einsprache zu erheben, in gehörig erfennbarer, im übrigen aber formlojer Weise dem Amte zur Kenntnis gelangt. Demgemäss gestattet Art. TA alternativ die mündliche oder schriftliche Mitteilung des Rechtsvorschlages, und es darf aus dieser alternativen Zulassung beider Mitteilungsarten geschlossen werden, dass für die schriftlihe Erklärung nicht die ftrengeren Grundsässe zur Anwendung kommen sollen, welche für Willensäusserungen gelten, die aus\<liessli <
in schriftliher Form Gültigkeit beanspruchen können. Die Mängel der schriftlichen Erklärung des Rechtsvorschlages können vielmehr dadurch ersekt werden, dass aus der Gesamtheit der Umstände der Sachverhalt genügend für das Amt erkennbar wird.
Unerörterl bleiben kann das fernere, dem Vorentscheide zu Grunde liegende Motiv, dass nämlich dann, wenn ein Dritter ohne Vollmacht von si aus Rechisvorschlag erhebt, die Unterzeichnung seiner Erklärung im Juteresse des möglicherweise dadurch geschädigten betriebenen Schuldners erforderlich jei. Mit einem folchen Falle, einer negotiorum gestio in Erhebung des Nechtsvorschlages, hat man es nach obigem hier nicht zu tun.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird für begründet und damit der in Frage stehende Rechtsvorschlag als gültig erklärt.