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C’est donc à tort que les autorités cantonales ont fait application en l’espèce de l’art. 109, au lieu de l’art. 107 LP. Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce : Le recours est déclaré fondé, la décision dont recours annuiée, et l’office des poursuites de Lausanne (XI* arrondissement) invité à procéder quant à la revendication dont s'agit, en conformité de l’art. 107 LP.
33. Eufscheid vom 7. März 1905 in Sachen Eggimann und Hcaler.
Legitimation zum BRekurse an das Bundesgericht. — Arrestort bei Verarrestierung von Forderungen, deren Gläubiger sich im Ausland befindet : Wolnort des Drittschuldners der verarrestierten Forderung, oder Wohnort des Giäubigers derselben ? Art. 272 SchKG.
IL. Am 20. Oktober 1904 erwirkte R. Buhmann in Zürich für eine Forderung von 4150 Fr. „aus Geschäftsverkehr“ vom Bezirksgerichtspräsidiuum Meilen als Arrestbehörde einen auf Art, 271 Ziff. 1 und 4 SchKS sich stügenden Arrestbefehl gegen die „Firma Eggimann & Cie. in San Remo (Ftalien).“ Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl ein Guthaben von 5000 Fr. auf die Firma Schmid & Wegmann in Schwabach - Meilen, welches Guthaben am 21. Oktober 1904 vom Betreibungsamt Meilen mit Arrest belegt wurde. Der Arrestgläubiger profequierte den Arrest rechtzeitig durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 28. Oktober, gerichtet gegen „Eggimann & Cie.“ Am 1. November erwirkte er von der nämlichen Arrestbehörde für eine Forderung von 1850 Fr., ebenfalls „aus Geschäftsverkehr“ und geltüsst auf die gleichen Arrestgründe, einen zweiten Arrestbefehl gegen „Eggimann & Cie.“ Derselbe bezeichnet als Arrestobjekt ein weiteres Guthaben von zirka 7500 Fr. auf die Firma Schmidt & Wegmann. Der Arrest wurde am 2. November vollzogen und durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 2. November prosequiert. Die beiden Betreibungen wurden laut vorinftanzlicher Feststellung vom „Arrestschuldner“ durch RechtisvorTIhlag gehemmt.
IT. Am 10. November erhob der heutige Nekurrent W. Eggimann in San Severo Beschwerde mit dem Begehren, die beiden gegen Eggimann & Cie. eingeleiteten Arrestbetreibungen als nichtig aufzuheben. Er brachte an :
Die fraglichen Arrestbetreibungen seien ungesetzlich, weil der Vollzug des Arrestes am Orte, wo das zu verarrestierende Vermöôgensstüdck sich befinde, stattzufinden habe, dieser Ort aber nach § 268 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Betreibungsgejeze der Wohnort des Arrestschuldners sei und nicht derjenige des Drittshuldners der zu verarrestierenden Forderung.
TIT, Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen den am 18. Januar 1905 ergangenen Entscheid der kantonalen obern Aufsichtsbehörde ergriff W. Eggimann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Wiederholung des gestellten Beschwerdebegehrens. Neben ihm tritt uunmehr noch Camillo Scaler als Nekurrent auf, mit der Begründung, dass er an der Annullierung der fraglichen Betreibungen ein erhebliches Jnteresse habe, da er bei deren Aufrechthaltung bezüglich der verarrestierten, von ihm beanspruchten Guthaben Vindikationsprozesse führen müsste.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Nekurse abgesehen. Der Beschwerdegegner Buchmann lässt auf Abweisung des Nekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Soweit neben dem bisherigen Beschwerdeführer Eggimann nunmehr vor Bundesgericht noch Camillo Scaler als Rekurrent erscheint, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn Scaler hat sich vor den kantonalen Jnstanzen nicht beschwert oder sich sonstwie dem Verfahren angesslossen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1905 betrifft ihn deshalb nicht, 200 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsund kann also auh nicht von ihm an das Bundesgericht weitergezogen werden.
2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne Interesse ift.)
3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, dass das fragliche Guthaben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit Arrest belegt werden önnen, fällt in Betracht : Allerdings mag (abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel als am Wohnsfige des Gläubigers befindlichss anzusehen sein und deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise hier zu erfolgen haben (Art, 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Ausnahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsiss des Forderungsgläubigers sih ausserhalb der Schweiz befindet, Denn alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslofe Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners gegen seinen Schuldner exefkutionsrechtlich vorzugehen, trossdem dies mit Vorteil geschehen könnte. Dass eine solhe Ausdehnung des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internationale Beziehungen vom Gesetze gewollt fei, lässt si wenigstens bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug auf letztere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigentlichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, und Konkurskammer. N DB 20L
34. Eufsheid vom 7. März 1905 in Sachen Yogelsang.
Unpfändbare Gegenstände: Milchkuh. Art, 92 Zif. 4 SchKG. Grundsätze für die Belassung einer Milchkuh. Steltung der Schuldbetreibungs- und fonkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
I. Dem Rekurrenten Vogelsang, dessen Familie aus vier Personen besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92 worden. Derselbe beschwerte fih mit dem Begehren, es sei ihm an Stelle der genannien eine andere Kuh zu überlassen, welche seine Frau ersteigert hatte, in der Weise dass dieser der bezahlte Kaufpreis wieder zurückerstattet werde. Zur Begründung machte er geltend, dass die ihm zugeschiedene Kuh ein altes, minderwertiges Tier sei, welches keinen Nuyen gebe und höchstens noh als Metgkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sich auf ein tierärztliches Zeugnis, welches besagt, dass nach allen Erscheinungen die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne. Das Konkursamt liess sich über die Beschwerde dahin vernehmen: Die versteigerte Kuh sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil grossträchtig, zur Zeit keine Milch. Die dem Beschwerdesührer zugewiesene sei eine jüngere mit mittlerem Milchertrage. Daneben habe sich in der Masse noch eine von cinem Dritten angesprochene Mebtgkuss vorgefunden, auf welche sich aller Wahrscheinlichkeit nach das tierärziliGe Gutachten beziehe.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un-= begründet ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern einen mittleren Milchertrag liefernden Kuh an den Rekurrenten sei für die Bedürfnisse seiner Familie besser gesorgt, als wenn eine wertvollere, aber keinen Nuzen abwerfende Kuh zugeschieden worden wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Erfenntnis mit Entscheid vom 28. Januar 1905. Sie geht im wesentlichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht verlangen, dass ihm gerade die wertvollste und beste der vorhandenen Milchkühe Üüberlassen werde. Die ihm zugeschiedene fei eine Michkuh, wenn auh mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte.
ITE, Mit rechtzeitig eingereichten Rekurse nimmt nunmehr Vogelsang sein Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.