Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

29 I 189

41. Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen Regierungsrat Luzern.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen. Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz betr. Erwerb und Betrieb von Eisenbaknen vom 15. Oktober 1897 (sog. Rückkaufsgesetz). — Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen; Art. 179 Org.-Ges. Rechtliche Natur der Schweiz. Bundesbahnen, juristische Persönlichkeit oder Zweig der Bundesverwaltung? — Umfang der Steuerfreiheit der Bahnnofwirtschaften.

Sachverhalt

A. Anlässlich der Neutaxation der Steuerpflichtigen im Fahre 1902 entstand zwischen der Staatssteuerkommission Luzern und der Kreisdirektion 11 der Schweizerishen Bundesbahnen ein Steuerkonsflikt. Unter Berufung auf ein schiedsgerichtliches Urteil vom 11. Dezember 1899 in Sachen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft gegen den Kanton Luzern, erklärte die Staatssteuerkommifsion den auf die Wirtschaftsräumlichkeiten im Auf= nahmegebäude des Bahnhofs Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. zu 20 9%/, als steuerbar. Den von der Kreisdirektion gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. Januar 1903 abgewiesen.

Mit dem erwähnten schiedsgerichtlihen Urteil hat es folgende Bewandtnis : Im Jahre 1898, nah dem Neubau des Bahnhofes Luzern, war zwischen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft und dem Kanton Luzern die Frage streitig geworden, ob von dem auf die Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. eine Quote von 40,000 Fr. d. H. i/. steuerpflichtig sei, oder ob die Centralbahngesellschaft auch. für die Restaurationslokalitäten in vollem Umfange Steuerfreiheit habe. Nach dem in Betracht kommenden Art. 34 der Konzession für den Eisenbahnbau von Luzern gegen Zofingen vom 19. No= vember 1852 sollte die Centralbahngesellschaft Steuerfreiheit ge-

niessen für die Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubehörden und Betriebsmaterial, wogegen Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit diesem besitzt, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Dieser Streit wurde von einem Schiedsgericht vom 11. Dezember 1899 zu Gunsten des Kantons Luzern entschieden, indem von dem Aufnahmegebäude des Bahnhofes Luzern der auf die Nestaurationslokalitäten entfallende Gebäudewert zu 20 9/, als steuerbar erklärt wurde. Aus den Erwägungen dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben : Die Tatsache, dass ein Grundstückk oder Gebäude in örtlicher Hinsicht zum Bahnhof gehôre, genüge nicht, um dessen Steuerfreiheit zu begründen ; vielmehr sei die Steuerfreiheit zu beschränken auf die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, d. h. diefenigen Liegenschaften, welche dem Betrieb der Bahn zu dienen hätten und welche daher die Gesellschaft zum Zwecke dieses Betriebes erworben oder erstellt habe. Diese Voraussetzung sei bei Bahnbüffets grundsässlih vorhanden. Dem Eisenbahnbetrieb dienten auh sole Anlagen und Einrichtungen, deren Vorhandensein zwar für die Ausübung des Transportgewerbes nicht geradezu unerlässlich sei, die aber dazu bestimmt seien, den Anforderungen, welche nach allgemeinen Verkehrsanshauungen im Jnteresse der Reisenden an den Eisenbahnbetrieb gestellt werden, Genüge zu leisten, was beim Bahnbüffet Luzern zweifellos zutrefse. Dieses sei daher grundsässlich als eine Betriebsanstalt im Sinne der Konzession zu betrachten. Dagegen fei eine vollständige Steuerbefreinng in Bezug auf die Bahnhofwirtschast in Luzern nicht gerechtfertigt mit Rücksicht darauf, dass sie nicht nux von den Reisenden benüsst werde, sondern auch Gelegenheit zur Bewirtung von nichtreisenden Gästen biete, Das vom Kanton Luzern zur Ermiitlung der Frequenz solcher einheimischer Gäste vorgeschlagene Beweisverfahren (Abhörung von Zeugen, Bornahme einer Kontrolle während längerer Zeit} lasse sich nicht wohl durchführen. Die Zeugen könnten nur unzuverlässige Schätzungen bieten, und die Kontrolle der Gäste, die während verschiedener Jahreszeiten stattfinden müsste, würde eine unzulässige Belästigung des Publikums bilden, der sich der einzelne Gast gar nicht zu unterziehen brauchte. Das Schiedsgericht sei indessen in IMM. Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen. N°, 41. 191

