Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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ordinaires et doit être soumise à la Commission fédérale d’expropriation en conformité de la loi fédérale sur l’expropriation. (Voir arrêts du 18 janvier 1878, en la cause JuraBerne e. Jolidon, Rec. off. IV, p. T1 et suiv.; du 20 juillet 1883, en la cause Reveillac, Bardol & C°, Rec. off. IX, p. 298; et du 15 janvier 1892, en la cause Fuchs c. BrienzRothhorn, Bec. off. XVII, p. 58-59.) > — Pour justifier la compétence des tribunaux civils ordinaires, l'arrêt cantonal fait valoir que la parcelle de terrain sur laquelle la compagnie a ouvert sa gravière a été acquise par voie amiable et que dès lors les conséquences juridiques de ce transfert doivent être réglées en conformité des disposítions du droit civil. Cette manière de voir n’est toutefois pas fondée. La circonstance que le propriétaire du terrain en question et la compagnie du chemin de fer sont tombés d'accord sur le prix de cessíon de ce terrain et que la commissíon d’estimation n'a pas eu à 8e prononcer à ce sujet ne change rien au fait essentiel que la compagnie avait obtenu le droit d'acquérir le dit terrain par voie d’expropriation et que, dès lors, le propriétaire n’était pas libre de vendre ou de ne pas vendre. L'accord sur le prix n’enlevyait pas à F’acquisition s80n caractère d’acquisition en vertu du droit d’expropriation, et la compagnie n’en demeurait pas moins tenue vis-à-vis de lhoirie Weber des obligations qui pouvaient lui incomber en vertu de la loi gur l'expropriation. L'arrêt rendu par le Tribunal fédéral dans la cause Compagnie Buisse-Occidentale contre Baudet (Rec. of. VII, p. 264 et suiv.), arrêt dans lequel la compétence des tribunaux cantonaux a été reconnue, concernait un cas où il s’'agissait de fixer la portée des engagements contractés par la Compagnie Suisse-Occidentale dans une convention amiable avec un exproprié. Le litige portait gur Vexécution d’une obligation contractuelle, ce gui entraînait la compétence des tribunaux cantonaux. Il n’y a donc aucune analogie entre ce cas et l’espèce actuelle. 4. — La circonstance, enfin, que la procédure en expropriation n'aurait pas été régulièrement sguivyie, ainsi que le soutiennent les demandeurs, ne pouvait avoir pour eftet de changer la nature de leurs réclamations, ni de les dispensger de l'obligation de les faire valoir dans les formes prescrites par la loi et devant l’autorité compétente pour en connaître.

5. — TI guit de ces considérations que l’action des hoirs Weber contre la Compagnie Fribourg-Morat en réparation d’un dommage causé par un acte licite n’est pas fondée. Etant donnés les faits à la base de cette réclamation, elle aurait dû être portée devant la Commission fédérale d’estimation. Il y a done lieu d’admettre le recours et de réformer P’arrêt cantonal, tout droit demeurant réservé aux hoirs Weber de faire valoir les droits qui peuvent leur appartenir en conformité de la loi fédérale gur l’expropriation.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce :

Le recours est déclaré fondé et l’arrêt du Tribunal cantonal de Fribourg, du 14 avril 1902, est réformé en ce gens que les conclusions des hoirs Weber contre la Compagnie Fribourg-Morat sont repoussées.

Faits

V. V. Erfindungspatente., — Brevets d'invention.

3(, Arkeil vom 2. Mai 1902 in Sachen Schweizerishe Nähmaschinenfabrik Luzern, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gebrüder Gegauf, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Patentnichtigkeitsklage, angehoben von dem im Strafprozesse wegen Patentnachahmung Angeklagten. Ansetzung einer Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage durch das Strafgericht; Verwirkung der Klage infolge unbenutzten Ablaufes der Frist? Art. 10 Pal.-Ges.

A. Mit Urteil vom 20. Februar 1902 hat das Bezirksgericht Steckborn als einzige kantonale Jnstanz in Patentftreitigkeiten über die Rechisfrage :

„st das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 auss- „gewirkte schweizerische Patent Nr. 11,674 gerichtlich nichtig zu „ertlären ?“ ertannt ;:

Sei die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage :

1. Es fei das genannte Urteil aufzuheben und die Klage fofort gutzuheissen.

2, Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an die kantonale Justanz zurückzuweisen zur Beweisabnahme, Experlise, 2c.

