32 I 459
zur Verantwortung gezogen werden kann, der Redaktor, Berleger und Drudcker, wobei dann diese Personen mit Rücksicht auf ihr Vertrauensverhältnis zum Verfasser besugt sind, unter eigener Übernahme der Verantwortlichkeit den Namen des letztern zu ver- \<weigen. Es steht daher, auch nah diesem Verantwortlichkeitssystem, das als der Freiheit der Presse günitig betrachtet wird, nihis im Wege, dass, nachdem der Redaktor 2c. die Verantwortung übernommen hat, nah dem Verfasser weiter geforscht und dass zu diesem Behufe ein Zeugniszwang gegen Driite, an der Herstellung und Ausgabe eines Presserzeugnisses unbeteiligte und von der stufenweisen Haftbarkeit nicht betrossene Personen ausgeübt wird. (Vergl. hiezu auch Blumer-Morel, Bundesstaatsrecht I 3. Aufl. S. 505 f.; David, Zeitschr. f. schweiz. Strafrecht 9 S. 8.) Ob dies sich anders verhielte, wenn die positive Gesetzgebung ein anderes Verantwortlichkeitssystem aufstellt, wie z. B. der Entwurf eines \chweizerischen Strafgesessbuches, der für bestimmte Pressdelikte einzig den Redaktor verantwortlich erklärt, wenn der Verfasser sich nicht nennt oder vom Redaktor nicht freiwillig genannt wird (Art. 105 des Enlwurfes von 1903), kann dahingestellt bleiben. Dagegen mag erwähnt werden, dass eine Beschränkung in der Nachforschung nah dem Verfasser eines strafbaren Presserzeugnisses, wie sie die Rekurrenten als geltendes schweizerisches Recht beanspruchen, weder im deutschen noch im französischen Recht anerkannt ist, die doh beide für die strafrechtlie Verantwortlichkeit für Pressdelikte ebensalls besondere Regeln aufstellen (|. §§ 20 und 21 des deutschen Reichspressgesesszes vom 7. Mai 1874 und Art, 42—& der französischen Loi sur la liberté de la presse, vom 29.,/30. Juli 1881).
Demnach hat das Bundesgericht erfanut: Der Rekurs wird abgewiesen.
Y, Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. — Contestations entre la Confédération et des cantons en matière fsgcale.
69. Arteis vom 18. Zusi 1996 in Sachen Bundesbahnen gegen Kauton Vern.
Besteuerung der Hilfs- und Pensionskasse der Bundesbahnen ats BRechtsnackfolgerin der Jura-Süumplonbahngesellschaflt. — SteuerStreitigkeit zwischen Bund und Kantonen, Art. 179 OG. — Rechttiche Natur der genannten Kasse. — Stellung des Bundesgerichtes nack Art. 179 OG. — Steuerfreiheit der Jura-Simpionbahngesellschaft nack den bernischen Konzessionen : Umfang. Sie umfasst auch die Miifs- und Pensionskassen.
Sachverhalt
A. Am 31. Oktober 1904 wurden der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der JuraSimplonbahngefellfchaft zwei Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern, vom 7. September 1904, zugestellt, wodurch die Hilfs- und Pensionskafse der Angestellten der Jura-Simplonbahngesellschast für die Jahre 1896—41903 dem Kanion Bern gegenüber für Einkommen 11. Klasse steuerpflichtig erklärt wird, und zwar pro 41896 für 245,700 Fr.: pro 1897—1902 für je 269,500 Fr. und pro 1903 für 406,300 Fr. Zugleich wurde die Generaldirektion eingeladen, die darnach ausftessenden Staagtssteuern im Gesamtbetrage von 135,372 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.
