Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

30 II 160

160 y Givilrechtspflege.

Sicherstellung des Kredites die Forderungen hâtte abtreten lassen. Der Beklagte erscheint in diefem Rechtsverhältnisse hier lediglich als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des lesshtern definitiv zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäss seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. ſt. w., betreibende Gläubiger) ; diese wären die richtigen Anfechtungsbeklagten, vorausgesetzt, dass alle Erfordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 SchKG vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinshuldners über den heute nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann daher auch nicht verpflichtet werden, die Abtretungen in das Vollstreckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diefem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Borinstanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 1903 in aslen Teilen bestätigt.

22. Arfeil vom 26. März 1904 in Sachen Vosshard und Keller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen HKonkursmasse Kägi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage. Art. 285 fff. SchKG. — Deliktspautiana, Art. 288 eod. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht. Pfandbestellung für eine schon bestehende Forderung.

À. Durc Urteil („Beschluss“) vom 19. Dezember 1903 hat die

Sachverhalt

I. I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich den von den Klägern ergriffenen Rekurs gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage : Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils fei die Klage gutzuheissen und somit das von den Klägern beanspruchte Faustpfandrecht zu Fchügen, C. Jn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Kläger auf Gutheissung der Berufungen im Sinne der ssriftlich gestellten Anträge angetragen.

Der Vertreter der Beklagten und der Nebenintervententin hat Abweisung der Berufungen beantragt.

Erwägungen

Î, eni

2. In tatsächlicher Beziehung ijt zunächst aus den Akten hervorzubeben : Die Kläger, Nudolf Bosshard, Müller in Töss, und Gottfried Keller, Wirt in Niederglatt, leisteten am 30. April /15. in Niederglait, bis auf den Betrag von 22,000 Fr. für allen während der Amtsdauer von 6 Jahren, d. h. bis 1. April 1900 entstehenden Schaden aus der Amtsführung und zwar „nicht „nur bis zu der Zeit, wo im Falle der Wiedererwählung für „tine weitere Amtisdauer der Kautionspflichtige eine neue Bürg- „ihast geleistet . . . hat, sondern bis der Kautionspflichtige oder „dessen Erben aller ibn wegen jenes Amtes obgelegenen Verant- „wortlichkeit gänzlih entlafsen sein wird.“ Bei der Wiederwahl Kâägi's nac Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer, für welche diefe Amtsbürgschaft geleistel war — 1. April 1900 — leisteten die beiden Kläger nicht mehr Bürgschaft, sondern nur noh der Amtsbürgschastsverein für den Betrag von 15,000 Fr. Unter dem Datum vom 19. November 1900 verfasste Kägi einen FaustPpfandvertrag zu Gunsten der Kläger und der zürcherischen Amts- __ bürgschaftsgenossenschaft. Nach Aufzählung der für Kägi geleisteten Amtsbürgschaften (in Art. T) bestimmt dieser Vertrag în Art. 11: „Zur Sicherheit der genannten Amtsbürgen oder JZti- „teressenten irgend welchen Namens und der zürcherischen Amts- „bürgschastsgenossenschaft bestellt Heinrih Kägi, Notar, den be- „teiligten Amtsbürgen ein Faustpfandrecht an den unten folgenden „Pfandbriefen . . .“ Art. II lautet : „Dieser Faustpfandverxxx, 2, — 190% 11 162 Crvilrechtspflege.

