31 II 67
BGE 31 II 67
10. Arteil vom 10. Februar 1905 in Sachen
Kaiser, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, Kl. und Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftung der Ge¬
nossen: Kann der Genossenschafter, der von der Konkursmasse der
Genossenschaft auf Volleinzahlung des Genossenschaftsanteils be¬
langt wird, die Einrede des von den Genossenschaftsorganen verübten
Betruges (bei Gründung der Genossenschaft bezw. Erhöhung des Ge¬
nossenschaftskapitals) entgegenhalten? — Vorrücken der Fälligkeit
befristeter Anteilscheine durch den Konkurs der Genossenschaft?-
OR Art. 688, 680 Z. 4 u. 5; SchKG Art. 213 Abs. 3.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1904 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt über die Rechtsbegehren:
a) der Klage:
Der Beklagte sei zur Zahlung von 3600 Fr. nebst Zins zu
% seit dem 21. April 1902 an die Klägerin zu verurteilen.
Eventuell: Der Beklagte sei zur Zahlung von 900 Fr. Raten
1900, in dem der Verwaltungsrat die Kapitalvermehrung damit per 1902, 1903, 1904 nebst 5 % Prozesszinsen und zu folgen¬ begründet hatte, dass das Anteilscheinkapital in seiner Eigenschaft den Terminzahlungen zu verurteilen, nämlich 300 Fr. per 1905, als Sicherheit für die bei der Genossenschaft angelegten Gelder 300 Fr. per 1906, 300 Fr. per 1907, 300 Fr. per 1908, 300 entsprechend höher gehalten werden sollte, und dass wie bei andern Fr. per 1909, 300 Fr. per 1910, 300 Fr. per 1911, 300 Fr. Bankgeschäften, auch bei der Basler Kreditgesellschaft sich seit per 1912 und 300 Fr. per 1913; Jahr und Tag ein vermehrtes Geldbedürfnis geltend mache. Der b) der Antwort: Generalversammlung vom 5. April 1900 hatte eine Schlussbilanz Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 600 Fr. für das Jahr 1899 vorgelegen, aus der sich ein Reingewinn von nebst Zins zu 5% seit 9. März 1903 übersteige, 37,294 Fr. 93 Ets. ergab, der die Auszahlung einer Dividende erkannt: von 5 ½% an die Anteilscheine ermöglichte. Nach dem Vor¬ Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. schlage des Verwaltungsrates konnte die Erhöhung der Anteil¬
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Der Beklagte wird scheine von den bisherigen Genossenschaftern in der Weise vollzo¬ bei seiner Anerkennung von 600 Fr. nebst Zins zu 5% seit gen werden, dass sie entweder zwei alte Titel von 500 Fr. in 9. März 1903 behaftet und zur Zahlung von weitern 300 einen solchen von 1000 Fr. zusammenlegten, oder die alten An¬ nebst Zins zu 5 % seit 20. April 1904 und von je 300 Fr. teilscheine auf 1000 Fr. erhöhten. Aus den Statuten vom vom 20. April 1905, 1906, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911, 5. April 1900 sind hervorzuheben: Art. 3: „Das Kapital der 1912 und 1913 verurteilt. Gesellschaft ist unbeschränkt und ist in Anteilscheine von je
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ 1000 Fr. eingeteilt“; Art. 6: Jedes Mitglied hatte ausser einer richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie¬ Aufnahmegebühr beim Eintritt 20 % = 200 Fr. auf jeden An¬ deraufnahme seines in der Klagebeantwortung gestellten Begehrens. teilschein zu leisten, sodann jährlich weitere 5 % = 50 Fr. bis
C. Die Klägerin hat sich der Berufung rechtzeitig und in ge¬ zur vollständigen Liberierung. Art. 8 gestattete den Mitgliedern setzlicher Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Es sei das das Recht jederzeitiger Volleinzahlung. Art. 11; „Die von einem Urteil des Appellationsgerichts von Baselstadt vom 5. Dezember „Genossen auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen 1904 in der Weise abzuändern, dass der Beklagte bei seiner Aner¬ „der Gesellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegan¬ kennung von 600 Fr. behaftet und zur alsbaldigen Zahlung wei¬ „genen Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mit¬ terer 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903 verurteilt „glieder mit den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet werde. „werden.“ Nach Art. 18 Ziff. 6 hatte die Generalversammlung
D. Die Klägerin hat überdies Abweisung der Hauptberufung, die Befugnis, den Entscheid über die Einforderung von weitern der Beklagte Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Einzahlungen auf die Anteilscheine zu treffen, und nach Art. 17
Erwägungen
war zur Beschlussnahme über eine Einzahlung von über 50
1. Die Basler Kreditgesellschaft war eine Genossenschaft mit hinaus eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Ausschluss der unbeschränktem Kapital und mit Ausschluss der persönlichen Haf¬ persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter und die Höhe der tung der Genossenschafter gemäss Art. 12 der Statuten vom Anteile, sowie der Modus der Einzahlungen sind gehörig publi¬
2. Oktober 1888 und 5. April 1900. Während der Betrag eines ziert worden; auch haben die Jahresberichte jeweilen die Zahl Anteilscheines sich ursprünglich auf 500 Fr. belief, wurde er durch der ausgetretenen und eingetretenen Mitglieder und die dadurch Statutenänderung vom 5. April 1900 auf 1000 Fr. festgesetzt. bedingte jeweilige Höhe des Genossenschaftskapitals kundgegeben.
