Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

31 I 354

BGE 31 I 354

65. Entscheid vom 20. Mai 1905 in Sachen Rey.

und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Rekursgesuch:

Rechtzeitigkeit des (betreibungsrechtl.) Rekurses an das Bundesgericht, den Entscheid vom 20. März insoweit als gesetzwidrig aufzuheben,

Art. 19 SchKG. — Legitimation zum Rekurse : Legitimation des als derselbe Sola & Giovannardi eine neue Klagfrist ansetze. Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG, wenn es sich um die Gül¬ Der Rekurrent bemerkt (unter Berufung auf eine bezügliche tigkeit der Abtretung und die Zuteilung des Klägerrechts bei derselben Bescheinigung der Obergerichtskanzlei vom 26. April 1905), dass handelt. — Bedeutung der aufschiebenden Wirkung einer Be¬

schwerde (Art. 36 SchKG) für den Beginn einer Klagefrist (z. B. ihm der angefochtene Entscheid nicht zugestellt worden sei und er

nach Art. 242 leg. cit.): Wirkung ex tunc oder ex nunc? von demselben erst am 25. April, nach Einreichung der Vindika¬

tionsklage, Kenntnis erhalten habe, weshalb er rechtzeitig rekur¬

Sachverhalt

I. In dem vom Konkursamte Luzern durchgeführten Kon¬ riere. In der Sache selbst führt er aus: Die Befugnis zu einer kurse des Agosto Pinelli, in welchem der Rekurrent Rey als Klagfristansetzung nach Art. 242 SchKG stehe gesetzlich nur dem Konkursgläubiger beteiligt ist, hatten Sola & Giovannardi Konkursamte bezw. der Konkursverwaltung zu, nicht aber den einer Anzahl Objekte (Fässer und Wein) Eigentumsansprüche Aufsichtsbehörden. Die vorinstanzlich vorgenommene erneute Frist¬ angemeldet. Das Konkursamt verzichtete auf die Geltendmachung ansetzung lasse sich auch nicht aus Art 36 leg. cit. rechtfertigen, der bezüglichen Masserechte und trat dieselben auf ein dahin¬ soweit wenigstens dieser nicht gestatte, den bis zur Einreichung gehendes Begehren am 3. Februar 1905 im Sinne von Art. 260 der Beschwerde bereits erfolgten Fristenablauf (hier ein solcher von SchKG an Rey ab. Gleichzeitig setzte es den Drittansprechern sieben Tagen) retrograd wieder aufzuheben. Sola & Giovannardi gemäss Art. 242 SchKG eine Frist von

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt ohne weitere zehn Tagen an zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche. Gegenbemerkungen Abweisung des Rekurses. Die Drittansprecher kamen dieser Klagaufforderung innert Frist Die Rekursgegner Sola & Giovannardi machen zunächst im nicht nach. Dagegen erhoben sie am 10. Februar Beschwerde, mit Sinne Nichteintretens auf den Rekurs geltend, dass der Rekurrent welcher sie sowohl die an Rey erfolgte Abtretung der fraglichen weil er vor der Vorinstanz nicht als Partei figuriert habe, zum Masserechte, als die Klagfristansetzung als ungesetzlich anfochten. Rekurse nicht legitimiert sei und dass er sich über die Rechtzeitig¬ Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Luzern) erteilte keit des Rekurses nicht ausgewiesen habe. In der Sache selbst der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies sie aber nachher, mit tragen sie auf Abweisung des Rekurses an. Entscheid vom 16. Februar 1905, ab. Sola & Giovannardi

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht zogen diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, in welcher Instanz ebenfalls „der Beschwerde sistierende Wirkung in Erwägung:

1. Laut amtlicher Bescheinigung hat eine Zustellung des an¬ in Bezug auf den Lauf der Klagefrist“ zuerkannt wurde. Unterm 20. März entschied die kantonale Aufsichtsbehörde: die Beschwerde gefochtenen Entscheides an den Rekurrenten vor dem 26. April

sei abgewiesen und „die verfügte Sistierung in dem Sinne auf¬ 1905 nicht stattgefunden, und nichts lässt annehmen, dass er ihm

sonstwie amtlich eröffnet worden sei oder dass die Behauptung des gehoben, dass den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen, Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anlässlich der Einsicht¬ Erlass und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat nahme der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung der Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36 gebracht, der Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muss der am SchKG ausser Betracht lässt, nach einer doppelten Richtung seine 5. Mai eingereichte Rekurs als rechtzeitig gelten. Rechte zu wahren: Zunächst muss er, wenn er die Verfügung