der Lage, gestüsst auf eigene Beobachtungen und notorische Tatfachen, das ungefähre Verhältnis zwischen Reisenden und einheimischen Besuchern zu shäzen. Es fei notorisch, dass gut eingerichtete und geführte Bahnhofwirtschaften, wie diejenige in Luzern, in der Tat nicht bloss von Reisenden, sondern auch zu einem guten Teile von der einheimischen Bevölkerung frequentiert zu werden pflegten, und es dürfte eine Schässung wohl nicht fehl gehen, die den Anteil der legtern an der Freguenz in Luzern im Durchschnitt auf rund einen Fünftei1 anseze. Bei dieser Sachlage diene allerdings der betreffende Gebäudeteil des Bahnhofes nicht ausfchliesslich dem Eisenbahnbetrieb, sondern teilweise andern Zwecken, die mit dem Eisenbahnbetrieb in keinem Zusammenhang ftünden. Soweit dies der Fall sei, würde es unbillig sein, die Steuerfreiheit gleichwohl aufrecht zu erhalten, und es fei demnach eine entsprehende Quote als steuerpflichtig zu erklären, In ihrem Rekurse an den Regierungsrat gegen die Versügung der Staatssteuerkommission Luzern machte nun die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen geltend, dass die von diesem Schiedsgericht auf Grund der Konzession festgestellte partielle Steuerpflicht der frühern Centralbahngesellschaft bezüglich der Bahnhofwirtschaft Luzern nach dem nunmehr allein massgebenden Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 sür die Schweizerischen Bundesbahnen nicht mehr bestehe. Die Schweizerischen Bundesbahnen feien nur steuerpflichtig für diejenigen Fmmobilien, die zwar in ihrem Besitze seien, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht hätten (Art. 10 Abs. 2 leg. cit.)., Diefe notwendige Beziehung sei bei den Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern zweifellos vorhanden. Ju seinem, den Rekurs abweisenden, Beschluss vom 24. Januar 1903 führt der Regierungsrat aus: Nach Art. 9 des Rückkaufsgesetzes schaffe allerdings das Schiedsgerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber kein Recht. Massgebend für die Besteuerung sei in der Tat allein Art. 10 leg. cit. Aber au nach dieser Bestimmung bestehe eine Steuerpflicht in dem beanspruchten Umfange. Es möge dahingestellt bleiben, ob zwischen den in den Aufnahmegebäuden der Bahnhôfe bestehenden Schenkräumlichkeitena und dem Bahndbetriebe die

notwendige Beziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 allgemein vorhanden sei. Auch wenn dies angenommen werde, fo schliesse das nicht aus, dass die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb im einzelnen Falle nicht oder nur zum Teil bestehe. Dies treffe für die Bahnhofrestauration Luzern zu, soweit sie auch von der einheimischen Bevölkerung frequentiert werde. Wenn das Schiedsgerichtsurteil auch nicht formell Recht schaffe, so seien doch dessen tatsächliche Feststellungen von Bedeutung, gestügt auf welche heute noch der einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb entbehrende Teil der Bahnhofschenke mit 20°/, des Ganzen nicht zu hoch eingeshägt sei.

