Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

28 II 49

BGE 28 II 49

8. Arteil vom 25. Januar 1902 in Sachen Brupbacher-Briesenmann, Kl. u. Ber.=Kl., gegen

Konkursmasse Brupbacher-Zingg, Bekl. u. Ber.=Bekl.

Verkauf eines Geschäftes und nachherige Abtretung der Kaufpreis¬

forderung. Geltendmachung derselben im Konkurse des Käufers.

Einrede der Simulation, Art. 16 O.-R. Tat- oder Rechtsfrage?

Art. 81 Org.-Ges. Würdigung dieser Einrede. Beweislast.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 14. September 1901 hat die I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in

richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit sollten, welch letztere Summe durch zwei solidare Bürgen sicher

den Anträgen: zu stellen war. Die Bürgschaft wurde in der Folge geleistet von

Der im Konkurse des Ernst Heinrich Brupbacher von der dem Verkäufer Brupbacher=Briesenmann und dessen Vater Brup¬

Klägerin angemeldete Anspruch von 140,000 Fr. sei gutzuheissen, bacher=Hotz. Am 13. Dezember 1897 übertrug der Vater des

wobei das beanspruchte Pfandrecht fallen gelassen werde. Verkäufers und Schwiegervater der Klägerin, Brupbacher=Hotz,

C.. dieser seine sämtlichen Aktiven. Am 1. März 1898 trat Brup¬

D. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Be¬ bacher=Briesenmann sein Guthaben von 140,000 Fr. aus dem

rufung angetragen. Geschäftsverkaufe der Klägerin ab, worüber eine schriftliche Be¬

urkundung aufgenommen und wovon dem Käufer Brupbacher¬

Erwägungen

Zingg Mitteilung gemacht wurde. Laut der Abtretungsurkunde

1. Mit Vertrag vom 30. September 1897 übernahm Brup¬ erfolgte die Abtretung in teilweiser Bezahlung der Weiberguts¬ bacher=Zingg, der Sohn der heutigen Klägerin, das bisher von forderung der Klägerin von 184,419 Fr. Unterm 5. Juni 189! ihm und seinem Vater Brupbacher=Briesenmann betriebene Weiss¬ wurde über Brupbacher=Zingg (den Käufer) der Konkurs er¬ warengeschäft „H. Brupbacher und Sohn“ käuflich. Die Aktiven öffnet. In diesem Konkurse meldete die Klägerin die ihr am wurden „nach gezogener Bilanz und Ausscheidung“ festgesetzt auf

1. März 1898 abgetretene Forderung von 140,000 Fr. an, wo¬ 276,770 Fr. 10 Cts., die Passiven auf 267,963 Fr. 40 Cts.; für sie überdies ein Faustpfandrecht an 20 Patenten nebst den unter den Aktiven sollten die sämtlichen Heureka= und andern dazu gehörigen Schutzmarken beanspruchte, welch letzterer Anspruch Patente, als deren Eigentümer laut Schenkungsurkunde vom indessen heute nicht mehr in Frage steht, da er von der Klägerin

6. Februar 1897 der Käufer Brupbacher=Zingg bezeichnet wurde, fallen gelassen wurde (s. Fakt. B). Die Konkursverwaltung be¬ nicht inbegriffen sein. „Kundsame, Firma 2c. blieben ausser An¬ stritt den Anspruch, und die Klägerin erhob deshalb die vor¬ satz; die Festsetzung der Aktiven beruhte auf folgender Berechnung: liegende Klage, die auf Anerkennung der Forderung von 140,000 Fr.

