Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

30 I 585

100, Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Weber.

Pfändung. — Fortsetzung der Betreibung trotz Unterlassung der Mitteilung des den Forderungsgrund bildenden Urteils an den Schuldner. Art. 69 Ziff. 4 SchKG. — Art. 123 SchKG : Stellung des Bundesgerichts. — Die Frage der Zulässigkeit von nova vor der kantonalen obern Aufsicktsbehörde beurteilt sich nach kantonalem Recht. — Betneibung gegen einen Verhafteten. Ari. 60 SchKG.

Der Rekurrent hatte sich vor den kantonalen Aussichtsbehörden beschwert bezüglich einer gegen ihn am 10. Mai 1904 vom Betreibungsamte Moosleerau vorgenommenen Psändung und einer von dieser Amtsftelle auf den 1. Juli angeordneten (und inzwischen abgehaltenen) Liegenschaftsverwertung. Bon beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, oberinstanzlih mit Entscheiden vom 8. und 14. Juli 1904, zieht ex nunmehr seine Beschwerden an das Bundesgericht weiter, indem er in seinen drei Rekursschriften folgende Punkte releviert :

1. Die Pfändung vom 10. Mai sei erfolgt, ohne dass dem Schuldner vorher das friedensrichterlihe Urteil zugestellt worden sei, auf Grund dessen die Betreibung fortgesetzt wurde. — Das Betreibungsamt hatte bezüglich dieses Beschwerdepunktes vor erster Instanz si dahin vernehmen lassen : Das fragliche Urteil sei auf dem Amte zur Einsicht des Rekurrenten aufgelegen ; dieser aber habe es troy erfolgter Mitteilung nicht eingesehen. Die beiden der Begründung : Der Schuldner hätte Nechtsvorschlag erheben fönnen, wenn ihm das Urteil nicht zugestellt worden sei; im Stadium der Pfändung sei seine Neklamation verspätet.

2. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht ein vom Rekurrenten am 12. Mai 1904 gestelltes Begehren um Aufschub nach Art. 123 SchKG abgewiesen. — Die Vorinstanz gelangte in diesein Punkte zur Abweisung der Beschwerde gestüsst auf den vom Amte zur Rechtfertigung angegebenen Grund: Die fortgesetzte Trölerei des Rekurrenten habe einen Aufschub als unangemessen erscheinen lasjen.

9, Trossdem sich Nekurrent seit dem 4. Juni in Untersuchungshaft befinde, habe ihn das Amt nicht zur Bestellung eines Vertreters aufgefordert. — Die obere Aufsichtsbehörde, bei welcher dieser Beshwerdepunkt erstmals angebracht wurde, wies ihn mit der Motivierung zurück: Der Untersuchungsrichter habe den Refurrenten am 1. Juli polizeilich nah Moosleerau zur Verwertung führen lassen, so dass Nekurrent perfönlich an der Steigerung habe teilnehmen fönnen.

4. Rekurrent habe verlangt, dass die Liegenschaft dem Ersteigerer nicht vor der Erledigung der Beschwerde zugefertigt werde, habe aber keine bezügliche Verfügung erhalten können.

9, Erst vor bundesgerichtlicher Jnstanz werden als Beschwerdegründe noch geltend gemachl : Rekurrent habe die ihm vom Betreibungsamte angezeigten Verhaftungen auf der Liegenschaft bestritten, ohne dass vor der Versteigerung ein Sühneversuch oder ein Ausgleich erfolgt sei. Ferner sei die Liegenschaft unter der Schässung versteigert worden, Und endlich habe keine Publikation der Steigerung im Kauton Luzern, wo der Schuldner wohne, stattgefunden.

6. Andere Beschwerdepunkte, die vor den kantonalen Fnstanzen noch namhaft gemacht worden waren, hat der Schuldner vor Bundvesgericht nicht mehr geltend gemacht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Bezüglich der Beschwerde wegen Fortfezung der Betreibung tross noch nicht erfolgter Mitteilung des den Forderungsgrund der und Konkurskammer. No 190, OST Betreibung bildenden gerichtlihen Urteils ist zu bemerken: Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Nekurrent hätte Rechtsvorschlag erheben sollen. Dieser Auffassung liegt notwendigerweise die Annahme zu Grunde, dass es sich um ein vor Anhebung der Betreibung ergangenes Urteil handle, auf das gestüsst die Betreibung angehoben wurde, nicht um ein erst zum Zwecke der Beseiligung eines erhobenen Rechtsvorschlages erwirktes Urteil, Die genannte Annahme nun, bei der es sich in erster Linie um eine Tatfrage handelt, ist vom Rekurrenten nicht als unzutrefsend bestritten, noch weniger widerlegt worden und hat deshalb als richtig zu gelten. Die von den Borinstanzen daraus gezogene rechtliche Folgerung aber, dass ohne erfolgten Rechtsvorschlag die Betreibung ihren Fortgang nehmen müsse, entspricht zweifellos dem Gesetze (Art. 69 "Ziff. 4). Wie es sich verhalten würde, wenn man es mit einem zur Beseitigung eines erhobenen NechiSvor- \<lages erwirkten Urteile zu tun hätte, kann nah dem Gesagten unerörtert bleiben.