2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola & Gio¬ nicht gegen sich gelten lassen will, dieselbe innert zehn Tagen vannardi die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse. Wenn, wie durch Beschwerde anfechten. Und sodann hat er der in ihr ent¬ sie behaupten, der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerde¬ haltenen Auflage, Klage einzureichen, innert der gesetzten Frist verfahren vor den kantonalen Instanzen zugezogen worden ist, so nachzukommen (die regelmässig — wie vorliegenden Falles ist das für die Frage nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht sich des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20. März damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren 1905 von keiner Erheblichkeit. Als entscheidend erscheint vielmehr, zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manch¬ dass der Rekurrent in seiner Eigenschaft eines Cessionars im Sinne mal eine grössere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit des Art. 260 SchKG ein wesentliches, rechtlich anzuerkennendes erfordern wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die

nteresse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat, indem es andere, die Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge, sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten erfolgten der Aufhebung der Klagfristansetzung geführt hat. Zur Vermei¬ Abtretung von Masserechten und die Zuteilung der Klägerrolle dung einer solch unnötigen doppelten Inanspruchnahme will das bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Ist er bis nach Gesetz in Art. 36 das Mittel an die Hand geben, indem es die Erlass des Vorentscheides ausser Stande gewesen, dieses Interesse Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu selbst als Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muss er erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der betreibungsrechtlichen das nun wenigstens nachträglich in der Weise tun können, dass Verfügung bezw. eines über sie ergehenden und sie gutheissenden ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vorentscheid, soweit er Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck würde ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig hält, auf dem Rekurs¬ nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst wege anzugreifen. mit dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistie¬

3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Rekurses rungsanordnung eintreten würde und der Fristenlauf für den da¬ vor allem davon ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschieben¬ zwischenliegenden Zeitraum von der Verfügung an als definitiv der Wirkung nach Art. 36 SchKG zu Gunsten einer Beschwerde erfolgt gelten müsste. Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines zukommt, die auf Aufhebung einer dem Beschwerdeführer eine gewissen, oft eines nicht unerheblichen Teiles der gesetzlichen Be¬ Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet ist. Und zwar handelt schwerdefrist, um überhaupt ein genugsam substanziiertes Sistie¬ es sich speziell um die Frage, ob eine solche Sistierungsanord¬ rungsgesuch stellen zu können. Es würde ihm damit stets ein nung ex tunc oder bloss ex nunc wirke und ob also der Fristen¬ Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn er sich nicht lauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als vorsorglicher Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der Klage nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Hemmung desselben erst macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr mit dem Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Ent¬ nach dem gesagten nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ver¬ sprechung eintrete. Diese Frage muss ordentlicher Weise, d. h. so¬ kürzung der Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend fern nicht die die aufschiebende Wirkung erteilende Behörde ihrer gelten, wenn man bedenkt, dass die zur Klageinreichung erforder¬ Anordnung durch besønderen Vorbehalt nur eine beschränktere lichen Schritte vielfach die sowieso kurz bemessene — Klage¬ Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden: Mit dem frist voll in Anspruch nehmen.

Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, dass die Anord¬

nung, wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde auf¬

schiebende Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den

Beschwerdeführern vom Konkursamt gesetzten Klagefrist für den

ganzen Umfang dieser Frist hinauszuschieben auf den Zeitpunkt,

in welchem der erstinstanzliche abweisende Beschwerdeentscheid durch

Eröffnung gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich geworden

ist. In entsprechender Weise hatte die in der obern kantonalen

Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur Folge, unter Hem¬ mung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den Beginn der Klagefrist von neuem hinauszuschieben auf den Moment der Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die rechtliche Gültigkeit der in den beiden Instanzen gestützt auf Art. 36 SchKG getroffenen Sistierungsanordnungen stellt Rekurrent nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass die Zu¬ stellung, von der an die kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr gesetzte Klagefrist laufen lässt, als die für die Rekursgegner erst verbindliche Eröffnung dieses Entscheides anzusehen sei. Damit ist aber diese nunmehr angefochtene Fristansetzung der Vorinstanz zu schützen. Sie bedeutet nichts anderes als die Feststellung einer Rechtswirkung, welche als Folge der früheren Sistierungsanordnung und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres eingetreten ist.

Nicht aber hat sie, wie der Rekurrent annimmt, den Charakter einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an Stelle der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablaufes der be¬ züglichen Frist erteilt worden wäre.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 19, Art. 36, Art. 242 und Art. 260 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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