31 II 158
BGE 31 II 158
Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland
vom 11. November 1904 aufzuheben und die Sache zur weitern
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Baselland zurück¬
zuweisen.
Sachverhalt
C. Die Beklagte hat beantragt:
Es sei auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten,
eventuell, es sei die Berufung abzuweisen.
Erwägungen
1. Im Juni 1901 betrieb der seither verstorbene Ehemann
der Beklagten den Kläger für den Betrag von 12,500 Fr. nebst
Zins zu 6 % seit 15. Juni 1901. Der Kläger erhob Rechts¬
vorschlag, worauf Maigrot Rechtsöffnung verlangte gestützt auf
folgende „Verpflichtung“ des Klägers, d. d. 12. April 1901:
„Unterzeichneter verpflichtet sich gegen E. Maigrot=Siegrist den
„Betrag von 12,500 Fr..... am 15. Juni a. c., welcher
„Betrag von Oskar Hauser=Vogt in einem Akzept gleichen Da¬
22. Arteil vom 3. Februar 1905 in Sachen „tums nicht von Hauser eingelöst wird, obigen Betrag an E. Ruf, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Maigrot, Bekl. u. Ber.=Bekl. „Maigrot zu bezahlen.“ Innert nützlicher Frist reichte der Klä¬
ger die Aberkennungsklage ein, mit dem Rechtsbegehren: „Es sei Form der Berufung, Inhalt der Berufunganträge: Antrag auf Auf¬
hebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zu neuer Ent¬ „dem Beklagten die Forderung von 12,500 Fr. nebst Zins zu
scheidung. Art. 67 Abs. 2, 79 Abs. 1 0G. — Einrede der abgeur¬ „6% seit 15. Juni 1901, für welche ihm am 11. Juli 1901 teilten Sache ; eidgenössisches und kantonales (Prozess-) Recht. „provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen; even¬ Kompetenz des Bundesgerichts. Art. 56, 57 0G. — Verhältnis der „tuell: Es sei dem Beklagten von der geltend gemachten Forde¬ Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG zur Aberkennungsklage
des Art. 83 Abs. 2 eod. „rung von 12,500 Fr. nebst Zinsen der Betrag von 2500 Fr.
„nebst Zins zu 6 % seit 15. Juni 1901 abzuerkennen.“ Da der
A. Durch Urteil vom 11. November 1904 hat das Obergericht Kläger mit der Prozesseinleitung (Abgabe des Akzessscheins) zögerte, des Kantons Basellandschaft über das Rechtsbegehren: stellte der Beklagte am 27. Oktober 1901 beim zuständigen Rich¬
Die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger den Betrag ter das Begehren, gemäss § 78 CPO von Baselland den Kläger von 2623 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 11. April 1902 zur Fortsetzung des Prozesses vorladen zu lassen. Bei der Tag¬ zurückzubezahlen; — fahrt vom 11. November 1901 blieb der Kläger unentschuldigt aus;
erkannt: er wurde hierauf peremptorisch vorgeladen auf den 25. gl. Mis.,
Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Mai 1904 unter der Androhung, wenn er wiederum ausbleibe, riskiere er, wird aufgehoben und Kläger mit seiner Rückforderungsklage ab¬ „dass über die Hauptsache abgesprochen werde, ohne dass er darüber gewiesen. noch weiters angehört würde“. Bei der zweiten Tagfahrt nun
