Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

31 II 421

sehbar war. (Vergl. A, S, XXIX, 2, S. 278 fff. Erw. 4, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feldau.) 3. Jst so die Verantwortlichkeit des Beklagien für die Folgen des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit sie von der Vorinftanz zugesprochen worden sind, zu bemerkten, dass eine besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nah dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noch das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klagebegehren verlangt der Kläger Zusprehung einer angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OR, Vor den kantonalen Justanzen hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgesführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. Jn seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zuspruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend : die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufenthalt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auh wenn sie zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als „neue Tatsachen“ im Sinne des Art. 80 OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliches Fundament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der Borinftanz, die das Borhandensein einer groben Fahrlässigkeit ablehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach dieser Nichtung aus : der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben ; im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt ; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, „würde für sich „allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden „Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die „ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war“. Auch müsse es als ein ausnahmsweifer Zufall betrachtet werden, „dass die Tiere gerade „nah der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende „BVeräusch herkam“. Soweit in diesen Ausführungen Fesistellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aftenwidrig und daher für da Bundesgericht verbindlich ; daraus folgt aber auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben

Verschuldens des Beklagten ; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Ausserachtlassen jeder Vorsichtsmassregel und unsinnigem, brutalem Darauflosfahren ; hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden ; gewisse Vorsichtsmassregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen auch nicht derart, dass sie ohne besondere Überlegung auch für den Mindersorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.

Demnach hat das Bundesgericht ‘erftannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24, Mati 1905 in allen Teilen bestätigt.

62. Arkeil vom 22. Sepfember 1905 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Meier, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schuidanerkennung; Unverbindlichkeit wegen Betruges ? Art.240R.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft erkannt :

Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend :

1. Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klägerin anerkannt hat, den Beklagten 2906 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 4%, vom 1. Januar 1900 an schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.

2, Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klägerin den von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zusammen 471 Fr. 75 Cts. zurückzubezahlen, — wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt, in Bezug auf Dispositiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, dass die ScGuldanertfennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig- 499 “Civilrechtspflege.

feit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin festgesetzt wird.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag :

In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Jm übrigen sei das obergerichtlihe Urteil zu bestätigen,

C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt:

Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. — Eventuell sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort behufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen Jnftanzen zurückzuweisen.

Erwägungen

1. , Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit dem im Jahre 1872 erfolgten Tede threr Mutter im Heimwefen, das ihr Bruder, der Beklagte Matthäus Meier, nach dem Tode des Vaters (1859) übernommen hatte und in dem er ebenfalls mit inen Kindern, den Mitbeklagten Jda Meier (geboren 1861) und Leo Meier (geboren 1865), im obern Teile, wohnt. Jm genannten Hause hatte die Klägerin das Erdgeschoss, bestehend aus einem grossen Wohnzimmer, einem kleinen Nebenzimmer und einer Küche, inne. Während mehreren Jahren lieferte ihr der Beklagte Matthäus Meier Milch und Holz. Die Klägerin ihrerseits überliess dem Beklagten Matthäus Meier seit dem Tode ihrer Mutter die Nussung des grössten Teiles ihres Landes und behielt nur einige kleinere Stückke Gemüsepflanzland und Reben für fi; in ihren gesunden und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten Bruder im Haushalt und auf dem Felde aus. Im Dezember 1899 stellten die Beklagten eine Nehnung auf, welche eine Forderung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870 von 2400 Fr., dagegen eine Gegenforderung der Beklagten an die Klägerin für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für gelieferte Milch, für diverse Auslagen und Bemühungen, im Gesamtbetrage von 5306 Fr. 75 Cts. aufwies, also mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906 Fr.

75 Ets. \<loss. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser Abrechnung zu erhalten, stellten die Beklagten am 29. Dezember 1899 einen „Schuldschein“ folgenden Juhaltes aus: „Jungfrau „Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit laut Gegenrechnung „vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards „Und Kinder shuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cts. „(schreibe ....) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie „jôhrlich zu 4 %/, zu verzinsen. Aesch, den 29. Dezember 1899,“ Um die Klägerin, die des Lesens und Schreibens unkundig ist, zur schriftlichen Anerkennung dieser Schuldanerkennung (mittelst eine Handkreuzes) zu bewegen, begab sih am Nachmittag des

