Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

28 II 582

BGE 28 II 582

klagten in der Verhandlung vor Bundesgericht. Eventuell schliesst

er noch dahin, er sei nur gegen Abtretung der der Klägerin als

Verlustscheinsgläubigerin zustehenden Rechte ihr gegenüber im

Sinne des vorinstanzlichen Entscheides zahlungspflichtig. Der Ver¬

treter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestä¬

tigung des angefochtenen Urteils an.

Erwägungen

1. Der Klägerin, Leihkasse Enge in Zürich II, war am

18. Mai 1899 von der Firma A. Helbock=Graf in Zürich I für

eine gemachte Darlehenszusicherung auf die Liegenschaft Flurbuch

Nr. 4009 in Altstetten mit darauf stehendem, zu 69,900 Fr.

assekurirtem Wohnhaus Nr. 547 ein vorstandsfreier Schuldbrief

von 49,000 Fr. angelobt worden. Über diese Liegenschaft erging

in der Folge ein Pfandverwertungsverfahren, wobei die Klägerin

mit dem genannten Kapital von 49,000 Fr., erlaufenen Zinsen

von 4410 Fr. und einem Kostenbetrage im Lastenverzeichnis figu¬

69. Arteil vom 19. November 1902 rierte. Nachdem eine erste Gant erfolglos gewesen war, fand

in Sachen Spiehl, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen unterm 1. Juli 1901 die zweite statt, an welcher laut Fest¬

Leihkasse Enge, Kl. u. Ber.=Bekl. stellung der Vorinstanzen die Liegenschaft dem Beklagten Spiehl

der auf ihr einen dem genannten nachgehenden Schuldbrief Art. 143 Sch. u. K.-Ges. Anwendbarkeit auch für den Fall, dass eine von 7,000 Fr. besass —) für 60,000 Fr. zugeschlagen wurde. Uebertragung der Liegenschaft auf den ersten Ersteigerer gar Im Gantprotokoll fehlt die Unterschrift des Beklagten als Er¬ nicht stattgefunden hat (weil dieser die Verbindlichkeit des Zuschlags

bestreitet). — Legitimation zur Klage aus Art. 143 l. c. Natur des steigerer. Der nachträglichen Aufforderung des Betreibungsamtes,

betreffenden Schadenersatzanspruches. Verneinung eines selb¬ den Akt zu unterzeichnen, weigerte sich Spiehl nachzukommen,

ständigen Klagerechts der Gläubiger. mit der Behauptung, der im Protokoll eingetragene Zuschlag an

ihn sei in Wirklichkeit nicht erfolgt und es sei für ihn somit keine A. Durch Urteil vom 1. Juni 1902 hat das Obergericht des Verbindlichkeit als Käufer begründet worden. Mit Rücksicht auf Kantons Zürich erkannt:

diese Weigerung ordnete das Amt auf Anweisung der zweitin¬ Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 8590 Fr. 80 Cts., stanzlichen Aufsichtsbehörde (— die in einem auf Kassation der nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1901, zu bezahlen. Die Mehr¬ Steigerung vom 1. Juli gerichteten Beschwerdeverfahren dieselbe forderung wird abgewiesen. als formell gültig erklärt hatte —) eine neue Gant an auf den B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Spiehl rechtzeitig und

18. November 1901. An dieser wurde die fragliche Liegenschaft formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

einem Jakob Müller für 45,000 Fr. zugeschlagen. Die Fertigung den Anträgen: 1. Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzu¬ des Gantkaufes fand am 17. Januar 1902 statt. weisen. 2. Eventuell sei der Prozess an die Vorinstanz zurückzu¬ Mit der gegenwärtigen Klage macht nun die Spar= und Leih¬ weisen, zur Abnahme der in appellatorio offerierten Beweise für kasse Enge gestützt auf Art. 143 des Betreibungsgesetzes gegen¬ die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht Meistbieter gewesen sei. über Spiehl eine Schadenersatzforderung von 10,350 Fr. 40 Cts. C. Diese Berufungsanträge erneuert der Vertreter des Be¬ geltend, auf welche Summe sich der Ausfall belaufe, den sie verfahrens erwachsen können. Diese Erwägung trifft aber ebenso durch die Nichthaltung des Steigerungskaufes erlitten habe. Das gut auch für den Fall zu, wo eine Übertragung der Steigerungs¬ Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, hiess die Klage im Betrage liegenschaft noch nicht stattgefunden hat, die Nichthaltung des von 10,333 Fr. 75 Cts. gut, das Obergericht, an welches Spiehl Gantvertrages aber bereits feststeht.