2. , Bei der Erteilung eines Aufschubes nach Art. 123 ShKG handelt es sich grundsässlih um eine der Überprüfung des Bundesgerihis entzogene Angemessenheitsfrage. Dass die Vorinstanzen dabei von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht und damit das Geset verletzt hätten, lässt sich nach der Aktenlage nicht sagen.

3. , Den Beschwerdepunkt betreffend die Unterlassung der Bestellung eines Vertreters (Art. 60 SKG) hat der Nekurrent erst vor der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Frage nun, ob diese Justanz auf den genannten Punki, als ein novum, habe eintreten können oder nicht, beurteilt sih nah dem kantonalen Rechte, nah dem sich das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Justanzen richtet, soweit sich nicht aus Sinn und Zweck der bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren Gegenteiliges ergibt, letzteres ist in vorliegender Beziehung nicht der Fall, d, h. es steht bundesrechtlich nichts entgegen, dass eine bei der untern Aufsichi2behörde angebrachte Beschwerde eine erweiterte Begründung vor der zweiten Beschwerdeinstanz erfährt.

Materiell ist diefer Beschwerdepunkt begründet, d. h. rechtfertigt Massnahmen, nämlich der Steigerung vom 1. Juli und des sonstigen ihr vorangegangenen Betreibungsverfahrens, soweit dasselbe während der Verhaftung des Rekurrenten vor sich gegangen ist. Art. 60 SKG gewährt dem Verhafteten Rechtsstillstand während der Frist, die ihm das Betreibungsamt zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen hat. Diese Bestimmung ist zwingender Natur, insbesondere auch in dem Sinne, dass der mit der Verhaflung von Gesetzes wegen eintretende Nechtsstillstand nicht durch Ergreifung einer andern Massregek aufgehoben werden kann, welche nach der Meinung des Betreibungsamtes oder der Ausfsichtsbehörde der Bestellung des Vertreters annähernd gleichkommen würde und sie ersetzen soll. Vielmehr hat der Schuldner gesetzlich ein Necht auf Beobachtung des in Art. 60 vorgeschriebenen Verfahrens. Übrigens müsste die polizeilihe Überführung des Schuldners zum Verwertungsakte auch als ein durchaus ungenügendes Surrogat für die Bestellung eines Vertreters bezeichnet werdenDer Rekurrent ist Verhafteter geblieben und, selbst zugegeben, er habe anlässlich der Versteigerung frei disponieren können, so war ihm doch während des vorangegangenen Verfahrens die Möglichkeit ungehinderter Wahrung seiner Juteressen (etwa durch Anfehtung von Betreibungshandlungen, Beschaffung von Geldmitteln, Verhandlungen mit den Gläubigern, 2c.) benommen. Die geseulihe Ungültigkeit dieses Verfahrens muss aber zur Aufhebung auch des darauf gegründeten Steigerungsaktes sühren, da während eines Nechtsstillstandes gemäss Art, 96 keinerlei Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen.

4. Wenn die Vorinstanzen der Beschwerde tro eines bezüglichen Begehrens keine aufschiebende Wirkung erteilt haben, so kann hieran nach nunmehriger Durchführung des Verfahrens nichis mehr geändert werden, und fehlt es alfo für das Bundesgeriht an der Möglichkeit einer Korrektur im Sinne des Art. 21 SchKG. Übrigens is dieser Punkt insoweit gegenstandslos geworden, als gemäss Erwägung 3 eine Aufhebung des Berfahrens stattzufinden hat,

5. Auf die Rekursanbringen sub Kiff. 5 der Fakta ist, weil sie sih als unzulässige nova darstellen, nicht einzutreten. Sie sind übrigens auch gegenstandslos, soweit die Betreibungsakte, gegen die sie sih wenden, gleichzeitig dem sub Erwägung 3 erörterten, mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsgrunde unterstehen.

6. Die gub Ziff. 6 dec Fakta erwähnten Beschwerdegründe fallen, weil vor Bundesgericht nicht mehr releviert, ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ertannét:

Die Rekurse werden gemäss Erwägung 3 hievor insoweit gutgeheissen, als der NRekurrent das gegen ihn durchgeführte Betreibungsverfahren auf Grund von Art. 60 SchKG ausicht, im Übrigen abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 21, Art. 60, Art. 69 und Art. 123 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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