29 II 538
BGE 29 II 538
Erwägungen
1. Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Sach¬
verhalt: Der Beklagte, Architekt Siegwart in Luzern, hatte durch
Vertrag vom 2. Juni 1898 dem Apotheker Dr. Welz und durch
Vertrag vom 2. Juli 1898 dem Tapezierer Lustenberger daselbst
vom dortigen ihm zu Eigentum angehörenden Bahnhofareal je
ein Baugrundstück verkauft und sich in beiden Fällen verpflichtet,
dem Käufer darauf ein Wohnhaus nach näherer Beschreibung
um eine bestimmte Pauschalsumme „fix und fertig“ zu erstellen.
Die Lieferung und Installation der für diese zwei Häuser vorge¬
sehenen sog. „sanitären Einrichtungen“ (Closets 2c.), sowie der
„Abfluss= und Kaltwasserleitungen“ übertrug der Beklagte der
Klägerin, Firma G. Helbling & Cie, in Zürich, zu Bedingungen,
welche definitiv in vier Voranschlägen der Klägerin zu Handen
des Beklagten, mit den Geschäftsnummern 1170, 1172, 1180
und 1182, verzeichnet sind. Danach sollen sich die Kosten, welche
im Einzelnen nach Einheitspreisen berechnet sind, belaufen:
1) Für die „sanitären Einrichtungen“
a) des Hauses Welz auf 1038 Fr. 35 Cts. (Devis Nr. 1170),
b) des Hauses Lustenberger auf 2171 Fr. 50 Cts. (Devis
Nr. 1172);
2) für die „Abfluss= und Kaltwasserleitungen“
65. Arteil vom 12. September 1903 in Sachen a) des Hauses Welz auf 1131 Fr. 35 Cts. (Devis Nr. 1180),
Siegwart, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen G. Helbling & Cie., b) des Hauses Lustenberger auf 1331 Fr. 60 Cis. (Devis
Die Beträge sind zahlbar in Drittelsraten gemäss näherer An¬ Werkvertrag. Werklohnforderung des Unternehmers. Vertrag à gabe, das letzte Drittel spätestens 3 Monate nach erfolgter Über¬ forfait? Art. 364 O.-R. Berechnung der Mehrleistungen durch den
Bauführer nahme der Arbeiten durch den Beklagten, mit Verzugszins von
½% per Monat. In den beiden Voranschlägen für die Wasser¬ A. Durch Urteil vom 15. April 1903 hat das Obergericht leitungen sind die Zahlen der Leitungsstücke und der laufenden des Kantons Luzern erkannt Meter der Leitungen nur approximativ, mit der Vorbemerkung
Der Beklagte habe an die Klägerin 2141 Fr. 95 Cts. zu be¬ „circa", angegeben, und es ist unter Abschnitt G „Diverses“ zahlen nebst Zins zu 6% seit dem 30. November 1899. bestimmt: „Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausmass der
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in „wirklich verlegten Längen, sowie nach Anzahl der gelieferten richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem „Stücke. Formstücke werden mitgemessen, aber nicht in Rechnung Antrag, die der Klägerin zugesprochene Forderung sei abzuweisen. „gestellt.“ ... Die genannten, der Klägerin übertragenen Ar¬ C. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ beiten wurden, nachdem sie anfangs Juni 1899 begonnen worden stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
waren, auf 30. August gl. Is. in beiden Häusern vollendet und ständnis ausgeführt worden. Hierauf ersuchte der Beklagie an diesem Tage vom Beklagten übernommen. In der Folge fand weiterer Prüfung der Angelegenheit um Einsendung der Pläne, eine gemeinsame Ausmessung derselben durch die beiden Vertrags¬ nach denen die Devis hergestellt worden seien, antwortete aber parteien statt, bei welcher die Klägerin durch ihren Chef=Monteur am 31. Oktober 1900, auf wiederholte Mahnungen der Klägerin, Bender, der Beklagte durch seinen Bauführer Wieland vertreten sein Bauführer habe, wie er bestimmt versichere, den Monteuren war. Hierauf, am 12. September 1899, stellte die Klägerin dem der Klägerin über die Durchführung der Leitungen 2c. keinerlei Beklagten Rechnung. Diese wies in detaillierter Angabe folgende Weisungen erteilt, sondern deren Arbeiten nur hinsichtlich solider Forderungsbeträge aus Ausführung überwacht. Auch er, der Beklagte, selbst habe stets
a) Für das Haus Welz 3268 Fr. 50 Cts., nämlich 1000 Fr. die Devis als für alle Details massgebend erachtet und müsse 85 Cts. für sanitäre Apparate und 2267 Fr. 65 Cts. für deshalb die Klägerin für Ansprüche, welche jene übersteigen, an Leitungen; die betreffenden Auftraggeber verweisen. Im Anschluss berechnele
für das Haus Lustenberger 3436 Fr. 75 Cts., nämlich er demgemäss seine Schuld, indem er in der Rechnung der Klä¬ 1048 Fr. 50 Cts. für sanitäre Apparate und 2388 Fr. 25 Cts. gerin vom 12. September 1899 die Posten für die Leitungen für Leitungen; durch die entsprechenden (niedrigeren) Devisbeträge ersetzte, auf somit total 6705 Fr. 25 Cts. Dazu kam nachträglich noch eine total 4512 Fr. 30 Cts. und übersandte der Klägerin den noch weitere Forderung von 946 Fr. für das Haus Lustenberger, unbezahlten Rest von 12 Fr. 30 Cts. per Postmandat, dessen welche zuerst dem Eigentümer direkt zugestellt worden war; die¬ Annahme diese jedoch verweigerte.