B. Mit Nechtsschrift vom 9. April 1903 hat die Kreisdirektion IT namens der Schweizerischen Bundesbahnen diefe Steuerstreitigfkeit ans Bundesgericht gezogen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Januar 1903 zu erkennen, dass die Bahnhofrestauration Luzern der Schweizerischen Bundesbahnen in vollem Umfange von jeglicher Steuerpflicht befreit sei. Zur Begründung wird ausgeführt : Es handle sich um eine Steuerstreitigkeit 2wishen dem Bunde und einem Kanton, die gemäss Art. 179 Org.-GVes. vom Bundesgerichte zu beurteilen sei. Wie der Regierungsrat selber anerkenne, sei das SchiedsgerichtZurteil vom 11. Dezember 1899 für die Nekurrentin nicht rechtsverbindlih. Die Frage, ob die Bahnhoswirtschaften als mit dem Eisenbahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehende Anstalten zu betrachten seien, könne heute als in bejahendem Sinne geldst betrachtet werden. Speziell sei darauf zu verweisen, dass die Restaurationsräumlichkeiten in Luzern \chliesslich nichts anderes seien, als Wartsäle, da den Reisenden darin der Ausenthalt gestattet fei, auch wenn sie nichts konsumierten. Sobald aber feststehe, dass die Bahnhofrestauration Luzern eine mit dem Betriebe in enger Beziehung stehende Einrichtung sei, könne der Umstand, dass auch einheimisches Publikum daselbst verkehre, an der Steuerfreiheit nichts ändern, Der flare Wortlaut des Gesetzes sliesse dies aus. Auch würde eine folche Unterscheidung zwifchen einheimischem und reisendem Publikum zu Untersuchungen über die Frequenz führen, die der Natur der Sache nach nie ein auh nur einigermassen genaues Resultat haben könnten. Der Besuch der BahnhosrestauIII, Erwerb und Befrieb der Eigenbahnen. N° 41. 193 ration Luzern durch Einheimische lasse sich nicht vermeiden. Schliesslich sei von den Luzerner Behörden die Besteuerung eines Fünfteils der NRestaurationsanlage ausgesprochen worden, ohne dass dieser Bemessung irgendwelche tatsächliche Feststellungen vorausgegangen feien, fo dass die Besteuerung geradezu als willkürlich bezeichnet werden müsse,

C. Der RNegierungsrat hat in feiner Vernehmlassuug erklärt, dass er mit der Beurteilung des vorliegenden Steuerkonfliktes durch das Bundesgericht einverstanden fei, obgleich die Kompetenz des leztern in Zweifel gezogen werden könnte, und sodann Abweisung des RNekurses beantragt und zur Begründung auf die Akten, insbesondere auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen.

Erwägungen

1. Nach Art. 179 des Org.-Ges. sind vom Bundesgerichte Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen, wenn von dem einen oder andern Teil fein Entscheid angerufen wird. Unter „Bund“ wird in der ganzen eidgenössischen Gesehzgebung fiets nur dasjenige Rechtssubjsekt verstanden, defsen Organisation in der Bundesverfassung geregelt ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden Steuerîtreitigkeit ist daher von der Frage abhängig, ob die Schweizerishen Bundesbahnen eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete öffentliche Anstalt oder bloss ein Zweig der Bundesverwaltung, eine statio Üsci, sind. Jst das erstere der Fall, so ist nicht der Bund Partei, sondern ein vom Bund verschiedenes Rechtsfubjekt, und eine Steuerstreitigkeit im Sinne von Art. 179 leg. cit. zwischen dem Bund und einem Kanton liegt nicht vor, wie denn auh das Bundesgericht stets sich dahin ausgesprochen hat, dass eine Civilstreitigkeit zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten“ im Sinne von Art, 110 Ziff. 4 B.-V, und Art. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. dann nicht vorliegt, wenn eine kantonale Anftalt mit eigener juristisher Persönlichkeit klagt oder verklagt wird (Amil. Samml., Bd. YV, S. 608 Erw. 1; Bd. VI, S. 59 Erw. 2 und S. 228 Erw. 1 und 2). Sind dagegen die Schweizerischen Bundesbahnen eine blosse Abteilung der Bundesverwaltung, so sind sie rechtlich identisch mit dem Bund, und die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 4179 ist gegeben.

