Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

31 II 667

Zeit vom 11. September 1902 bis 7. Juni 1903 die relativ bedeutende Summe von 1500 Fr. gesandt haben, womit für einen Mann von der Stellung des Remigi Wagner gewiss genügend gesorgt war, so dass ein Eintreten der Klägerin durchaus nicht im Interesse von Vogt und Freundschaft geboten war. Ob das Geld in anderer Weise — zur Bezahlung von Zechschulden u. dgl. — verwendet wurde, ist offenbar vollständig irrelevant; Vogt und Freundschaft hatten ihrer Pflicht Genüge getan mit Übersendung gehöriger angemessener Subsistenzmittel. Des weitern fehlte auf Seite der Klägerin auch der Wille, die Verwendungen im Futeresse der Beklagten zu machen ; wie die Briefe der Klägerin zeigen, worin sie mehrfach von ihrer Nächstenliebe u. |f. w. spricht, erfolgten ihre Verwendungen in liberalein Sinne, ohne die Absicht, dadurh die Beklagten verpflichten und deren Jnteressen wahren zu wollen, Sie mag diese Verwendungen auch in der Hoffnung, durch das Testament des Remigi Wagner belohnt zu werden, gemacht haben, in welcher Hoffnung sie dann auch nicht getäuscht wurde; auh das lässt darauf schliessen, dass sie nicht an einen Ersag von Seiten der Beklagten dachte, die Verwendungen nicht in der Willensabsicht, die Beklagten zu verpflichten, vornahm. Endlich zeigt auch ihr Brief gleich nah dem Ableben des Remigi Wagner das deutlich, Damit erledigen sich alle übrigen Einwendungen, auf die einzutreten nicht notwendig ist.

5. Aus der vorstehenden Erwägung folgt aber auch, dass die Anrufung von Art. 70 ON ebenfalls zu Unrecht erfolgt : eine Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin und ohne rechtmässigen Grund liegt nicht vor ; das s{<on deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Aufwendungen für Remigi Wagner in liberaler Absicht machte und weil die Beklagten pflichtgemäss die nötigen Subsistenzmittel gesandt haben und zu mehrerem nit verpflichtet waren.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerihts des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 28. September 1905 in allen Teilen bestätigt.

84. Arkeil vom 1. Dezember 1905 in Sachen Akkiengesellshaff Vhotos, Bekl., W.-Kl. u. Ber.-Kl., gegen Akliengesellschaff sür YVuntpapier- und Leimfabrikatiou, Kl., W.-Bekl. u. Ber.-Bekl, Kauf, — Vollmacht des Handelsangestellten, speziell zu einer Schuldanerkennung. Art. £26 OR.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 23. Juni 1905 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren :

a) Der Klägerin: Es fei zu erkennen, die Beklagte habe der Klägerin 2766 Fr. 65 Cts. nebst ‘Zins zu 5 / seit 22. September 1904 zu bezahlen.

þ) Der Antwort und Widerklage: Die Klage fel abzuweisen ; die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, an die Beflagte und Widerklägerin 23,023 Fr. 15 Cts. nebst 5 ?/, Zins seit 22. September 1904 zu bezahlen. ertannt :

Die Beklagte is verpflichtet, der Klägerin 2203 Mk. 25 Pf. zu bezahlen, nebst 5 %/, Zins vom 22. September 1904 an. Die Widerklage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen.... eventuell :

IT. es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen:

1. Zur Abnahme der Beweise dafür :

a) dass Thieme weder Prokurist ist noch eine General- oder Spezialvollmacht oder einen Auftrag oder Anweisung zur Anerkennung der klägerischen Forderung erhalten hatte und dass er den Brief d, d. 2. September 1904 auch nicht im Sinne einer Schuldanerkennung abgehen liess ;

b) dass Dr. Schmies sofort, als er von jener Zuschrift Thiemes 663 Givilrechtspflege.