selbe ist aber im Prozesse vom Beklagten anerkannt worden und Gestützt auf diese Tatsachen erhob die Firma G. Helbling bleibt deshalb im folgenden überall ausser Betracht. Am 20. & Cie. in der Folge gegen Siegwart beim Bezirksgericht Luzern September 1899 übersandte der Beklagte der Klägerin als Ab¬ die vorliegende Klage. Sie fordert 2141 Fr. 95 Cts. nebst Zins schlagszahlung auf die Rechnung vom 12. September einen Check à 6 % seit 30. September 1899 als unbezahlten Rest ihrer von 4500 Fr. mit dem Bemerken, die Kontrolle der Rechnung Rechnung vom 12. September 1899 und beruft sich zur Be¬ sei ihm wegen beginnenden Militärdienstes nicht mehr möglich gründung ihres Rechtsstandpunktes, wie schon in der Korres¬ gewesen. Die Abrechnung werde deshalb erst nach seiner Rück¬ pondenz hinsichtlich des Vertragsabschlusses auf die Devis und die kehr erfolgen. Mit Brief vom 5. Januar 1900 sodann beschwerte während der Installation der Einrichtungen erteilten besonderen er sich, dass die in Rechnung gestellten Kosten der Rohrlei¬ Weisungen, hinsichtlich der Vertragserfüllung auf die von den tungen die Devisen um circa das Doppelte übersteigen und er¬ Parteien gemeinsam vorgenommenen Messungen, eventuell auf klärte, sich durchaus an die devisierten Offerten zu halten. Die Sachverständige.
Klägerin antwortete am 6. Januar, die bemängelte Rechnung Der Beklagte trägt in seiner Rechtsantwort auf Abweisung sei laut Devis nach Ausmass festzusetzen und basiere tatsächlich der Klage an. Er macht im wesentlichen geltend, alle Devis, auf den bei der gemeinsamen Ausmessung ermittelten Massen. auch diejenigen für die Leitungen, enthalten nicht nur „ungefähr,“ Und mit Brief vom 22. Juni 1900 führte sie näher aus, die sondern nach den Bauplänen genau festgestellte Angaben und be¬ gesamten Devisüberschreitungen rührten von Mehrleistungen her, deuten eine Werkübernahme gegen bestimmten Lohn im Sinne welche durch verschiedene (einzeln erwähnte) Modifikationen der des Art. 364 O.=R., so dass die Klägerin nicht mehr als die ursprünglich vorgesehenen Leitungsanschlüsse bedingt worden seien. devisierten Beträge — gemäss näher spezialisierter, von der Be¬ Übrigens sei jede Abweichung mit dem Bauführer des Beklagten rechnung im Briefe vom 31. Oktober 1900 in einzelnen Posten an Ort und Stelle besprochen und nichts ohne dessen Einver¬ etwas abweichender Aufstellung total 4510 Fr. 30 Cts. — fordern berechtigt und deshalb durch die geleisteten Zahlungen auch sachlich abgewiesen werden. Wenn er nämlich behauptet, (mit Einschluss des Mandates vom 31. Oktober 1900) mehr als Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche eingeklagten Leistungen befriedigend sei. Die Ausmessung der Arbeiten habe nicht die von ausgeführt worden seien, sei aktenwidrig, weil die Klägerin hiefür der Klägerin behauptete Bedeutung, sondern sei lediglich vorge¬ keinen Beweis erbracht habe, so kann dieser Auffassung nach Lage nommen worden, um festzustellen, ob die devisierten Arbeiten der Akten nicht beigetreten werden. Denn: Gegenstand des vor¬ wirklich ausgeführt seien. Übrigens seien für Mehrleistungen, liegenden Werkvertrages, speziell, was