29. Dezember 1899 der von den Beklagten herbeigeholte Gemeinderal Vloch in die Wohnung der Klägerin und hiess sie in die Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten, stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange sie bei ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch bezogen habe u. ſt. w.; die Amvesenden erklärten ihr, es müsse nun éinmal Abrechnung zwischen ihr und den Beklagten erfolgen. Auf die wiederholte Bemerkung der Klägerin, sie unterschreibe nicht, sie fônne noch 10 oder 20 Jahre leben und wolle der Gemeinde oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen, erklärte ihr der Beklagte Matthäus Meier ausdrücklic : er wolle nur, dass einmal ausgerechnet werde, er wolle jesszt kein Geld, sondern erst, wenn sle gestorben fei, und wenn sie dann nichts mehr übrig habe, so werde er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchle die Klägerin den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen, und da sie zitterte und Tintenflecke darauf machte, wurde der Schuldschein abgeschrieben und die Klägerin versah nun dieses zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz, worauf Gemeinderat Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens \chriftlich auf dem Schuldschein bestätigte. Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl Verwandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Straffklage gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei schon am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager «Fosef Schmidlin gegangen und habe ihm erzählt, dass sie am Tage vorher gewaltsam genötigt worden sei, eine von ihrem Bruder Matthäus Meier gestellte Nechnung von über 2000 Fr. zu unter-

schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strasklage bemerkte weiter, die Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bafelland stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nac dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des § 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar 1904 — inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen — betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag von 464 Fr, 95 Cts, als „Zins ab Kapital 2906 Fr. 75 Ets. vom 1. Januar 1900 vis 31. Dezember 1903 à 4%/,“: da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, musste der Betrag inklufive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Ets, vom Vormund der — inzwischen bevogteten — Klägerin bezahlt werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten dur ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom

29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von 471 Fr. 45 Cis, fordert; eventuell enthielt sie noch das Nechtsbegehren: Es sei gerihtlich festzustellen, dass die Beklagten kein Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom

29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverkangen.

2. , Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klägerin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrehtlich bedroht, durch Furcchterregung zur Unterzeichnung veranlasst worden, |9- dann fei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische Angaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar wegen wesentlichen Frrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit aller dieser Anfehtungsgründe bestritten und eventuell die Verwirkung des Klagerechis gemäss Art. 28 ORN geltend gemacht, Während die I. Jnstanz die Schuldanerkennung gestüssl auf Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich erflärte, ist die TI. Jnstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt mit wesentlich folgender Begründung : Die Einrede der Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da ich erst bei der Betreibung für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Parteien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung der Gurchterregung fei vor IT. JJnjstanz nicht mehr aufrecht erhalten worden. Was die Anfechtung wegen we)entlichen Jrrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, dass sie sich habe verpflichten wollen „und „Iwar zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht „dagegen wollte sie, dass sie shon zu Lebzeiten für die eingegangene „Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte also nichts an- „deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt „ihres Ablebens.“ Hinsichtlih der Fälligkeit lasse nun allerdings die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen [owohl mit Bezug auf die Hauptforderung als hinsichtli der Zinsen. Allein mit Bezug auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldanertrennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins fodann dede si die schriftliche Vereinbarung mit den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilih nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nict die Ungültigerflärung der ganzen Berpflichtung zur Folge haben tonne (Art. 2 ON). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24 OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Dass der Ausrechnung unrichtige Ansäge zu Grunde gelegt worden seien,

indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, fei nicht dargetan; eventuell würde es sich nur um einen Irrtum in der Wertshässung, alfo um einen Jrrtum im Beweggrund handeln, der gemäss Art. 21 OR die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe somit in Kraft zu bleiben, jedoch mit der Modifikation, dass dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurückzuerstatten, da die Klägerin damit etwas bezahlt habe, „was sie zu zahlen noch nicht verpflichtet war“,

9. Die vor der T. Justanz gegenüber der Schuldanerkennung erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr 426 CGivilrechtspflege.

aufrechi, und 2war mit Recht nicht, da bezüglich der Furchterregung von der Vorinstanz festgestellt ist, dass dieser Ansechtungsgrund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich führungen der 1. Jnstanz es am Beweise, der der Klägerin obliegt, gebricht.