„trag wird für Gottfried Keller und Nudolf Bosshard beendigt, „sobald der Staat den Bürgschein per 22,000 Franken heraus- „gegeben haben wird. Die verpfändeten Titel haften in erster „Hypothek zu Gunsten Gottfried Keller und Rudolf Bosshard, „in zweiter Hypothek, so lange diese Beiden nicht entlassen „sind, zu Gunsten der zürcherischen Amtisbürgschaftsgenossen- „schaft. Keller und Bosshard verpslichten sich demnach, auch für „die Amtsbürgschaftsgenossenschast an den verpfändeten Titeln „den Faustpfandbesig auszuüben und die Faustpfandtitel nach „Entlastung der Bürgen Keller und Bosshard direkte der zürcheri- „schen Amtsbürgschaftsgenossenschaft (Aktuar Notar H. Rutsch= „mann im Höngg) zu übergeben, welche dann ein Fausipfand- „recht erster Hypothek für 15,000 Fr. erwirbt.“ Nach der Aufzählung der verpfändeten 16 Titel in Art. IV folgen unter dem Datum des 19. November 1900 die Unterschriften des Faust: pfandbestellers einerseits, der Kläger, „für sich und namens und „zu Handen der zürcherischen Amtsbürgschaftsgenossenschast,“ anderseits. Kägi liess den Vertrag zuerst vom Kläger Keller unterzeichnen, dann überbrachte er die Urkunde nebst 13 von den 16 Schuldbriefen dem Kläger Bosshard und übergab sie in dessen Abwesenheit der Frau desselben. Der Kläger Bosshard sandte dann den Vertrag unterzeichnet an Kägi samt einem Empfangschein, in dem ex den Empfang von 13 Briefen bescheinigte in der Meinung, dass „bezüglih aller 16 Titel der Unterzeichnete und „Gottfried Keller in gleichen Rechten stehen.“ Hierauf übergab Kägi dem Kläger Keller die übrigen 3 Schuldbriese, worauf dieser einen entsprechenden Empfangschein ausstellte. Am 10. Juni 1901 ergriff Kägi die Flucht. Die angehobene Strafuntersuchung stellte Unterschlagungen in grossem Umfange fest. Am 3. August 1901 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Jn diesem machten die Kläger an den 16 Schuldbriefen, die ihnen Kägi verpfändet hatte, ein Faustpfandreht geltend für den Verlust, der sie auS der für Kägi geleisteten Amtsbürgschaft treffen sollte, und erhoben, nachdem sie im Kollokationsplan mit dieser Faustpfandsansprache abgewiesen worden waren, die vorliegende Klage, die auf Anerkennung des Faustpfandrehtes geht. Die beklagte Konkursmasse und die Finanzdirektion des Kantons Zürich — lettere als NebenVIH. Schuldbetreibung und Konkurs, N» 22. 163 intervenientin in ihrer Eigenschaft als Hauptgläubigerin des

Kägi — haben diesen Anspruch gestüsst auf die Art. 287 Biff. 2 und 288 SKG, also mit der Übershuldungs- und Deliktspauliana, angefochten und aus diesen Gründen Abweifung der Klage beantragt. Bezüglich der Voraussetzungen der Überschuldungspauliana treten sie den Beweis an, dass die Pfandbestellung frühestens im März oder April, wahrscheinlich im Mai 1901 statt im November 1900 stattgefunden habe, also innert 6 Monaten vor Konkursausbruch, und dass somit der Pfandvertrag und die Empfangscheine antedatiert feien. Auf die Beweiserhebung hierüber sind die kantonalen Justanzen nicht eingetreten, die erste Instanz, weil sie die Beweisanträge nicht als genügend [<lüssig ansah, die zweite Jnstanz, weil sie — in Übereinstimmung mit der ersten Justanz — die Voraussetzungen der Deliktspauliana als vorhanden annahm und aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage gelangte, mit ciner Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.

3. Dem Entscheide des Bundesgerichtes können nur die Voraussessungen der Deliftspauliana unterstehen, da nur diese nach ihrer tatfählichen Grundlage hin von der zweiten Jnstanz festgestellt worden sind, während die tatsächlichen Voraussetzungen der Überfchuldungspauliana, insbesondere die Frage der Antedatierung des Fausipfandvertrages, von ihr, als unerheblich, unerörtert gelassen wurden. Sollte sich die Deliktspauliana als unbegründet erweisen, so könnte die Folge nicht, wie die Kläger beantragen, die Gutheissung der Klage sein, sondern die Sache wäre alsdann an die Vorinstanz zur Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Überschuldungspauliana zurückzuweisen, da nicht aus den vorliegenden Akten auf Abweisung der Übershuldungspauliana erkannt werden fann.

