Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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390 Civilrechtspfiege.

50. Nrteis vom 109. Iuni 1905 in Sachen Hechafshauser Kantonalbank, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Konkursmaslse Nagaz-Leu, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtung von Rechtsgeschäften im Konkurse, Art 285 ff. SchKG. — Anfechtbarkeit einer zu Gunsien des Gemeinschuidners eingegaugenen Bürgschaft auf Grund des Art. 286 SchKG.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 4. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen über die Rechtsfrage :

„Ist nicht die Beklagte gerichtlich anzuhalten, die von der „Klägerin im Konkurse angemeldete Forderung von 26,242 Fr. „90 Cts. anzuerkennen und zu follozieren 7“ erkannt:

Die klägerifche Partei ist mit ihrer Klage abgewiesen. R

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen BerufungZsantrag erneuert.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angesochtenen Urteils angetragen.

Erwägungen

4. Die Klägerin, Schaffhaufer Kantonalbank, war Gläubigerin der Witwe Babette Pfeisfer-Ragaz, der Teilhaberin der Kollektivgesellschaft FJ. C. Ragaz-Leu, Baumeisters sel. Erben. Ende des Jahres 1903 strebte Witwe Pfeiffer-Ragaz einen Nachlassvertrag anz; die Firma JF. C. Ragaz-Leu, Baumeisters sel. Erben, offerierte damals der Klägerin Bürgschaft, nah Behauptung der Klägerin zu dem Zwecke, day der Witwe Pseifser-Ragaz weitere Stundung gewährt werde. Die Klägerin stellte zunächst Nachforschungen Über den Vermögensstand der Firma J. C. Ragaz-Leu, Baumei]ters sel, Erben, an. Am 18. Februar 1904 stellte die Klägerin gegen Witwe Ragaz-Leu und gegen Felix Ragaz das Konkursbegehren, gestüsst auf eine Betreibung für eine Bürgschaftsforderung von 25,000 Fr. gemäss Bürgschaft vom 27. Februar 1902. Am

1. März 1904 ging dann die Firma J. C. Ragaz-Leu, VBauVIL. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 30, DOL meisters sel, Erben, der Klägerin gegenüber eine Bürgschaft als Bürge und Selbstzahler ein „für alle Beträge, die Frau Witwe „Babette Vfeiffer-Ragaz . . . . der Schaffhauser Kantonalban „infolge des ihr gemachten Darleihens von 25,000 Fr. schon „schuldig ist oder noch schuldig wird, und zwar bis zur gänzlichen „Rückzahlung des Guthabens der Schaffhaufer Kantonalbank „nebst sämtlichen Zinsen und allfälligen Kosten.“ Am “gleichen Tage zog die Klägerin die Konkursbegehren gegen Witwe RagazLeu und Felix Ragaz zurück. Am 4. Mai 1904 wurde über die Firma J. C. Ragaz-Leu, Baumeisters sel. Erben, der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Bürgschastsforderung gemäss Bürgschein vom 1. März gl. Js. in diesem Konkurse an, wurde anfehtbare unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin handle. Innert Frist hat hierauf die Klägerin die vorliegende Klage gemäss Art. 250 SchKG mit dem aus Fakt, A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben, wogegen die betlagte Konkursmasse im Prozesse den Standpunkt einnimmt, die Bürgschaft sei auf Grund des Art. 286, eventuell des Art, 288 SGKG anfechtbar. Beide kantonalen Instanzen haben den Hauptstandpunkt der Beklagten geteilt und sind aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage gelangt.

2. , (Zurüctweisung einer Ausführung der Klägerin, dahingehend, das eingeschlagene Verfahren sei unkorrekt ; die Beklagte hätte richtiger Weise als Klägerin auftreten sollen. Das Bundesgericht führt aus: Die Anfectungsklage im Sinne der Art. 285 ff. SchKG kann, wie in Theorie und Praxis des s{<weizerischen Betreibungsrehtes längst feststeht, auh einredeweise, insbesondere auh gegenüber der Klage auf Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan, gellend gemacht werden.)

3. In der Sace selbst beruht die Klage in erster Linie auf der Auffassung, in der Eingehung einer Bürgschaft könne überhaupt nicht eine „Versügung“ im Sinne des Art. 286 SchKG erblickt werden; unter „Verfügungen“ seien nur zu verstehen Rechtshandlungen, durch welche etwas aus dem Vermögen des Schuldners hinausgegeben worden sei, eine vollzogene reale Leistung, alfo höchstenfalls die Zahlung infolge Eingehung der Bürgschaft, nicht aber diese Eingehung selbst. Diese Auffassung ist unrichtig. Unter einer „Verfügung“ ist zu verstehen jeder Akt, durch den über das