Nun kann nah den Bejtimmungen des Bundesgesetzes beireffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 faum ein ernstliher Zweifel bestehen, dass die Schweizerisen Bundeshahnen kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur ein Zweig der Bundesverwaltung sind. Bei der Beratung des Gesees sind zwar im Ständerat solche Zweifel aufgelaucht, und es ist die Meinung geäussert worden, dass es den Gerichten überlassen werden müsse, die Frage nach der rechtlichen Natur der Bundesbahnen zu entscheiden. Es ist aber damals schon überzeugend ausgeführt worden, dass das Gesez selber die Frage lar und unzweideutig löst (siehe Amtl. stenogr, Bülletin der Bundesverfammlung 1897, S. 539, 612 fff., insbesondere S. 614, Botum Geel). Nach dem citierten Gesetze erwirbt der Bund die Eisenbahnen für sich und betreibt sie unter dem Namen „Schweiz. Bundesbahnen“ für seine Rechnung (Art. 11 Abf. 1). Das Eigentum an den Eisenbahnen geht an den Bund über (Art. 6). Die Verwaltung der Bundesbahnen bildet eine besondere A bteilung der Bundesverwaltung (Art. 12 Abs. 1). Die Oberleitung der Verwaltung steht bei den Bundesbehörden (Bundesversammlung und Bundesrat), deren in Art. 13 aufgezählte Befugnisse über eine blosse Oberaussicht erheblih hinausgehen. Die zum Erwerb, Bau und Betrieb der Bahnen nötigen Geldmittel werden durch Emission von Anleihen aufgebracht (Art. 7 Abf. 1), deren Schuldner der Bund ist, wie denn auch der Bund für alle Verbindlichkeiten der Bundesbahnen haftet. Der Bund, als Rechtsnachfolger der Jura-Simplonbahn, übernimmt die Verpflichtungen dieser in Bezug auf den Simplondurstich (Art. 49 Abf. 1). Aus all diesen Bestimmungen erhellt deuilich, dass von einer Selbständigkeit der Bundesbahnen weder nah der Richtung des eigenen Vermögens, noch nach derjenigen der Verwaltung, noch nach derjenigen der Fähigkeit, eigene Nechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die Rede sein kann. Gewiss kann der Staat eine öffentliche Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit ins Leben rufen, ohne dass er sie ausdrückklih als eigene Verbandspersönlichkeit bezeichnet. Aber er muss doh jedenfalls die Voraussetzungen schaffen, welche die eigene juristische Persönlichkeit ausmachen. Die angeführten Gesehesbestimmungen lassen aber keinen Zweifel zu, dass der Bund bei den Bundesbahnen diese Vorausfezungen gerade nicht hat schaffen wollen.

Die Bundesbahnen sind daher kein eigenes Rechtssubjekt, und das Bundesgericht hat demgemäss auf eine materielle Prüfung der vorliegenden Streitsache einzutreten.

2. Durc das Schiedsgerichtsurteil vom 41. Dezember 1899 ist die zwischen den heutigen Parteien streitige Frage im Verhältnis des Kantons Luzern zur frühern Centralbahngesellschaft ent- \chieden worden. Die Parteien sind jedoch einig, dass das Schiedsgerichtêurteil der Rekurrentin gegenüber formell kein Recht schafft. In der Tat hatte das Schiedsgericht die Frage der Steuerpflicht für die Bahnhofwirtschaft Luzern zu entscheiden auf Grund der Konzesston der Centralbahn, deren Bestimmungen mit dem Nückkauf gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen erloschen sind. Zu den in Art. 9 leo. cit, vorbehaltenen Verpflichtungen aus den Konzessionen, die zum Betrieb und Bestand der Bahnen in unmittelbarem Zusammenhang fiehen und die auf den Bund übergehen, gehören Steuerprivilegien ganz zweifellos nicht. Für die Steuerverhältnisse der Schweizerischen Bundesbahnen sind ausscsliesslich massgebend Art. 10 Abs. 1 und 2 des citierten Bundesgesetzes, und das Bundesgericht hat daher auf Grund dieser Bestimmungen die Frage zu entscheiden, die das Schiedsgericht auf Grund der Konzeision der Centralbahn entschieden hat.

2. Die Rekurrentin geniesst Steuerfreiheit für alle ihre Jmmobilien, die eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (Art. 10 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Dass die Restaurationen in grösseren Bahnhöfen einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahnanlagen bilden und grundsäblich zum Betrieb gehören, kann heute nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Es genügt in dieser Hinsicht auf die Ausführungen des Schiedsgerichtes zu verweisen, sowie auf den Bundesratsbeschluss vom 416. Mai 1903 über die Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen gegen den Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Schliessung der Bahnhof - wirtschaft in Bern (B.-Bl. 1903, 1, S. 1096 ff.) und das Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1895 in Sachen des Kantons Waadt gegen die Jura-Simplonbahn. Allerdings ist