4. Hinsichtlich der Deliktspauliana nun waren schon vor zweiter Jnstanz zwei Voraussetzungen : die Schädigung der Gläubiger und die Absicht der Schädigung auf Seiten des Schuldners, zugegeben, und streitig ist daher nur noch die dritte Voraussetzung : die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht für die begünstigten Kläger. Jn diefer Hinsicht ist zwischen beiden Klägern zu unterscheiden, bezw. die Frage der Erkennbarkeit ist für jeden von ihnen 164 Civilrecktspflege.

gesondert zu behandeln. Die Auffassung der Beklagten, dass die Anfechtbarkeit gegenüber dem einen der Kläger auch diejenige gegenüber dem andern zur Folge habe, ist unrichtig. Aus der Solidarität, die zroischen den Bürgen besteht, kann hiefür jedenfalls nichts gefolgert werden ; diese besteht im VBerhältnis zum Gläubiger ; sichergestellt ist aber die Regressforderung der Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner, und in Bezug hierauf sind die Bürgen nicht Solidargläubiger, sondern jeder ift Regressgläubiger für den Betrag, den er bezahli hat. Auch aus dem Stellvertretungsverhäsltnis, in dem der eine der Kläger zum andern steht, folgt der von der Beklagten vertretene Sass nicht. Wenn auch jeder der Kläger den Besiss an den von ihm verwahrten Briefen auch für den andern ausübt und anzuerkennen ift, dass nach den- Grundsätzen der Stellvertretung der böse Glaube des Vertreters zur Anfechtung gegenüber dem Vertretenen führt, so ist das doh eben nur soweit der Fall, als Stellvertretung im Besite wirklich vorliegt, also z. B. beim Kläger Keller für die drei Briefe, die er für den Beklagten Bosshard verwahrt, beim legtern wiederum für die 13, die er im Besisse, zugleih als Besitesstellvertreter des Klägers Keller, hat. Die Mängel îm Wissen und Willen des Vertreters wirken allerdings auch für den Vertretenen, aber nur insoweit, als Vertretungsbesiss vorliegt, nicht darüber hinaus.

5. Der Begriff der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners nun, die nah dem Gesagten für jeden der Kläger gesondert zu prüfen ist, ist nach der bundesgerichtlicen Praxis dahin auszulegen, dass als ertennbar zu gelten hat alles, was bei Anwendung der durch die konkreien Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. (Bundesgerihtil. Entsch. vom 4. März 1895 i. S. Dürsteler gegen Schweizerische Volksbank, Amtl. Samml., Bd. ARI, S. 286 ; vom 14. September 1900 i. S. Moser und Konsorten gegen Buniweberei Walenstadt, Amtl. Samm1., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 623, = Sep.-Ausg., Bd. TI, S. 211.) Es ist bei dieser Begrifs2bestimmung auszugehen vom deutschen (und italienischen), und nicht vom französischen Texte des Art. 288, welch? letzterer allerdings eine engere Auslegung bedingen würde (« avec leur connivence >») ; das ergibi sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der betreffenden Gefessesbestimmung, woraus erhellt / dap das Stehenbleiben der Worte « avec leur connivence » im französischen Texte auf einem Bersehen beruht. (Vergl. hierÜber: Brand, Das Anfechtungsrecht, S. 155 ff.) Wenn nun aber vom Begünstigten eine Diligenz im Abschlusse von Nechtsgeschäften mit dem Schuldner in der Richtung verlangt wird, dass er auf die Erkennung der fraudulösen Absicht des Schuldners achte, so will damit nicht eine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt werden, Vielmehr kann vom Begünstigten nur Sorgfalt verlangt werden, wenn und soweit er Anlass dazu hat. Jm allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten ge- [hädigt werden oder nicht ; nur wenn deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass eine folche Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht, Was fpeziell die Bestellung eines Pfandrehtes seitens des Schuldners betrifft, so liegt darin nicht ohne weiteres eine die Gläubiger absichtlich schädigende oder einzelne im Sinne von Art. 288 SGKG begünstigende Handlung. Zwar wird das Pfand immer gerade zur Sicherung dagegen bestellt, dass das übrige Vermögen des Schuldners etwa einmal nicht audreichen möchte zur Deckung seiner Schulden ; es soll dem Pfandgläubiger ein Vorrecht gewähren, ihn begünstigen vor den