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und unter erschien für den Kläger dessen Vertreter Advokat Dr. B. Dieser Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht gab den Akzessschein ab, erklärte aber, die Klage nicht substanziie¬ ergriffen, mit dem Rechtsbegehren: ren zu können, hielt jedoch das im Akzessschein enthaltene Rechts¬ begehren aufrecht. Der Beklagte stellte hierauf den Kontumazial¬ 12. April 1901. Um dann diesen Wechsel neu prolongieren zu antrag auf Abweisung der Klage, gestützt auf § 78 Abs. 2 basel¬ können, habe Haufer den Kläger ersucht, für den neuen Wechsel landschaftl. CPO. Der Gerichtspräsident (als Instrukionsrichter) gutzustehen, und daraufhin habe der Kläger die Verpflichtung überwies den Fall ans Gericht zur Behandlung, und dieses er¬ vom 12. April 1901 ausgestellt, immer im Glauben, der Betrag kannte am 10. Dezember 1901: „Kläger wird nach § 1811 von 12,500 Fr. sei von Maigrot dem Hauser ausbezahlt PO mit seiner Klage abgewiesen“.... Dieses Urteil wurde, worden; der Verpflichtungsschein und der neue Wechsel für in Abweisung der vom Kläger hiegegen ergriffenen Appellation, 12,500 Fr. sei dann von Hauser dem Maigrot übergeben vom Obergericht des Kantons Basellandschaft unter dem 7. Fe¬ worden. Maigrot habe dann den Hauser für den Wechsel von bruar 1902 bestätigt. Das obergerichtliche Urteil führt aus, das 12,700 Fr. betrieben, und den Kläger für die 12,500 Fr. Aus Vorgehen des „Instruktionspersonals“, von der Ansetzung eines diesen tatsächlichen Umständen folge, dass Hauser auf Grund neuen Termines für die Prozesseinleitung abzusehen und die Sache des Wechsels vom 12. April 1901 für 12,500 Fr. gar nichts ans Gericht zu weisen, sei durchaus korrekt gewesen. § 181 CPO schuldig geworden sei, da dieser zur Erneuerung des Wechsels von sei auch auf den Fall anzuwenden, wo der Kläger (oder dessen Ver¬ 12,700 Fr. per 12. April 1901 ausgestellt worden sei, Maigrot treter) zwar im Termin erscheine, aber sich ausser Stande erkläre, aber in die Erneuerung nicht eingewilligt habe. Mit dem Wegfall die Klage zu begründen. Diese Bestimmung finde auch auf den der materiellen Verpflichtung aus dem Wechsel per 15. Juni Fall des § 78 CPO (Vorladung des Klägers durch den Be¬ falle aber auch das Zahlungsversprechen des Klägers dahin; der
klagten) Anwendung. Die Klage sei daher wegen zweimaligen Kläger könne daher die Zahlung, als Nichtschuld, zurückfordern.
Ausbleibens des Klägers ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Er verlange jedoch nur den Betrag, der 10,000 Fr. übersteige, Kläger hat daraufhin am 11. April 1902 dem Maigrot den Be¬ zurück, nebst 6 % Zinsen vom 15. Juni 1901 bis 11. April trag von 13,162 Fr. 20 Cts. (für die Forderung von 12,500 Fr. 1902, unter Vorbehalt aller Rechte bezüglich der 10,000 Fr.
nebst Zinsen samt Betreibungs= und Gerichtskosten) bezahlt. Abgesehen hievon könne der Kläger jenen Betrag zurückfordern,
2. Im Januar 1904 hat daraufhin der Kläger die vorliegende weil er für nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, als Rückforderungsklage im Sinne des Art. 86 SchKG mit dem aus Hauser selbst erhalten habe; das übrige sei von Maigrot in wu¬ Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Begründung cherhafter Weise erworben worden; die Mehrforderung sei daher der Klage lässt sich dahin zusammenfassen: Bei der Unterzeich¬ gemäss baselstädtischem Wuchergesetz und Art. 17 OR ungültig nung des Verpflichtungsscheines vom 12. April 1901 sei der und könne somit vom Kläger zurückgefordert werden. Eventuell Kläger der Meinung gewesen, Hauser habe den Betrag von beruft sich der Kläger auf Art. 50 OR.