B. Nach den kantonalen Konzessionen der bernischen Linien, die später an die Jura-Simplonbahngesellschaft übergingen und von ihr in der in Frage kommenden Zeit betrieben wurden, ist jeweilen der Bahngesellschaft Steuerfreiheit eingeräumt. Fn den einen Konzessionen heisst es, dass die Bahn selbst mit Bahnhösen, Zubehörden und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb und die Verwaltung steuerfrei ist, dass aber Gebäude und Liegenschaften, die die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne unmiltelbare Verbindung mit diesem besizen könnte, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen und die Angestellten der Gesellschaft wie
alle übrigen Bürger oder Einwohner steuerpflichtig sind. In andern Konze})sionen ift das Steuerprivileg dahin formuliert, dass die Gesellschaft als solche für die Bahn selbst, nebst Bahnhöôfen 2c. steuerfrei is. Eine Reihe von Konzessionen macht die Steuersreiheit davon abhängig, dass die Bahn nicht einen gewissen Reinertrag abwirft, welche Voraussegung hier ohne Bedeutung ist.
Die Hilfs- und Pensionskasse für die Angestellten der JuraSimplonbahngesellschaft ging aus der Bereinigung der analogen für die einzelnen Linien begründeten Kafsen hervor. Aus ihren vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Jahre 1894 erlassenen Statuten, die vom Bundesrat genehmigt worden sind, ist folgendes hervorzuheben : Die Kasse hat zum Zweck, den ihr als Mitglieder angehörenden Angestellten, sowie den Witwen und Kindern derselben unter den festgesetzten Bedingungen in folgenden Fällen Unterstüssungen und Pensionen zu gewähren : 1. bei gewöhnlichen Krankheiten, Gebrechen, oder bei Verlegungen eines Mitgliedes infolge eines gesetzlich nicht haftpflihtigen Unfalles ; 2. wenn ein Mitglied von der Direktion. wegen Arbeitsunfähigfeit in den Ruhestand versetzt wird; 3. im Todesfalle eines Mitgliedes, wenn der Tod die Folge gewöhnlicher Krankheit, Alters- {<wäche oder eines gesesslih nicht haftpflichtigen Unfalles ist (Ari. 1 u. 9). Alle gesunden männlichen Angestellten mit festem Jahresgehalt sind verpflichtet, Mitglieder zu werden (Art. 2), Das Vermögen der Kasse wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder — 4 °/, des Gehaltes und gewisse Beträge bei Gehaltserhöhung —, denjenigen der Gesellschaft — 41/, %/, der Gehalte der Mitglieder —, aus Bussen, dem Reinerlös aus den Verkauf gefundener Gegenstände 2c. (Art. 3 u. f.). Die Gesell- [haft leistet ausserdem an die Kasse einen Beitrag in der Weike, dass sie, in Entlastung derselben den siren Gehalt eines kranfen Mitgliedes während der zwei ersten Monate seiner Krankheit, beziehungsweise während 60 Tagen, fortbezahlt (Art. 8). Die Kasse wird von einer unter Aufsicht der Direktion in Bern stehenden Kommission unentgeltklih verwaltet (Art. 24). Die Verwaltungskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehören ihr an: 1. ein Mitglied der Direktion, das von dieser bezeichnet ist und den Borsig führt; 2, die Vorstände der Hauptbuchhaltung und der Hauptkasse. Von den übrigen 12 Mitgledern werden 6 durch die Direktion und 6 durch die Angestellten gewählt (Art. 25). Der Sekretär wird von der Direktion gewählt und von der Gesellschaft bezahlt; eine von der Direktion ausgestellte Justruktion ordnet seine Verrichtungen und Befugnisse (Art. 23). Der Präfident der Verwaltungskommission leitet die Geschäfte. Jm Verhinderungsfalle vertritt ihn der Vizepräsident,
