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BGE 31 I 8
ob es wehe tue. Nachher habe der Rekurrent dem Kinde zwei
Krämlein gegeben. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die
Polizeidirektion beim Bezirksgericht Appenzell Anklage gegen den
Rekurrenten wegen Vergehen im Sinne des Art. 154 des kanto¬
nalen StG, der lautet: „Wer durch unzüchtige Worte oder
„Handlungen öffentliches Aergernis erregt, oder unzüchtige Schrif¬
„ten oder Bilder ausstellt, verkauft, zum Verkaufe anzeigt oder
„auslehnt, wird bis auf 100 Fr. oder mit Gefängnis bis auf
„drei Monate gebüsst und es können die Gegenstände des Ver¬
„gehens konfisziert werden“ —, und das Bezirksgericht erklärte
den Rekurrenten durch Urteil vom 25. Oktober 1904 schuldig
„der unsittlichen Handlung, verübt an einem Kinde“, und verur¬
teilte ihn zu einer Busse von 50 Fr., einer Entschädigung an
Zähner wegen tort moral von 200 Fr. und den Kosten, indem
es gleichzeitig eine Widerklage des Vaters des Rekurrenten wegen
Hausfriedensstörung (angeblich von Zähner begangen, als er den
Rekurrenten zur Rede stellte) und falscher Anschuldigung „als
der innern Begründung ermangelnd und angesichts des festgestell¬
ten Tatbestandes der Klage“ abwies. Die Verurteilung des Re¬
kurrenten ist wie folgt begründet: Durch die Untersuchung sei
festgestellt — was der Rekurrrent bestritten hatte —, dass das 2. Arteil vom 1. Februar 1905 in Sachen Kind Alice Zähner in der kritischen Zeit den Laden zum „Adler“ Broger gegen Zähner, bezw. Bezirksgericht Appenzell J.-Rh. betreten und darin längere Zeit verweilt habe. Aus den Akten
und dem darin enthaltenen Indizienbeweis schöpfe das Gericht Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege durch Bestrafung ferner die Überzeugung, dass sich der Rekurrent der ihm zur Last auf Grund einer nicht bestehenden Strafnorm und durch Subsumie¬
rung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm, unter die er nicht gelegten unsittlichen Handlungen schuldig gemacht habe. Diese
fällt? (Art. 154 StG von Appenzell I.-Rh., Erregung öffentlichen Handlungen seien zwar kein gerade schweres Delikt, aber invol¬ Aergernisses, angewandt auf «unsittliche Handlung, begangen an vierten immerhin einen Verstoss gegen die Sittlichkeit, wobei er¬ einem Kinde »). Stellung des Bundesgerichts. Willkür? schwerend in Betracht falle, dass sie an einem Kinde begangen
Sachverhalt
A. Robert Zähner in Appenzell erhob bei der Polizeidirektion worden seien. Der Angeklagte sei daher schuldig zu erklären und des Kantons Appenzell J.=Rh. gegen den Rekurrenten Strafklage in das Maximum der Geldstrafe zu verfällen. Der Art. 154 wegen Sittlichkeitsvergehen über folgenden Tatbestand: Der Re¬ StG ist als angewendete Strafnorm in den Erwägungen nicht kurrent habe am 31. Juli 1904 seinem Töchterchen Alice in der erwähnt, wohl aber unter den Tatsachen bei Wiedergabe der An¬ Backstube zum „Adler“ zuerst auf den Rock getätschelt und dann klage des Zähner.