7. Warenlager Fr. 123,230 20 und Zulassung im Kollokationsplan im Konkurse des Brupbacher¬ II. Kommissionslager 251 10 Zingg geht. Ferner hatte die Klägerin sich den von der schweize¬ III. Rückbezahltes Kapital, verwendet rischen Volksbank und vom schweizerischen Bankverein gegen Einführung und Betrieb der Patente, Mehr¬ Brupbacher=Briesenmann gerichteten Betreibungen angeschlossen wert derselben 90,000 für ihr Weibergut von angeblich 184,419 Fr. Über dieses Weiber¬ IV. Buchforderungen „ 47,901 80 gut hat sich ebenfalls ein Prozess entsponnen zwischen der heutigen (worunter eine Forderung an den Käufer Klägerin als Klägerin und den genannten beiden Banken als Brupbacher von 40,285 Fr. Beklagten. Dieser Prozess ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil V. Mobiliar 15,000 der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich VI. Zwischenverkauf 170 - dahin entschieden worden, dass die Weibergutsansprache im Betrage VII. Kassenbestand von 40,900 Fr. gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen worden

Der Kaufpreis wurde auf 240,000 Fr. festgesetzt, in der Mei¬ ist. Zu diesem Urteil ist das Obergericht dadurch gelangt, dass es nung, dass von dieser Summe ein Betrag von 140,000 Fr. auf die Beweiskraft der Privatbücher des Ehemannes Brupbacher¬ das Guthaben des Verkäufers entfalle, der es auf diesen Betrag Briesenmann, auf welche die Klägerin sich zum Beweise der Grösse reduzierte, und weitere 100,000 Fr. mit einer Forderung des ihres Weibergutes berufen hatte, verneinte, mit der Ausführung, schweizerischen Bankvereins an das Geschäft verrechnet werden es handle sich um Bücher, die offensichtlich zum Zwecke angefertigt

140,000 Fr. aufgewiesen habe“; ferner hat sie einige der von

der Klägerin angerufenen Zeugen für den Stand des Geschäftes worden seien, um der Klägerin den Beweis für ein zum Teil

zur Zeit der Geschäftsübergabe abgehört. Die Expertise gelangte fiktives Weibergut zu verschaffen.

2. Der vorliegenden Klage gegenüber hat die Beklagte — die zu dem Resultate, dass in fraglichem Zeitpunkte ein Überschuss

der Aktiven über die Passiven im Betrage von 13,277 Fr. 65 Cts. Konkursmasse des Ernst Brupbacher=Zingg — die Einwendung erhoben, die Forderung von 140,000 Fr. sei eine fiktive, da das bestanden habe, und zwar, indem sie folgende Rektifikationen bei abgetretene Weisswarengeschäft zur Zeit des Geschäftsverkaufes den Aktiven vornahm: Fr. 12,15 keinen Aktivenüberschuss, oder jedenfalls nur einen geringen, gehabt Warenlager 251 10) habe. Die erste Instanz (der Einzelrichter des Bezirksgerichts (II. Kommissionslager 5,900 Zürich) wies die Klage ohne vorherige Beweisabnahme ab. Sie III. Patentwert 32,150 95 stützte sich hiebei hauptsächlich auf die Akten des in Erw. 1 i. f. IV. Debitoren (Ernst Brupbacher 25,050 Fr.) 6,000 erwähnten Weibergutsprozesses. In diesem Prozesse war, ausser V. Mobiliar der mangelnden Beweiskraft der Privatbücher des Ehemanns der (VI. Zwischenverkauf Klägerin, auch festgestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin (VII. Kassenbestand und dessen Vater offenbar in Voraussicht des kommenden Zu¬ Fr. 117,447 Summe der Aktiven, sammenbruchs des an den Sohn verkauften Geschäftes- für statt „ 276,770 10 dessen Geschäftsschuld von 100,000 Fr. sie sich beim schweize¬

Die zweite Instanz geht im allgemeinen mit Bezug auf die rischen Bankverein verbürgt hatten — eine Reihe von Aktiven