Kenntnis erhielt, diesem Vorwürfe machte, dass er ohne Auftrag und Amveifung gehandelt habe und auch sofort den Aristophot anwies, keinerlei Zahlungen an die Klägerin zu machen;

C—e) (betreffen die Mängelrüge).

2. (betrifft die Mängel). l

C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be-= flagten und Widerklägerin diese Berufungsanträge erneuert.

Der Vertreier der Klägerin und Widerbeklagten hat auf Bestätigung des angefochlenen Urteils angetragen.

Erwägungen

1. Jn tatsächlicher Beziehung is aus den Akten hervorzuheben: Die Klägerin, welche sich u. a. speziell mit der sog. Barytage (Überfärbung des Rohkartons) von Papier befasst, stand mit der Beklagten — einer Aktiengesellschaft sür photochemische Indufirie und Zweiganstalt der Aktiengesellshaft Aristophot in Taucha bei Leipzig — in Geschäftsverbindung. Die Grundlage des gegemvärtigen Prozesses bilden zwei Käufe von Postkartenfartons, deren Saldo die Klägerin einklagt. Das eine (von den Parteien „das erfte“ genannte) Geschäft betrifft einen Abschluss : über 50,000 M,, zu 1 Mk, 65 Pf. per Kg. Hievon lieferte die Klägerin mit Fafktur vom 19. Februar 1904 die eine Hâlfte (29,000 M.) auf 56 Nollen verteilt, nachdem Probesendungen, Bersuche der Beklagten mit diesen und eine Garantieerklärung der Klägerin für Haltbarkeit des Papieres vorangegangen waren. Nach Neklamation vom 16. März 1904 und weitern Proben sandte die Beklagte unter dem 24. März die intakt gebliebenen 26 Nollen der Klägerin zurück, während sie die bereits präparierten an die Aristophot spedierte und hiezu der Klägerin bemerkte, sie werde dem Leipzigerhaus sehr anempfehlen, den Karton möglichst so zu verwenden, dass keine Ausschussware entstehe, müsse sich aber vorbehalten, eventuelle Reklamationen an die Klägerin weiterzuleiten, Die Klägerin erfannte die Beklagte für die retournierten Rollen ; sie übersandte der Beklagten sodann 5 Rollen aus den zweiten 25,000 M. behufs Vornahme von Proben, und am 25. April 1904 zwei nachpräparierte Rollen aus den 21 retournierten Stück. Die Beklagte sandte jedoch na einigen Probeversuchen den unverbrauchten Rest dieser beiden Sendungen zurück und wurde auh dafür von der Klägerin erkannt; die zweiten 25,000 M. hat sie nie bezogen. Das andere (von den Parteien „das zweite“ genannte) Geschäft beschlägtk einen Posten von 17 Rollen Postkartenkarton, 7384 M. lang und 64 Cm. breit, zu 1 Mf. 50 Pf. per Kg., die am 18. Dezember 1903 gesandt wurden und deren Fakturabetrag 1747 Mk. 5 Pf. ausmacht. Die Beklagte versah den betreffenden Karton mit ihrer Bromfsilberemulfion und lieferte ihn daun zu weiterer Verwendung der „Aristophot“. Diese stellte jedoch den Karton der Beklagten am 20. April 1904 zur Verfügung. Die Beklagte gab der Klägerin hievon am 27. gl, Mts. Kenntnis, wobei sie bemerkte, sie werde sich bemühen, die „Aristophot“ zur Verwertung

des Kartons zu veranlassen, behalte sich aber vor, auf die Klägerin zurückzugreifen für den Fall, dass eine friedliche Auseinandersetzung scheitern sollte. Die Klägerin lehnte (mit Brief vom