appellierte, im Eingangs erwähnten reduzierten Umfange. Beide

3. Was sodann die Frage anbelangt, ob die Leihkasse Enge Instanzen nahmen an, es sei die Legitimation der Leihkasse Enge als Hypothekargläubigerin zur Klage aus Art. 143 Absatz 2 zur Klage in ihrer Eigenschaft als Schuldbriefgläubigerin gemäss B. G. legitimiert sei, so ist die im angefochtenen Entscheid ver¬ früher gefällten Entscheiden, speziell auch dem bundesgerichtlichen tretene Auffassung, dass dem Hypothekargläubiger ein direktes Urteil in Sachen Schweizer gegen Moos und Guggenheim vom und selbständiges Klagerecht zustehe, aus folgenden Gründen zu

23. Juni 1901, gegeben. Materiell führen ihre Entscheide in verwerfen.

tatsächlicher und rechtlicher Beziehung des nähern aus, dass ein Diese Ansicht geht davon aus, dass durch die Nichthaltung des Angebot des Spiehl und ein darauf bezüglicher Zuschlag erfolgt Gantkaufes der Hypothekargläubiger geschädigt worden und daher und er als Gantkäufer verpflichtet worden sei und durch die auch zur direkten Einklagung der betreffenden Ersatzsumme ohne Nichthaltung dieser Verpflichtungen die Klägerin geschädigt habe. weiteres berechtigt sein müsse. Nun trifft aber diese Annahme

2. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung auf Art. weder in allen Fällen tatsächlich zu, noch liegt darin rechtlich ein 143 des Betreibungsgesetzes. Nun deckt sich allerdings der in schlüssiges Argument: In ersterer Beziehung braucht nur darauf diesem Artikel vorausgesetzte Tatbestand mit dem im vorliegenden hingewiesen zu werden, dass beim Pfändungs= bezw. Pfandver¬ Fall gegebenen nicht, Denn Art. 143 setzt voraus, dass die Über¬ wertungsverfahren noch anderweitiges Vermögen als das darin tragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits stattgefunden einbezogene vorhanden sein kann, auf welches dem Betreibenden habe und schreibt nun vor, dass sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung zum Zwecke der vollen Deckung seiner Forderung der Zugriff des Kaufpreises wieder rückgängig zu machen und dass (— unter offen steht, und dass im Konkursfalle der Pfandgläubiger als ge¬ Aufhebung des geschlossenen Gantkaufvertrages —) eine neue wöhnlicher Chirographargläubiger zu gänzlicher Bezahlung gelangen Steigerung anzuordnen sei. In casu aber ist es tatsächlich zu kann. Unter allen diesen Voraussetzungen lässt sich nicht sagen, einer Übertragung der Liegenschaft auf den Gantkäufer Spiehl der betreffende Gläubiger habe durch das vertragswidrige Ver¬ nicht gekommen. Von einer solchen musste eben abgesehen werden, halten des Gantbieters effektiv einen Schaden erlitten. Es könnte weil Spiehl von Anfang an sich weigerte, den Zuschlag als für ein solcher Schaden jedenfalls erst dann als festgestellt gelten, ihn verbindlich anzuerkennen und damit die Verpflichtungen eines nachdem alle jene weitern rechtlichen Möglichkeiten, Befriedigung Ersteigerers der Liegenschaft zu übernehmen. Indessen ist davon aus¬ zu erlangen, zu keinem Resultate geführt hätten. Vor allem aber zugehen, dass in einem solchen Fall der Art. 143 per Analogie folgt anderseits aus der Tatsache, dass der Gläubiger durch das zur Anwendung zu kommen habe, d. h. dass die darin vorgesehenen Verhalten des Ersteigerers geschädigt wurde, noch nicht, dass ihm Rechtsfolgen, Anordnung einer neuen Steigerung und Haftbar¬ nun notwendig auch ein selbständiger Rechtsanspruch gegen diesen machung des frühern Ersteigerers für den Ausfall, ebenfalls auf Ersatz des Schadens zustehen müsse. Letzteres kann vielmehr Platz greifen müssen: Der Statuierung dieser Rechtsfolgen liegt nur dann angenommen werden, wenn der Schädiger gegenüber