Wertung der Aktiven von den Ansätzen der Experten aus, wobei auf die Klägerin und deren Tochter übertragen hatten. Auf Grund dieser Tatsachen, sowie des Umstandes, dass bei Konkursausbruch sie indessen die Forderung von Ernst Brupbacher völlig streicht

sie gelangt so zu einem Passivenüberschuss von circa 12,000 nur noch Waren im Werte von 25,000 Fr. vorhanden gewesen seien, zog der Einzelrichter den Schluss, dass schon beim Verkauf zur Zeit der Geschäftsübergabe. Aber auch bei Zugrundelegung des Geschäftes die Passiven die Aktiven um ein bedeutendes über¬ eines von der Klägerin produzierten Privatgutachtens würde

führt sie aus — der Aktivenüberschuss nur circa 20,000 stiegen hätten und von einer Forderung des Verkäufers Brup¬

betragen haben. Sie stellt sodann fest, dass es sich nicht um eine bacher=Briesenmann keine Rede sein könne, sondern dass in dem

Anfechtung des Kaufes wegen Irrtums oder wegen Mängel han¬ Verkaufe des Geschäftes und in der Anerkennung der angeblichen

deln könne und dass eine Anfechtungsklage (actio Pauliana) nicht Forderung von 140,000 Fr. von Seite des Käufers nur ein

erhoben sei. Dagegen handle es sich um ein fiktives Geschäft. Das Manöver zu erblicken sei, das den Zweck gehabt habe, von langer

ergebe sich, wenn man die gesamten Verhältnisse zwischen den Par¬ Hand den Konkurs vorzubereiten und dafür zu sorgen, dass die

teien, wie sie in den übrigen Prozessen zu Tage getreten, berücksich¬ Klägerin so viel als möglich von den Aktiven erhalten werde.

tige: die Verbürgung der Schuld des Käufers an den Bankverein Die Anerkennung der Schuld von 140,000 Fr. von Seite des Kridaren erscheine als ein fiktives Rechtsgeschäft, dessen Verbind¬ von 100,000 Fr. durch Vater und Grossvater Brupbacher

Übertragung der Aktiven des Grossvaters Brupbacher=Hotz lichkeit von der Konkursmasse mit Recht bestritten werde.

Die zweite Instanz — die 1. Appellationskammer des Ober¬ die Klägerin im Dezember 1897; die Abtretung des angeblichen

richts des Kantons Zürich — hat dagegen zunächst eine Ex¬ Guthabens an die Klägerin für ein angebliches Weibergut der¬ pertise angeordnet über die Frage: „Ob am 30. September 1897 selben von 184,419 Fr. ergeben, dass es sich überall darum ge¬

handelt habe, die Aktiven der Klägerin zuzuführen und die Bürg¬ das von H. Brupbacher=Briesenmann an seinen Sohn Ernst ver¬

äusserte Geschäft einen Aktivenüberschuss von 240,000 Fr., bezw.

schaft illusorisch zu machen, und zwar im Hinblick auf den bevor¬ an die Klägerin ein ebenfalls fiktives Weibergut von 180,000 Fr.

stehenden Zusammenbruch des Geschäfts. Dass diese Kenntnis und decken sollte.“ Die zu hohe Bewertung zeige sich namentlich bei diese Absicht schon bei der Geschäftsübergabe vorhanden gewesen den Patenten: die für diese gemachten grossen Auslagen seien

seien, sei hienach anzunehmen, besonders auch, da keineswegs gerade die Ursachen des Geschäftsrückganges gewesen; daher hätte aussergewöhnliche Ereignisse nach dem Geschäftsverkaufe den Zu¬ doch der Sohn Brupbacher unmöglich im Ernste für sie 90,000 Fr.

sammenbruch des Geschäftes herbeigeführt haben. Eine Prüfung bezahlen wollen. Übrigens seien ihm die Patente nicht einmal

der Bilanz, auch wenn man sie so nehme, wie sie von den Kon¬ übertragen worden. Aus alledem sei zu folgern, dass zwar die

trahenten aufgestellt worden, ergebe, dass das Geschäft schon zur Übertragung der Aktiven an den Sohn Brupbacher und die Über¬ kritischen Zeit jeder Betriebsmittel ermangelt und auf schlechten nahme der Passiven an Dritte durch ihn nicht fingiert gewesen