die Leitungseinrichtungen welche die Devis überschreiten, jedenfalls nur die Hauseigentümer betrifft, ist nicht eine Summe einzelner Leistungen, sondern die als Besteller derselben, nicht aber er, der Beklagte, haftbar, da gesamte Installation. Nun liegt allerdings der Klägerin zur sein Bauführer solche weder zu genehmigen befugt gewesen wäre, Begründung ihrer Lohnforderung der Nachweis ob, dass sie die¬ noch tatsächlich genehmigt habe. selbe ausgeführt habe, und zwar in welchen Dimensionen dies
Beide kantonalen Instanzen haben, in übereinstimmender Moti¬ geschehen sei, da der Vertrag sub Litera G „Diverses“ aus¬ vierung, auf welche, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er¬ drücklich bestimmt, die Rechnungsstellung habe nach Ausmass der wägungen Bezug genommen wird, die Klage gutgeheissen, mit der wirklich verlegten Längen, sowie nach der Anzahl der gelieferten Modifikation, dass der vertragliche Verzugszins von 6% der Stücke zu erfolgen. Diesen Nachweis aber hat die Klägerin er¬ Klageforderung erst vom 30. November 1899 an zu bemessen sei. bracht, indem sie nach Beendigung der Arbeiten mit dem Bau¬
2. Die Klägerin macht vorliegend den Restbetrag einer Werk¬ führer des Beklagten die Ausmessung vornahm. Deren Resultat lohnforderung geltend. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch ist für den Beklagten ohne weiteres verbindlich, da er weder die in der Berufungsinstanz zunächst, wie schon vor den kantonalen Ermächtigung seines Bauführers zu ihrer Vornahme, noch das Gerichten, mit der Begründung, die Klägerin habe das betreffende Ausmass selbst je bestritten hat, wie ihm als Abnehmer des Werk laut ihren Devis um eine bestimmte Summe übernommen Werkes jedenfalls innert einer dem üblichen Geschäftsgange ent¬ und sei durch die bereits erfolgte Bezahlung vertragsgemäss be¬ sprechenden Prüfungsfrist obgelegen hätte, um die Vermutung friedigt; für Mehrleistungen, welche die Devis überschreiten, hafte stillschweigender Genehmigung der Messung auszuschliessen (Art.
übrigens jedenfalls er, der Beklagte, nicht, weil er dieselben nicht 357 und 361 O.=N.). Somit kann der Beklagte die Existenz genehmigt habe. Ausserdem macht der Beklagte vor Bundesgericht der Mehrleistungen, die sich aus der Vergleichung der Devis mit noch geltend, die Klägerin hätte überhaupt das Vorhandensein dem Ausmass bezw. der darauf basierten Rechnung der Klägerin von Mehrleistungen, welche ihre erhöhte Forderung rechtfertigen ergeben, heute nicht mehr in Frage ziehen.
sollten, gar nicht nachgewiesen. 4. Demnach ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin für diese
3. Nun erweist sich vorab dieser letzte Rechtsstandpunkt schon Mehrleistungen ein besonderes Entgelt zu fordern berechtigt sei, formell als unhaltbar; denn der Beklagte hat in seiner Rechts¬ oder ob sich ihr Werklohn, wie der Beklagte geltend macht, auf antwort weder bestritten, dass die sämtlichen Lieferungen und Ar¬ die devisierten Summen und damit auf den bereits bezahlten beiten, auf welche sich die eingeklagte Forderung (gemäss der detail¬ resp. anerkannten Betrag (4510 Fr. 30 Cts.) beschränke.