Diese Statutenänderung war erfolgt gemäss einem Zirkular des Am 19. April 1902 wurde über die Basler Kreditgesellschaft der Verwaltungsrates der Basler Kreditgesellschaft vom 20. März Konkurs eröffnet. Gleich nach dem Ausbruche des Konkurses 3. Zum Entscheide stehen nach der Gestaltung der Parteianträge wurde gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates und gegen ein¬ und der Prozesslage in der Berufungsinstanz zwei Fragen: Die zelne Angestellte der Genossenschaft eine Strafuntersuchung ein¬ Frage, ob der Beklagte der Klägerin, der Konkursmasse der Bas¬ geleitet, welche am 14. Oktober 1903 zu einer Verurteilung des ler Kreditgesellschaft, den von den Genossenschaftsorganen verübten
trektors, des Kassiers und einiger Verwaltungsräte führte; es Betrug entgegenhalten und sich mit dieser Einrede von der Pflicht wurde in ihr festgestellt, dass schon lange vor dem Jahre 1900 weiterer Einzahlungen befreien könne; und die weitere, ob, wenn eine beträchtliche Unterbilanz bestanden hatte. das nicht der Fall ist, die Einzahlungen des Beklagten sofort im
2. Der Beklagte war Genossenschafter mit sechs Anteilscheinen. ganzen Umfange zu erfolgen haben, oder ob für diese Einzah¬ Der ursprüngliche Zeichnungsschein hatte gelautet: „Unterzeichne¬ lungen die statutarischen Terminbestimmungen massgebend sind.
„ter .... erklärt und anerkennt hiemit, dass ich mich bei der Die Tatsache des Betruges ist von der Klägerin nicht bestritten:
„Basler Kreditgesellschaft eingetragene Genossenschaft durch Über¬ sie bestreitet nur, dass die Einrede des Betruges den Gläubigern „nahme von .... Anteilscheinen auf je Franken fünfhundert gegenüber wirksam sei. Beide kantonalen Instanzen haben den „lautend beteiligt und hiedurch mich der Gesellschaft gegenüber für Hauptstandpunkt des Beklagten verworfen, dagegen seinen Even¬
„den Gesamtbetrag dieser Anteilscheine rechtsverbindlich verpflichtet tualstandpunkt — Fälligkeit der Einzahlungen erst nach den durch „habe." Bei der Erhöhung des Genossenschaftskapitals wählte der die Statuten bestimmten Terminen geschützt.