Füssen gestanden habe. Der Käufer habe Passiven im Betrage sei, wohl aber die Eingehung einer Schuld von 140,000 Fr.

von ungefähr 100,000 Fr. zu übernehmen gehabt, in der Haupt¬ gegenüber dem Vater Brupbacher.

sache in ganz erschöpften Bankkrediten bestehend; diesen Passiven 3. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, macht die Beklagte gegenüber, die jederzeit zur Rückzahlung haben gekündet werden nicht geltend, die Geschäftsübertragung vom 30. September 1897 können, habe als Aktivum von Belang einzig das auf 123,000 Fr. oder die Cession der aus diesem Rechtsgeschäfte dem Vater Brup¬ gewertete Warenlager gegenübergestanden, daneben Guthaben im bacher=Briesenmann zugekommenen Forderung von 140,000 Fr.

Betrage von 5800 Fr. und Barschaft von 217 Fr. Ein Bank¬ an die Klägerin, oder diese beiden Rechtsgeschäfte seien nach guthaben in erheblichem Umfange sei nicht vorhanden gewesen; Art. 285 ff. Schuldbetr.= und Konk.=Ges. mit der sogenannten auch habe es gänzlich an irgend welchen Aktiven (Liegenschaften, Anfechtungsklage anfechtbar. Ebensowenig nimmt die Beklagte den

Wertpapieren) gefehlt, mit denen ein Kredit hätte erhältlich ge¬ Standpunkt ein, die Geschäftsübergabe sei wegen Betruges oder macht werden können. Dazu komme, dass aus den andern Pro¬ wesentlichen Irrtums für den Gemeinschuldner unverbindlich.

zessen hervorgehe, dass auch der Vater Brupbacher irgendwelche Sondern sie erhebt gegenüber der Klage auf Zulassung der der Mittel nicht mehr besessen habe; rechne man dazu, dass das Klägerin abgetretenen Forderung von 140,000 Fr., Guthaben Warenlager, ganz abgesehen davon, dass es nicht auf 123,000 Fr. aus dem Geschäftsverkauf, nur die Einrede, es handle sich bei taxiert werden könne, mit unverkäuflichen Artikeln überladen ge¬ diesen Geschäften, speziell beim Geschäftsverkauf, soweit dadurch wesen sei, so müsse gesagt werden, „dass das Geschäft im Zeit¬ eine Forderung des Vaters und Ehemannes Brupbacher=Briesen¬ punkte der Übernahme durch den Sohn Brupbacher aller und mann begründet worden, um ein fiktives Geschäft. Auf diese Ein¬ jeder Betriebsmittel entbehrte und finanziell in den allerungünstig¬ wendung hat sich die Überprüfung der Sache durch das Bundes¬ sten Verhältnissen stand.“ Es sei nicht glaubhaft, dass der Sohn gericht zu beschränken. Rechtlich stellt sich diese Einwendung als Brupbacher ernsthaft habe den Willen haben können, für ein in Einrede der Simulation dar (vgl. Art. 16 O.=R.): es wird be¬ so schlimmer Lage befindliches Geschäft einen Kaufpreis von hauptet, ein Kaufpreis für die Geschäftsübergabe sei nur zum 140,000 Fr. zu bezahlen. Werden diese Verhältnisse gewürdigt, Schein ausgesprochen worden; dem im schriftlichen Vertrage er¬ so dürfe unbedenklich angenommen werden, dass die Aktiven in klärten Willen habe der wirkliche innere Willen der Vertrags¬ der der Übernahme zu Grunde liegenden Bilanz absichtlich und parteien nicht entsprochen, insofern dadurch eine Forderung des wissentlich zu hoch gestellt worden seien, um einen möglichst grossen Vaters Brupbacher=Briesenmann begründet worden sei; der innere Aktivenüberschuss zu zeigen und damit das Manöver möglich zu Wille sei nur dahin gegangen, das Geschäft dem Sohne Brup¬ machen, „das bezweckte, zunächst dem Vater Brupbacher eine fik¬ bacher gegen Übernahme der Passiven, und ohne weitern Kauf¬ tive Forderung von 140,000 Fr. zu verschaffen, die durch Cession preis, zu überlassen; eine Forderung des Brupbacher=Briesenmann sei nur scheinbar begründet worden, um sie nachher der Klägerin Rechtsgeschäft erklärte Wille nicht der wirkliche, innere Wille der abtreten zu können und so das Geschäftsvermögen und das Ver¬ Parteien gewesen sei, vielmehr die Parteien in Wirklichkeit über¬