der von der Direktion auf drei Jahre ernannt wird (Art. 27). Jn Ausführung der Borschristen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1878 und der bundesrätlihen Vollziehungsverordnung vom 15. April 1879 ist das Vermögen der Kasse von demjenigen der Gesellschaft tatsählich auszuscheiden und getrennt zu verwalten, Die verfügbaren Gelder sind zinstragend anzulegen. Die Anlagen werden von der Direktion gutgeheissen. Die Beiträge an die Hilfs- und Pensionskafse fliegen in die allgemeine Betriehssfasse der Gesellschaft, welche hinwieder die der Hilfs- und Pensionskasse obliegenden Unterstüssungen und Pensionen auszurichten hat. Zu Ende eines jeden BVierteljahres, und zwar je auf 31. März, 50. Juni, 30. September und 31. Dezember, schliesst die Buchhaltung die Rechnung über diesen Einnahmen- und Ausgabenverkehr ab, und es ist der Einnahmenübershuss sofort vom Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und zinstragend anzulegen. Die alljährlih abzuschliessende Rechnung ist der Direktion zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29 Ziff. 4, 2, 4 u. 5), Die Entscheidungen der Verwaltungskommission über Gesuche um Unterstüzung und Pension, sowie über Verwirkung der Unterstügung und Pension, sind der Direktion zur Genehmigung vorzulegen (Art, 30). Art, 34 lautet: „Die Mitglieder der Hilfsund Pensionsfasse haben auf das Vermögen derselben weder kollek- „tiv noch individuell weitere Ansprüche als diejenigen, welche durch „die gegenwärtigen Statuten oder später im Sinne derselben fest- „gesetzt werden. Demnach können sie das Vermögen der Kasse zu „teiner Zeit unter sich verteilen, noch auch folches als Eigentum „der jeweilen im Dienste befindlichen Mitglieder betrachten.“ Art. 35 : „Die gegenwärtigen Statuten können vom Verwaltungs- „rat der Jura-Simplonbahngesellschaft jederzeit auf den Antrag „der Direktion, welche vorher das Gutachten der Verwaltungs- „tommission der Kasse einholen wird, revidiert oder abgeändert „werden. Auch die Kommission kann der Direktion Revision oder „Abänderung der genannten Statuten beantragen ; ein solches „Begehren ist von der Direktion mit ihrem Gutachten dem Ver- „waltungsrate zu unterbreiten.“ Mit dem 1. Mai 1903 gingen die Linien der Fura-Simplkonbahngefellshast infolge Rückkaufes an den Bund über, nachdem jie shon vom 1. Januar 1993 an auf Rechnung des Bundes
betrieben worden waren. Der Bund hat damit auch die Hilfsund Pensionskasse der Jura-Simplonbahngesellschast übernommen und sie nah Massgabe von Art. 46 des Nückkaufsgesezes weilerge[ührt.
C. Die sgub Fakt. À angeführten Entscheide des bernischen Negierungsrates sind im wesentlichen, wie folgt, begründet: Die Hilfs- und Pensionskasse der Angestellten der Jura-Simplonbahngesellschaft sei als selbständiges Nechtssubjekt zu betrachten, und es könne nicht anerkannt werden, dass sie mit der genannten Gesellschaft identisch sei, d. h, ein Stück ihrer Administration bilde. Das Bundesgesez Über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen voin 31. Dezember 1872 erwähne die Einrichtung von Hilfsund Pensionskassen für die Angestellten der Eisenbahngesellschaften nicht unter den Pslichten der letztern hinsichtlih des Betriebes. Es kônne also nicht behauptet werden, dass die Hilfsund Penfionskassen für Angestellte von Privathahnen obligatorischerweise zu dem gesetzlich umschriebenen Betrieb der letztern gehören. Es fei vielmehr die deutlich erkennbare Tendenz der Bundesgesepgebung, diese Kassen, wenigstens in finanzieller Beziehung, von der Eisenbahngesellschaft als solcher und ihrer Verwaltung scharf zu trennen. Das Bundesgesez vom 20. Dezember 1878 betreffend die Sicherstellung der Kranken-, Unterstügzungs-, Pensions-, Depofiten- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestellten, sowie der von legtern geleisteten Kautionen schreibe in Art, 1 vor: „Das Vermögen der von den Eisenbahnangestellten „ganz oder teilweise alimentierten Kranken-, Unterstütssungs-, „Penjions-, Depositen- und Ersparniskassen, sowie die von jenen „geleisteten Kautionen müssen von dem Vermögen der Gesellschaft „ausgeschieden und getrennt verwaltet werden,“ Der Bundesgesegeber wolle also diese Kassen als besondere, von der Eifenbahngesellschaft als solcher verschiedene Jnfstitute mit selbständiger finanzieller Basis und eigener Verwaltung aufgefasst wissen. Dies gehe namentlich au aus Al. 4 des zitierten Art. 1 Hervor, wo gesagt werde: „Wenn beim Eintritt einer Liquidation diese „Ausscheidung noh nicht bewerkstelligt ist, so müssen die be- „treffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der „Masse, vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersegt „werden.