Beklagte den zweiten vom Verwaltungsrate vorgeschlagenen Weg, 4. Nun hat das Bundesgericht die Frage, ob der Gesellschafter, d. h. er liess seine Anteilscheine auf je 1000 Fr. erhöhen. Im be¬ der durch Betrug der Mitgesellschafter zur Eingehung des Gesell¬ treffenden, mit „Erklärung“ überschriebenen Zeichnungsschein vom schaftsvertrages verleitet worden ist, den Gesellschaftsgläubigern
20. April 1900 war einfach der Wunsch des Beklagten auf Um¬ die Einrede des Betruges entgegenhalten könne, sowohl für die tausch der sechs alten gegen sechs neue Titel unter Anrechnung Kollektivgesellschaft wie für die Kommanditgesellschaft verneint;
der bisher einbezahlten 1800 Fr. und unter Hinweis auf die vergl. A. S., XXIX, 2, S. 662 ff. Erw. 5 f. Für die Genossen¬
Art. 3, 6 und 8 der abgeänderten Statuten ausgesprochen. Bis schaft mit Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Genossen¬ zum Konkursausbruch hatte der Beklagte einen Betrag von schafter, um die es sich heute handelt, ist damit indessen die heute 2400 Fr. auf seine Anteilscheine einbezahlt. Nach dem Ausbruche zu entscheidende erste Frage — die sich auf die gleiche Grund¬ des Konkurses über die Genossenschaft verweigerte er die von der formel zurückführen lässt — noch nicht ohne weiteres entschieden.
Konkursverwaltung verlangte Einzahlung des Restbetrages von Bei jenen Gesellschaftsformen ist die Unstatthaftigkeit der Einrede 3600 Fr. und bestritt den bezüglichen Zahlungsbefehl vom des von den Mitgesellschaftern verübten Betruges den Gesellschafts¬
9. März 1903 gänzlich; mit Notifikation vom 23. April 1903 gläubigern gegenüber darauf zurückzuführen, dass die betrügenden teilte er der Konkursverwaltung mit, dass er die Umwandlung Mitgesellschafter mit Bezug auf die nach Aussen, gegenüber den seiner Anteilscheine wegen Betruges der Genossenschaftsorgane als Gesellschaftsgläubigern, erklärte Ermächtigung zum Vertragsab¬
ir ihn unverbindlich erachte und aus diesem Grunde weitere Ein¬ schlusse nur als „Dritte“ im Sinne des Art. 25 OR erscheinen zahlungen verweigere. Den gleichen Standpunkt hat der Beklagte und danach auch der Gesellschaftsgläubiger, der seine Forderungen auch gegenüber der von der Konkursverwaltung ihm gegenüber an die Gesellschaft mittelst Angriffes auf den betrogenen Gesell¬ erhobenen Klage, die das in Fakt. A mitgeteilte Rechtsbegehren schafter geltend macht, im Verhältnis zur Gesellschaft eine Dritt¬ enthält, eingenommen, wobei er immerhin anerkannt hat, den ur¬ person ist, welcher der vom Mitgesellschafter (dem „Dritten“ im sprünglichen Betrag seiner Anteilscheine, 3000 Fr., zu schulden, Sinne des Art. 25 OR) verübte Betrug nur dann enigegenge¬
halten werden könnte, wenn sie den Betrug gekannt hat oder somit noch für 600 Fr. zahlungspflichtig zu sein.
hätte kennen sollen. Die Entscheidung der heute streitigen Frage hörig publizierten Bedingungen (Art. 680 Ziff. 4 OR) den Aus¬
ist davon abhängig, welche Bedeutung der Beitrittserklärung bezw. tritt aus der Genossenschaft erklären (s. Art. 684 eod.), nicht
Anteilsscheinzeichnung eines Genossenschafters den mit der Genos¬ dagegen gegenüber den Gläubigern die Leistung ihrer aus der
senschaft in Beziehungen stehenden Drittpersonen, Gläubigern, Mitgliedschaft fliessenden Beitragspflicht verweigern mit Hinweis
gegenüber zukommt, und welche Rechte der Konkursmasse im auf die Unverbindlichkeit oder Ungültigkeit des einzelnen Einzah¬ Konkurse der Genossenschaft zustehen. lungsvertrages. Durch ihren Beitritt zur Genossenschaft, der zu
5. Die Frage der Bedeutung der Beitrittserklärung des Ge¬ publizieren ist, erklären die Genossenschafter, dass eine Genossen¬ nossenschafters entscheidet sich nach der Struktur der betreffenden schaft existiere und dass sie dieser mit einem bestimmten Beitrag
Genossenschaft und ist bei der heute in Betracht kommenden Form gutstehen wollen. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind sonach den der Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Gläubigern verhaftet und diese haben ein Anrecht auf sie, gemäss Genossenschafter, nach Art. 688 OR, dahin zu beantworten: Art. 688 OR. Die Gläubiger können daher ungeachtet der Un¬ Bei dieser Form der Genossenschaft haftet das Genossenschafts¬ gültigkeit des einzelnen Einzahlungsvertrages die Volleinzahlung kapital, und nur dieses, gegenüber den Gläubigern für Genossen¬ des ihnen verhafteten Genossenschaftskapitals verlangen, wenn auch schaftsschulden. Dieses Genossenschaftskapital ist den Gläubigern freilich — als einzelne —, zunächst abgesehen vom Falle des verhaftet und bildet das Garantiekapital der Genossenschaft für Konkurses, noch nicht direkt gegenüber dem Genossenschafter. Da¬ die mit ihr in Verkehr tretenden Dritten, Gläubiger; auf der raus folgt die Unerheblichkeit der Einrede des Betruges bei Ein¬
jöhe dieses Garantiekapitals, die durch Publikation der Grösse gehung des Einzahlungsvertrages den Gläubigern gegenüber.