Vermögen des Schuldners versügt wird, fei es die Aushingabe von Vermögensgegenständen, sei es die Eingehung von Verpflichtungen, die das Vermögen des Schuldners beschweren, sei es die Aufgabe von Vermögensrechten. Eine unentgeltliche Verfügung insbesondere kann liegen sowohl in der shenkungsweisen Hingabe eines Vermögensgegenstandes, in einer realen Zuwendung, als auh in der Eingehung einer Verpflichtung zu Gunsten eines Dritten, ohne dass eine Nechtspslicht dazu besteht und eine Gegenleistung gewährt wird. Die unentgeltlihe Verfügung im Sinne des Arlt. 286, die der Schenkung gleichgestellt ist, ist dadurch charakterisiert, dass sie ohne rechtliche Verpflihtung und ohne Gegenleistung gemacht wird, d. h. ohne dass der Schuldner für die Aushingabe eines Vermögensteiles oder -Gegenstandes oder für die Beschwerung seines Vermögens (Vermehrung seiner Schuldenmasse) einen Gegenwert, eine Gegenleistung erhält, Zweck der sogenannten Schenkungspauliana des Art. 286 SchKG ift, derartige Verfügungen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Ausbruch des Konkurses oder vor der Pfändung vorgenommen sind, rückgängig zu machen, da der Schuldner nicht auf Kosten seiner Gläubiger kurz vor seinem Zusammenbruch soll Freigebigkeiten gegenüber Dritten vornehmen dürfen, Unter diesem Gesichtsspunkle aufgefasst, ift klar, dass in der Eingehung einer Bürgschaft eine „Verfügung“ im Sinne des Art. 286 liegt, und es fragt sich nun nur noch, ob und unter welchen Umständen sie als unentgeltliche Verfügung oder als unter Abs, 2 Ziff. 1 des Art. 286 1], e. fallend der Anfechtung unterliegt.

4. Run ist die Bürgschaft die Sicherstellung einer fremden Schuld; die Bürgschaftsverpflichtung ist der Regel nach (anders allerdings bei der Solidarbürgschaft, wie hier) eine subsidiäre Verpflichtung; und mit der Befriedigung des Gläubigers gehen im Masse der Befriedigung diese Rechte auf den Bürgen über (Art. 504 OR). Der Bürge erhält also für seine Leistung, die Eingehung der Bürgschaft und die Zahlung, eine Gegenleistung: die Negressforderung an den Hauptschuldner ; von einer unentgeltlichen Verfügung kann daher an siG bei Eingehung der Bürgschaft keine Rede sein. Auch wird der Gläubiger dur die Eingehung (und Hâlt, was ihm von Nechtes- wegen gegenüber dem Haupishuldner zukam. Art. 286, Abf. 2 ShKG |tellt nun aber den Schenkungen (und unentgeltlichen Verfügungen) gleich Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht (Ziff. 1 a. a. O.). Bei der Untersuchung, wann diese Bestimmung zutresse, ist nicht auf den juristischen Charafter der Gegenleistung abzustellen, sondern auf deren wahren wirtschaftlichen Wert; ein Missverhältnis liegt jedesmal dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung gegeben wird Und sogar, rein juristisch betrachtet, der Leistung des Schuldners vollständig gleichkommt, sie aber praktisch, wirtschaftlich, ohne Wert oder von erheblich geringerem Wert ist als die Hauptleistung des Schukdners. Dort, wo als Gegenleisiung eine Forderung, insbesondere eine Regressforderung, gegeben wird, ist ein solches Missverhältnis dann vorhanden, wenn der Schuldner diefer (Regress-) Forderung zahlungsunfähig ist, so dass die Forderung auf ihn in Wirklichkeit keinen Wert oder nur einen geringen Wert repräsentiert. Denn alsdann vermindert der Bürge, der den Gläubiger zahlen muss, fein Vermögen um den Betrag, um den er Befriedigung vom Haupischuldner nicht erhält ; und der Gläubiger seinerfeits erhält insofern eine Bereicherung, als er volle Besriedtgung erhält, während er ohne Eingehung der Bürgschaft mit seiner Forderung ganz oder teilweise zu Verlust gekommen wäre. Der Verlust, den der Gläubiger zu iragen gehabt hätte, wird auf den Bürgen abgewälzt; in einem solchen Falle liegt also dem Gläubiger gegenüber eine unenigeltlihe Verfügung im Sinne des Art. 286, Abs. 2, Ziff. 1 SchKG vor. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Denn es werden nah der

von der IT. Instanz stills{<weigend gebilligten Feststellung der

5. Jnfstanz die Gläubiger V. Klasse der Witwe Pfeiffer-Ragaz (des Hauptschuldners) kaum mehr als den vierten Teil ihrer Forderungen erhalten. Die Eingehung der Bürgschaft vom 1. März 1904 hat also die Wirkung, dass die Klägerin eine Sicherstellung der ganzen Forderung erhält, wogegen sie dem Bürgen (der Gesellschaft J. C. Ragaz-Leu, Baumeisters sel. Erben) eine Gegenleistung in Form einer Regressforderung von nur 25 ?/, der verbürgten Hauptforderung gewährt. Und zwar bestand dieses