4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, dass zwischen der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld, die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nah der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen : Die Klägerin wollte nicht, dass sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsste, und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, dass erst nach ihrem Tode Zahlung beansprucht werde, Was die Klägerin durch Unterzeihnung der schriftlihen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes : sie hat die Anerkennung einer fofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangek der Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres die sofortige Fälligkeit, und quch die weitere Bestimmung, dass die Schuld jährlich zu 4 9, zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme, dass es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen, - ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Jrrtum im Sinne des Gesezes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichilicher Irreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegenfassze zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der I. Jnstanz, der Tatbestand einer absichtlihen Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art. 24 ON, in dem Verhalten der Beklagten zu erblicken : Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuldanerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war eine unwahre Vorspiegelung ; nur durch diese Vorspiegelung wurde die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben - also die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenusst, um sie durch umvahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand ITL, Obligationenrecht. No 62. 4Y7 des Betruges im Sinne des Art. 24 ON erfüllt und somit die Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin unverbindlich, Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, dass die Beklagten — was übrigens erst vor Il. Jnstanz geschehen

ist — erflârt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Massgebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuldanerkennung gerihteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung andern Juhaltes fubstituiert werden. Die Schuldanerkennung so, wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig, zu erklären.

9. Fraglich fönnte nur noh sein, ob nicht die Klägerin nah den Grundsässen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f. schweiz. Necht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen von der grundsässlihen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Jrrtums der ansfechtende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich gewollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug hervorgerufenen Jrrtum der Fall sei, — ist hier zu bemerken, dass von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat, im Anschluss an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der Klage lediglich bemerkt : Sie wolle nicht den Schaden ihres Bruders und feiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig sein, — und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, „eine allen Verhältnissen Rechnung tragende En!schädigung aus freien Stücken zu bezahlen“, Hierüber ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung, die nach dem Entscheide der I. Justanz nichi Gegenstand des gegenwärtigen Nechtsstreites bildet.

XXXI, 2. — 1908 29 m H 428 Civilrechtspllege.

6. Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klageverwirkung, die auf Art. 28 ON gestützt wird. Jn dieser Beziehung erblickt die Berufungsschrift mit Rect shon in der Erklärung der Klägerin in ihrer Einvernahme vor Statthalteramt die Eröffnung an die Beklagten, dass sie die Schuldanerfennung nicht als für verbindlich erachte, Es genügt, dass die Eröffnung, einen Vertrag wegen Willensmangel für unverbindlich zu erachten, dem Vertragsfkontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme, um das Präjudiz der Vertragsgenehmigung durch Verschweigung, um das es sih bei ON Art. 28 handelt, abzuwenden.

7. Aus dem gesagten folgt die Gutheizung der Klage im Hauptpunkte uud damit die Gutheisszung der Berufung. Betreffend die Nückzahlung der infolge Betreibung bezahlten Zinjse liegt eine Anfechtung des Urteils der Vorinstanz durch die dadurch beschwerte Partei, die Beklagten, nicht vor; es hat daher hiebei sein Bewenden,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss, in Abänderung des Urieils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom

12. Mai 1905 und vollständiger Gutheissung der Klage, die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 für die Klägerin unverbindlich erklärt; mit Bezug auf die Verurteilung des Beflagten Matthäus Meier zur Nückerstatlung von Zinsen und Kosten im Betrage von 471 Fr. 45 Cts, hat es beim genannten Urteile sein Bewenden.

63. Nrfeis vom 23. September 1905 in Sachen Zuskunstei Schimmelpfeng, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hebrüder Loeö, Kl. u. Ber.-Befkl.

Haftung der Informationsbureaus für kreditschädigende Angaben über Dritte, diesen gejenüber. Art, 50 und 55 OR.

A. Durch Urteil vom 3. März 1905 hat das Handelssgericht des Kantons Zürich erkannt :

Die Beklagte ist \{<uldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. (Anschlussberufung ; zurückgezogen.) D, Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beflagten seinen Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefotenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. , Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Scimmelpfeng in Berlin, kam wiederholt in die Lage, über die Kläger, die in einer Anzahl von Städten in der Schweiz, so auch in Bern, Warenhäuser betreiben, Auskunft zu erteilen, Die Berichte über das Berner Geschäft lauteten jeweilen sehr gut; so speziell Ausfünfte vom 24. Februar, 10. August und 4. Dezember 1903. Jn der ersten war gesagt : das Geschäft sei das grösste der Branche am Plate und habe einen bedeutenden Umfa$, die Firma verfieure ein Einkommen von 100/000 Fr. ; die Liegenschafleu haben einen Grundsteuerschatzungswert von 399,000 Fr. und seien mit 291,209 Fr. 90 Cts. belastet; die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma laute günstig. Die Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin : „Ergänzung : Die Situation dieser Firma ist unverändert. Die „Firma macht ein gutes Geschäft und kommt so viel am Plate „vefannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlih na,“ Endlich diejenige vom 4. Dezember 1903: „Ergänzung : Aus Basel erfah-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 148 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 21, Art. 24, Art. 54 und Art. 55 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 2, Art. 24 und Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002 erneut konsolidiert.

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