12,500 Fr. von Maigrot ausbezahlt erhalten. Das sei aber nicht 3. Die Beklagte hat der Klage vorab die Einrede der abgeur¬ der Fall gewesen. Wie der Kläger „später“ (die Klage sagt: teilten Sache entgegen gehalten, unter Hinweis auf die Abweisung Ende 1901) von Hauser erfahren habe, habe Maigrot sich von der Aberkennungsklage, und diese Einrede ist, entgegen den Aus¬
Haufer zwei Wechsel von je 6000 Fr. ausstellen lassen, diese führungen des Klägers und der ersten Instanz, von der zweiten dann bei der Basler Kreditgesellschaft diskontiert und dem Hauser Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile geschützt worden eine Anweisung von 10,000 Fr. auf die Bank in Basel überge¬ mit folgender Begründung: Die Ansicht der ersten Instanz, es
könne nach kantonalem Prozessrecht nach ergangenem Kontumaz¬ ben. Bei Verfall der Wechsel, 5. Februar 1901, habe Hauser sie
prolongieren lassen, wobei jedoch der eine Wechsel auf 6,500 Fr. urteil auf Grund einer neuen Klage neuerdings verhandelt wer¬ erhöht worden sei. Am neuen Verfalltag, 6. März 1901, seien den, sei irrig; denn ein Kontumazurteil, das im Sinne von die Wechsel neuerdings prolongiert worden, und zwar sei nun § 181 Ziff. 1 CPO erlassen und rechtskräftig geworden sei,
ein Wechsel für 12,700 Fr. ausgestellt worden, fällig per stehe in seinen Rechtswirkungen einem Urteile gleich, das auf sei dem Kläger schon bekannt gewesen oder habe ihm bekannt sein Grund eines durchgeführten Prozesses entschieden habe; ein sol¬ müssen, wie sich aus der Fassung des Rechtsbegehrens im Ab¬
erkennungsprozesse — mit dem Eventualantrag — ergebe. So¬ ches Kontumazurteil schaffe also res judicata, was zur Folge
dann sei der Kläger Mitglied der Konkursverwaltung in dem — habe, dass die von der Beklagten erhobene Einrede geschützt werden müsse. Das SchKG stehe mit diesem Standpunkte nicht im September 1901 eröffneten — Konkurse des Hauser gewesen, etwa in Widerspruch. „Dem Schuldner, dessen Rechtsvorschlag woraus zu schliessen sei, dass er gewusst habe oder habe wissen
„durch die Rechtsöffnung beseitigt worden ist, steht in erster Linie müssen, dass Hauser von Maigrot nicht 12,500 Fr., sondern nur
10,000 Fr. erhalten habe. Die Vorbringen des Klägers im heu¬ „der Weg offen, im Aberkennungsprozesse feststellen zu lassen, ob
tigen Rückforderungsprozesse seien somit keine neuen, d. h. keine „dem betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung zustehe,
solchen, die nicht schon zur Zeit des Aberkennungsprozesses vor¬ „oder aber er kann die betriebene Forderung bezahlen und auf
handen gewesen seien und damals hätten verwertet werden können. „Grund von Art. 86 SchKG Rückzahlung desjenigen Betrages
Die Klage sei demgemäss in Gutheissung der Einrede der abgeur¬ „verlangen, den er zu bezahlen nicht schuldig war. In beiden
teilten Sache abzuweisen. „Fällen hat er den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Das
4. In erster Linie, und von Amtswegen, ist gemäss Art. 79 „SchKG bietet nun keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach einem
Abs. 1 OG zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form „rechtskräftig gewordenen Urteil im Aberkennungsprozesse in der¬
eingelegt sei. Dies könnte zweifelhaft erscheinen im Hinblick darauf „selben Sache auch noch die Rückforderungsklage angestrengt wer¬
dass die Berufungserklärung keinen materiellen Abänderungsan¬ „den kann, wenigstens nicht auf Grund von Tatsachen, die schon
trag enthält (Art. 67 Abs. 2 OR), sondern nur einen Antrag „im Aberkennungsprozesse vorhanden waren und mit denen nun
auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der „die Rückforderungsklage begründet wird. Nach Art. 86 steht eben
Sache an die Vorinstanz, — und dass nun das Bundesgericht „die Rückforderungsklage nur demjenigen zu, der, infolge der Be¬
zu verschiedenen Malen (Amtl. Samml., XXVIII, 2, S. 179 f.; „treibung, unter dem Drucke derselben bezahlt hat und nicht dem¬
S. 391) ausgesprochen hat, eine Berufungserklärung, die nur „jenigen, der im ordentlichen Verfahren den Bestand oder Nicht¬
einen Aufhebungs= und Rückweisungsantrag, nicht aber einen „bestand der Forderung hat feststellen lassen und nach dem Unter¬
(Abänderungs=)Antrag in der Sache selbst, enthalte, sei unwirk¬ „liegen in diesem Prozesse unter dem Drucke des rechtskräftigen
sam. Mag nun auch diese Auffassung dort richtig sein, wo die „Urteils gezahlt hat.“ Im vorliegenden Falle habe der Kläger
Vorinstanz materiell in der Sache selbst entschieden hat und nun im Aberkennungsprozesse auf Aberkennung des durch die proviso¬
