Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

29 I 37

BGE 29 I 37

9. Urteil vom 19. Februar 1903 in Sachen

Trümpler=Hurter gegen Regierungsrat Zürich.

Anfechtung einer Bestimmung (§ 2 Ziff. 13) der zürch. Gebühren¬

ordnung für die Verwaltungsbehörden, vom 17. Juni 1901, wegen

Verfassungswidrigkeit. Gebühr und Steuer. Angebliche Ueber¬

schreitung der Befugnisse der Verwaltungsbehörden, Eingriff in das

Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und die Rechte des Volkes. Gleich¬

heit vor dem Gesetze, § 46 zürcherisches Gesetz betreffend die

Organisation der Bezirksbehörden, vom 23. April 1901. Art. 30

Abs. 2 Ziff. 2; Art. 31; Art. 19 Abs. 5, Art. 2 zürch. K.-V.

vom 18. April 1869 ; Art. 4 und 5 B.-V. — Legitimation zum Re¬

kurse, Art. 178 Ziff. 2 Org.-Ges.

Sachverhalt

A. Für die Ratifikation der vom Rekurrenten Trümpler als Vormund der am Rekurs beteiligten Charlotte Trümpler erstatte¬ ten Vormundschaftsrechnung pro 31. März 1901 forderte der Bezirksrat von Zürich, laut Nota vom 12. Dezember 1901 an den Vormund, eine Staatsgebühr von 366 Fr., gestützt auf die vom Regierungsrat unter Genehmigung durch den Kantonsrat erlassene Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom Kantonsrat aus § 46 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Bezirksbehörden vom 23. April 1901. Der Kantonsrat habe 17. Juni 1901, wonach (§ 2 Ziffer 13) für die in Frage

bei Genehmigung der streitigen Verordnung durch besondere Ab¬ stehende Amtshandlung pro 1000 Fr. des vormundschaftlich ver¬

stimmung den in der vorausgehenden Diskussion als mässig be¬ walteten Vermögens, soweit dasselbe 5000 Fr. übersteigt, 30 Cts.

zeichneten Ansatz von 0,3% unter Anschluss einer Maximal¬ Gebühren zu entrichten sind. Gegen diese Forderung beschwerte sich der Vormund Trümpler beim zürcherischen Regierungsrat, grenze der Gebühr gutgeheissen Dadurch habe er die Verfassung

nicht verletzt, da dieselbe über den Erlass von Gebührenordnungen indem er wesentlich geltend machte, der vom Bezirksrat angewandte keine Grundsätze aufstelle. Es handle sich bei der in Frage stehen¬ § 2 Ziffer 13 der citierten Gebührenordnung setze tatsächlich

den Bestimmung keineswegs um eine Steuer, sondern um eine nicht eine Verwaltungsgebühr, sondern eine neue, ausserordentliche

Gebühr, welche allerdings nach Art der Steuern berechnet werde. Steuer fest. Regierungsrat und Kantonsrat aber seien nicht be¬

Die Annahme des Rekurrenten, dass die Leistung des Staates fugt, eine solche Bestimmung auf dem Wege der Verordnung zu

bei allen vormundschaftlich verwalteten Vermögen so ziemlich die erlassen, da nach der kantonalen Verfassung Steuern unter allen

gleiche sei, widerspreche den Tatsachen; denn die der Ratifikation Umständen nur durch Gesetz geschaffen werden könnten; Art. 19

der Vormundschaftsrechnung durch den Bezirksrat vorangehende Abs. 5 letzter Satz und Art. 31 der K.=V. normieren dies aus¬ Prüfung derselben erfordere im allgemeinen um so mehr Zeit und drücklich für die Gemeindesteuern. Der gleiche Grundsatz gelte

Mühe, je grösser das Vermögen sei; ferner wachse mit der natürlich auch für die Staatssteuern, welche in der Tat durch das

Grösse desselben die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörden. Steuergesetz von 1870 erschöpfend geregelt seien. Die Gebühren

