31 II 809
BGE 31 II 809
107. Arteil vom 8. Dezember 1905 in Sachen
Burckhardt-Keller & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Wiser, Berufung an das Bundesgericht; Zulässigkeit: Streit über das Recht
der Ehefrau, eine Frauengutsforderung im Wege der Anschluss¬
pfändung geltend zu machen. Art. 111 SchKG. Streitwert. Art. 59.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 6. September 1905 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage der Klägerin:
„Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagten haben die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh.
Wiser; Gläubiger: die Beklagten) geltend gemachte Anschluss¬ pfändung für einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. anzu¬ sischen Rechts, wonach an Lohnpfändungen kein Anschluss erkennen?“ Sinne von Art. 111 stattfinden könne, und dieser Rechtssatz und die Gegenrechtsfrage der Beklagten: im vorliegenden Falle verletzt worden. Es ist somit dem Erforder¬
st nicht gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin in der nis des Art. 57 OG, wonach die Berufung nur mit einer Ver¬ Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiser; Gläubiger: Die letzung eidgenössischen Rechtes begründet werden kann, Beklagten) geltend gemachte Anschlusspfändung für eine Frauen¬ Genüge geleistet.
gutsansprache von 9500 Fr. sei als unzulässig abzuweisen? 4. Ob das angefochtene Urteil als Haupturteil in einer
erkannt: Civilrechtsstreitigkeit zu betrachten sei und ob daher die
Die Klage ist geschützt. Kompetenz des Bundesgerichts auch hinsichtlich der in Art. 56
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an und 58 OG aufgestellten Erfordernisse gegeben wäre, sowie, ob das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, „es sei die Klage der r Beurteilung der heute allein noch streitigen Frage überhaupt Gegenpartei als unbegründet abzuweisen und die von ihr bean¬ die Gerichte und nicht vielmehr die Aufsichtsbehörden spruchte Anschlusspfändung als unzulässig zu erklären.“ zuständig wären, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn, wie
C. (Anträge der Klägerin.) sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, kann auf
Erwägungen
1. Wie aus den sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren wertes nicht eingetreten werden.
der Parteien ersichtlich ist, hat die Klägerin in einer von den 5. Was nämlich diesen letztern Punkt betrifft, so ist davon Beklagten gegen ihren Ehemann angehobenen Betreibung im auszugehen, dass der Streitwert grundsätzlich durch das
Wege der Anschlusspfändung einen Frauengutsanspruch von (nach Massgabe von Klage und Antwort zu ermittelnde) ver¬ 9500 Fr. geltend gemacht. Der Bestand dieser Forderung ist im mögensrechtliche Interesse der Klagpartei am Ausgang des Pro¬ Verlaufe des Prozesses von den Beklagten anerkannt worden, zesses bestimmt wird (wie denn auch gemäss Art. 53 Abs. 3 in ebenso ist die beklagtische Forderung von 2531 Fr. 95 Cis. Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 OG bei Uneinigkeit der Parteien nicht bestritten: streitig ist zur Zeit einzig und allein noch das über diesen Punkt das freie richterliche Ermessen entscheidet) und von der Klägerin in Anspruch genommene Recht, ihre Forderung dass von diesem Grundsatz nur dann abzuweichen ist, wenn ent¬ im Wege der Anschlusspfändung geltend zu machen. Gemäss weder schon das Gesetz eine Ausnahme von demselben statuiert Pfändungsurkunde vom 13. März 1905 und „Anschlusspfändungs¬ (vergl. Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2, sowie Art. 60, urkunde“ vom gleichen Tage konnte beim Schuldner (ausser einigen Abs. 2 OG) oder aber die Ermittlung des Interesses der Par¬
seither aus der Pfändung gefallenen Mobilien im Schatzungs¬ teien im einzelnen Falle bezw. in der Mehrzahl der Fälle einer werte von 232 Fr.) nur ein Lohnguthaben von 1200 Fr. bestimmten Kategorie untunlich oder unsicher ist.
(100 Fr. per Monat, auf die Dauer eines Jahres) gepfändet Aus diesem letztern Grunde hat das Bundesgericht in konstanten werden. Praris (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIX, S. 840,
2. (Rechtzeitigkeit der Berufung.) Erw. 2, Bd. XXIII, S. 185, Erw. 1, Bd. XXVI, 2, S. 192)
3. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes fällt in Betracht, allerdings daran festgehalten, dass bei Kollokationsstreitig¬ dass die Beklagten und Berufungskläger den Bestand der kläge¬ keiten im Konkurse der für die Eintretensfrage in Be¬ rischen Forderung anerkennen und der Klägerin lediglich das tracht kommende Streitwert — von den Fällen, wo nur streitig Recht der Anschlusspfändung im Sinne von Art. 111 SchKG ist, in welcher Klasse ein Gläubiger anzuweisen sei, bezw. ob er bestreiten, indem sie behaupten, es bestehe ein Satz des eidgenös¬ ein Pfandrecht habe oder nicht (vergl. Jäger, Anm. 4 zu Art. 148, sub „Streitwert“, sowie Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXIX, Betrag sich demnach das Interesse der Parteien am Ausgang des
2. , S. 762) abgesehen — sich stets nach der Höhe der bestrittenen Prozesses beläuft, so steht doch bereits fest, welches das Maxi¬ Forderung richtet, und zwar auch dann, wenn im konkreten Falle mum dessen ist, was der Klagpartei vom Betreibungsamte vorauszusehen ist, dass die auf diese Forderung entfallende Konkurs¬ geteilt und vom bestreitenden Gläubiger entzogen werden kann und dividende den Betrag von 2000 Fr. bezw. 4000 Fr. nicht er¬ welches also im Maximum das Interesse der klagenden Partei reichen wird, oder sogar bereits feststeht, dass sie denselben nicht am Ausgang des Prozesses ist. Es erscheint somit als durchaus erreicht hat; denn (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXVI, gerechtfertigt und im Sinne von Art. 53 Abs. 3 OG liegend, die
2. , S. 192) „die Frage des Streitwertes kann nicht durch die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht in Fällen dieser Zufälligkeit beeinflusst werden, dass sich ein Kollokationsstreit über Art davon abhängig zu machen, dass der Wert der gepfändeten die Liquidation der Aktiven hinauszieht; vielmehr müssen für die Vermögensobjekte mindestens 2000 Fr. betrage, eine Lösung, Beantwortung derselben überall die nämlichen Faktoren mass¬ welche übrigens bereits in einem frühern Urteile des Bundes¬ gebend sein.“ gerichts (Bd. XXIV, 2, S. 11, Erw. 2) angedeutet worden ist.
