29 I 603
128. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen Althaus- Hofer.
Pfandausfalischein ais Grundlage einer Pfändung. Art. 158, spez. Ads. 2 Sch.- u. K.-GGes. Stellung des Betreibungsamtes, bei dem das Pfändungsbegehren gestellt wird, gegenüber demjenigen, das den Pfandausfallschein ausgesleili hat.
L. Die Aktienbrauerei zum Feldsslösschen in Rheinfelden hat an der früher in Liestal wohuhaften Frau Althaus-Hofer eine Forderung von 3120 Fr., welche durch Pfandrecht im dritten Rang auf Liegenschaften der Nekurrentin versichert war. Bei der Zwangssverwertung dieser Liegenschaften, welche das Betreibungsamt Liestal in einer von einem andern Gläubiger geführten Betreibung vornahm, blieb die genannte Forderung gänzlich ungedeckt, worauf das Amt unterm 10. Funi 1903 der Aktienbrauerei Feldschlösschen einen Pfandausfallschein ausstellte, welcher den Vermerk enthält, dass bei einer binnen Monatsfrist erfolgenden Betreibung kein Zahlungsbefehl erforderlih sei. Gestühl auf diese Urkunde verlangte die Aktienbrauerei gegen die nunmehr in Baden wohnende Schuldnerin die Pfändung von Vermögen, welches sie in Biel besass. Das Betreibungsamt Baden liess diese Pfändung durch das Betreibungsamt Biel vollziehen.
Sachverhalt
II. II. Fnfolge Beschwerde der Schuldnerin, Frau Althaus- Hofer, hob die untere Aufsichtsbehörde unterm 4. September 1903 diese Pfändung wieder auf Jhr Entscheid geht, in Gutheissung der der Beschwerde gegebenen Begründung, davon aus; dass die Aktienbrauerei Nheinfelden im Pfandverwertungsverfahren in Liestal nicht betreibender Gläubiger im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgesetzes gewesen sei und dass ihm deshalb die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis zu weiterer Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht zustehe.
ITL. Hiegegen refurrierte die Aktienbrauerei Feldshlösszchen an die kantonale Aufsichtsbehörde und diese erkannte am 24. Oktober 1903 : es solle bei der vollzogenen Pfändung als einer gesetzlich zulässigen sein Verbleiben haben. Sie stellte sich dabei, entgegen der ersten Justanz, auf den Standpunkt, dass das Geset die er- §04 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungswähnte Befugnis auch den nicht betreibenden Gläubigern für ihre aus dem Pfanderlöse ungedeckt gebliebenen Forderungen einräume.
IV. IV. Mit ihrem gegenwärligen innert nüsslicher Frist eingereihten MNekurse verlangt nunmehr Frau Althaus-Hofer vor Bundesgericht : es möchte der Entscheid der obern kantonalen Jnftanz aufgehoben und derjenige der ersten Jnstanz wiederhergestellt werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Beschwerde macht nicht etwa geltend, dass die in Frage stehende Pfändung als solche in irgend einem Punkte ungesezlich oder unangemessen sei. Sie stellt vielmehr aus\schliesslich darauf ab, dass es an einer geleglich gültigen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung gefehlt habe, indem das Betreibungsamt Liestal den Pfandausfallschein vom 10. Funi 1903, gestützt auf welchen die jebige Pfändung verlangt und vollzogen wurde, zu Gunsten der Rekursgegnerin, der nunmehrigen Pfändungsgläubigerin, geseulih nicht mit der Bedeutung einer Urkunde im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgesesszes habe ausstellen dürfen und dieser Ausfallschein deshalb nicht die Grundlage für Vornahme einer Pfändung bilden könne. Nun handelt es si aber bei der Ausstellung der fraglichen Urkunde um eine Verfügung nicht des Betreibungsamtes Baden, welches die nachherige Pfändung anordnete und vollziehen liess, sondern um eine folche des Betreibungsamtes Liestal. Will deshalb diese Verfügung als ungefesslich angefochten werden, so kann dies nur gegenüber sezterem Betreibungsamt, von dem sie ausgeht, gescheben. Dabei müsste dann allerdings, fofern eine folhe Anfechtung noch mözlih sein follie und zur Ungültigkeitserklärung des streitigen Pfandausfallscheines führen würde, die gestüsst auf sie ergangene Pfändung ihre rechtliche Grundlage verlieren und damit dahinfallen. So lange aber die in der Ausstellung des Pfandausfallfcheines liegende Verfügung des Betreibungsamtes Liestal besteht, muss sie auch von jedem andern Betreibungsamte als eine von einer Behörde innerhalb ihrem gefehsslichen Zuständigkeitsbereiche getroffene Amtshandlung anerkannt werden und geht es nicht an, keit prüft und vom Nefultat diefer Prüfung abhängig macht, ob es ihr bezüglich der in seinen Kompetenzkreis fallenden weitern Amtshandlungen Folge geben wolle oder nicht. Sonach ist das Betreibungsamt Baden richtig vorgegangen, indem es auf Vorlage des angefochtenen Pfandausfallscheines hin zur Pfändung geschritten ist, und muss diese nah Massgabe der gemachten Ausführungen aufrecht erhalten werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibung9- und Konkurskammer ertannt; Der Rekurs wird abgewiefen.