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates ergriff der erscheinen nach der vom Regierungsrat selbst ausgesprochenen

Vormund Trümpler in seinem und des durch ihn vertretenen Auffassung als Entschädigung für besondere Dienstleistungen der

Mündels Charlotte Trümpler Namen rechtzeitig und in richtiger staatlichen Organe gegenüber Privaten; deshalb müssen sie in Form den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit den einem gewissen Verhältnis zu diesen Leistungen stehen. Von einem Anträgen: derartigen Verhältnis könne jedoch beim vorliegend geforderten

1. Der angefochtene Entscheid und damit die der Charlotte Betrag von 366 Fr. keine Rede sein; derselbe beweise, dass die

rümpler auferlegte Staatsgebühr von 366 Fr. für die bezirks¬ angefochtene Bestimmung gegen den Grundsatz der Gebühren ver¬

rätliche Ratifikation der Vormundschaftsrechnung per 31. März stosse, da überhaupt die Leistung des Staates keineswegs pro¬

1901 seien aufzuheben; portional dem vormundschaftlichen Vermögen zunehme. Dagegen

2. Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden des entspreche jene Bestimmung völlig dem Steuerprinzip (Steuer¬

Kantons Zürich vom 17. Juni 1901, eventuell speziell die (unter freiheit bis 5000 Fr., Steueransatz für jedes weitere Tausend,

Fakt. A oben citierte) Bestimmung in § 2 Ziffer 13 derselben, Steuerperiode von 2 Jahren). Eine solche Besteuerung aber ver¬

sei als rechtlich unverbindlich zu erklären. letze auch den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Ge¬

Zur Begründung wird in allen Punkten auf die Rekursschrift setze (Art. 2 K.=V.), indem danach ausnahmsweise vom Vermögen

im analogen Falle Trümpler und Geschwister Bodmer verwiesen. er Bevormundeten neben den ordentlichen Steuern alle zwei

Diese beruft sich auf Verletzung der Art. 19 Abs. 5 letzter Satz Jahre eine Extrasteuer von ½ % erhoben werde.

und Art. 31 der K.=V., sowie der Art. 2 der K.=V., 4 und 5 Durch Entscheid vom 4. September 1902 wies der Regie¬

der B.=V., indem sie wesentlich die in der Beschwerde an den rungsrat die Beschwerde ab. Seine Begründung geht dahin, die

Regierungsrat vorgebrachten Argumente, welche den sub Fakt. A Kompetenz zur Festsetzung der angefochtenen Gebühr auf dem

oben erwähnten entsprechen, wiederholt und weiter ausführt, die Verordnungswege ergebe sich für den Regierungsrat und den Kompetenz des Regierungs= und Kantonsrates zum Erlass der lich mit Rücksicht auf diese speziellen Gegenleistungen jener be¬ angefochtenen Gebührenordnung gestützt auf Art. 46 des Gesetzes messen werde, während die Steuern zum Zwecke der Befriedi¬ über die Organisation der Bezirksbehörden vom 23. April 1901 gung der allgemeinen öffentlichen Bedürfnisse erhoben werden.