gefragt, ob es wehe tue. Auf die verneinende Antwort habe er B. Gegen dieses Urteil, das nach apppenzellischem Prozessrecht dem Kinde den Rock aufgehoben, die Unterhöschen herabgelassen endgültig ist, hat Broger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun¬ und ihm auf den blossen Hinterteil getätschelt und wieder gefragt, desgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Ver¬ letzung des Art. 2 KV (Rechtsgleichheit) und des Art. 4 BV aufzu¬ sung, in welcher auf Verwerfung des Rekurses angetragen wird, heben. Es wird ausgeführt: Die Untersuchung sei nicht auf Grund aus, dass der Rekurrent wegen Uebertretung des Art. 154 StG eines bestimmten Artikels des StG geführt worden und habe sich bestraft worden sei, wie sich aus den Akten deutlich ergebe. Das nicht damit befasst, ob die tatsächlichen Voraussetzungen irgend richt betrachte die fraglichen Handlungen als unsittlich, weil sie einer Strafnorm zutreffen. Speziell sei nicht die Spur eines Be¬ vom Rekurrenten zweifellos zur Befriedigung geschlechtlicher Lust weises darüber erhoben worden, ob durch die angeblichen unzüch¬ vorgenommen worden seien, und die Voraussetzung des öffentlichen tigen Handlungen direkt oder indirekt öffentliches Aergernis erregt Argernisses sei deshalb gegeben, weil die Handlungen, sobald sie worden sei. Erst bei der Gerichtsverhandlung sei vom Privatklä¬ zur Kenntnis von Drittpersonen gelangen, Argernis hervorrufen ger auf Art. 154 StG abgestellt worden. Das angefochtene Ur¬ müssen. Übrigens gelte gemeinrechtlich als Erregung öffentlichen teil führe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen die Be¬ Argernisses auch der wenn auch nur bei einer Person erregte stimmungen des StG an, die angewendet werden solle, sondern sittliche Anstoss. Vorliegend stehe fest, dass das Kind und dessen der Rekurrent werde „der unsittlichen Handlungen, verübt mit Eltern zum mindesten diesen Anstoss genommen hätten.
einem Kinde“, schuldig erklärt, ein Deliktsbegriff, den das StG
D. Der Rekursbeklagte Zähner hat gleichfalls auf Abweisung in dieser Umschreibung gar nicht kenne. Nun enthalte zwar die des Rekurses angetragen.
Erwägungen
sine lege nicht ausdrücklich; er sei aber klar ausgesprochen in 1. Was der Rekurrent an der Strafuntersuchung rügt, dass sie Art. 1 des StG („Vorliegendes Strafgesetz findet nur auf die nicht auf Grund eines bestimmten Artikels des StG geführt wor¬ von ihm mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung“), und den sei, ist insofern tatsächlich unrichtig, als in der Anzeige des eine Missachtung dieses Grundsatzes bedeute einen Einbruch in die Rekursbeklagten und in der Anklageschrift der Polizeidirektion, Verfassungsgarantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. welche das Resultat der Untersuchung zusammenfasst, Art. 154 Hier leide nicht nur die Strafuntersuchung an dem angegebenen StG ausdrücklich angerufen ist. Es wäre übrigens auch nicht
formellen Mangel, der eine Willkür involviere, sondern der Richter ersichtlich, wieso jener angebliche Mangel oder der Umstand, dass habe auch willkürlich einen dem StG unbekannten Tatbestand die Untersuchung sich nicht mit den tatsächlichen Voraussetzungen konstruiert und unter Strafe gestellt. Art. 154 treffe offenbar schon irgend einer Strafbestimmung befasst habe, vorliegend als selbstän¬ aus dem Grunde nicht zu, weil die Hauptvoraussetzung des Tat¬ dige Verfassungsverletzung, speziell als Verstoss gegen das Prinzip bestandes, die Erregung öffentlichen Aergernisses, zweifellos fehle; der Rechtsgleichheit sollte in Betracht kommen können, da ja an¬ die Akten enthielten hierüber nichts und das Urteil schweige voll¬ gesichts der Verurteilung, zu der die Untersuchung geführt hat,
ständig über diesen ausschlaggebenden Punkt. Das Urteil wäre die Frage doch nur die sein könnte, ob dem Rekurrenten gegen¬ daher auch ein willkürliches, wenn der Richter, ohne es zu sagen, über die Verfassung dadurch verletzt sei, dass das Urteil selber, auf Art. 154 abgestellt haben sollte. Uebrigens könnten die dem wie der Rekurrent in der Tat auch behauptet, an den entsprechen¬ Rekurrrenten zur Last gelegten Handlungen auch unmöglich als den Mängeln leidet.