29. April) jede Verantwortlichkeit ab. Der Kaufpreis für das zweite Geschäft wurde von der Beklagten im Laufe der ersten Hälste des Jahres 1904 bezahli; hinsichtlich des ersten Geschäftes bezahlte die Beklagte 4011 Mk, während die Retourwaren 3879 Mk. 97 Pf. ausmachten. Mit Schreiben vom 17. August 1904 ieilte nun die Klägerin der Beklagten mit, sie erlgube si, den ihr zukommenden Betrag von 2203 Mk. 5 Pf. per Sicht aus das Stammhaus der Beklagten, „Aristophot“, zu entnehmen, und bitte die Beklagte, ihr Stammhaus hievon zu avisieren. Die Bellagte antwortete am 19. gl. Mis: „Wir empfingen ihr „Wertes vom 17. ds. Mts, und teilen Jhnen in Erledigung des- „selben mit, dass wir unser Stammhaus veranlasst haben, Fhnen „den avisierten Betrag in bar resp. direkt einzusenden und er- „suchen Sie daher, die Sichttratte nicht in Kurs zu setzen. Hoch- „achlend Photios A.-G, i. A. (diese Worte mit Stempel) „R, Thieme.“ Thieme, der mit diesem Schreiben zum erstenmal in den Akten als Korrespondent austriti, war Buchhalter der Beklagten ; die frühern Schreiben waren jeweilen von Dr. Schmies, dem Prokuristen der Beklagten, unterzeichnet. Am 26. August 1904 srieb sodann Thieme „per Photos A.-G,“ der Klägerin : „Bei der gegenwärtigen Revision unserer Bücher haben sich leider „einige Unregelmässigkeiten in den Buchungen unsererseits ergeben

„Und bitten wir Sie deshalb, sich der Mühe unterziehen zu wollen „Und uns einen vollständigen Auszug von allem Anfang an zu „Übersenden, nah Richtigstellung der Bücher werden wir Jhnen „dann sofort den Saldo überweisen.“ Und am 2. September 1904, wieder mit der Unterschrift „Photos A.-G, i. A.“: „Wir „haben Jhnen am .. geschrieben, dass Jhnen der Betrag Jhres „Guthabens direkt ab Taucha zugeht, fobald sih die Differenz „aufgeklärt hat. Wir haben nun die Angelegenheit geprüft und „den Nichtigbefund nah Leipzig gemeldet und gleichzeitig zur „Zahlung angewiesen. Heute nun nach Verkauf von kaum zwei „Tagen bringen Sie wieder die Avisierung einer Sichttratte. — „Wir ersuchen Sie daher nochmals, die Tratte nicht in Kurs zu „lepen und sich noch 2—3 Tage zu gehalten, bis Ihnen der „Betrag von Taucha direkt zugeht.“ Mit Schreiben vom 8. Oftober 1904 reflamierte die Klägerin bei der Beklagten, dass noch keine Zahlung erfolgt sei, und ersuchte die Beklagte, zu bestätigen, dass „1. Sie unsere Forderung für richtig anerkennen, dass also „auh unsere Trassierung von 2203 Mk. 5 Pf. auf die Gesell- „aft Aristophot zu Recht besteht und dass Sie 2. die Gesell- „\hast Aristophot beauftragt haben, diesen Betrag (sowie über- „haupt alle Beträge) an uns zu zahlen und dass 3, auf Grund „Fhres Auftrages bezüglich der Zahlung somit Taucha bei Leip- „Fig „Erfüllung83ort“ ist.“ Mit Brief vom 14. gl. Mts. antwortete „Photos A.-G. i. A. R. Thieme“: „.... teilen Jhnen „mit, dass unsere Notiz bezüglich der Richtigkeit einer konformen „Buchung nichts mehr als eine übliche Formsache ist, welche aber „mit der Fabrikation und der darin bestehenden Differenzen „éffeltiv uihts zu tun hat. Es geschah dies keinesfalls in dem „Sinne, dass auch damit die sschwebenden Reklamationen, welche „si feit zirka einem halben Jahre dur die sämtliche mit Jhnen „geführte Korrespondenz ziehen, ihren Abschluss finden sollten. „Wir wollen Sie unter anderm nur auf unsern Brief vom „el. April a. c. verweisen, ……. Da nun unser Stammhaus auf „einem Standpunkt beharrt, so sind felbstverständlih auh wir „gezwungen, uns schadlos zu halten und von dem ausbedungenen „Vorbehalt Gebrauch zu machen, umso mehr Sie sich verpflichteten „und selbst die Garantie für tadellofe Lieferungen übernommen IY. Obligationenrecht, No 84, GTI „haben...“ Die Klägerin rief der Beklagten mit Brief vom