Considérants

1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Thatbestand :

Die Beklagten, Gebrüder Gegauf in Steckborn, haben im September 1893 für eine Stäffel-, Saum- und Zierstichmaschine, woran sich auch gerauhte Stofftransporthänder besinden, das eidgenössische Patent Nr. 7281 erworben. Im Januar 1896 hahen sie ein weiteres Patent, Nr. 11,674, erwirkt für Metallkörper mit gerauhten Flächen, unter welchen speziell die erwähnten Transportbänder verstanden waren, Jm Fahre 1897 begann die flägerishe Gesellschaft ebenfalls mit der Fabrifation solcher Bänder, wurde jedoch im Mai 1897 von den Beklagten zur Einstellung der Fabrikation aufgefordert. Als diese Aufforderung erfolglos blieb, reichten die Beklagten im Dezember 1898 Strafllage gegenüber der Klägerin wegen Patentverlessung bei den luzernischen Strafbehörden ein. Die Klägerin, als damalige Beklagte, erhob folgende Einreden :

1) Die Beklagten seien zu einer Klage nichi legitimiert, da sowohl auf den fraglichen Bändern, wie auf deren Verpackkung der Patentstempel gefehlt habe ;

2) Die sub Nr. 11,674 patentierte Erfindung sei nit neu, sondern schon in der gub Nr. 7281 patentierten enthalten :

3) Der Gegenstand sei nicht patentierfähig, weil nah dem Gutachten des Patentbureaus Blum & Cie. in Zürich ein Verfahren, als welches das Rauhen von Metallkörpern anzusehen sei, geseplih nicht gesschüsst werde.

Entgegen diesen Ausführungen hiess das Bezirksgericht Luzern unterm 10. Juni 41899 die Strafklage der heutigen Beklagten gut und verurteilte die Klägerin zu einer Geldbusse von 30 Fre in der Meinung, die Nichtigkeitseinrede gegenüber dem besagten Patent sei im Strafprozess nicht zulässig.

Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die Klägerschaft die Appellation erklärte, erkannte unterm 2. März 1901 : „Es sei die Beurteilung der vorliegenden Strafflage einstweilen „sistiert und fei der Beklagten (heutigen Klägerin) eine Frist von „L Monat angesetzt zur Anhebung der Klage beim zuständigen „im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend Ersindungs- „Patente mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle ange- „nommen würde, die Beklagte anerkenne die Rechtsbeständigkeit „des flägerischen Patentes Nr. 11,674." Innert eines Monats seit Zustellung dieses Zwischenurteils reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern die Civilklage auf Nichtigkeit des Patentes Nr. 11,674 ein. Das Bezirksgericht Luzern erklärte sih jedoh als örtlich unzuständig, und dieser Be- \sluss wurde auf ergangene Appellation hin obergerichtlich bestätigt.

Hierauf, und zwar innert eines Monats feit diesem lebtern Entscheide des Obergerichts, aber nicht mehr innert eines Monats seit dem Entscheide vom 2. März 1901, reihte die sschweizerische Nähmaschinenfabrik die Nichtigkeitsklage beim Bezirksgerichte SteckDie Beklagten beantragten die Abweisung der Klage sowohl aus formellen als aus materiellen Gründen, In formeller Beziehung machten sie geltend, es sei das Klagerecht verwirkt, weil innert der vom Obergericht des Kantons Luzern festgesehten Frist nicht beim zuständigen Gerichte geklagt worden sei. Die irrtümliche Meinung der Klägerschaft, es könne in Luzern getlagt werden, ändere an diesem Umstande nichts.

2. , In rechtlicher Beziehung beruht das flagabweisende Urteil der Vorinstanz ausschliesslich auf der Erwägung, dass der Auflage des Luzerner Obergerichts vom 2. März 1901 seitens der Klägerin nicht nachgekommen sei, indem die Klage auf Nichtigfeit des Patentes nicht innert eines Monats seit der Eröffnung

des obergerichtlihen Urteils beim zuständigen Nichter, d, h. beim Bezirksgerichte Steckborn angehoben worden sei, weshalb gemäss dem genannten Urteile die Nechtsbeständigkeit des Patentes angenommen werden müsse.

