29 I 597
127. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen Leihfkasse Enge.
Verwertung einer Schadenersatzforderung aus Art. 143 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.
Sachverhalt
I. I. Im Lastenverzeichnis vom 7. Januar 1903 het Pfandverwertung einer Liegenschaft des Ludwi betriebenen Schuldners, figurierten als Sch 1. Die Leihkasse Enge für ein Kapital 4390 Fr. 55 Cis, Zinsen :
4. die Firma Eggis & Cie. in Freiburg für ein Kapital von 6000 Fr. und 701 Fr. 80 Cts. Zinsen ;
2, A. Waldmann für eine — hier nicht weiter in Betracht fommende — Forderung von 4300 Fr.
Die Schätzung der Liegenschaft betrug 47,000 Fr.
An der zweiten Steigerung vom 3. März 1903 wurde das Gantobjekt der Firma Eggis & Cie. für 41,600 &r. zugeschlagen. Da si diese weigerte, die Berpflichtungen aus dem Zuschlage zu erfüllen, ordnete das Betreibungsamt (Altstetten) gemäss Art. 143 des Betreibungsgesezes eine dritte Gant an auf den 23. April 1903, an welcher dann wiederum Eggis & Cie. die Liegenschaft, und zwar für 37,000 Gr., erstanden.
reffend die g Treutle in Aliftetten, uldbriefgläubiger :
von 37,000 Fr. und gedeckten Forderungs- bezw. Zinsbeträge der Leihkasse Enge (4350 Fr. 55 Cts.) und der Firma Eggis & Cie. (6701 Fr. 80 Ctss.) Psandausfallscheine aus.
IL, Für ihre Ausfalls\seinsforderung erwirkten Eggis & Cie. unterm 6. Mai 1903 vom Beireibungsamt Altstetten eine Pfändung (Betreibung Nr. 484), die sich, wie es scheint auf Begehren der Pfändungsgläubiger selbst, unter anderm auh auf die Schadensersassforderung von 4600 Fr. erstreckte, welche diesen Gläubigern gegenüber wegen Nichthaltung der zweiten Steigerung nach Art, 143 Abs. 2 des BetreibungSsgesetzes erhoben worden war. Auf der Pfändungsurkunde befindet sich der (nachträgliche) Vermerk : dieser Aussallsbetrag von 4600 Fr. sei der Leihkasse Enge zum Jukasso überwiefen worden und werde von ihr angesprochen.
Die genannte Forderungsüberweisung ist laut der bezüglichen Urkunde vom Betreibungsamt Altstetten am 7. Mai 1903 unter Berufung auf Art. 131 des Betreibungsgesezes vorgenommen worden. Eggis & Tie. hoben gegen diese Überweisung Beschwerde an, zogen diese aber am 8. Juni 1903 wieder zurück, „weil die Leihkafse auf das Ausweisbegehren feine Klage eingereicht habe.“ Das Betreibungsamt hatte nämlich bezüglich der obgenannten Ansprache, welche die Leihkasse gegenüber der Pfändung vom 6. Mai 1903 auf die gepfändete Schadenserfassforderung erhobeit hatte, das Verfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgeselzes eingeleitet, worauf die Leisskasse gegenüber der betreffenden Klagaufforderung (Ausweisbegehren) vom 25. Mai 1903 unterm D. Juni 1903 erklärte, dass sie dieser Aufforderung keine Folge leiste, „da es ein Eigentum an einem Forderungsrecht nicht gebe. “ Am 10. Juni liess sodann auch die Leihkasse Enge für ihre Pfandausfallsforderung von 4350 Fr. 50 Cts. die mehrgenannte Forderung von 4600 Fr. in Pfändung nehmen (Betreibung Nr. 642). Die Psändungsurkunde enthält den Vermerk, dass die gepfändete Forderung der Leihkasse Enge zum Jnkasso überwiesen worden fei.
UIL. Am 23. Juni wurde für die Pfandausfallsforderung Eggis & Cie. (Betreibung Nr. 484), welche diese Gläubiger seit der Pfändung vom 6. Mai (— der genaue Zeitpunkt ist aus und Konkurskammer. No 127, den Akten nicht ersiGtlih —) an Albert Siegler in Zürich TI abgetreten hatten, das Verwertungsbegehren gestellt. Darauf ordnete das Betreibungsamt die Versteigerung des gepfändeten Schadenssersassganspruches aus Art. 143 des Betreibungsgesezes auf den 11. Juli 1903 an. Gegen die Abhaltung dieser Gant protestierte aber die Leihkasse Enge unter Berufung auf die am 7. Mai 1903 zu ihren Gunsten erfolgte Überweisung der gepsändeten Forderung, worauf das Amt infolge dieses Protestes die Gant widerrief.