mögen des Brupbacher=Briesenmann dem Zugriffe der Gläubiger einstimmend eine andere Absicht gehabt haben, als der erklärte zu entziehen; in Tat und Wahrheit habe also eine Schuldver¬ Wille ausdrückt, Tat= oder Rechtsfrage? Hierüber ist zu be¬ pflichtung des Sohnes Brupbacher nicht begründet werden wollen. merken: Wie Danz (Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 110)

4. Bei Prüfung der Frage nun, ob die Einrede der Simula¬ sich richtig ausdrückt, besteht das Wesen des simulierten Vertrages tion materiell begründet sei, ist vorerst festzustellen, dass die Be¬ darin, dass die Kontrahenten „bezwecken, nach aussen hin den weislast dafür, dass das mit der Einrede der Simulation ange¬ Schein zu erwecken, als hätten sie einen ernstlichen Vertrag ab¬ fochtene Rechtsgeschäft ein simuliertes sei, den, der diese Einrede geschlossen, während sie einig sind, dass unter ihnen eine obliga¬ erhebt, in casu also die Beklagte, trifft. Die Klägerin hat ihre torische Bindung nicht entstehen soll.“ Bei der Frage, ob eine Klage genügend substanziiert durch die Behauptung der erfolgten Willenserklärung simuliert sei, handelt es sich nicht um eine Aus¬ Abtretung, der schriftlichen Beurkundung derselben und der Anzeige legung der betreffenden, nach aussen, Dritten gegenüber, kund¬ an den Schuldner (welch letzterer Umstand übrigens nicht gegebenen Willenserklärung, sondern darüber, ob diese Willens¬ Konstituierung der Wirksamkeit der Abtretung erforderlich erklärung dem wirklichen Willen der Parteien entspreche, ob der und ihrer Beweispflicht genügt durch Produktion der Abtretungs¬ wahre übereinstimmende Parteiwille nicht vielmehr dahin gegangen urkunde. Die Vorinstanz scheint diese Verteilung der Beweislast sei, dass die Erklärung keinerlei oder doch nicht die ihrem Inhalte verkannt zu haben, wie namentlich aus ihrem Beweisbeschluss entsprechende Rechtswirkung hervorbringen solle. Ein derartiger und daraus, dass sie im Urteile sagt, der Klägerin sei der Beweis Parteiwille, dass das Dritten gegenüber kundgegebene Geschäft dafür abzunehmen gewesen, dass zur Zeit des Verkaufs des Ge¬ nicht oder nicht in der erklärten Weise gelten solle, der Simula¬ schäftes ein Aktivenüberschuss im Betrage von 140,000 Fr. vor¬ tionswille, muss natürlich, um rechtlich erheblich zu sein, unter handen gewesen, hervorgeht. Zwar könnte auch angenommen den Parteien geäussert, in irgend welcher Weise, durch Worte werden, die Vorinstanz habe die Verteilung der Beweislast in oder konkludente Handlungen gegenseitig erklärt worden sein. Bei dieser Weise geordnet, weil die Klägerin selber den Beweis für der Simulationseinrede handelt es sich also in Tat und Wahr¬ jene Tatsache anerboten hat. Allein letzteres ist zwar richtig, nicht heit darum, ob nicht neben der nach aussen kundgegebenen Er¬