andern Gläubigern. Es is denn auch [hon die Ansicht vertreten worden, dass die Pfandbestellung überhaupt niemals zu denjenigen Handlungen, die paulianischer Anfechtung unterworfen sind, gehören (so Cosa, Anfechtung, S. 115; Korn, Anfechtung, S. 141). Allein diefer Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Pfandrecht soll allerdings den Pfandgläubiger immer und normalerweise begünftigen für den Fall zukünftiger Jnsusficienz des s{<uldnerischen Gesamtvermögens, allein dies ist eben verstanden für den Fall zukünftiger Vermögensvershlechterung, um den Gläubiger gegen das sswankende Risiko des Personalkredites zu sichern. Ganz anders liegt die Sache, wenn die Vermögenslage schon bei der Bestellung des Pfandes eine Gesamtbefriedigung der Gläubiger ausfchchliesst, der Schuldner

Überschuldet ist, Hier erfüllt dite Pfandbeftellung nicht ihre normale Funktion im Verkehre, die Sicherung gegen das Risiko zukünftiger Vermögensveränderungen ; sondern sie entzieht der Gejamtheit der Gläubiger, was ihr beim Zustande tatfächliwer Insolvenz des Schuldners gehört. Allerdings ist zuzugeben, dass die Überschuldung des Schuldners keine Borausfezung von Art. 288 S{<KG ist, wie auh allgemein anerkannt wird, dass Rechtshandlungen vor eingetretener Überschuldung möglicherweise als Schädigung der Gläubiger beabsichtigt waren. Allein bei der Bestellung eines Psandes muss, damit diefes Rechtsgeschäft unter die absichtlihen Schädigungen fallen kann, die shon vorhandene Übershuldung dem Schuldner bekannt und dem Begünstigten erkennbar sein, weil eben sonst eine normale Pfandbestellung und feine Schädigung im Sinne von Art. 288 SchKG vorliegt.

6. Jn Anwendung dieser Grundsässe auf die beiden Kläger ergibt sich nun an Hand der von der Borinstanz festgestellten Tatsachen folgendes :

a) Mit Bezug auf den Kläger Bosshard : Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Kläger Bosshard mit Kägi seit mehreren Jahren vor der Pfandhestellung keine Beziehungen mehx unterhielt, obschon die Frau des Bosshard verwandt mit der Frau des Kägi (Geschwisterkind) und Patin des Kägi war. Bosshard gibt zu : Kägi hatte ihn son im Jahre 1895 oder 1896 ersucht, ihm durch seine Wechselunterschrift zur Aufnahme von 10—20,000 Fr. zu verhelfen ; ein Jude habe ihm 10,000 Fr. vorzustrecken versprochen, wenn Bosshard für den Rest einstehen wolle; er brauche das Geld, weil er bei einer Hypothekenbereinigung ungeschickt manipuliert habe ; er habe alle Briefe zusammen gekündigt und bringe nun nicht alles Geld auf, um sie alle abzuzahlen. Der Kläger Bosshard habe das Begehren abgeschlagen und den Wunsch ausge}prochen, aus der Amtsbürgschast entlassen zu werden, da er alt sei. Von da an habe Kägi allen Verkehr mit ihm gemieden. Aus diesem Zugeständnis des Klägers Bosshard geht mindestens das hervor, dass er wusste, Kägi besize kein erhebliches freies Vermögen, denn fonft hätte er nicht nôtig gehabt, ihn bei der gegebenen Sachlage um Geld anzusprechen und den Verkehr bei Verweigerung desselben abzubrechen. Die Vorinstanz hat denn au festgestellt, dass der Kläger Bosshard wusste, Kägi habe jedenfalls fein viel grösseres Vermögen erworben, als der Nominalbetrag der Schuldbriefe ausmachte, dass vielmehr dieser Betrag wahrscheinlih das ganze Vermögen Kägis ausmache. Diese Feststellung is nicht aktenwidrig angesihi1s des vorstehend ausgeführten und angesichts der Tatsache, dass der Kläger Bosshard wusste, Kägi sei bei Antritt seines Amtes vermögenslos gewesen und habe eine vermögenslose Frau geheiratet. Hatte so der Kläger DBosshard im angeführten Masse Kenntnis von den Aktiven des Kägi, so liegt die Sache aussergewöhnlich mit Bezug auf seine Kenntnis, bezw. Erkennbarkeit der die Aktiven übersteigenden Passiven des Kägi. Während sonst das gesamte Geschäftsgebahren des Schuldners zur Beurteilung dieser Erkennbarkeit dient, liegt Hier nichts vor als die Erkennbarkeit einer Amtspflichtverlegung Und deren Folgen für den Vermögensstand des Schuldners. Es fragt sich, ob dem Kläger Bosshard bei der Pfandbestellung erTennbar war, dass Kägi aus solcher Amtspflichtverlezung so viel shuldig geworden war, als er dur seine Aktiven nicht zu decken