18. Oktober deren Schreiben vom 2. September in Erinnerung und bemerkte, sie müsse dieses Schreiben durchaus nicht als „üb: liche Formsache“, „sondern als ein in aller Form gegebenes Zahlungsversprechen“ ansehen ; die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober übersandte „Ausstellung der Schäden“ sandte die Klägerin zurück. Da Zahlung “ nicht erfolgte, klagt nun die Klägerin den Saldo von 2203 Mk. 5 Pf. nebst Verzugszins feit 22. September 1904 ein, indem sie sich in erster Linie auf die Anerkennung, die sie in den Schreiben der Beklagten vom 19, und 26. August und 2. September 1904 er: blickt, ftügt. Die Beklagte gründet ihren Klagabweisungsschluss darauf, in den angeführten Schreiben fei nur die Anerkennung der rechnerischen Nichtigkeit der klägerischen Forderung zu erblicken, dagegen nicht eine Anerkennung der Schuldpflicht; zu einer solchen fei Thieme gar nicht befugt und nicht bevollmächtigt gewesen. Des weitern hat die Beklagte bezüglich beider Käufe den Wandelungsanspruch erhoben und damit einen Schadenersassanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanz hat in ihrem eingangs mitgeteilten Urteil die Klage in erster Linie aus dem Gesichtspunkte der Schuldanerkennnung gesshüht, des weitern aber auch die Mängelrüge der Beklagten teils als verspätet, teils als sach= lich unbegründet zurückzewiesen.

2. , (Anzuwendendes Recht, Kompetenz.) Z. Da die Klage in erster Linie auf eine Anerkennung der Schuldpflicht durch die Beklagte gestüssl wird und bei Begründetheit dieses Standpunktes die Prüfung der materiellen Einreden der Beklagten wie überhaupt der materiellen Begründetheil der klägerischen Forderung überflüssig wird, ist zunächst dieses Klagfundament zu prüfen. Hiebei ist vorab zu untersuchen, welche Bedeutung den Schreiben der Beklagten vom 19. und 26. August und 2. September 1904 zukommt : ob sie, wie die Beklagte auh hente noch geltend macht, lediglich die Anerkennung der rehnerischen Nichtigkeit der Buchauszüge bilden, oder aber, wie die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen hat, eine Anerkennung der Schuldpflicht. Jn diesem Punkte ist nun der Vorinstanz beizustimmen. Das Schreiben der Beklagten vom 672 Givilrechtspflege.