werde nicht anerkannt, da es jedenfalls mit dem demokratischen Dieser Definition gemäss, welche der Regierungsrat selbst in einem Gedanken der geltenden Kantonsverfassung, mit dem ungeschriebenen dem vorliegenden analogen Falle anerkannt habe, erscheine die Verfassungsrecht, nicht vereinbar sei, die finanziellen Folgen eines hier streitige Abgabe, trotz ihrer Bezeichnung, nicht als Gebühr Gesetzes durch eine Bestimmung desselben in eine Verordnung zu denn einerseits bilde ihre Voraussetzung nicht die zugehörige verweisen und dadurch dem direkten Entscheide des Volkes zu ent¬ Amtshandlung schlechthin, sondern diese nur, sofern sie einen ziehen, wie es vorliegend für die Regelung der Gebühren ge¬ Vermögensbetrag von über 5000 Fr. betreffe, somit nicht in der schehen sei. Die Beschlussfassung über eine Gebührenordnung Mehrzahl ihrer Fälle; anderseits sei ihr Betrag der amtlichen dem Kantonsrat in Art. 31 der K.=V. nicht vorbehalten und Gegenleistung keineswegs angemessen. Der Rekurrent habe nicht, unterstehe deshalb gemäss Art. 30 Alinea 2 ibidem der Volks¬ wie der Regierungsrat angebe, behauptet, dass die Leistung des abstimmung. Wenn sich nun der Kantonsrat durch das Gesetz¬ Staates in allen Vormundschaftsfällen ungefähr dieselbe sei, wohl (Art. 46 leg. cit.) von den Stimmberechtigten gewissermassen aber (woran er festhalte), dass zwischen den Fällen mit Vermögen eine Blankovollmacht zu einem solchen Beschluss erteilen lasse, so unter 5000 Fr. und dem vorliegenden in dieser Hinsicht kein bedeute dies eine Anderung der Verfassung, die zwar im Kanton derartiger Unterschied bestehe, dass die exorbitante Differenz der Zürich auf dem Wege der gewöhnlichen Gesetzgebung möglich sei, Abgaben sich rechtfertigen würde. Das Gegenargument des ange¬ dagegen zur Rechtsgültigkeit gemäss Art. 5 der B.=V. der Gewähr¬ fochtenen Entscheides mit der Verantwortlichkeit sei unstichhaltig, leistung durch die Eidgenossenschaft bedürfe, welche vorliegend nicht da diese in erster Linie auf den Gemeindebehörden, nur subsidiär eingeholt worden sei. Das vom Kantonsrat eingeschlagene Ver¬ auf dem Bezirksrat und keineswegs auf dem Staate selbst laste, fahren, welches sich lediglich aus der Furcht vor einem direkten während die streitige Abgabe in die Staatskasse fliesse. Dagegen

Volksentscheide erkläre, widerspreche auch der bisherigen zürcheri¬ komme dieser Abgabe offenbar Steuercharakter zu, indem die schen Gesetzgebungspraxis, indem sowohl die heutigen Gerichts¬ Exemption der Vermögen unter 5000 Fr. direkt einem posi¬ kosten und notariellen Gebühren, als auch die bis zum Erlass tiven Steuergrundsatz entspreche, indem jene überdies gesetzlich der angefochtenen Verordnung geltenden Verwaltungsgebühren notwendig alle 2 Jahre wiederkehre, einer Steuer analog berechnet durch Gesetze festgelegt seien. Aus allen diesen Gründen folge die werde und endlich, wie diese, im Gegensatz zu den Gebühren des rechtliche Unverbindlichkeit jener Verordnung in ihrer Totalität. Rechtspflegegesetzes und allen übrigen der angefochtenen Verord¬ Jedenfalls aber sei § 2 Ziffer 13 derselben ungültig, da dadurch nung selbst, kein Maximum habe. Handle es sich aber um eine nicht eine Gebühr im Sinne des Art. 46 leg. cit., sondern in Steuer, so sei deren Verfassungswidrigkeit, abgesehen von der un¬

Wirklichkeit eine Vermögenssteuer eingeführt werde. Der Unter¬ zulässigen Art ihrer Einführung, klar, da sie lediglich eine ein¬ schied zwischen Gebühr und Steuer sei weder verfassungsmässig zelne Klasse von Vermögen — die vormundschaftlich verwalteten noch gesetzlich ausdrücklich definiert; doch werden die beiden Be¬ belaste.

zeichnungen für verschiedene Begriffe angewendet, so dass diese Bezüglich der Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs beruft letzteren an Hand der Wissenschaft klarzustellen seien (zu vergl. sich der Rekurrent einerseits auf seine Eigenschaft als Vormund Schönbergs Handbuch der politischen Okonomie, Bd. III). Danach der direkt beteiligten Charlotte Trümpler und anerbietet sich, bestehe das Charakteristikum der Gebühr darin, dass sie an be¬ eventuell eine Bescheinigung im Sinne des Art. 75 Alinea 2 stimmte Amtshandlungen staatlicher Organe anknüpfe und wesent¬ O:=G. darüber beizubringen, dass er nach dem kantonalen Recht einer speziellen Vollmacht zur vorliegenden Vertretung seines Rekursbeklagten gutzuheissen. Es kann hier, offenbar auch nach