vermochte. Diese Frage kann nur aus Indizien beantwortet werden, wobei das gewitigste Jndiz, die behauptete Antedatierung der Pfandbestellung, nicht festgestellt ist. Allein die schon festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch ohne dies den Schluss der Vorinstanz. Kägis Amtsdauer war shon im April abgelaufen, während die Pfänder, wenn sie nicht antedatiect sind, frühestens im November, also nach Ablauf der Amtsdauer, bestellt wurden. Der Kläger Bosshard haftete bei der Pfandbefstellung nur noch für die shon vor April 1900 begangenen Amtspflichtverkezungen des Kägi. Wenn daher Kägi in diesem Zeitpunkte die Pfänder bestellte mit der ausdrücklihen Begründung, „weil er den Bosshard nicht in Schaden bringen wolle,” so lag darin der stärkste Verdachtsgrund, wenn nicht geradezu das Geständnis, dass Bosshard ohne das Pfand in Schaden geraten würde, dass also schon eine Forderung der durch Amtspflichtverlessung Geschädigten in der Höhe des Wertes der Pfänder bestehe; denn erst später entstehen Tonnte sie ja nach Ablauf der Amtsdauer nit. Der Kläger Bosshard musste si darüber klar fein, dass eine Pfandbestellung damals gar feinen Sinn gehabt hätte, wenn nicht shon in der

Vergangenheit ein Schaden aus Amtspflichtverlegung entstanden gewesen wäre. Er gesteht denn auh zu, dass für thn diese unerwartete Überbringung von Pfändern „die grösste Überraschung war“, also einen normalen Grund dafür vermisste er; er konnte sich der Erkenntnis nicht verschliessen, day eben nur anormale Verhältnisse den Schuldner dazu führten. Wenn heute von den Bertretern der Kläger betont wurde, dass ja der Staat selbst nichts gewusst habe von einer Forderung, so ist dies ganz richtig; allein dem is entgegenzuhalten, dass eben die Bürgen allein diele Forderung erkennen konnten, und bei sorgfältiger Behandlung auch der Staat davon erfahren hätte. Ist nun aber auh bei der befonderen Natur dieser Amtsbürgschaft als unzweifelhaft anzunehmen, dass dem Kläger Bosshard das Bestehen einer Forderung auS Amtspflichtverlezung und damit seine Pflicht zur Haftung als Bürge hiefür, wie auh das Wirksamwerden seiner Negressfor=- derung gegenüber Kägi erkennbar war, so würde dies allein zur Anfechtung der Pfandbestellung für diese Regressforderung nicht genügen. Vielmehr gehört hiezu weiter, dass dem Kläger Bosshard ebenso erkennbar war, Kägi sei überschuldet. Für diese Annahme bestehen wiederum keine anderen Anhaltspunkte, als die schon genannten : die Schuld aus Amispsflichwverlessung und der Mangel an anderem, erheblihem Vermögen als dem zu Pfand gegebenen. Weder aus den geschäftlichen Beziehungen noch der privaten Lebensführung des Kägi konnte Bosshard, wie die Vorinstanz. festgestellt hat, irgend etwas für seine Vermögenslage NachteiligeS erfahren. So gering an Zahl die genannten positiven AnhaltZs= punkte auch sind, so sind sie doh so gewichtig, dass sie zur Erfennbarfeit der Überschuldung genügen. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Amtspflichtverlegung in einem dem Pfandwerte ungefähr entsprechenden Betrage erkennbar war, so war damit dem Kläger Bosshard ohne weiteres ersichtlih, dass eine sole Amtspflichtverlezung mindestens den Verlust des Amtes, wahrscheinlich strafrechtliche Verfolgung und damit jedenfalls den gänzsichen Ruin des Notars zur Folge haben müsse. Es war beîi. dieser Sachlage auh ausgeschlossen, dass Kägi anderes Bermögen zur Verfügung habe, das den voraussehbaren Schaden aus Amtspflichtverlezung zu ersetzen vermöchte, fo dass im Gesamten doch feine Überschuldung daraus resultiert hätte. Diese Annahme wäre