aber das, dass die Klägerin mit ihrem Beweisanerbieten eine Um¬ klärung zwischen den Parteien durch Worte oder konkludentes kehrung der nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verlegenden Verhalten eine andere Vereinbarung getroffen worden sei, wodurch Beweislast zu ihren Ungunsten hätte bewirken wollen. Es ist dem nach aussen erklärten Geschäfte die ihm scheinbar beigelegte daher an dem oben ausgesprochenen Grundsatz über die Verteilung rechtliche Geltung entzogen wird. Die Frage nun, welche Er¬ der Beweislast festzuhalten. klärungen oder thatsächlichen Verhältnisse vorliegen, die den Schluss

5. Im weitern erhebt sich die Frage, ob der Entscheid der auf eine derartige Vereinbarung, den Simulationswillen, gestatten, Vorinstanz, die Begründetheit der Einrede der Simulation ergebe ist Tatfrage, Frage der Beweiswürdigung, und als solche der sich aus den von ihr angenommenen Tatsachen, vom Bundes¬ Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen; die weitere Frage gericht überhaupt überprüft werden kann, oder ob hierin rein aber, ob sich aus den so festgestellten Erklärungen, Verhältnissen tatsächliche Feststellungen liegen, an welche das Bundesgericht u. s. w. der Simulationswille ergebe, ist Rechtsfrage. (A. A.

gemäss Art. 81 Org.=Ges., sofern sie nicht aktenwidrig sind, ge¬ allerdings Danz a. a. O.) In letzterer Hinsicht ist das Bundes¬ bunden ist; es fragt sich mit andern Worten, ist die Frage, ob gericht in der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils frei, und aus gewissen Handlungen, Worten und konkludenten Taten dar¬ auf diese Überprüfung ist nunmehr einzutreten.

auf geschlossen werden könne, dass der von den Parteien bei einem 6. Nach dem Gesagten hatte die Beklagte zu beweisen und

nicht ohne weiteres schon deshalb bejaht werden, weil jene späte¬ müsste nachgewiesen sein, dass Tatumstände vorliegen, aus denen ren Geschäfte offenbar in fraudem legis und in fraudem credi¬ sich der Wille der Vertragsparteien ergäbe, dass der Kaufpreis

torum gehen. Der Nachweis, dass das heute streitige Rechtsgeschäft, von 140,000 Fr. vom Käufer Brupbacher=Zingg in Wirklichkeit

im Hinblick auf jene spätern Geschäfte, zur Vorbereitung derselben nicht geschuldet werde, sondern nur deshalb vereinbart worden sei,

geschaffen worden und deshalb simuliert sei, müsste strikte erbracht damit das betreffende Vermögen den Gläubigern des Käufers und

sein. Hierüber enthält aber das Urteil der Vorinstanz keine post¬ denen des Verkäufers entzogen werde. Und zwar müsste nachge¬

tiven Feststellungen. Insbesondere schliesst der Umstand, dass der wiesen sein, dass derartige Tatumstände, aus denen ein Schluss Ehemann der Klägerin die Absicht hatte, ihr ein fiktives Weiber¬ auf eine solche, dem erklärten Willen nicht entsprechende Verein¬

gut zu schaffen, nicht aus, dass der Kaufpreis für die Geschäfts¬ barung gezogen werden müsste, vorhanden gewesen sind im Mo¬

abtretung ernst gemeint und nicht simuliert sein sollte. Von diesem mente des Vertragsabschlusses; auf alle späteren Vorgänge kann Standpunkte — der Schaffung eines fiktiven Weiberguts - aus für die einzig zu entscheidende Frage nichts ankommen. Die Be¬

erscheint sogar die vorherige Abtretung des Geschäftes und die klagte und die Vorinstanz stellen freilich nicht allein auf das