Mündels nicht bedürfe. Anderseits macht er für seine eigene Per¬ der Ansicht des Rekurrenten Trümpler selbst, lediglich das Be¬

son geltend, dass er gemäss Art. 178 Al. 2 O.=G., wonach jedem gehren Nr. 2 des Rekurses, die Anfechtung der allgemeinen Ver¬ Bürger das Beschwerderecht gegen allgemein verbindliche Erlässe ordnung, in Frage kommen, da die spezielle Verfügung, gegen

die sich der Rekursantrag Nr. 1 richtet, den Vormund persönlich zustehe, jedenfalls zur Anfechtung der in Frage stehenden Ver¬ ordnung berechtigt sei. nicht berührt. In jener Hinsicht aber erscheint die Anrufung von

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich verweist in der Art. 178 Ziff. 2 Org.=Ges. nach der konstanten Auslegung dieser Beantwortung des Rekurses, dessen Begründung entsprechend, auf Bestimmung durch die Praxis des Bundesgerichtes (vgl. Entscheid

seine Vernehmlassung im Falle Trümpler und Geschwister Bodmer. in Sachen Berger und Konsorten gegen Aargau, Amtl. Samml., Dort bestreitet er zunächst die Aktivlegitimation des Rekurrenten Bd. XXVII, 1, Nr. 87 Erw. 1) als unzutreffend, indem ein

Trümpler für seine eigene Person, da dieser selbst jedenfalls keine verfassunsmässig garantiertes Individualrecht des Rekurrenten

Trümpler durch den Erlass jener Verordnung an sich keineswegs Rechtsverletzung erlitten habe; im übrigen beantragt er materielle

verletzt wird. Somit ist auf den Rekurs nur mit Rücksicht auf Abweisung des Rekurses wesentlich aus den im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründen. Er betont insbesondere, dass sich das beteiligte Mündel Charlotte Trümpler einzutreten.

2. In der Sache selbst behauptet die Rekursschrift in erster die streitige Abgabe gerade nach den im Rekurse entwickelten Theo¬

Linie, die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom rien nicht als Steuer qualifiziere, indem alle von den Bezirks¬

17. Juni 1901 sei in ihrer Totalität verfassungswidrig. Sie räten bezogenen Gebühren nicht einmal die Hälfte der für diese

macht jedoch zur Begründung dieses Standpunktes nicht, wie zu Behörden erforderlichen Auslagen decken. Von einer Verletzung der Art. 2 K.=V. und Art. 4 B.=V. könne keine Rede sein, erwarten wäre, geltend, dass jene Verordnung direkt bestimmten,

für ihren Erlass und Inhalt massgebenden Verfassungsartikeln da die Gleichheit der Behandlung aller Bürger hier durch die Verhältnismässigkeit der Gebühr nach dem Betrage des Ver¬ widerspreche, sondern anerkennt vielmehr, indem sie nach dieser mögens gewahrt werde. Art. 19 Al. 5 der K.=V. stehe mit der Richtung ausschliesslich Art. 2 Ziff. 13 derselben anficht (vgl.

Erw. 3 unten), implicite, dass die Verordnung im übrigen als angefochtenen Gebührenordnung in keinem Zusammenhang.