bei jeder andern Schuld als gerade bei einer solchen wohl zulässig; hier aber hätte Kägi selbstverständlich jedes verfügbare Bermögen zuerst zur Deckung dieses Schadens verwendet, der für ihn auch strafrechilihe Folgen haben musste. Man kann nicht argumentieren, die durch die Amtspflichtverlebung Geschädigten seien durch die Bürgschaft gedeckt, und dass andere Geschädigte vorhanden, fei nicht erkennbar gewesen ; denn wenn keine grössere Schuld als die verbürgte vorhanden gewesen wäre, so wäre eben die Bürgschaftsdecklung direkt zur Deckkung dieser Schuld verwendet worden : dieses Raisonnement musste fih auch den Klägern aufdrängen. Wenn daher, wie shon ausgeführt, dem Kläger Bosszz hard das Amtsverbrechen erkennbar war, so war ihm auch erkennbar, dass, wenn Kägi einen Schaden der Bürgen ausdrüdlich vorausfah, alle andern Mittel zur Abwendung dieses Schadens schon erschöpft waren. Hieraus ergab sich ohne weiteres die Über- \chuldung und der bevorstehende finanzielle Zusammenbruch. Hiezu fommt, dass, wie festgestellt ist, Bosshard wusste, Kägi besize kein weiteres Vermögen, als das zu Pfand gegebene. Wenn sich Kägi alles verfügbaren Vermögens entäusserte, um die Bürgen vor Schaden zu bewahren, so musste dies die letztern im Verdachte bestärken, dass andere Gläubiger dann nichts erhalten würden. Wenn heute behauptet wird, Bosshard Hätte sich nirgends besser informieren können, so is darauf zu erwidern, dass als solche Stelle nur der Gläubiger, demgegenüber Schädigungsverdacht bestand, in Betracht fällt. Wenn diefem die Verpfändungsabsicht bekannt gewesen wäre, so wäre die Hinausschiebung des Konkurses bis nach Ablauf der sechsmonatlichen Anfechtungsfrist ver= hindert worden, da sofort aus der Verpfändung das Amtsvergehen ersichtlich war. Wenn ferner darauf hingewiesen wird, dass Bosshard „ein Narr“ gewesen wäre, den Vorteil nicht anzunehmen, so widerlegt sich dieses Argument mit dem Hinweis darauf, dass jede paulianische Zuwendung so vorteilhaft ist für den Gläubiger, dass er immer, wenn er nur egoistisch an diesen Vorteil denkt, sie annehmen dürfte. Die Bestimmungen der Pauliana verlangen eben altruistishe Rücksichtnahme auf die Kreditoren, wenn Ver= dacht besteht, dass solche bestehen und geschädigt werden. Die Annahme der Erkennbarkeit des Dolus kann au nicht mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers Bosshard als zu