der Anteilscheine (Art. 680 Ziff. 5 OR) indirekt bekannt zu (Vergl. hiezu namentlich auch Entsch. des R.=Ger., Bd. XLV machen ist, bastert der Kredit der Genossenschaft und der ganze S. 106 ff.) Geschäftsverkehr mit ihr. Durch die zu publizierende Erklärung, 6. Gilt das bis anhin ausgeführte zunächst und in erster Linie mit einem bestimmten Beitrag der Genossenschaft als Mitglied für den einzelnen Genossenschaftsgläubiger, so muss es, was die beizutreten, gibt daher der Genossenschafter eine Erklärung, die Haftung des Genossenschaftskapitals betrifft, auch Geltung haben auch wirksam ist gegenüber Dritten, ab, des Inhaltes, der Ge¬ für die heute streitige Forderung der Gläubigergemeinschaft auf nossenschaft mit dem und dem Betrag haften zu wollen. Das Volleinzahlung der ausstehenden Genossenschaftsbeiträge. Allerdings SOR gestattet allerdings den Genossenschaften, unter Voraus¬ macht die Konkursmasse mit dieser Forderung einen Anspruch geltend, setzung gehöriger Bekanntmachung, die persönliche Haftbarkeit der der in erster Linie der Genossenschaft gegenüber dem Genossenschaf¬ Genossenschafter einzuschliessen und die Haftung auf das Genossen¬ ter zusteht; und da die Genossenschaft den Betrug ihrer Organe schaftsvermögen zu beschränken, wodurch ein direktes Klagrecht der zu vertreten hat, ihr gegenüber also die Einrede des Betrugs bei Dritten gegen die Genossenschafter für Genossenschaftsschulden aus¬ Eingehung des Gründungs= sowie des Einzahlungsvertrages zu¬ geschlossen wird; allein noch weiter darf die Haftung der Genossen¬ lässig und wirksam ist, möchte es scheinen, als ob der Konkurs¬ schafter nicht reduziert werden. Diese haften immerhin der Genossen¬ masse, da sie die Rechte des Gemeinschuldners der Genossen¬ schaft für ihre Beiträge, und damit auch den Dritten dafür, dass das schaft — geltend mache, jene Einrede ganz gleich entgegenstünde Genossenschaftskapital den bestimmten Betrag ausmache; zu diesem wie der Genossenschaft selber. Allein gerade im Konkurse wird die Kapital gehören aber auch die noch ausstehenden, nicht einbezahl¬ Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern ten Anteile; auch diese haften somit, als Bestandteil des Genos¬ praktisch. Vorher, vor Eröffnung des Konkurses, haben die ein¬ senschaftsvermögens, den Gläubigern. Die einzelnen Genossenschaf¬ zelnen Gläubiger bei der Genossenschaft mit Ausschluss der per¬
ter können daher nur unter den statutarisch festgesetzten und ge¬ sönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter kein direktes Klagerecht
diese Garantie wird effektiv im Falle des Konkurses. Das muss gegen die letztern. Die hier zu einer Rechtsgemeinschaft zu gesam¬ aber auch die sofortige Fälligkeit der Anteile im vollen Umfange ter Hand vereinigten Gläubiger können im Konkurse der Genos¬ zur Folge haben; denn andernfalls wäre die Haftung des Genos¬ senschaft Rechte geltend machen, die vorher dem einzelnen Gläubi¬ senschaftskapitals gegenüber den Gläubigern gerade in dem Falle, ger nicht zustanden; und sie machen mit der Forderung auf