die Rückweisung (und nur diese) beantragt wird lediglich zum rische Rechtsöffnung liquid gewordenen Forderungsbetrages, auf
Feststellung, dass die Forderung, wofür er betrieben worden, nicht Zwecke der Beweisergänzung oder überhaupt der Aktenvervollstän¬
bestehe, geklagt; denselben Betrag, den er inzwischen infolge Ab¬ digung, so kann sie doch nicht Platz greifen in einem Falle wie
weisung im Aberkennungsprozesse habe zahlen müssen, fordere er dem heutigen, wo die Klage ohne Eintreten auf die Sache selbst
abgewiesen worden ist aus einer ihr entgegenstehenden, prozesshin¬ nun heute im Rückforderungsprozesse wieder zurück; die Klage
dernden oder sog. zerstörlichen Einrede, wie z. B. der Einrede der gehe somit auf denselben Gegenstand. Aber nicht nur der Klag¬
abgeurteilten Sache oder der Einrede der Verjährung, und nun gegenstand sei der nämliche, sondern auch die Tatsachen, auf die
die Rückforderungsklage gestützt werde, seien dieselben wie im Aber¬ das Bundesgericht, an das ein solches Urteil devolviert, gar nicht
kennungsprozesse und nicht erst seit Erlass des Urteils im Ab¬ in der Sache selbst entscheiden könnte, sondern unter allen Um¬
ständen eine Rückweisung anordnen müsste. Das wäre aber hier erkennungsprozesse eingetreten. Die Tatsache, auf die es am mei¬
zweifellos der Fall, da über die dem Prozesse zu Grunde liegen¬ sten ankomme, nämlich dass Hauser nicht 12,500 Fr., sondern
nur 10,000 Fr. erhalten habe, habe damals schon bestanden und den Tatsachen zwar von den Parteien verhandelt worden ist, die Vorinstanz aber darüber nicht geurteilt und insbesondere keine Verlust der Instanz (absolutio ab instantia) und damit Abwei¬
sung angebrachtermassen, oder Verlust des Anspruches (absolutio Feststellungen darüber vorgenommen hat. In einem derartigen
ab actione) und damit endgültige, der materiellen Abweisung gleich¬ Falle kann dem (Kläger und) Berufungskläger nicht zugemutet werden, einen Prinzipalantrag auf Gutheissung der Sache und kommende Abweisung der Klage. Wenn daher die Vorinstanz (im nur einen eventuellen Antrag auf Rückweisung zu stellen, da ja Gegensatz zur ersten Instanz) erklärt, die Abweisung durch Kontu¬ der erstere Antrag unmöglich zum Ziele führen könnte. Der vor¬ mazurteil komme der Abweisung auf Grund materieller Verhandlung liegende Berufungsantrag muss daher als genügend bezeichnet in der Sache selbst gleich, so beruht diese Entscheidung ausschliesslich
auf der Anwendung kantonalen Prozessrechts und ist sie somit vom werden. Bundesgericht nicht zu überprüfen; das Bundesgericht hat vielmehr
5. Hinsichtlich der ebenfalls von Amtes wegen zu prüfenden,
davon auszugehen, dass das Kontumazurteil im Aberkennungs¬ übrigens von der Beklagten bestrittenen Statthaftigkeit der Beru¬
prozesse die rechtskräftige Abweisung der Klage bewirkt habe. Da¬ fung und Kompetenz des Bundesgerichts sodann ist vorerst klar, dass das angefochtene Urteil sich als Haupturteil im Sinne des gegen ist nun die weitere Frage: ob und inwieweit die Abwei¬
sung der Aberkennungsklage der Geltendmachung der Rückforde¬ Art. 58 OG darstellt: es weist die Rückforderungsklage, den mit dieser erhobenen Anspruch, endgültig ab. Dagegen begründet der rungsklage hinsichlich derselben Forderung entgegenstehe, keineswegs, Vertreter der Beklagten in seiner Antwortschrift die Einrede der wie die Antwortschrift annimmt, eine Frage des kantonalen Pro¬
Inkompetenz des Bundesgerichts damit, es handle sich um die zessrechts. Sondern es handelt sich hier um die Wirkung der Frage der Rechtskraft eines kantonalen Urteils; diese Frage sei einen im eidg. SchKG geregelten Klage auf die andere, die eben¬ aber prozessrechtlicher Natur und daher durch das kantonale dort ihre Regelung gefunden hat, und es stehen Natur und We¬
sen der beiden Klagen in Frage. Das sind aber Fragen, die vom Prozessrecht geregelt. Allein die Kompetenz des Bundesgerichts im allgemeinen beurteilt sich nach der Natur der Streitsache; und eidg. Recht beherrscht werden. Ebenso ist, wie das Bundesgericht da nun der Kläger eine Rückforderungsklage nach Art. 86 mehrfach entschieden hat, bei einem dem eidg. Recht unterliegenden SchKG erhoben hat, handelt es sich zweifellos an sich um einen Anspruche die Frage der Wirkung der Rechtskraft insofern nach Anspruch aus eidg. Recht, nämlich um einen Anspruch, den das eidg. Recht zu beurteilen, als es sich dabei um die Identität des eidg. SchKG dem Schuldner, gegen den die Betreibung durchge¬ neu geltend gemachten Anspruches mit dem früher erhobenen handelt.
