Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

29 I 477

98. Urteil vom 5. November 1903 tn Sachen Giequel gegen Kreisgericht Uri.

Form des staatsrechtl. Rekurses. Unterzeichnung. Art, 175 Ziff. 3 Org.-Ges.

Das Bundesgericht hat

Erwägungen

1. Dass die von Gicquel eingesandte Eingabe, worin über ein Urteil des Kreisgerihts Uri vom 3. August 1903 Beschwerde geführt wird, nicht unterzeichnet ist ;

2. , Dass zur gesetzlichen Form einer Rekursschrift im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. zweifellos auch gehört, dass sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sei, da ein Aktenstück ohne Unterschrift überhaupt keine rechtli relevante Kundgebung ist. (S. auch Amtl. Samml., Bd. XXU[, S. 196); — erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Zitiert in