wo sie praktisch zu Tage treten soll, tatsächlich unwirksam und Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals nicht nur Rechte der
nichtssagend. Der Beklagte verweist auf Art. 6 der Genossen¬ Genossenschaft, sondern eigene Rechte geltend. Für das eidgenös¬
schaftsstatuten, der die Echelonierung der Einzahlungen der Ge¬ sische Recht ergibt sich das über die Stellung der Gläubiger zum nossenschaftsanteile vorsieht, und behauptet, das Begehren der An¬ Genossenschaftskapital Gesagte positiv aus Art. 213 Abs. 3
schlussberufung stehe im Widerspruch mit dieser Statutenbestim¬ SchKG, der im Konkurse der Genossenschaft die Verrechnung
mung. Dieser Bestimmung kommt jedoch lediglich die Bedeutung rückständiger statutarischer Beiträge mit Forderungen gegen die
einer internen Abmachung zwischen den Genossenschaftern und der Genossenschaft ausschliesst. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, Genossenschaft zu, und sie kann der Gläubigergemeinschaft nicht dass das Genossenschaftskapital (gleich dem Aktienkapital bei der entgegengehalten werden. Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass Aktiengesellschaft), soweit es die beim Konkursausbruche vorhan¬
auch diese Bestimmung im Handelsregister publiziert worden sei denen Genossenschafter betrifft, unter allen Umständen voll erhal¬ und dass daher die Gläubiger mit ihr haben rechnen müssen, so ten sein und voll zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll, und ist dem erstens entgegenzuhalten, dass die Gläubiger beim Inver¬ bildet ein weiteres Argument zu dem in Erwägung 5 über die
kehrtreten mit der Genossenschaft sicherlich nicht an diese Abstufung Bedeutung des Genossenschaftskapitals für die Gläubiger ausge¬
der Einzahlungen gedacht und unter Berücksichtigung dieser Tat¬ führten. Es ist aber aus ihr auch zu folgern, dass die im Mo¬ sache ihren Kredit gewährt haben, sondern dass sie eben mit der mente der Konkurseröffnung rückständigen Beiträge — die zum
ganzen Höhe der Beiträge und der daraus in Verbindung mit Vermögen der Genossenschaft gehören — nunmehr direkt der der ungefähren Mitgliederzahl zu ermittelnden Höhe des Genos¬ Gläubigergemeinschaft geschuldet werden; und daraus ergibt sich,
senschaftskapitals gerechnet haben. Und zweitens ist zu beachten, dass der von der Genossenschaft dem Genossenschafter gegenüber dass Art. 680 OR nur die Publikation der Art und Grösse der verübte Betrug für die Gläubigergemeinschaft auch mit Bezug auf
von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge, nicht aber die Publi¬ die Forderung auf Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals den kation des Modus der Einzahlung verlangt; es wäre daher mög¬ Betrug eines Dritten bedeutet und ihr daher nicht entgegengehal¬
lich, dass eine derartige Statutenbestimmung, wie Art. 6 der vor¬ ten werden kann.