6. Ist somit vom Bundesgericht auf die Frage der Begründet¬ führt ist, gewährt: die Voraussetzungen dieses Anspruches, dessen
heit der Einrede der abgeurteilten Sache in dem angegebenen Entstehungsgründe, sind im eidg. Recht geregelt; aber auch die
Gründe der Nichtentstehung oder des Unterganges werden im all¬ Umfang einzutreten, so ergibt sich als Wesen und Zweck der Ab¬
gemeinen nach eidg. Rechte zu beurteilen sein. Sodann ist auch erkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 SchKG einerseits, der Rück¬ die materielle Forderung, die zurückgefordert wird — die Forde¬ forderungsklage des Art. 86 anderseits, und über das Verhält¬
rung aus Zahlungsversprechen — zweifellos dem eidg. Recht nis dieser beiden Klagen zu einander folgendes: Die Aberken¬
unterstellt. Aber auch die von der Beklagten der, nach dem Gesag¬ nungsklage hat als besondere Art des Rechtsschutzanspruchs, des ten an sich vom eidg. Rechte beherrschten, Klage entgegengehaltene Anspruchs auf richterliche Entscheidung, zum Zweck, eine in Be¬
Einrede der abgeurteilten Sache ist nicht ausschliesslich eine Frage treibung gesetzte Forderung, für die dem Betreibungsgläubiger
provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, gerichtlich „aberkennen“ des kantonalen Prozessrechts. Rein prozessrechtlich, und somit vom
Bundesgericht nicht zu überprüfen, ist allerdings die Frage, ob zu lassen, d. h. gerichtlich feststellen zu lassen, dass die For¬
und inwieweit einem kantonalen Kontumazurteil die Wirkung der derung nicht besteht oder doch nicht klagbar ist. Die Aberken¬
Rechtkraft zukomme, welchen Inhalt das Kontumazurteil habe: ob nungsklage hat also den materiellen Bestand (und eventuellen
— bei einem Kontumazurteil gegen den Kläger — die Folge Umfang) und die Klagbarkeit einer Forderung zum Inhalt, und nicht bloss, wie der Kläger in der Berufungsschrift aus¬ es dagegen, wenn die Antwortschrift aus der Fassung des Art. 86 führt, deren Vollstreckbarkeit, bezw. den Bestand der Betreibung. SchKG schliessen will, bei abgewiesener Aberkennungsklage stehe Der Anspruch auf Aberkennung einer Forderung ist ein Anspruch dem Schuldner die Rückforderungsklage überhaupt nicht zu; auch materiell=rechtlicher Natur, nicht ein Anspruch prozessualer Natur, hier haben vielmehr die allgemeinen Grundsätze über die Rechts¬ ein Rechtsschutzanspruch, dessen Inhalt dahin zu definieren wäre, kraft Anwendung zu finden.