Am Sghlusse der Urteilsbegründung wird bemerkt :

„Zn der Materie selbst wäre das Gericht dazu gelangt, eine „Expertise darüber anzuordnen, ob eine Erfindung oder ein blosses „Verfahren anzunehmen sei, findet sich aber, nach formeller Ab= „weisung nicht veranlasst, die materielle Seite der Klage noch weiter „zu verfolgen.“

9. (Formalien und Statthaftigkeit der Berufung; Kompetenz des Bundesgerichtes.)

4. Ft somit auf das Materielle der vorliegenden Berufung einzutreten, so ist vor allem die Frage zu prüfen, ob auf Grund des Urteils des Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 die Verwirkung des Klagerehtes ausgesprochen werden konnte. Jm Berneinungsfalle erweist sih der Prozess als zur endgültigen Entscheidung nicht genügend instruiert, so dass eine Rückweisung im Sinne von Art, 82 Ahs. 2 O.-G, stattzufinden hat.

9. Die Voraussetzungen der Patentnichtigkeitsklage sind durc Art. 10 des Bundesgesetzes, betreffend die Erfindungspatente vom

29. Juni 1888, in Verbindung mit dem Bundesgesess vom 23. März 1893 (enthaltend Abänderungen zu erstgenanntem Bundesgesez) in erschöpfender und ausschsliesslicher Weise normiert. Da nun für die Einreihung der Klage die Einhaltung irgend einer, sei es einer gefesslichen oder einer richterlichen Frist, in diesem Artikel nicht verlangt wird, und auch kein Verjährungs- oder sonstiger Vorbehalt darin enthalten ist, so ist es unzulässig, wegen Nichteinhaltung einer allfälligen im Urteile des Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 enthaltenen, auf die Civilklage bezüglichen peremptorischen Frist die Verwirkung der Klage auszusprehen. Das vorliegende Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn müsste daher auh dann aufgehoben werden, wenn, was jedoch keineswegs der Fall ist, sowohl die örtliche und sachliche Zusiändigkeit des Luzerner Obergerichtes zur Nichtigerklärung des Patentes Nr. 11,674 feststünde, als auch die Absicht dieses Gerichtes, die Verwirkung der Civilklage — nicht nur diejenige der Einrede im Strafprozesse — anzudrohen, angenommen werden müsste.

6. Kann somit das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden, so ist, wie bereits in Erwägung 4 hievor bemerkt wurde, der Prozess an die Vorinstanz zurückkzuweifen,

Dispositif

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erllärt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn vom 20. Februar 1902 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückkgewiefen wird, VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

38. Arkeil vom 18. Juni 1902 in Sachen Leihkasse Kloken-Yassersdorf, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gossweiler, Bekl. u. Ber.-Bekl, Schadenersatzklage eines Schuldbriefgläubigers gegen einen Betreibungsbeamten, auf Grund des Art. 5 Sch.- u. K.-Ges., gestützt darauf, dass der Beklagie schuldhaft die erste Steigerung, die die Forderung gedeckt hätte, habe dahinfatllen lassen. Art. 143 Sch.=-K.- Ges. — Prozessualische Situation. — Gültigkeit und Wirkung einer öffentlichen Liegenschaftensteigerung beurteilen sich um allgemeinen nach kantonalem Recht.

A. Jm Jahre 1899 hob die Leihkafsse Kloten-Bassersdorf für eine Schuldbriefforderung von 9750 Fr. Kapital nebst Zins und Kosten, für welche eine Liegenschaft im Eggbühl zu Seebach als Unterpfand haftete, gegen den Eigentümer der leztern, Th. DietrichErb in Züri, Betreibung auf Pfandverwertung an. Das Verfahren wurde durch das Betreibungsami Seebach, dem Albert Gossweiler vorsteht, geleitet. Jn dem am 24. März 1900 von pemselben aufgestellten Lastenverzeichnis wurde die Leihkasse Kloten-

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