lierten Rechnung der Klägerin vom 12. September 1899) stützt dieser Hinsicht nun geht aus der mehrerwähnten Bestimmung tatsächlich ausgeführt worden seien, noch dass es sich dabei zum Devis, dass die Rechnungsstellung den effektiven Längenmassen Teil um Mehrleistungen, d. h. um Überschreitungen der devi¬ und Stückzahlen gemäss zu erfolgen habe, in Verbindung mit
sierten Stück= oder Massangaben handle. Daher ist seine Bestrei¬ dem Umstand, dass die devisierten Mass= und Stückzahlen als tung dieser Tatsachen in der Berufungsinstanz gemäss Art. 80 nur approximativ bezeichnet sind, klar hervor, dass die betreffenden O.=G. nicht zu hören. Übrigens müsste er mit diesem Einwand Devisansätze lediglich die Einheitspreise für das Quantitativ der auszuführenden Leistungen festlegen, keineswegs aber den Beklagten die Monteure der Klägerin den Bauführer Wieland als zur Er¬ verpflichten sollten, die gesamte Installation schlechthin um den teilung jener Genehmigungen ermächtigt ansehen durften; dies aus der Summe aller angeführten Preise resultierenden Betrag aber ist unbedenklich zu bejahen: Es steht nämlich fest, dass zu erstellen. Allerdings durfte der Beklagte erwarten, dass die devi¬ Wieland den Angestellten der Klägerin vom Beklagten als Bau¬ sierten Längenmasse und Stückzahlen und damit die Preisansätze führer vorgestellt worden war, an den sie sich wegen der Aus¬ nicht wesentlich überschritten würden, da die Klägerin in ihrer führung ihrer Arbeit zu wenden hätten, und dass Wieland auch Stellung als sachverständiger Unternehmer für die sachgemässe tatsächlich ihre Anfragen entgegengenommen und sie nicht an den Ausarbeitung, d. h. wenigstens annähernde Richtigkeit des von Beklagten verwiesen hat. Nun handelte es sich bei den streitigen ihr entworfenen Kostenvoranschlages der profektierten Installa¬ Abänderungen nicht etwa um die Schaffung neuer Einrichtungen, tion einzustehen hat, und vom Beklagten wegen Mangelhaftigkeit sondern im wesentlichen um Modifikationen der Anlage, also um desselben nach Massgabe von Art. 366 oder auch der Art. 110 Fragen der Arbeitsausführung. Dass solche Fragen auftauchen,
ff. O.=R. verantwortlich gemacht werden könnte. Tatsächlich aber dass die Bauherren neue Wünsche vorbringen und daher die An¬
st der Beklagte weder nach Art. 366 verfahren, noch hat er gestellten der Klägerin in die Lage kommen würden, sich diesbe¬ einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Seine wiederholte züglich Weisungen zu holen, aber musste der Beklagte voraus¬ Behauptung in den Akten, so noch in der Berufungsschrift, die sehen und sich sagen, dass die Leute sich in solchen Fällen not¬ Klägerin hätte falsch gemessen und gerechnet, entbehrt jedes Be¬ wendig an seinen Bauführer wenden würden. Überdies stellt die weises, gegenteils ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass ein Bau¬ der Vorinstanz, welche mit den Akten durchaus im Einklange führer übungsgemäss die in Frage stehenden Kompetenzen habe.
stehen, dass die fraglichen Mehrleistungen nicht von unrichtiger Nach alledem aber wäre es Sache des Beklagten gewesen, die Devisierung, sondern davon herrühren, dass die Hauseigentümer Angestellten der Klägerin ausdrücklich darüber aufzuklären, wenn während des Baues vielfache Abänderungen der ursprünglichen er die Vertretungsbefugnis seines Bauführers in der von ihm Pläne verlangt haben. Somit entbehrt der in Rede stehende Ein¬ behaupteten Weise hätte beschränkt wissen wollen. Da er dies wand des Beklagten der Begründung. nicht getan hat, kann er sich der Haftbarkeit für die vom Bau¬
5. Frägt es sich nach dem Gesagten endlich noch, ob die Klä¬ führer genehmigten Mehrleistungen nicht entschlagen.
wrin, wie der Beklagte ebenfalls behauptet, ihren Voranschlag Nach dem Gesagten erscheint die Klagforderung in dem von eigenmächtig überschritten habe, oder ob sie durch Genehmhaltung den kantonalen Instanzen anerkannten Umfange als begründet.
der Überschreitungen durch den Beklagten bezw. seinen Bauführer
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht gedeckt sei, so ist von der Feststellung des Obergerichtes auszu¬ erkannt: gehen, dass der Bauführer des Beklagten, Wieland, mit der Aus¬ Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das führung der Abänderungen, welche Mehrkosten zur Folge hatten, Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 15. April 1903 in einverstanden gewesen sei. Diese Feststellung beruht nicht auf allen Teilen bestätigt. Rechtsirrtum und ist auch nicht aktenwidrig; denn sie steht im Einklang mit einer Reihe von Zeugenaussagen, deren Beweis¬ kraft für das Bundesgericht verbindlich feststeht, des Inhalts, dass die Monteure der Klägerin die von den Bauherren gewünschten Abänderungen mit Wieland besprochen und jeweilen dessen Ge¬ nehmigung erhalten hätten. Es kann sich daher nur fragen, ob