Abtretung einer Kaufpreisforderung an die Klägerin als ein un¬ Missverhältnis zwischen dem wirklichen Werte des Geschäftes und

zweckmässiges Manöver zur Benachteiligung der Gläubiger: dieser dem Kaufpreise, sowie auf die von ihnen behauptete absichtliche

Zweck wäre viel einfacher dadurch erreicht worden, dass der Ehe¬ und wissentliche Höherschätzung der Aktiven in der Übergangs¬

mann der Klägerin das Geschäft behalten und sie im Konkurse bilanz ab, sondern auch auf die späteren Vorgänge: die Schen¬

der Gesellschaft das Weibergut hätte geltend machen lassen, wobei kungen des Schwiegervaters der Klägerin an diese im Dezember

1897, die Schaffung und Geltendmachung eines fiktiven Weiber¬ die Hälfte privilegiert gewesen wäre, während die Forderung der

Klägerin im Konkurse des Sohnes nicht privilegiert ist. Endlich gutes, und die Abtretung der heute streitigen Forderung an die

erscheint geradezu — auch nach den Annahmen der Vorinstanz Klägerin. Sie beurteilen die Geschäftsübertragung im Zusammen¬

und der Expertise — als ausgeschlossen, dass das Geschäft etwa hang mit allen diesen spätern Vorgängen und ziehen daraus den

bei der Übergabe unter pari stand, überschuldet war, woraus Schluss, dass die Festsetzung des Kaufpreises von 140,000 Fr.

allerdings der stillschweigende Wille der Vertragsparteien, dass der nicht ernstlich gemeint gewesen, sondern in Kenntnis der schlechten

Verkäufer in Wirklichkeit nichts zu fordern haben sollte, zu folgern Lage des Geschäftes und mit der Absicht, diese Summe dem Ge¬

wäre, vorausgesetzt, jener Thatumstand sei dem Käufer bekannt schäfte und so den Gläubigern zu entziehen, erfolgt sei. Nun ist

gewesen. gewiss richtig, und der Beklagten zuzugeben, dass jene spätern Rechtsgeschäfte erfolgt sind in fraudem creditorum. Es muss 7. Als Tatumstand, der einzig in Betracht gezogen werden

kann, weil er im Momente des Vertragsabschlusses vorhanden denn auch speziell den Gläubigern des Ehemannes der Klägerin

gewesen wäre, kann vielmehr nur der von der Vorinstanz ange¬ das Recht gewahrt bleiben, die Abtretung der Forderung von 140,000 Fr. an die Klägerin mit der Anfechtungsklage im Sinne nommene der absichtlichen Höherschätzung des Kaufpreises durch

die Parteien angesehen werden. Ein Missverhältnis zwischen dem der Art. 285 ff. Schuldbetr.= und Konk.=Ges. anzugreifen. Allein für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses sind jene spätern wirklichen Wert des verkauften Geschäftes und dem Kaufpreis Vorgänge von keiner Bedeutung. Die hier einzig streitige Frage: allein könnte nicht als derartiger Tatumstand angesehen werden;

Ob in der Geschäftsübergabe vom 30. September 1897, insoweit denn der höhere Kaufpreis kann auf einer subjektiven Schätzung

des Käufers über den Wert des Geschäftes beruhen. Nachgewiesen darin eine Forderung des Verkäufers Brupbacher=Briesenmann an

müsste vielmehr sein, dass der Käufer wusste, dass das Geschäft den Übernehmer Brupbacher=Zingg im Betrage von 140,000 Fr.