Vollzug des § 46 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Erwägungen

Bezirksbehörden vom 23. April 1901 einwandfrei erscheint. Der

1. Der Rekurrent Trümpler ist in seiner Eigenschaft als Vor¬

citierte § lautet, soweit er vorliegend in Betracht fällt, dahin: mund der durch den streitigen Entscheid des Rekursbeklagten direkt betroffenen Charlotte Trümpler zweifellos legitimiert, sowohl diesen „Der Regierungsrat bestimmt durch eine vom Kantonsrate zu

Entscheid selbst, als auch die ihm zu Grunde liegende, allgemein „genehmigende Verordnung, in welchen Fällen für die Inan¬ verbindliche Verordnung auf dem Wege des staatsrechtlichen Re¬ „spruchnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltung von den Be¬ kurses anzufechten. Da er dabei die Interessen seines Mündels „teiligten Erledigungs= bezw. Kanzleigebühren zu entrichten seien.

gegenüber den Vormundschaftsbehörden vertritt und diese, insbe¬ „Solche Gebühren sind nach mässigen Ansätzen festzusetzen;

sondere der Rekursbeklagte als oberste Instanz, seine Kompetenz „in Fällen offenbarer Dürftigkeit kann die Gebühr erlassen hiezu ohne besondere Vollmacht stillschweigend anerkannt hat, so „werden. Die Argumentation des Rekurses richtet sich unmittelbar gegen liegt für das Bundesgericht kein Grund vor, von ihm einen

die Verfassungsmässigkeit dieser Gesetzesbestimmung; ein Rekurs¬ speziellen Ausweis über die Gesetzmässigkeit seiner Vertretung zu verlangen. Was aber die Rekurs=Legitimation des Vormundes antrag auf Nichtigerklärung derselben aber liegt nicht vor, so dass

jenen Argumenten schon aus diesem formellen Grunde keine Be¬ aus eigener Person betrifft, ist die dagegen erhobene Einrede des

deutung zukommt. Übrigens könnten dieselben zweifellos auch Befugnisse überschritten, sofern sich ergeben sollte, dass derselbe

materiell nicht durchschlagen; denn: Wenn sich die Rekurrenten tatsächlich nicht eine Gebühr, sondern eine Steuer betrifft. Um

vorab darauf berufen, dass der in Frage stehende § 46 leg. cit. aber diese Frage zu entscheiden, ist von der wissenschaftlichen Ab¬

gegen den der Verfassung zu Grunde liegenden demokratischen grenzung der in Betracht fallenden Begriffe auszugehen, da die¬

Gedanken verstosse, wonach die finanzielle Tragweite eines Gesetzes selben unbestrittenermassen weder durch Verfassung, noch durch

dem Entscheide des Volkes nicht entzogen werden dürfe, so vermag Gesetz definiert sind. Nun qualifizieren sich nach der Doktrin der

eine Erwägung so allgemeiner Natur, welcher jede Substanziierung politischen Okonomie (vgl. A. Wagner, Handbuch, Abteil. IV

an Hand der positiven Verfassungsgrundsätze fehlt, die Aufhebung Teil 1 und 2; Schönberg, Handbuch, Bd. III; Schäffle,

einer von Kantonsrat und Volk, den zur Interpretation der Die Steuern, allgemeiner Teil) die Gebühren als speziellen

Verfassung in erster Linie legitimierten Organen, geschaffenen Entgelt für bestimmte, durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen

Gesetzesbestimmung, wie der citierte § 46, durch das Bundes¬ der Staatsgewalt, welcher Entgelt demgemäss die effektiven Kosten

gericht keineswegs zu rechtfertigen. Wieso die ferner speziell an¬ der betreffenden staatlichen Tätigkeit und der hiefür erforderlichen

gerufenen Art. 30 Ziff. 2 und Art. 31 K.=V. verletzt sein sollen, Einrichtungen möglichst decken soll, während die Steuern als

ist nicht verständlich; denn gerade weil die Befugnis zum Erlass Beiträge der Einzelnen zur Durchführung der allgemeinen, dem

einer Gebührenordnung in Art. 31 nicht erwähnt ist, kann sich Wohl der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Nach

auch Art. 30 Ziff. 2, der ausdrücklich nur im Rahmen des diesem Unterscheidungsmerkmal aber handelt es sich vorliegend