unzüchtig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, was am besten 2. Wenn auch der Satz nulla poena sine lege sich nicht im die Vergleichung mit den Art. 150, 151 und 153, in denen der Verfassungsrecht, sondern im Strafgesetz des Kantons Appenzell Begriff der Unzucht ebenfalls vorkomme, zeige. Die entgegenge¬ J.=Rh. findet und daher als selbständiger Grundsatz nicht direkt
setzte Annahme stehe mit dem Wortlaut und dem Sinn und Geist unter dem besondern Schutze des Bundesgerichts steht (Art. 175 des StG in offenbarem Widerspruch und sei daher willkürlich. Ziffer 3 OG), so folgt doch schon aus der verfassungsmässig
C. Das Bezirksgericht Appenzell führt in seiner Vernehmlas¬ garantierten Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), die vom Rekurrenten angerufen ist, dass jede richterlich ausgesprochene Strafe sich auf kursbeklagten — daran sittlichen Anstoss genommen habe. Und eine Rechtsnorm stützen muss und dass kein Tatbestand mit Strafe dass eine solche allerdings etwas weite Interpretation des Begriffs belegt werden darf, den das Gesetz offensichtlich nicht hat treffen der Erregung öffentlichen Argernisses weder gegen den Satz nulla wollen. Nun ist der Rekurrent laut dem Dispositiv des angefoch¬ poena sine lege, noch überhaupt gegen das Prinzip der Rechts¬ tenen Urteils wegen unsittlicher Handlungen begangen an einem gleichheit verstösst, hat das Bundesgericht schon früher ausgespro¬ Kinde verurteilt worden, womit auch die Erwägungen übereinstim¬ chen, nämlich im Urteil vom 23. Juni 1893 in Sachen St.
men, in denen ein Verstoss gegen die Sittlichkeit festgestellt und als (A. S., d. bg. E., XIX, S. 114, E. 3), wo streitig war, ob nicht erschwerend hervorgehoben ist, dass der Rekurrent die betreffenden öffentlich vorgenommene unsittliche Handlungen an geschlechtsun¬ Handlungen an einem Kinde verübt habe. Ein solches Vergehen reifen Kindern als „Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit“
unsittliche Handlungen an einem Kinde — kennt das StG nach § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes bestraft werden dür¬ von Appenzell J.=Rh., als Spezialdelikt wenigstens, nicht, und fen, und sodann in dem (nicht publizierten) Urteil in Sachen wenn man daher auf die Fassung des Urteils abstellen wollte, Meyer vom 12. März 1897, wo die Auslegung des mit Art.