“ Von diesem Standpunkt gehe auch das Bundesgesey vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschasten aus, indem es in Art. 7 für den Fall der Liquidation einer solchen Kasse vorsehe, dass ihr Vermögen unler die Versicherten zu verteilen sei. Auf diese durch
die Bundesgesessgebung geschaffene prinzipielle Grundlage baue si denn auch die Organisation der Rekurrentin auf Sie verfolge na den Statuten einen selbständigen vom Bahnbetrieb als solchem durchaus unabhängigen Zweck, was sich namentlich darin zeige, dass sie für die nicht haftpflichtigen Schäden auffomme. Auch die Verwaltung der Kasse sei eine felbständige, und dass sie endlich auh ein eigenes Vermögen besitze, gehe [hon aus den oben zitierten Bundesgesetzen hervor und ergebe sih auh aus den Statuten. Hiegegen spreche nicht, dass die Verwaltung unter der unmittelbaren Aufsicht der Gesellschastsdirektion stehe, noch dass die Gesellschaft gemäss den Statuten einen Beitrag an die Kasse leiste. Auch der Umstand, dass der Beitritt zur Kasse für bestimmte Angestellte obligatorisch sei, könne nicht gegen die Selhständigkeit der Kasse als solcher angeführt werden. Sei aber die Hilss- und Pensionskasse als ein selbständiges, von der JuraSimplonbahngesellschaft als solcher verschiedenes Jnstitut anzuseheu, so sei klar, dass die Bestimmungen der Konzessionen betreffend Steuerfreiheit, welche der Staat Bern für einzelne Eisenbahnlinien erteilt habe, die später zur Jura-Simplonbahn gehörten, auf die Nekurrentin als solche keinen Bezug hätten, Die fraglichen Konzessionen hätten das gemeinsam, dass sie hinsichtlich der Steuerbefreiung nur auf die Gesellschaft als solche Bezug nähmen, und sie begriffen entweder nur die Baha selbst, oder aher hôchstens noch Betrieb und Verwaltung in sich. Es müsste ihnen deshalb eine sehr extensive Juterpretation zu teil werden, wenn sie auch auf die Hilfs- und Pensionskasse, welche ein von der Gesellschaft unabhängiges Institut sei, Anwendung finden sollten. Dies sei 464 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. E. Abschnitt. Bundesverfassung.
aber nach der bekannten allgemeinen Rechtsregel bei derartigen, eine reine Vergünstigung darstellenden Bestimmungen unstatthaft. Nach Form, Zweck und Organisation stelle die Hilfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Jura-Simplonbahn eine Verficherungsanstalt dar, welche auf Gegenseitigkeit beruhe, wie sie auh bei andern Erwerbsklassen, z. B. den Arbeitern einer Fabrik, oder einer ganzen Jndustriebranche mit örtlicher Begrenzung vorfomme. Mit den Zweden des Eisenbahnbetriebes stehe ihr eigener in keinem Zusammenhang, sondern es sei derselbe vielmehr durchaus felbständiger Natur. Deshalb müsse die Nekurrentin als ein selbständiges Steuersubjekt betrachtet werden. Sie stelle sih als eine Unternehmung im Sinne des § 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Einkommenssteuer dar, indem sie einesteils einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck verfolge und andernteils zur Erreichung dieses Zweckes eine Geschäststätigkeit entwickkle. Diese Geschäftssührung unterscheide sich von derjenigen anderer ähnlicher Jnstitutionen der Hauptsache nach nicht. Namenilich könne der Tatsache