ja die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, die Nachteile möglichst dem Geschädigten aus der Zufügung des Schadens rechtlich ge¬ zu verhindern, welche aus der Nichterfüllung oder ungenügenden bunden wurde, wenn ein Rechtsgrund existiert, kraft dessen er für Erfüllung des Gantvertrages von Seiten des Gantkäufers einer den Schaden verantwortlich ist, d. h. kraft dessen der Geschädigte raschen und günstigen Liquidation des betreffenden Betreibungs¬ von ihm den Ersatz des Schadens verlangen kann. Die Klägerin

will in der Tat eine solche rechtliche Verpflichtung aus Art. 143 für den Ersteigerer verbindlichen Willenseinigung zur Voraus¬

B. G. herleiten. setzung, was mit der Annahme einer durch Art. 143 begründeten

4. Es ist daher, um zu einer richtigen Lösung der Frage nach neuen obligatio ex lege absolut unvereinbar ist. Der Grund

der Klagelegitimation zu gelangen, auf die rechtliche Natur der der Haftung liegt, mit andern Worten, nicht in der nackten Tat¬

Klage zurückzugehen. sache des Nichthaltens des Kaufes, sondern in der Nichterfüllung

Zweierlei Auffassungen sind hierüber denkbar. Entweder geht der im Zuschlag eingegangenen Verpflichtung. Diese Haftung ist

man davon aus, dass es sich bei der Klage um die Geltend¬ insofern eine singuläre und musste daher im Bundesgesetz auch

machung einer dem Gantkäufer auferlegten obligatio ex lege bezüglich der Mobilien speziell erwähnt und geregelt werden,

handle, oder man erblickt den Rechtsgrund der in Art. 143 sta¬ weil sie besteht, ohne dass eine vorgängige Inverzugsetzung durch tuierten Haftung in einer aus dem Zuschlag sich ergebenden den Verkäufer stattgefunden haben muss. Im übrigen aber handelt

kontraktlichen Verpflichtung desselben, bezw. in der Nichthal¬ es sich dabei um eine gewöhnliche Schadenersatzklage wegen tung derselben. Im ersteren Falle könnten als Subjekte der be¬ Nichterfüllung eines Kaufes, nur mit dem Unterschied, dass ein

treffenden Forderung alle diejenigen angesehen werden, welchen Schadensfaktor, der „Ausfall“, zum voraus schon jederzeit feststeht.

der „Ausfall“ hätte zugeteilt werden müssen, bezw. welche durch Geht man aber von dieser Natur der Klage aus, so erscheint die Nichthaltung des Kaufes einen „weitern“ Schaden erlitten es, wie erwähnt, unmöglich, den geschädigten Gläubigern ein haben; also u. a. gewiss auch die Hypothekargläubiger, denen der selbständiges Klagerecht einzuräumen. Als Subjekt der Forderung Kaufpreis ganz oder zum Teil hätte zugewiesen werden müssen; kann vielmehr nur entweder im Pfändungsverfahren das Betrei¬

im letzteren Falle kann forderungsberechtigt dagegen nur der¬ bungsamt, welches den Zuschlag erteilt hat, oder aber der Eigen¬

jenige sein, welcher den betreffenden Kontrakt mit dem Erstei¬ tümer des Objektes, welches versteigert wurde, angesehen werden.