Nunmehr beschwerten iich Eggis & Cie. und Albert Siegler mit dem Begehren, das Amt zu verhalten, die Steigerung unverzüglich anzuordnen oder ihnen das gepfändete Guthaben zum Jnktasso im Sinne von Art. 131 des Vetreibungsgesegzes zu überweisen.
IV. IV. Die untere Aufsichisbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass sie die unverzügliche Abhaltung der Gant anordnete, mit der Massgabe, es solle gegenüber den Kaufliebhabern darauf hingewiesen werden, dass möglicherweise die Leihkasse Enge noc mit Erfolg einen Nechtsanspxuch auf das zu versteigernde Guthaben (gerihtlich) geltend machen fönne.
Diesen Entscheid focht die Leihkasse Enge durch Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde au, indem sie auf Abweisung des Beshwerdebegehrens Eggis & Cie. und Sieglers antrug.
Die kantonale Ausfsichtsbehörde sprach sich in ihrem am 3. Oktober 1903 ergangenen Entscheide zunächst dahin aus, dass von den Beschwerdeführern nur Siegler als nunmehriger Cessionar der Pfandausfallforderung zur Beschwerde legitimiert sei. Materiell beschied sie sodann den Rekurs der Leihkasse Enge abschlägig, in dem Sinne immerhin, dass, wenn auch dem Verwertungsbegehren des Nekursgegners Folge zu geben sei, doch der Rekurrentin vorbehalten bleibe, ihre dem Pfändungspfandrecte vorgehenden Ansprüche auf die SchadenZsersabforderung bezw. auf den Verwertungserlôs derselben seinerzeit beim zuständigen Gerichte geltend zu machen.
VV. Jn ihrem nunmehrigen Rekurse vor Bundesgericht erneuert die Leihkasse Enge ihr Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweifen und dem Betreibungsamt Altstetten die Versteigerung der Forderung auf die Firma Eggis & Cie. zu untersagen.
Erwägungen
1. Wie das Bundesgericht in dem von der Rekurrentin angeführten Entscheide in Sachen Spiehl (Amtl. Samml., Bd. AXVUL,
2. , Nr. 69, S. 587 f.*) ausführt, tritt die SchadenZersassforderung nach Art. 143 Abs. 2 B.-G. an Stelle bezw. neben das Objekt, aus dessen Zwangsversteigerung sie entstanden ist, und ist sie sona den im betreffenden Betreibungsversaÿren beteiligten Gläubigern in gleicher Weise verhaftet, wie jenes (— an eine neue Steigerung zu bringende —) Objekt selbst. Wie das Bundesgericht in jenem Entscheide weiter bemerkt, hat die Verwertung dieser Schadensersassforderung ohne besonderes Verwertungsbegehren von Amtes wegen, zu geschehen, in der Art, dass der Betreibungsbeamte die Forderung eniweder den einzelnen Gläubigern nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes überweist, oder sie zur Versteigerung bringt, oder sie gemäss Art. 130 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes verkauft.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Verwertung der Schadensersasszforderung nach Art, 143 eine zur Durchführung des betreffenden Betreibungsverfahrens gehörige Vorkehr bildet, die den in diesem Verfahren beteiligten Gläubigern als solchen, nach Massgabe der einem jeden zukommenden Stellung, dient, und dass vor dieser Verwertungsvorkehr das Betreibungsversahren nicht geschlossen und die Betreibung nicht als erledigt abgeschrieben werden kann.
Das Betreibungsamt Altstetten handelte also unzweifelhast unrichtig und dem erwähnten Bundesgerichisenischeide zuwider, indem es der Firma Eggis & Cie., und wie es scheint auch den übrigen beteiligten Gläubigern, speziell der Rekurrentin, einen Psandausfallschein ausstellte und indem es dem Begehren der genannten Firma entsprach, die fraglice Schadensersassforderung zu pfänden, d. h. dieselbe als Exekutionsobjekt in das Betreibungsverfahren einzubeziehen, welches Eggis & Cie. als Juhaber des Pfandaussfallsch(eins nunmehr unabhängig von den bisher mitbeteiliglen Gläubigern eröffnet hatten (Art. 158 Abs. 2 Betr.-Gef.).
2. Tross diesem unrichtigen Vorgehen des Amtes muss der * Sep.-Ausg., Bd. V, N° 76, S. 298 ff., spec. S. 303 f.
und Konkurskammer, No 127, DOL Rekurs abgewiesen werden, sofern \sich ergibt, dass die zu Guniten von Eggis & Cie. am 6. Mai 1903 vorgenommene Pfändung derzeit als rechtsgültig zu behandeln ist und dass auch sonst rechtlih fein Hindernis der von den Vorinstanzen angeordneten sosortigen Verwertung im Wege steht.