so könnte sich fragen, ob nicht ein Verstoss gegen jenen aus der 154 des appenzell i.=rh. StG, soweit hier in Betracht kommend, Garantie der Rechtsgleichheit gefolgerten Grundsatz vorliege. Zieht gleichlautenden § 123 des zürcherischen StGB (frühere Aus¬ man jedoch in Betracht, dass sowohl die Anzeige des Rekursbe¬ gabe) in Frage stand und vom Bundesgericht ausgeführt ist, dass klagten, als auch die Anklageschrift der Polizeidirektion auf Art. die Auffassung der zürcherischen Gerichte, wonach es für die 154 StG, als übertretene und anzuwendende Bestimmung ab¬ Strafbarkeit genügt, wenn durch das Ruchbarwerden der mehr
stellen, was sich auch aus dem Urteil selber ergibt, so kann trotz oder weniger heimlich vorgenommenen Handlung das öffentliche der mangelhaften Redaktion des Dispositivs und der Motive ver¬ Argernis entstanden ist, über allgemein anerkannte Interpreta¬ nünftigerweise kein Zweifel sein, dass sich die Verurteilung auf tionsregeln nicht hinausgeht und vom bundesrechtlichen Stand¬ diese Bestimmung des StG stützt, welche Auffassung denn auch punkt der Rechtsverweigerung und Willkür aus nicht anfechtbar in der Vernehmlassung des Bezirksgerichts bestätigt wird. Und bei ist: „abgesehen davon, dass der Begriff „„öffentliches Argernis““ dieser Sachlage stellt sich die durch das Bundesgericht zu prüfende „in der Tat nicht notwendigerweise dahin verstanden zu werden Frage so, ob das angefochtene Urteil nicht insofern willkürlich ist, „braucht, dass sich mehrere Personen über die betreffenden Hand¬ als es unter Art. 154 einen Tatbestand subsumiert, der auch bei „lungen geärgert haben oder sich hätten ärgern sollen, ist die ge¬ weitestgehender Auslegung nicht darunter gebracht werden kann „forderte ursächliche Beziehung zwischen jenen Handlungen und und dadurch eine vom Standpunkt des Art. 4 BV aus unzuläs¬ „dem öffentlichen Argernis nicht näher bezeichnet, sondern nur sige Erweiterung des Gebiets des strafbaren Unrechts schafft. Der „durch die Präposition „„durch““ angedeutet, die wohl auch ge¬ Rekurrent bejaht dies in erster Linie deshalb, weil das gesetzliche „braucht wird zur Bezeichnung eines mittelbaren Kausalverhält¬ Requisit, dass durch die unzüchtigen Handlungen öffentliches Arger¬ „nisses“. Die in diesen frühern Fällen angeführten Gründe tref¬ nis erregt worden sei, fehle und das Gericht sich hierüber einfach fen in gleicher Weise auch auf die dem angefochtenen Urteil zu
hinweggesetzt habe. Indessen beruht das angefochtene Urteil, wie Grunde liegende Auffassung über Begriff und Bedeutung des ge¬ aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts ersichtlich ist, in die¬ setzlichen Requisits der Erregung des öffentlichen Argernisses zu,
ser Hinsicht auf der Auslegung, dass das genannte Requisit schon gegen welche Auffassung, die, beiläufig bemerkt, auch ihre litera¬ dann erfüllt sei, wenn die fraglichen Handlungen bei ihrem Be¬ rischen Verfechter hat (vergl. Wahlberg in Holtzendorff, Rechts¬ kanntwerden notwendigerweise das Sittlichkeitsgefühl verletzen, oder lexikon, Art. Unzucht, Ziffer IV), bundesrechtlich somit nichts wenn auch nur eine Person — vorliegend das Kind des Re¬ einzuwenden ist.
Der Rekurrent erblickt eine willkürliche Gesetzesanwendung ferner darin, dass das Gericht die ihm zur Last gelegten Handlungen als „unzüchtig“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert hat; jedoch wie¬ derum mit Unrecht: denn wenn man die Grenzen des Begriffs der unzüchtigen Handlung etwas weit zieht, was vom Standpunkt des Art. 4 BV aus noch nicht als unzulässig erscheint, so kann man alle diejenigen Handlungen darunter verstehen, die objektiv das Schamgefühl verletzen und subjektiv eine Beziehung zum Ge¬ schlechtstrieb haben. In diesem Sinn kann aber die fragliche Handlung des Rekurrenten sehr wohl als unzüchtig bezeichnet wer¬ den, da sie ojektiv als anstössig erscheint und ein anderes als das
sexuelle Motiv beim Rekurrenten kaum anzunehmen ist. Ihre Subsumierung unter Art. 154 StG ist daher jedenfalls nicht willkürlich; ob sie vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus durchaus zutreffend ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.