bei der Beratung des Gesetzes im Ständerat f. Z. auch bemerkt worden (|. Bülletin, S. 533), diese Restaurationen seien keine absolut notwendigen Bestandteile des Betriebes, da man sich eine Eisenbahn auch ohne Restauration denken könne. Allein darin liegt offenbar das Kriterium der „notwendigen Beziehung“ zum Bahnbetriebe nicht. Man kann sich einen Bahnbetrieb auch ohne Wartsäle, ohne gedeckte Einsteigehalle, ohne Aborte denken, und doch wird allen diesen Einrichtungen die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht abgesprochen werden wollen. Entscheidend ist vielmehr miti Bezug auf alle solchen und ähnlichen Einrichtungen der Standpunkt des Publikums ; auh alle diejenigen Betriebseinrichtungen, welche in dem jeweiligen Entwiklungsstadium der Eisenbahnen einem berechtigten Verlangen des mit der Bahn verkehrenden Publikums entgegenkommen, sind in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb, nicht nur diejenigen, welhe zur Not den Betrieb, wenn auh in noch so dürstiger Weise, aufrecht erhalten. Allerdings kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Büffet an feder Stalion als notwendige Betriebseinrichtung gelten könnte, sondern ein bezüglihes Bedürfnis des Publikums wird der Regel nach nur an grösseren Stationen, an Knotenpunkten und an Orten, wo Postkurse oder Dampsschisse anschliessen, bestehen, wie dies auch fchon in dem citierten Urteil des Bundesgerichtes vom Jahre 1895 ausgeführt wurde. Dass aber Luzern in diese Kategorie von Stationen einzureihen ist, bedarf leines besonderen Nachweises, und es hat denn auh der Negierungsrat nicht ernstlich bestritten, dass die Bahnhofwirtschaft in Luzern grundsässlih zum Bahnbetrieb gehört, sonst hätte er ja die Steuerpflicht für den ganzen durch die Wirtschaft repräjentierten Gebäudewert, statt nur für eine Quote geltend machen müssen.

Jt somit davon auszugehen, dass fh das Steuerprivileg der Rekurrentin grundfässlih auh auf Bahnhofwirtschaften, und zwar speziell auh auf diejenige in Luzern, bezieht, so frägt sich nun, ob nah dem Gesess wenigstens eine partielle Steuerpflicht besteht, mit Rücksicht darauf, dass auh das nicht reisende, einheimische Publikum die Wirtschaft besucht. Das Schiedsgericht i}t bei der langt, dass das Steuerprivileg nur insoweit bestehe, als die Bahnhofwirtschaft den Zwecken des Eisenbahnbetriebes und nicht nebenbei auh andern Zwecken diene. Die Rekurrentin macht nun geltend, dass diese Unterscheidung von verschiedenen Zweckken nach dem GBesez nicht mehr zulässig sei. Hierüber ist zu bemerken : Art. 10 Abs. 2 leg. cit. stellt darauf ab, ob ein Gebäude in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehe. Nun kann von einem Gebäude nur ein Teil in dieser notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb stehen, ein anderer Teil dagegen nicht. Wenn z. B. in einem Bahnhofgebäude sich eine Mietswohnung, ein Kaufladen u. ſt. w. besindet, so ist wohl ohne weiteres klar, dass in solhen Fällen auch nach Art. 10 Abs. 2 nicht das ganze Gebäude steuerfrei sein kann. Jnsofern steht das Gesey also einer Unterscheidung und Berücksichtigung der verschiedenen Zwece, denen ein Eisenbahngrundstückk dient, jedenfalls nicht entgegen. Bei den Bahnhofwirtschaften, die auh vom einheimischen Publikum frequentiert werden, dient nun allerdings derselbe Gebäudeteil gleichzeitig zwei verschiedenen Zweckken, von denen der eine keine Beziehung zum Bahnbetrieb hat. Es ist denkbar, dass mit Nücfsicht auf den letztern Zweck, d. h, wegen des einheimischen Publikums, die Lokalitäten grösser erstellt worden sind, als für die Bedürsnijse des Eisenbahnbetriebes, d. h. des reisenden Publikums, notwendig gewesen wäre, und soweit dies zutreffen sollte, fehlt zweifellos die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb und fällt daher auch nach Art. 10 Abf, 2 leg. cit. das Sieuerprivileg dahin. Es Tann aber auch das Gegenteil der Fall sein, dass die Wirtschaftsräume tro der Frequenz durch das einheimische Publikum für ihren eigentlichen Zweck nicht zu gross sind, wobei als Massstab die Verhältnisse in derjenigen Jahreszeit zu nehmen sind, in der © der Reisendenverkehr erfahrungsgemäss am grössten ist. (Jn welche Kategorie die Bahnhofwirtschaft Luzern gehören würde, steht zur Zeit nicht fest.) Auch bei diefer Sachlage ist aber richtigerweise