auf schlimmen Füssen oder vor dem Ruine stand, denn es könnte begründet wird, ein fiktives, simuliertes Rechtsgeschäft sei, kann nicht angenommen werden, dass der Käufer bei Kenntnis dieser wenn ein grosses Missverhältnis angenommen werden müsste. Nun Tatsachen einen den wahren Wert des Geschäftes übersteigenden ist es aber mit dem Beweise der Simulation streng zu nehmen, Kaufpreis hätte zahlen wollen, etwa um eine Schenkung zu da dieser Beweis sich gegen den erklärten Willen der Vertrags¬ machen. Die Beklagte hat nun aber in erster Linie auf das Miss¬ parteien richtet, und da zudem das Recht noch andere Mittel zur

verhältnis zwischen dem wahren Werte des Geschäftes und dem Anfechtung von Rechtsgeschäften gewährt, die es an bestimmte Kaufpreis abgestellt und die Vorinstanz ist ihr hierin, zum Teil Fristen und teilweise auch an weitere Voraussetzungen zu knüpfen wenigstens, gestützt auf die Expertise, gefolgt; schon das Beweis¬ pflegt. thema, das sie der Expertise aufgegeben hat, geht von der un¬

8. Kann sonach der der Beklagten obliegende Beweis der Si¬ richtigen Auffassung aus, es handle sich wesentlich um die Fest¬ mulation nicht als erbracht angesehen werden, so ist die Klage

stellung des wirklichen Wertes des Geschäftes zur Zeit des Ge¬ gutzuheissen, soweit sie heute noch aufrecht erhalten wird (d. h. schäftsverkaufes bezw. des Missverhältnisses zwischen diesem Wert unter Verzicht auf das Pfandrecht), da der Forderung der Kläge¬ und dem Kaufpreis. Diese Feststellung könnte relevant sein bei rin eine andere Einwendung nicht entgegengehalten wird. Auf die einer Anfechtung des Kaufes wegen Betruges (wie denn auch die Frage, ob die Einrede der Simulation der Klägerin überhaupt Experten, nach verschiedenen Ausdrücken in ihrem Gutachten zu entgegengehalten werden könne, braucht nicht eingetreten zu wer¬ schliessen, diesen Fall im Auge zu haben scheinen); sie ist aber, den, da die Frage der Simulation zwischen den Hauptparteien wie bemerkt, für sich allein nicht ausschlaggebend für die Ent¬ verneint werden musste, scheidung der Frage, ob die Vereinbarung eines Kaufpreises von

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht 140,000 Fr. simuliert gewesen sei. Von entscheidender Bedeu¬ erkannt: tung ist dann aber die weitere Annahme der Vorinstanz, die

Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und Schätzung der Aktiven in der Übergangsbilanz sei absichtlich und

demgemäss, in Aufhebung des Urteils der I. Appellationskammer wissentlich eine zu hohe gewesen, um den Wert des Geschäftes

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 1901, künstlich in die Höhe zu treiben und so zum fingierten Kaufpreise

die Klage gutgeheissen, wobei davon Vormerk genommen wird, zu gelangen. Aber auch in dieser Beziehung fehlt es an bestimm¬ ten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; die Vorinstanz dass die Klägerin ihren Faustpfandanspruch an den Patenten nicht

mehr aufrecht hält. zieht lediglich Schlüsse auf den bösen Glauben der Kontrahenten aus den Differenzen zwischen der Übergangsbilanz und der von den Experten aufgestellten rektifizierten Bilanz. (Folgt eine Prü¬ fung der Differenzen im einzelnen. Nach derselben fährt das Ur¬ teil fort):

Kann sonach aus keiner einzelnen der eben behandelten Diffe¬

enzen der Schluss auf den Simulationswillen gezogen werden, so ist im weitern auch zu sagen, dass auch bei der Gesamtbetrach¬ tung des Verhältnisses des vereinbarten Kaufpreises zum wahren Werte des Geschäftes nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass die Vertragsparteien in Wirklichkeit den Kaufpreis von 140,000 Fr. nicht hatten festsetzen wollen, dass eine absichtliche Höherschätzung stattgefunden habe. Überall bleibt die Möglichkeit einer derartigen Festsetzung des Preises in bona fide offen, auch

Zitiert in