Missverhälnis zwischen Leistung (des Bürgen) und Gegenleistun, shon im massgebenden Zeitpunkt, d. h. zur Zeit der Eingehun; der Bürgschast (vergl. Jäger, Komm., Art. 286, Anm. 8 S. 916), wie daraus hervorgeht, dass schon zu jener Zeit voy Witwe Pseisfer-Ragaz ein Nachlassvertrag angestrebt war. Dana trist aber die angeführte Bestimmung des SchKG zu. Ob ein Erkennbarkeit dieses Missverhältnisses zum Tatbestande der Schen: fungêpauliana gehört — was zwar vom Bundesgericht in seinen Entscheide vom 19. Oktober 1895 in Sachen Konkursmass Forster gegen Graf, Amtl. Samml. XXI, S. 1275, angenommer wurde, jedoh der herrschenden Meinung (vergl. Jä ger, Komm. a. a. O.; Weber und Brüstlein [Rei <el], 2. Aufl., Art. 286 Anm. 1, S. 417; Brand, Anf. N., S. 173, Anm. 1 und die dor: tigen Zitate) widerspricht — braucht nicht weiter untersucht zu werden, da dieses Moment jedenfalls gegeben ist und das weitergehende Srfordernis der Absicht der Zuwendung einer Bereicherung im Geset keinen Anhaltspunkt hat.

D. Die Klägerin wendet freilih weiter ein, von einer unentgeltlichen Versügung könne desha1b nicht gesprochen werden, weil sie, die Klägerin, als Gegenleistung gegen die Bürgschaft der Hauptschuldnerin, Witwe Pfeiffer-Ragaz, Stundung gewährt habe, und das auh im Juteresse des Bürgen, Kollektivgesellschaft JF C. Nagaz-Leu, Baumeisters sel. Erben, gelegen habe. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache an si die Unentgeltlichfeit der Bürgschaft ausscsliessen würde; denn tatsächlich steht nicht fest und ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin als Äquivalent der Bürgschaft — uud das wäre einzig relevant — dem Bürgen gegenüber sich verpflichtet Habe, der Hauptschuldnerin Pfeiffer-:Ragaz Stundung zu gewähren. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht lediglih ausgeführt, die Weinhandlung Babette Pfeiffer-Ragaz habe sich zu Ende 1903 in finanziellen Schwierigkeiten befunden : die Klägerin, die ebenfalls Gläubigerin dieser Firma gewesen, sei ersucht worden, ihre Forderung stehen zu lassen und den Kredit weiter zu gewähren, „wofür ihr die Bürgschaft der nunmehr in Konkurs geratenen Firma J- C. Ragaz-Leu, Baumeisters, angeboten worden war.“ Die Beflagte ihrerseits hat ausgeführt: „Es lag im Jnteresse der Gebr. „Ragaz, den Konkurs Pfeiffer zu verhindern, weil dieser auf die „Lage der Kollektivgesellschaster der inzwishen in Konkurs gera- „tenen Firma J. C. Ragaz-Leu, Baumeisters sel. Erben, eine Rü- „wirkung ausgeübt haben würde. Der Klägerin war dies bekannt.“ Die I. Fnstanz endlich (der die II. Jnstanz stillichwigend beitritt) hat hierüber bemerkt: „Dass es sich bei einer allfälligen seitens „der Klägerin ihrer Schuldnerin, der Frau Babette Pfeiffer-Ragaz, „gegenüber gewährten Stundung um ein der Beklagten gegebenes „Entgelt handeln sollte, kann ebenfalls nicht gesagt werden, ganz „abgesehen von der Frage, ob eine Stundung tatsächlich auf Grund „der Bürgschastsleistung der Gemeinschuldnerin bewilligt worden „1st. Andernfalls könnte diefem Umstande nur die Bedeutung einer „Leistung der Kantonalbank an ihre Privatschuldnerin, Frau Ba- „beite Pfeifser-RNagaz, beigemessen werden, nicht aber die eines „in das Vermögen des Gemein)chuldners gelangten Gegenwerles.“ Die 1. Infianz lässt also die Frage, ob eine Stundung als Äquivalent der Bürgschaftsleistung bewilligt worden sei, offen, und auf Grund der Akten kann diese Frage nicht bejaht werden. Danach

fann aber — abgesehen von der Rechtsfrage, ob und inwieweit in einer solchen Stundung eine Gegenleistung, die die Bürgschast zu einem unanfechtbaren Nechtsgeschäft stempeln würde, erblickt werden dürfte — tatsächlich das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung nicht als erwiesen angenommen worden.

6. Die Frage, ob auch die Delikftspauliana nah Art. 288 SGKG zutnreffe, bedarf hienach feiner Erörterung ; bemerkt sei nur, dass der Umstand, dass die Konkursverwaltung sich bei der Wegweisung der Ansprache der Klägerin nicht auch auf diese Bestimmung berufen hat, keinen Grund bildet, sie damit im Prozesse auszuschliessen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerihts des Kantons Schaffhausen vom 1. April 1905 in allen Teilen bestätigt.

Vergl. auch Nr. 99.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 504 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 250, Art. 285 und Art. 286 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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