Bei Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren trifft Im vorliegenden Falle konnte beim Schuldner mangels weiterer dieser Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin ist hier zwischen dem Aktiven (von einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mo¬ Normalfalle (demjenigen des Art. 148) und dem in Art. 111 bilien im Schätzungswerte von 232 Fr. abgesehen) schon an¬
Abs. 3 vorgesehenen Falle zu unterscheiden. Im Normalfalle kann lässlich der ersten Pfändung nur ein Lohnguthaben im Betrage es überhaupt erst nach der Verwertung zu einem Kollokations¬ von 1200 Fr. gepfändet werden, und auch die Ergänzungs¬ streite kommen, so dass also schon im Momente der Klagerhebung pfändung ergab kein besseres Resultat. Es stand somit schon da¬ feststeht, welcher Teil des Erlöses auf die bestrittene Forderung mals fest, dass sowohl bei Gutheissung als bei Abweisung der entfällt: es liegt deshalb kein Grund vor, vom Interesse der Klage keine Partei mehr als jenen Betrag werde erhalten können, Klagpartei am Ausgang des Prozesses abzusehen, und in rein und es war daher die Möglichkeit der Berufung an das Bundes¬ formeller Weise auf den Nominalbetrag der bestrittenen Forderung gericht gemäss Art. 59 OG von vornherein ausgeschlossen.
abzustellen. Das Bundesgericht ist denn auch in einem neuern 6. Zur Vermeidung dieser Konsequenz erklären die Beklagten Entscheide (s. Bd. XXX, 2, S. 356, Erw. 2) davon ausgegangen, und Berufungskläger nun nachträglich, ihr Interesse bestehe dar dass im Falle des Art. 148 der Streitwert sich nach demjenigen „feststellen zu lassen, dass die Klägerin weder jetzt noch in Zu¬ Teil des Erlöses bemisst, der dem Beklagten durch die Klage ent¬ kunft für ihre Frauengutsforderung je an einer gegen ihren Ehe¬ zogen werden will. mann gerichteten Lohnpfändung teilnehmen dürfe“. Demgegenüber
Anders verhält es sich mit demjenigen antizipierten Kollo¬ ist zu bemerken, dass die Frage, ob die Anschlusspfändung zulässig kationsstreit, welcher auf Grund von Art. 111 Abs. 3 angehoben sei, im vorliegenden Prozesse nur mit Wirkung für die am Rechte wird, und um welchen es sich in casu handelt: hier beginnt der stehenden Parteien oder doch jedenfalls nur für die Gläubiger Kollokationsprozess zwar vor der Verwertung, aber immerhin der in Betracht kommenden Gruppe entschieden werden konnte.
nach der Pfändung, an welcher der Gläubiger, dessen Anspruch Unstichhaltig ist sodann auch die Argumentation der Berufungs¬ bestritten wird, teilzunehmen verlangt, sowie meistens auch nach kläger, wonach die „untere Grenze“ des Streitwertes deshalb der durch die Anmeldung der streitigen Forderung veranlassten 2400 Fr. betrage, weil die Klägerin, „um die gepfändeten Ergänzungspfändung. Wenn daher in dem für die Bemessung 1200 Fr. völlig absorbieren zu können, verlangen müsse, mit des Streitwertes massgebenden Zeitpunkte (vergl. Art. 59 OG) wenigstens 2400 Fr. zur Teiknahme an der Pfändung zugelassen zwar in der Regel noch nicht feststeht, welchen Teil des Erlöses zu werden“: nicht darum handelt es sich, wie gross der Nominal¬ die Klagpartei für sich beansprucht und auf welchen genauen betrag der streitigen Forderung sein müsse, um ein gegebenes Verwertungsobjekt völlig absorbieren zu können, sondern darum, wie gross das Verwertungsobjekt sei, welches von einer Forderung deren Nominalbetrag gegeben ist, absorbiert werden kann.
Was schliesslich die sogenannte obere Grenze des Streitwertes betrifft, welche nach der Auffassung der Berufungskläger durch die Höhe der Forderung der Beklagten hergestellt wird, so ist der Umstand, dass diese Forderung 2531 Fr. 95 Cts. beträgt - selbst bei angloger Anwendung von Art. 250, Abs. 3, Satz 3 - ebensowenig geeignet, den Streitwert zu erhöhen, wie es der Umstand war, dass die Forderung der Klägerin mehr als 1200 Fr. betrug.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.