keine besondere Bedeutung zugemessen werden, dass der eigentliche Kafsadienst für die Rekurrentin durch die Organe der JuraSimplonbahngesellschaft beforgt werde. Wie aus den Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1878 hervorgehe, ei diese scheinbare Verbindung eine rein äusserliche und zufällige, da ja die Vermögensverwaltung der Jnstitute eine durchaus getrennte sein solle. Es sei auh nicht richtig, dass derartige Kassen im Kanton Bern im allgemeinen nicht besteuert werden. Die regierungsrätliche Praxis gehe von jeher dahin, dass die Versicherungsgesellshaften und -Kassen, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, steuerpflichtig seien. Schliesslich erhebe sich noch die Frage, ob \peziell eine Steuerpflicht für Einkommen TIL. Klasse vorhanden sei. Gemäss § 2 Ziff. 3 des Einkommenssteuergesezes sei in Klasse ITT zu besteuern : „Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien „(Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depofiten), von „welchen nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird.“ Es handle sich alfo dabei lediglih um die Besteuerung des Einkommens aus bezogenen Zinsen, nicht aber um eine Besteuerung des Vermögens als solches. Es komme alfo darauf an, ob der Steuerpflichtige Wertschristen besige, welche ihm einen Zins abwerfen, nicht aber
darauf, ob diese Zinsschriften für ihn einen reinen AklivverY. Steuerstreiliglkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 69, 465 mögensposten bilden, oder ob denselben entsprechende Passivposten gegenüberstehen. Das Einkommenssteuergesess kenne, im Gegensass zum Vermögensfteuergesez, keinen Schuldenabzug. Das behauptete allgemeine Defizit der Hilss- und Pensionskasse im versicherungstehnischen Sinne komme deshalb für die Frage der Versteuerbarkeit des Zinseinkommens nicht in Betracht. Dass die Kasse wirklich einen Zinsenertrag besize, welcher an si in Klasse III einkommenssteuerpflichtig sei, werde nicht in Abrede gestellt. Es werde auh nicht behauptet, dass die getroffene Cinschässung zu hoch sei.
D. Mit Klageschrift vom 27. Dezember 1904 hat die Generaldirektion der ssweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht das Begehren geftellt :
Es seien die Entscheide des Regierungsrales des Kautons Bern vom 7. September 1904 betreffend die Besteuerung der Hilfs- und Pensionskasse JSV pro 1896—1903 aufzuheben.
Die Begründung wird formell auf Art. 179, eventuell auf Art. 175 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 178 OG gestüsst. In legterer Beziehung wird behauptet, dass die angefochtenen fantonalen Entscheide Art. 4 BV verlegten, Jm übrigen lässt sich die Begründung wie folgt zusammenfassen : Der Bestand einer Pensions- und Hilfskasse, wie er vom Eisenbahngesey von 1872 und der fogenannten eidgenössischen Normalkonzession vom Juli 1873 gemäss den damaligen Anschauungen zwar noh nicht geordert, wohl aber bei sämtlichen Konzessionserteilungen von Ende 1885 an den Bahnen zur Pflicht gemacht werde, sei für jede grössere Bahnunternehmung eine absolute Notwendigkeit. Die durch Vermittlung der Hilfs: und Pensionskajse den Angestellten gemachten Versprehungen bildeten einen Bestandteil ihres Einkommens. Angesichts der für bestimmte Fälle in sicherer Aussicht stehenden Leistungen der Kasse seien die Angestellten im Stande, mit weniger Befürchtung kranken Tagen und namentlich auch dem zunehmenden Alter und seinen Folgen entgegenzusehen und sie fönnten daher ihren Dienst mit um so grösserer Zuversicht und Nuhe versehen, sich um so mehr mit der Bahngesellschaft verbunden fühlen, ihren Pflichten um [so freudiger und sorgfältiger obliegen und ihr um fo eher treu bleiben. Die Wohltaten einer Hilfs- und Pensionskasse seien daher geeignet, die Sicherheit und 468 À. Staatsrechfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