Art. 31 Geltung hat, hierauf nicht beziehen und stand es dem¬ unzweifelhaft um eine wirkliche Gebühr. Denn die streitige Ab¬

nach dem Gesetzgeber, in Ermangelung einer bezüglichen Ver¬ gabe wird erhoben für die Leistung des Bezirksrates bei Geneh¬

fassungsvorschrift, frei, die streitige Kompetenz auf gesetzlichem migung einer Vormundschaftsrechnung, also für einen speziellen

Wege zu regeln, wie es durch die citierte Bestimmung in rechts¬ Akt einer bestimmten Staatsbehörde. Sie verliert diesen Charakter

gültiger Form geschehen ist. Somit erweist sich auch die Berufung eines Spezialentgeltes, entgegen der Auffassung der Rekurrenten,

auf Art. 5 B.=V. ohne weiteres als haltlos. nicht dadurch, dass ihr Betrag — entsprechend den für die Steuern

3. Nun erheben aber die Rekurrenten gegenüber Art. 2 Ziff. 13 üblichen Grundsätzen — nach der Grösse des in Frage stehen¬ der angefochtenen Verordnung, welche die vorliegend streitige Ab¬ den Vermögens bemessen wird, da in diesem äusserlichen Merkmal

gabe für die bezirksrätliche Ratifikation der Vormundschaftsrech¬ der Anpassung an die Verhältnisse des einzelnen Falles nach der nungen normiert, speziell den weiteren Einwand, Regierungsrat vorstehenden Definition keineswegs das für die Steuer wesentliche und Kantonsrat hätten hier in Überschreitung der ihnen laut Requisit enthalten ist. Auch über die von den Rekurrenten speziell § 46 leg. cit. eingeräumten Kompetenz zur Feststellung von bestrittene Angemessenheit der Abgabe kann kein Zweifel bestehen, Gebühren, eine Vermögenssteuer zu Gunsten des Staates einge¬ da jene unter Berücksichtigung des früher bezeichneten allgemeinen führt und damit den aus Art. 19 Al. 5 und Art. 31 K.=V. Zweckes der Gebühren zu würdigen ist und vorliegend aus den resultierenden Grundsatz, dass Steuern überhaupt nur durch Gesetz Angaben des Rekursbeklagten hervorgeht, dass die von den Be¬ geschaffen werden dürfen, verletzt. Der Rekursbeklagte behauptet zirksräten erhobenen Gebühren in ihrer Totalität ihren ent¬ nicht, dass ihm in Verbindung mit dem Kantonsrat die Kom¬ sprechenden Zweck, die Gesamtauslagen dieser Behörden zu decken, petenz zur Einführung von Staatssteuern zustehe, bestreitet aber, bei weitem nicht erreichen.

dass der in Rede stehende Artikel eine solche Steuer schaffe. Dem¬ 4. Da Art. 2 Ziffer 13 der angefochtenen Verordnung nach nach darf angenommen werden, Regierungsrat und Kantonsrat dem Gefagten keine Steuer normiert, so fällt das von den Re¬ hätten durch den Erlass jenes Artikels ihre verfassungsmässigen kurrenten in letzter Linie vorgebrachte Argument, die durch jenen Artikel geschaffene Abgabe qualifiziere sich als Ausnahmesteuer, welche gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 2 K.=V.

und Art. 4 B.=V.) verstosse, ohne weiteres dahin. Denn dass diese Abgabe bei ihrer Eigenschaft als Gebühr nicht von allen Vermögen, sondern nur von den vormundschaftlich verwalteten, erhoben wird, erklärt sich aus der Natur der Sache; die Gleich¬ heit in der Behandlung innerhalb dieser einzelnen Kategorie von Vermögen aber liegt, wie der Rekursbeklagte zutreffend ausführt, in der Proportionalität der Gebühr zum Vermögensbetrag.

Erscheint somit die Anfechtung der Gebührenordnung vom

17. Juni 1901 als in allen Teilen unbegründet, so ist implicite auch der Angriff auf deren Anwendung im vorliegenden Falle widerlegt. Daraus folgt die Abweisung beider Rekursbegehren.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Zitiert in