19. August s{<on enthält keineswegs eine blosse Anerkennung, dass der Saldo zu Gunsten der Klägerin 2203 Mk. 5 Pf. ausmache, sondern es enthält die Antwort auf das Schreiben der Klägerin (vom 17. August), dass dieser Betrag in einer Tratte auf das Stammhaus in Taucha entnommen werde, und teilt mit, das Stammhaus sei angewiesen, direkt zu zahlen : einem solchen Schreiben kann unmöglich eine andere Auslegung als die, das Stammhaus sei angewiesen zu zahlen und damit werde die Schuld anerkannt, gegeben werden. Es wäre daher auch unerheblich, wenn die folgenden von Thieme aufgesetzten und unterzeichneten Schreiben diese Anerkennung zurückgenommen hätten ; allein zum Überfluss ist das durchaus nicht der Fall, sondern sie enthalten, namenilih dasjenige vom 2. September, eine erneute Anerkennung der Schuld. Erst im Schreiben vom 14. Oklober wird dann ein anderer Standpunkt eingenommen; aber es ist klar, dass diejer die abgegebene Willenzserklärung nicht zu entkräften vermochte. Ein Jrrtum des Briesschreibers Thieme über den Znhalt und die rechtliche Bedeutung seiner frühern Erklärungen wäre gegenüber der abgegebenen Willenserllärung irrelevant als blosser Frrtum im Motiv ; das Beweisanerbieten dafür, dass Thieme den Brief vom 2. September 1904 nicht im Sinne einer Schuldanerkennung habe abgeben lassen, ist daher nicht zu hören. Die Entscheidung des Nechtsstreites hängt sonach einzig davon ab, ob die Beklagte die Anerkennung Thiemes gegen si gelten lassen müsse. Festgestellt ist nun erstens, dass Thieme Buchhalter, also Handlungsgehilfe, nicht Handlungsbevollmächtigter zum Betrieb des ganzen Geschäftes im Sinne des Art. 426 OR war. Es fragt sich daher, ob er entweder im Sinne dieses Artikels zur Regelung der Angelegenheit mit der Klägerin generell oder speziell bevollmächtigt war oder ob die Beklagte tross Fehlens einer Vollmacht die Erklärungen Thiemes nah den Grundfässzen von Treu und Glauben gegen fi gelten lassen müsse. Hiebei ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Vollmacht an keine Form gebunden ist und auc stillshweigend geschehen kann und unter Umständen aus dem Stillschweigen des Geschäftsherrn zu Rechtshandlungen des Angestellten auf Erteilung der Vollmacht zu schliessen ist, so insbesondere wenn der Geschäftsherr es in einer Weise, die auf Vollmacht sliessen lässt, geschehen lässt, dass IV. Obligationenrecht. No 84. Gis

ein Angestellter sich einem Dritten gegenüber als Bevollmächtigter geriert. (Staub, Komm. z. HGB, 6. u. 7. Aufl., Bd. 1, S. 217, Anm. 3; Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts, Bd. I, S. 348 bei Anm. 15.) Im vorliegenden Falle ist von Bedeutung die Art und Weise, wie Thieme dazu gelangt ist, die Korrespondenz zu führen. Der Umstand, dass er in den fraglichen Briefen einen Stempel benüsste und „im Austrag“ der Beklagten, „per“ die BeTlagte zeichnete, lässt darauf schliessen, dass ihm die Korrespondenz überhaupt in gewissem Masse überlassen wurde, oder dass er doh wenigstens mit der Regelung der Angelegenbeiten mit der Klägerin bevollmächtigi war, sei es zufolge eines Spezialauftrages, fei es zufolge allgemeiner Vollmacht. Freilich geben die Akten keinen genauen Aufschluss über das Anstellungsverhältnis des Thieme - es sieht insbesondere nicht fest, oh er (was die Klägerin behauptet hatte) neben dem Prokuristen Dr. Schmies das einzige Bureauperfonal der Beklagten gebildet habe und sogar zu Ahschlüssen bevollmächtigt sei. Verhalte es sich aber damit wie immer, fo ist von grösster Wichtigkeit, dass Thieme auch in feinem die frühern Erklärungen widerrufenden Briefe vom 14. Oktober — den er nach der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz zweifellos im Einverständnis mit dem Prokuristen Dr. Schmies geschrieben hat — durchaus nicht darauf abstellt, er wäre zu einer Schuldanerkennung nicht berechtigt gewesen; er sucht vielmehr feiner Erklärung lediglich eine andere Deutung zu geben. Unter diesen Umständen ist darauf zu |schliessen und musste jedenfalls die Klägerin annehmen, dass Thieme Vollmacht zur Regelung im Sinne der Schuldanerkennung hatte. Die Klage ist daher aus diesem Gesichtspunkte gutzuheissen, und hieraus folgt ohne weiteres die Abweisung der Widerklage; die Beweisanträge der Beklagten erledigen ih hiemit von selbst als unerheblick,.

Dispositiv

Demnach hat das Bunvesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürih vom 23. Juni 1909 in allen Teilen bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 426 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 70 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002 erneut konsolidiert.

Zitiert in