Nun ift zunächst unbestrittenermassen gegen den Vollzug der genannten Pfändung innert Frist von keiner Seite Beschwerde geführt worden und insbesondere auh nicht von Seiten der ReTurrentin, welhe davon spätestens durch das Ausweisbegehren vom 29. Mai 1903 Kenntnis erhalten hat.
Anderseits bildet auch der Umstand, dass die gepfändete Forderung nah dem Gesagten ohne weiteres mit ihrer Entstehung in die ursprüngliche Betreibung als Pfändungsobjekt eingetreten und den beteiligten Gläubigern verhaftet worden war, keinen Grund zu der Annahme, dass die nachherige Pfändung vom v. Mai 1903 als rechtlich ungültig oder doh in ihrer rechtlichen Wirksamkeit gehemmt zu betrachten sei; legteres speziell auch nicht, was die hier in Frage stehende Möglichkeit anbelangt, gestüsst auf sie die Verwertung der gepfändeten Forderung zu verlangen. Diese Auffassung ift s{<on deshalb zurückzuweisen, weil, wie aus der erfolgten Ausstellung von Pfandausfallfcheinen hervorgeht, das Betreibungsamt jenes anfängliche Betreibungsverfahren als abgeschlossen angesehen und behandelt hat und gerade von diesem Standpunkt aus dazu gekommen ift, eine neue Pfändung gestüsst auf Art. 158 Abs. 2 zuzulassen. Danach konnte dem Vollzuge der Pfändung vom 6. Mai 1903 das im vorangegangenen Betreibungsversahren begründete Pfändungsrecht, weil nicht mehr existent, auch nit mehr entgegenstehen.
Daraus ergibt fih im weitern, dass auh die Anweisung der gepfändeten Forderung nah Art. 131 des Betreibungsgesetzes, welche Anweisung das Amt am Tage na < dem Vollzug der Pfändung, d. h. am 7. Mai 1903, als angebliche Verwertungshandlung in der (geschlossenen) frühern Betreibung vornahm, die Gülligkeit und Wirksamkeit der Pfändung vom 6. Mai nicht zu beeinflussen vermochte. Denn diese Pfändung hatte die Forderung bereits als Exekutionsobjekt erfasst, und es konnte also eine solche Anweisung für sich allein dem bestehenden Nechte des Pfändungsgläubigers keinen Eintrag tun. Sie konnte vielmehr (fofern überverfahrens rechtli noch möglich war) sih auf die gepfändete Forderung als ihr Objekt nur insoweit erstrecken, als die Forderung nicht zur Deckung der Pfändungsgläubiger Eggis & Cie. zu dienen hat, d. h. nur auf einen allfälligen Mehrerlôs. Und zudem hätte es für eine gültige Überweisung nah Ari. 131 des Betreibungsgeseyes an dem geseblichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher betreibenden Gläubiger gefehlt. Es erhellt übrigens nirgends aus den Akten, dass das Amt bei Vornahme der Anweisung überhaupt Willens gewesen sei, den vorangegangenen. Pfändungsakt als folchen ganz oder teilweise rückgängig zu machen. oder in seiner rechilichen Bedeutung zu beschränken.
Bon dem gleichen Gesichtspunkte aus ist endlih der Pfändung der nämlichen Forderung, welche nachträglich, am 10. Juni 1903, die Rekurrentin selbsl, und zroar, wie es scheint, ebenfalls gestützt auf Art. 158 Abf. 2 des Betreibungsgesetzes, vornehmen liess, jede Wirkung auf die am 6. Mai begründeten Psändungss= rete und die Möglichkeit ihrer Geltendmachung abzusprechen, Endlich ist zu bemerken, dass das Einspruchsversahren nach der Pfändung vom 6. Mai eingeleitet hatte, um die Rekurrentin zur Wahrung ihrer beanspruchten Rechte aus der Anweisung vom 7. Mai zu veranlassen, feine Erledigung gefunden hat: infolge Unterlassung der Klageinreichung seitens der Rekurrentin.
Nach all’ dem Gesagien liegt kein Grund vor, dem gestellten Verwertungsbegehren nicht unverzüglich Folge zu geben und ist also der Nekurs abzuweisen. Wenn endlich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden zu Gunsten der Rekurrentin bestimmte, deren Rechtsstellung wahrende Vorbehalte gemacht haben, fo braucht hierauf nicht eingetreten zu werden, da von Seiten der Rekursgegnuerschaft der Vorentscheid nicht an das Bundesgericht weiter= gezogen worden ift.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.