28 I 408
99, Entscheid vom 29. Dezember 1902 in Sachen Stähelin.
Art der Betreibung. — Betreibung gegen einen Solidanschuldner für eine Forderuny, für die der andere Solidarschuldner ein Pfand bestellt hat. Ts die Betreibung auf dem Wege der Pfandverweriung durchzuführen? Art. 41 Abs. 1 Sch. u. K.-Ges.
1, Gregor Stächelin in Bajel hob gegen Elias Maier- Meier daselbst für eine Wechselforderung von 2500 Fr. ordentliche Betreibung an. Der Schuldner beschwerte sih hiegegen, weil die betriebene Forderung seine und des Louis Sagnol gemeinsame Schuld «Und durch zwei dem Gläubiger als Faustpfand übergebene Accepte des Freiherrn v. Manteuffel in Seuzach im Betrage von je 5000 Fr., die später durch zwei Accepte des nämlichen von je 9100 Fr. erfegt worden, gesichert sei ; demgemäss müsse er, Maier, auf Pfandverwertung betrieben werden, eventuell könne der Eläubiger erst dann die ordentliche Betreibung verlangen, wenn die als Faustpfand gegebenen Accepte auf Verfall (15. September) nicht oder uicht ganz eingelôst würden. Der Gläubiger antwortete: Er sei durch das Judossament eines Dritten Jnhaber des Wechsels von 2500 Fr. geworden ; der Aussteller Maier tonne ¡hm daher nur die Einreden, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen und ihm unmittelbar gegen den betreibenden Gläubiger zustehen, entgegen halten (Art. 811 O.-R.); aus dem Wechsel ergebe fih für das Bestehen eines Faufstpfandes nichts, und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den übrigen Wechselshuldnern berühre den betreibenden Gläubiger nicht. Maier habe mit der Faustpfandbestellung an den beiden Accepten nichts zu tun ; Faujstpfandbesteller sei einzig L. Sagnol, Die Faustpfandbestellung sei auh noch für andere Forderungen des betreibenden Släubigers gegen L. Sagnol erfolgt, Maier könne auh als Solidarschuldner des Sagnol und eines Jndossanten nicht auf Pfandverwertung betrieben werden, Es werde bestritten, dass die ursprünglichen Faustpfänder durch neue erset worden seien.
Die Auffichtsbehörde des Kantons Baselstadt hiess mit Ent: scheid vom 5. Juli 1902 die Beschwerde des Elias Maier gut und hob die gegen ihn gerichtete Betreibung (Nr. 23,866) auf mit folgender Begründung: „Es wird nicht bestritten, dass die „beiden Accepte von 5000 Fr. als Pfand für die betriebene „Schuld, für welche zugestandenermassen Maier und Sagnol „Solidarschuldner Stächelins waren, gegeben wurden. Die For- „derung ist dadurch zur pfandver)icherten geworden und zwar „nicht nur dem pfandbestellenden Schuldner, sondern auh dem „solidarish haftenden Mitschuldner gegenüber, Es hat daher der „Gläubiger auch diesem gegenüber gemäss Art. 44 B.-G. auf dem „Wege der Pfandbetreibung vorzugehen ; denn diese Gesetzesbe- „stimmung, die dem Schuldner uneingeschränkt das Recht ein- „räumt, vom Gläubiger zu verlangen, dass er sih vorerst an „das Pfand halte, steht (entgegen dem Entscheid des BundesxxvIIl, 1. — 1902 28 „rates, Archiv 11, Nr. 100 und 140) nicht im Widerspruch zune „Civilrecht ; sie bestimmt nur, wie der Gläubiger befriedigt wer- „den soll, und dies zu bestimmen ist Sache des Vollstreckungs- „verfahrens. Da der Gläubiger zugibt, dass das Pfandrecht an „den alten Wechseln noch zu Recht bestehe, so hat er den Schuld- „ner auf Pfandverwertung zu betreiben und es fällt dabei nicht „in Betracht, ob die betriebene Forderung eine Wechselforderung „ist oder nicht.“ IT, Gegen diesen Entscheid hat Gregor Slächelin den Rekursan das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. desfelben und Abweisung der Beschwerde des Elias Maier. Es wird behauptet, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer un-: richtigen Anwendung des Art. 41 des Betreibungsgefetzes, der feine civilrechtlice Bedeutung habe, sondern nux bestimme, in. welcher Reihenfolge das Pfand als Teil des schuldnerischen Ver-: mögens in Anspruch genommen 1werden könne; werde hievon ausgegangen, so sei klar, dass Elias Maier sich nicht lauf die Faustpfandbestellung berufen könne, da diese von Sagnol ausgegangen sei ; handle es sich aber um einen Grundsag des Civilreties, so kämen auh die Grundsässe des Obligationenrechtes,. speziell Art. 814 zur Anwendung, was wiederum dazu führen würde, dass Maier nicht verlangen könne, auf Pfandverwertung betrieben zu werden.