liegenden Statuten, gar nicht publiziert würde, und dass rein in¬
7. Die bisherigen Ausführungen ergeben die Unzulässigkeit der terne Beschränkungen aufgestellt würden: Derartige Beschränkun¬ Einrede des Betruges gegenüber der Klägerin und damit die Un¬
gen könnten der Gläubigergemeinschaft gewiss nicht entgegengehal¬ begründetheit der Hauptberufung. Es folgt aus ihnen aber auch, ten werden; und nun wirkt die Publikation einer solchen Be¬ entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die Begründetheit der schränkung durchaus nicht in dem Sinne, dass die Gläubiger für Anschlussberufung, d. h. die sofortige Fälligkeit der noch ausstehen¬ den Fall des Konkurses daran gebunden wären. Durch den Kon¬ den Beträge und das Recht der Gläubigergemeinschaft, die sofor¬ kurs verändert sich eben die Rechtslage der Genossenschafter zu tige Volleinzahlung zu verlangen. Von dem in Erwägung 6 ent¬ der Gläubigergemeinschaft und erhält diese ein Recht auf Voll¬ wickelten Gesichtspunkte der besondern Wirkung des Konkurses
einzahlung des Genossenschaftskapitals, das mit dem Momente auf das Verhältnis zwischen Genossenschaft, Genossenschafter und der Konkurseröffnung realisierbar sein muss. Aber auch wenn nicht Gläubiger aus ergibt sich dieses Resultat ohne Schwierigkeit: Die
dieses direkte Recht der Gläubigergemeinschaft angenommen werden noch ausstehenden Beträge haften den Gläubigern als Garantie;
will, sondern davon ausgegangen wird, die Gläubigergemeinschaft senschafter die aus seiner Mitgliedschaft entspringende Last voll mache lediglich das Recht der Genossenschaft geltend, so kann sich tragen muss. Dieses aus der Natur der Mitgliederverpflichtung der Beklagte dennoch nicht auf Art. 6 der Statuten berufen. Zu¬ folgende Resultat entspricht auch allein dem Gebote der Verkehrs¬ nächst ist von diesem Standpunkte aus zu sagen, dass die Mit¬ sicherheit und den Grundsätzen von Treu und Glauben. gliedschaftsbeiträge nicht etwa erst mit jedem neuen Jahr neu ge¬
8. Ist sonach die Anschlussberufung gutzuheissen, so ist bezüg¬ schuldet werden, sondern dass sie sofort geschuldet, aber allerdings lich des Zinsbeginns für die noch einzuzahlenden Beiträge nicht befristet sind (vergl. das Gutachten Burckhardt*). Die Abmachung bestritten, dass dafür der Zahlungsbefehl (9. März 1903) mass¬ der ratenweisen Einzahlung bedeutet alsdann lediglich eine Er¬ gebend ist. leichterung für das einzelne Mitglied; diese Erleichterung muss
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht dahinfallen für den Fall, dass die Genossenschaft in Zahlungs¬ schwierigkeiten gerät. Nach Art. 10 der Statuten haftet ja der erkannt:
ausscheidende Genossenschafter auch noch ein Jahr lang nach sei¬ Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung da¬ nem Austritt auf den Betrag der gezeichneten Beiträge; Korrelat gegen gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des dieser Bestimmung ist die hier ausgesprochene der sofortigen Vollhaf¬ Kantons Baselstadt vom 5. Dezember 1904 dahin abgeändert, dass tung für den Fall des Konkurses. Art 18 Ziff. 6 der Statuten der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ausser den anerkannten gewährt der Generalversammlung der Genossenschaft das Recht, 600 Fr. weitere 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903 höhere Einzahlungen — und damit gewiss auch die Volleinzahlung zu bezahlen.
— zu verlangen. Nun kann gewiss im Falle des Konkurses die¬ ses Recht von der Gläubigergemeinschaft ausgeübt werden. Der Umstand, dass Art. 17 der Statuten hiefür eine qualifizierte Mehrheit verlangt, steht dem nicht entgegen; denn diese Beschrän¬ kung kann eben nur praktisch sein für die Zeit der Dauer der Genossenschaft, nicht mehr aber für die Zeit nach dem Ausbruch des Konkurses. Sowenig als im Konkurse der Genossenschaft der einzelne Genossenschafter eingezahlte Beiträge zurückfordern kann (vergl. Urteil der Bundesgerichts vom 9. Oktober 1903 in Sachen der heutigen Klägerin gegen Erbmasse Schnider, Amtl.
Samml., XXIX, 2, S. 628), da die Genossenschaftsbeiträge zu Deckung der Gläubiger bestimmt sind und der Genossenschafter nur soweit Anspruch auf Rückzahlung haben kann, als die Gläu¬ biger gedeckt sind, so wenig kann er der Volleinzahlung die Einrede der Nichtfälligkeit entgegensetzen und dadurch die Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern illusorisch machen. Im Konkurse tritt der Fall ein, wo der einzelne Genos¬
* Abgedruckt in der Zeitschr. des bern. Jur.-Ver., Bd. 51, S. 12 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)