gerer abgeschlossen hat, bezw. wer seine Rechte von jenem herlei¬ Welche dieser Annahmen die zutreffende sei, kann ununtersucht

ten kann. gelassen werden, denn im einen wie im anden Falle ist ein

Obschon nun für die Annahme einer obligatio ex lege der Klagerecht der Gläubiger nur auf abgeleitetem Wege zu Umstand zu sprechen scheint, dass die Haftung nicht nur auf den konstruieren. Betrachtet man das Betreibungsamt als Inhaber der Ausfall sich erstrecken soll, sondern auch auf „allen weitern Forderung, so ist das nur unter der Annahme möglich, dass Schaden", so ergibt doch eine nähere Prüfung, dass es sich bei dasselbe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie in der Klage nach Art. 143 nur um die Geliendmachung der aus gleicher Weise im Interesse der Gläubiger, bezw. des Schuldners dem Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen handeln kann. zu realisieren hat, wie die eigentlichen Objekte der Betreibung.

Offenbar muss es nämlich als ausgeschlossen betrachtet werden, Geht man davon aus, dass die Eigentümer der versteigerten Gegen¬ dass der Ersteigerer für den Ausfall haftet, wenn er mit Recht stände Subjekte der Forderung seien, so ist auch ihnen die freie Ver¬ vom Kaufe zurückgetreten ist; sei es, dass er den Nachweis er¬ fügung über die Forderung natürlich benommen. Denn offenbar bringt, dass ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung zur muss die Forderung an Stelle des Objektes treten, aus dessen Last fällt, sei es, dass er die Unverbindlichkeit des Zuschlages für Zwangsverwertung sie entstanden ist, also den Gläubigern in gleicher ihn beweist. Aus keiner Bestimmung des Gesetzes erhellt, dass der Weise verhaftet sein, wie das betreffende Objekt selbst; denn sie Ersteigerer anders behandelt werden wollte, als jeder gewöhnliche ersetzt ja teilweise wenigstens den bei normalem Verlauf der Be¬ Käufer, und dass er also z. B. nicht das Recht haben sollte, seinen treibung vom Amte einzukassierenden Preis desselben. Die Rechte Zuschlag wegen Willensmängel anzufechten. Es hat also die der Gläubiger nun sind in beiden Fällen keine weitergehenden, als Klage auf den Ausfall nach Art. 143 immer die Existenz einer dass sie Verwertung des ihnen verhafteten Gegenstandes durch das Amt in den Formen des Betreibungsgesetzes verlangen können.

So wenig eine gepfändete oder verpfändete Forde¬ rung des Schuldners von den betreibenden Currentgläubigern, bezw. den Faustpfandgläubigern selbst direkt eingeklagt werden kann, sowenig ist ein solches Recht auch bezüglich der fraglichen Aus¬ fallforderung möglich. Dasselbe kann nur durch Vermittlung des Amtes entstehen, welches die Forderung, da es zur selb¬

ständigen Einklagung im Pfändungs= bezw. Pfandverwertungs¬ verfahren weder die Mittel, noch eine gesetzliche Pflicht hat, ohne besonderes Verwertungsbegehren entweder den einzelnen Gläu¬ bigern im Sinne von Art. 131 des Gesetzes an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung überweisen, bezw. wenn hiefür die Voraus¬

setzungen mangeln, sie auf Versteigerung zu bringen oder gemäss Art. 130 Absatz 1 zu verkaufen hat.

Nur bei dieser Art des Vorgehens wird es dann auch möglich werden, die Interessen der verschiedenen Beteiligten gleichmässig zu wahren und das Verfahren richtig und rasch zu erledigen. Ins¬ besondere wird der Übelstand vermieden werden, dass mit der end¬ gültigen Feststellung der Verteilungsliste und infolgedessen mit dem Abschluss der Liquidation bis nach Durchführung des Prozesses und nötigenfalls der Betreibung gegen den Ersteigerer zugewartet werden müsste.

Da die Klägerin ihre Legitimation zur Klage weder auf einen Erwerb der Forderung durch Steigerungskauf, noch auf eine Überweisung gemäss Art. 131 stützt, sondern aus eigenem Rechte klagend auftritt, so mangelt ihr somit die Prozesslegitimation.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird im Sinne der Gutheissung der von dem Berufungskläger erhobenen Einrede mangelnder Klaglegiti¬ mation der Berufungsbeklagten geschützt und damit das angefoch¬ tene Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 1. Juni 1902 aufgehoben.

Zitiert in