TIT, Elias Maier antwortete hierauf : Die Pfandbestellung durch Sagnol sei in Gegenwart des Gläubigers und des Mit-- schuldners Maier erfolgt, und es sei der Wille der Parteien gewesen, dass das Pfand für die Forderung haste, gleichgültig, ob zuerst der Schuldner Sagnol oder Maier für den Wechselbetrag. in Anspruch genommen würde. Die Unterschrift des Mater sei Überhaupt eine Gefälligkeitsunterschrist gewesen. Es könne somit ruhig behauptet werden, dass Sagnol in diesem Falle das Psand zu Gunsten seines Mitschuldners bestellt habe. Art. 41 des Be-. treibungsgesezes schreibe die Betreibung auf Pfandverwertung vor. ohne Unterschied, ob das Pfand vom Schuldner oder von einem. Dritten bestellt sei.
Die Sqculdbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Solidarobligation, die objektiv, in Hinsicht auf den Gegenstand der Leistung, einheitli ist, lôst fih subjektiv, in Hinsicht auf die Schuldner, in ebenso viele einzelne Verpflichtungen auf Im Zwangsvollstreckungsverfahren trili die subjektive Seite der Solidarobligation in den Vordergrund, indem es si hiebei darum handelt, die bestehenden Verpflichtungen in das Vermögen der einzelnen Solidarshuldner zu exequieren, Demgemäss is jeder Solidarschuldner besonders zu betreiben und kommt es auch bei der Frage nach der Art der Betreibung, ob Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs, ob ordentliche Konkurs- oder Wechselbetreibung, ob Betreibung auf Pfandverwertung oder auf das ganze Vermögen, auf die persönlichen Berhältnisse jedes einzelnen Schuldners bezw. auf die Art seiner Verpflichtung an. Was speziell die Frage betrifft, ob der betriebene Solidarschuldner verlangen könne, dass die Betreibung auf Pfandverwertung gehe, so liesse allerdings die Fassung von Art. 41 des Vetreibungsgesezes eine andere Auslegung zu, nämlich die, dass es darauf ankomme, ob die Solidarforderung als solche dur Pfand gedeckt fei, gleichviel, von wem und zu wessen Gunsten das Pfand bestellt wurde. Allein das Gesez konnte und will auh bloss die Zwangsvollstredung für Forderungen in das Vermögen des oder der Schuldner ordnen ; es kann daher, wenn es in Art. 41 von pfandversicherten Forderungen spricht, nur die zu exequierende Forderung, bei Solidarforderungen also die subjektive Verpflichtung der einzelnen betriebenen Schuldner im Auge haben. Es muss si daher in Solidarverhältnissen bei jedem einzelnen der in Betreibung gesetzten Schuldner fragen, ob seine Verpflichtung durch ein Pfand versichert sei oder nicht. Jm vorliegenden Falle ift erstellt, day die Pfänder für die Wechselforderung des Gregor Stähelin einzig von Louis Sagnol bestellt worden sind. Da die Faustpfandverschreibung nicht erwähnt, dass sie auch für Maier erfolge und da auh sonft bestimmte Anhalispunkte dafür fehlen, dass Sagnol die Pfänder auh für die Verpflichtung seines Mitschuldners Maier geben wollte, muss angenommen werden, dass er mit der Verpfändung nur seine Verpflichtung sicherstellen wollte. Der a1? B. Entscheidungen der SchuldbetreibungsMitschuldner Maier kann sich deshals im Exekutionsverfahren nicht darauf berufen, dass feine Verpflichtung ebenfalls durch Pfand
gesichert fei, und seine Beschwerde erweist sich danach als unbegründet,
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Nekurs wird gutgeheissen und in Aufhebung des Ent- \cheides der kantonalen Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Elias Maier abgewiesen,