weitgehend bezeihnet werden. Gewiss it bei Prüfung dessen, was für ihn erkennbar war, Rücksicht zu nehmen auf sein Erkenntsnisvermögen, und es ist ein älterer Müller, wie es Bosshard ist, anders zu behandeln wie ein routinierter Geshäftsmann. Allein hier handelt es sich gerade nicht um Verhältnisse, die nur dem Geschäftsfundigen erkennilich waren, sondern im wesentliGen um den Verdacht eines verbrecherischen Verhaltens des Kägi, der sich dem vorsichtigen Bauersmann mindestens ebenso aufdrängt, wie irgend einem andern. Bosshard führte zur Nechtfertigung in seiner persönlichen Befragung nur an, er habe bei der Empfangnahme der Briefe geglaubt, Kägi wolle damit „blaguieren“; das widerspricht aber sehr der Aussage seiner Frau, nach welcher Kägi die Übergabe mit den Worten begründete, Bosshard solle nicht zu Schaden kommen. Ebenso wertlos is der Hinweis darauf, dass Kläger Bosshard geglaubt habe, die Amtsbürgschaftsgenossenschaft habe ein solches Pfandrecht verlangt und darum habe Kägi auch den frühern Bürgen ein vorgehendes Pfandrecht bestellen wollen. Abgesehen davon, dass auch dieses Motiv bei der Übergabe der Pfänder nicht zum Ausdruck kam, könnte es auch den guten Glauben des Bosshard keineswegs begründen, denn wenn er auh glaubte, die Bürgschaftsgenossenschaît verlange die Pfänder, so konnte das vorgehende Pfandrecht der Kläger trossdem nur einen Sinn haben, wenn eine Amtspslichtverlezung in diesem Betrage s{<on vorhanden war. Ob das im Faustpfandvertrag vorgesehene nachgehende Pfandrecht der Amtsbürgschaftsgenossenschaft zu stande kam, ist in einem besonderen Prozesse zwischen dieser Genossenschaft und der Beklagten streilig. Eine Anzeige an die Genossenschaft vom Pfandbesiss erfolgte jedenfalls seitens der Kläger nicht. Dass diese Unterlassung der Anzeige ein weiteres Verdachtsmoment zu Lasten der Kläger ergebe, wie die Beklagte vor erster Inftanz ausführte, ift dagegen nicht zu ersehen.

b) Mit Bezug auf den Kläger Keller gelten alle aus der Natur der Pfandbestellung und der Amtsbürgschaft sich ergebenden oben entwidelten Verdachlsgründe in gleicher Weise. Dazu fällt für ihn in Betrachl, dass er die Sicherstellung nah der Wiederwahl Kägis im Frühjahr 1900 — bei der sich eine heftige Opposition geltend gemacht hatte, wobei dem Kägi namentlich gericht des Kantons Zürich erteilte Ordnungsbusse vorgehalten wurdet — verlangte, weil seine Schwiegermutter, die Kägis öfonomische Verhältnisse fannte, darauf drängte, und weil er seit der angedeuteten Wahlagitation gegen Kägi unrubig geworden war ; ferner, dass er als Nachbar des Kägi von dessen persünlichen und ökonomischen Verhältnissen, — Spekulationen, Ordnungsbusse, Aufwand, 2c. — Kenntnis hatte, wie er denn selbst zugestanden hat, dass in seiner Wirtschaft hie und da verhandelt wurde, „es nehme einem nur Wunder, wie es der Notar fo treiben fönne bei seiner Besoldung.“ Mit Bezug auf diesen- Kläger unterliegt daher die Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht keinen Bedenken. Ob Bosshard vertraglich oder gesetzlich (auf Grund von Art. 511 OR) verpflichtet war, dem Keller Pfand zu bestellen, ift gleichgültig, da auch, wenn dies der Fall war, eine Ansechtung des Pfandrechts gemäss Art. 288 SchKG zulässig ift (vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Herzog gegen Buholzer, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 341).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung beider Kläger wird abgewiesen, und es ift somit das Urteil („Beschluss“) der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1903 in allen Teilen bestätigt.

23. Nrfeisf vom 26. März 1904 in Sachen Allgemeine Gewerbekasse Kloten, Kl, u. Ber.-Kl., gegen Erb, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Letztinstanzliches kantonales Haupturteil Art. 58 OG. — Schadenersatzpflicht des Liegenschafltenersteigerers nack Art. 148 Abs. 2 SchKG. Zahlungsverzug des Ersteigerers ; eidgenössisches und kantonates Recht.

Durc Urteil vom 12. Oktober 1903 hat das KassationsMs des Kantons Zürich erkannt : Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts vom

34. März 1903 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 511 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 148, Art. 287 und Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in