dass er die Betreibbarkeit einer Forderung hindern, die erhobene 7. An Hand dieser Grundsätze nun erscheint die Einrede der Betreibung und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle. Sie abgeurteilten Sache im vorliegenden Falle begründet. Es ist zwei¬ ist das ordinarium gegenüber dem summarium des Rechtsöff¬ fellos, und vom Kläger nicht bestritten, dass die heute zurückge¬ nungsprozesses (Reichel, Komm., Art. 83, Anm. 4 sub c, S. 90), forderte Forderung identisch ist mit jener, auf die sich die Ab¬ welch letzterer die Liquidität der Forderung zum Gegenstande hat, erkennungsklage bezog (d. h. einen Teil derselben bildet). Zu Un¬ und ergeht über den Bestand der Forderung, nicht über die Rechts¬ recht wendet ferner der Kläger ein, er habe in jenem frühern beständigkeit der Betreibung. Die Aufhebung der Rechtsöffnung Prozesse nicht auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung (und der Betreibung überhaupt, des dem Betreibungsgläubiger gesetzten Forderung geklagt, sondern nur auf Aberkennung deren damit erteilten summarischen Rechtsschutzes) ist nur eine Folge Vollstreckbarkeit; abgesehen von dem in Erwägung 6 ausgeführ¬ der materiellen Feststellung der Nichtexistenz der den Grund der ten über die Natur der Aberkennungsklage im allgemeinen ist auch Betreibung bildenden Forderung. Die Rechtskraft der Aberken¬ im speziellen Falle das Rechtsbegehren des Klägers, als Aberken¬ nungsklage beschränkt sich daher nicht auf die betreffende Betrei¬ nungsklägers, deutlich auf „Aberkennung“ jener Forderung gegan¬ bung, sondern sie umfasst den Bestand und die Klagbarkeit der gen, hat also den Bestand der Forderung zum Inhalte gehabt.
Forderung. Dem gegenüber bezweckt die Rückforderungsklage, als Dass sodann der Kläger zur Begründung der Rückforderungsklage zweite Art des dem betriebenen Schuldner gewährten Rechtsschutz¬ keine neuen Tatsachen habe vorbringen können, die er nicht anspruches, die Rückforderung einer auf Grund einer durchgeführ¬ schon im Aberkennungsprozesse hätte vorbringen können, ist eine ten Betreibung gezahlten Nichtschuld; sie ist die Leistungsklage im tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die vom Kläger mit Un¬ Gegensatze zur Aberkennungsklage, als Feststellungsklage. Die recht als aktenwidrig bezeichnet wird; die Bemerkung, im frühern rechtskräftige Abweisung der Aberkennungsklage, die die Existenz Prozesse seien eben gar keine Tatsachen vorgebracht worden, trifft der den Grund der Betreibung bildenden Forderung feststellt, ver¬ offensichtlich den Kern jener Feststellung nicht. Und welche prozes¬ mag daher allerdings der Rückforderungsklage gegenüber die Ein¬ suale Rechtskraft dem frühern Urteile zukomme, ist eine, wie in rede der abgeurteilten Sache zu begründen, soweit beide Klagen Erwägung 5 bemerkt, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende die gleiche Forderung betreffen und überhaupt Identität des Frage des kantonalen Prozessrechts. Da sonach für das Bundes¬ Klagefundaments vorliegt. Die Rückforderungsklage mit Bezug gericht verbindlich und rechtskräftig feststeht, dass die heute geltend auf die nämliche Forderung wird daher bei abgewiesener Aberken¬ gemachte Forderung besteht, kann sie nicht mit der Rückforderungs¬ nungsklage nur dann noch zulässig sein, wenn seit der Durch¬ klage zurückverlangt werden und steht dieser die Einrede der abge¬ führung des Aberkennungsprozesses neue Tatsachen eingetreten urteilten Sache entgegen.
sind (zu denen natürlich die Zahlung der betriebenen Schuld nicht
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht gehört, da diese die Folge des Urteils im Aberkennungsprozesse erkannt:
und der Durchführung der Betreibung ist), die darzutun vermö¬ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts gen, dass der Betriebene eine Nichtschuld bezahlt hat. (Vergl. des Kantons Basellandschaft vom 11. November 1904 in allen Jäger, Komm., Art. 86 Anm. 4; Weber und Brüstlein, Teilen bestätigt. Komm., 2. Aufl., Art. 86 Anm. 5, S. 95.) Zu weitgehend ist