der Nebenzweck, dem die Bahnhofwirtschafi dient, bei der Frage der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Die Liegenschaften werden nicht nach ihrer räumlichen Ausdehnung, sondern als Vermögenssobjekie nah ihrem Wert und wegen ihres Ertrages besteuert. Speziell in Luzern dient als Grundlage der wirkliche VerkehrsXXIX, i, — 4903 14

wert (Steuergejess vom 30. November 1892, § 3 c). Bei einer Bahnhofwirtschaft nun wird zweifellos der Umstand, dass sie auch vom einheimischen Publikum regelmässig frequentiert wird, in der Höhe des Pachtzinses Ausdruck finden, also den Ertrag und damit auch den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflussen. Jufofern wird also der für die Besteuerung massgebende Gebäudeverkehrswert, soweit er auf die Wirtschaft entfällt, durch ein Moment mitbestimmt, das in feinem notwendigen Zufammenhang zum Bahnbetrieb steht, und es erscheint gerechtfertigt, dieses Moment auh bei der Frage der Steuerfreiheit zu berücfihtigen. „Es wäre“, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Schweizerischen Nordostbahngesellshaft gegen Stadtgemeinde Zürich vom 6./7. November 1900 (Amtl. Samml., Bo, XXVI, 2. Teil, S. 869) bemerkte, „unbillig, wenn eine gewerbliche Unternehmung in Hinsicht auf Einrichtungen, für die sie ordentlicher Weise Steuern entrichten müsste, fieuerfrei bleiben würde, weil diese Einrichtungen mit Rücksicht auf ein anderweitiges Geschäft von der Steuer ausgenommen sind.“ Daran ist um so mehr festzuhalten, als man, wie die Verhandlungen der Näte über den Art. 10 des Nückkaufsgesetzes zeigen (vergl. Bülletin 1897, S. 526 ffff., und S. 997 ff.), mit dieser Bestimmung kein neues Recht schaffen, sondern nur den durch die hauptsächlichsten kantonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gesunden, bereits ge- \chaffenen Zustand für die Bundesbahnen beibehalten wollte. Aus dem Gesagten folgt, day der Kanton Luzern berechtigt isi, die Nekurrentin für eine Quote des auf die Bahnhofwirischaft entfallenden Gebäudewertes zu besteuern.

4. Die Grösse dieser Quote hat das mehrfach erwähnte Schiedsgericht im Jahre 1899 auf 20%/, festgesetzt unter der Annahme, dass die Bahnhofwirtschaft Luzern zu 20 %/, der Gesamtfrequenz von einheimischen Gästen besucht werde. Das Schiedsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein Beweisverfahren mit Abhôrung von Zeugen und Anordnung einer Kontrolle während gewisser Zeit nicht tunlich ist. Die Rekurrentin beschwert sich darüber, dass die Luzerner Behörden nicht neuerdings tatfächliche Feststellungen vorgenommen hätten ; da sie aber nicht behauptet, dass die Schätzung des Schiedsgerichtes unrichtig gewesen sei, oder dass seither sich die Verhältnisse geändert hätten, kann dieser Beschwerde wegen Willkür keine Bedeutung zukommen. Das Bundesgericht trägt auh keine Bedenken, die Feststellung des Schiedsgerichts als massgebend zu erachten. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass seine Schätzung auf einer eingehenden Würdigung aller in Betracht Tommenden Verhältnisse berubt und dass eine neue Expertise wesentlich zu demselben Resultate gelangen würde. Sonach sind die Luzerner Behörden berechtigt, die Rekurrentin zu 20 %, des auf die Bahnhofrestauration Luzern entfallenden Gebäudewertes zur Steuer heranzuziehen, und es ist der hiegegen von der Rekurrentin erhobene Rekurs als unbegründet abzuweisen. “Demnach hat das Bundesgericht erfannit: Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. Organisationsgesetz.

Organisation judiciaire fédérale.

Vergl. Nr. 42, Urteil vom 2. April 1903 in Saen Einwohnergemeinde Biel und Konsorten gezen Polizeikammer Bern,

Zitiert in