den geregelten Gang eines Betriebes günstig zu beeinflussen. Deshalb Häiten denn auch von jeher alle Bahngesellschaften von irgendwelcher Bedeutung derartige Kassen organisiert, Diese seien nach ihrer Zweckbestimmung und Funktion eng mit dem Bahnbetrieb verbunden und bildeten nichts anderes als einen notwendigen Zweig ihrer Administration. Nah den Erfahrungen im Bahnbetriebe während der lessten Fahrzehnte sei eine Bahnunternehmung von einiger Bedeutung ohne solche Hilfskasse gar nicht mehr denfbar und auch denjenigen Bahnen, die konzessionsgemäss nit zu deren Errichtung verpflichtet seien, liege die unabweisbare Pslicht ob, die aus eigener Juitiative errichteten Kassen weiterzuführen. Die bundesgesetzliche Vorschrift, dass das Vermögen dieser Kassen vom übrigen Vermögen der Bahn getrennt zu verwalten sei, habe lediglich den Zweck, die Bahnangestellten vor Gefährdung ihrer Ansprüche an die Kassen zu sshüzen und sei nicht geeignet, den Hilfs- und ähnlichen Kassen den Charakter einer zuristischen Person zu verleihen. Vielmehr ergebe sich aus andern gesezlichen Bestimmungen — Art. 1, 2 Ziff. D, Art. 3 4 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Hilfsfassen der Eisenbahn- und Dampsschiffgefellschaften, speziell Art. 3, wonach die Gesellschaften verpflichtet seien, die nah versicherungstechnischen Grundsässen ausgerechneten Defizite der Hilfskasse zu decken —, dass diefe Jnstitution untrennbar mit der Bahn und ihrer Administration verknüpft fei. Dies alles tresse nun auch für die mit dem Nückkauf an die Bundesbahnen übergegangene Hilfsund Pensionsfasse der Jura-Simplonbahngesellschaft zu, was an Hand der Statuten näher ausgesührt wird, Könne aber diese nicht als felbständiges, von der Gesellschaft verschiedenes Nechtsund Steunersubjekt angesehen werden, so müsse die Steuerbefreiung, welche die Gesellschaft nah den Konzessionen ihrer Linien im Kanton Bern geniesse, nac vernünftiger, sachgemässer Auslegung auch die Kasse als Zweig der Bahnverwaltung mitumfassen. Weiterhin werden die Unterschiede hervorgehoben, die zwischen der Hilfs- und Pensionskasse einer Bahngesellschaft, insbesondere der Zura-Simplonbahngefellschaft, die keinen selbständigen wirtschaftlichen Zweck verfolge, und einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehen. Doch wird betont, dass nach richtiger Auslegung des bernischen Steuerrechts auh eine Versicherungsgesell -
schaft auf Gegenseitigkeit nicht einfommenssteuerpflichtig wäre. Eventuell wird behauptet und auseinandergesett, dass bei der in Frage kommenden Hilfs- und Pensionsfasse ein Einkommen 11, Klasse im Sinne des bernischen Einkommensteuergesezes, das der Besteuerung unterworfen werden könnte, gar nicht vorhanden sei, Grundsässen ermitteltes Defizit von über 1 Million Franken gehabt und auc in den folgenden in Betracht kommenden Jahren ein erhebliches Defizit aufgewiesen habe. Was speziell das Steuerjahr 1903 betrifft, für das der Bund nicht nur als Rechtsnachfolger der Jura-Simplonbahngesellschaft, sondern als Jnhaber der Bundesbahnen in Betracht komme, so wird das gestellte Nechtsbegehren auh noch auf Art. 10 des RNückkgussgesesszes gestüht und auf Art. 46 ibid, verwiesen, der die Bundesbahnen zur Errihtung einer Hilfs- und Pensionskasse für ihre Beamten und Angestellten verpflichtet und vorschreibt, dass derselben aus der Eisenbahnbetriebskasse nicht weniger als die Hälste der Gesamteinlagen zufliessen sollen. Endlich wird bemerkt, dass es, wie sich aus einer Umfrage der Generaldirektion der Bundesbahnen ergebe, feinem andern Kanton eingefallen sei, die bis zu einem gewissen Grade Steuerfreiheit geniessenden Bahnen hinfichtlich ihrer Hilfsund Pensionskassen zur Steuer heranzuziehen.
E. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt, es sei auf das Klagebegehren der Bundesbahnen, soweit es sich auf Art. 179 OG stüze, nicht einzutreten, und es sei im übrigen der Rekurs abzuweisen. Der erste Antrag wird damit begründet, dass man es nicht mit einem Steuerstreit zwischen dem Kanton Bern und dem Bund, sondern um einen solchen zwischen dem erstern und der Hilfs- und Pensionskasse der Jura-Simplonbahngesellschaft zu tun habe, in welchem die Bundeshahnen nur als Prozessvertreter handelten, wozu sie allerdings legitimiert jeien. Art. 46 Al. 3 des Nückkkaufsgesezes bestimme ausdrücklich, dass bestehende Pensions- und Hilfskassen, deren Verwaltung antässlih der Erwerbung von Bahnen an die Verwaltung der Bundesbahnen übergehe, nach dem Ermessen des Bundesrates für deren Mitglieder auf bisheriger Grundlage und unter voller Wahrung der Interessen der Mitglieder weitergeführt werden können, Das Bundesgesess sehe also nicht eine Verschmelzung der Verwaltung 468 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
folcher Kassen mit der Bundesbahnverwaltung als solcher und ihres Vermögens mit dem schweiztrischen Eisenbahnfiskus als Teil des Bundesfiskus vor, sondern ein unverändertes Fortbestehen der Kassen, indem an Stelle der bisherigen Bahngesellschaft in Rechten und Pflichten die schweizerischen Bundesbahnen eintreten. Der Bund als folcher sei niemals als Steuersubjekt erklärt worden ; ferner hätten die angefochtenen Steuertaxationen zu einer Zeit stattgefunden, in welcher der Bund mit der Hilfss- und Pensionskafse in keinerlei Beziehung gestanden habe, und endlich sei die geschuldete Sleuer gar nicht vom Bunde zu bezahlen sondern von einem vom Bundesfiskus, und speziell vom Bundesbahnfiskus durchaus verschiedenen Steuersubjekt und aus einem von ihnen verschiedenen Vermögen. Das Bundesgericht könne alfo vorliegend nicht die Funktionen eines Verwaltungsgerichtes ausÜben, sondern höchstens als Staatsgerichtshof darüber urteilen, ob die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger enthalten, Jn materieller Hinsicht deckken sih die Ausführungen der Antwort im wesentlichen mit der Begründung der angefochtenen Entscheide, fo dass einfach auf die letztere (\. sub Fakt. C hievor) verwiesen werden kann. Hervorzuheben is nvochG, dass der Negierungsrat anerkennt, dass die fragliche Hilfs- und Pensionskasse keine juristische Person im privatrechtlichen Sinne — wohl aber ein selbständiges Steuersubjekt — sei; ferner ein Passus betreffend die Steuerfreiheit der JuraSimplonbahngesfellschaft im Kanton Bern, der wörtlich folgendermassen laute! : „Es ist in erster Linie überhaupt zweifelhaft, ob „dur die in einzelnen dieser Konzessionen enthaltenen Sieuer- „Privilegien die Steuerfreiheit der JSB im Gebiet des Kantons „Bern gegeben sei, Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass „die JSB mit den in Betracht kommenden früheren Linien in „rechtlicher Beziehung nicht identisch ist. Der Regierungsrat kann „jedoch im gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpslicht „der JSB überhaupt nicht Stellung nehmen, indem er infolge „noh hängiger Steuerrekurse in den Fall kommen wird, als „Administrativjustizbehörde diese Frage zu prüfen und zu beur- „teilen. Jnzwischen muss aber shon hier festgestellt werden, dass „die Rekurrentin den Beweis für die Steuerfreiheit der ISB „nicht erbracht hat. Unsere Behörde kann denn auch im gegen -
„wärtigen Moment diese behauptete Steuerfreiheit nicht zugeben, „sondern muss dieselbe bestreiten.“
Erwägungen
14. Nach Art. 179 OG hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen, wenn von dem einen oder andern Teile sein Entscheid angerufen wird. Durch ihr NRechtsbegehren, das in erster Linie als staatsrechiliche Klage im Sinne dieser Bestimmung gestellt wird, legen die Bundesbahnen, die als blosser Zweig der Bundesverwaltung mit dem Bunde rechtlich identish sind (\. AS 29 1 S, 193 Erw. 1), einen Steuerstreit, der zwischen ihnen und dem Kanton Bern besteht, dem Bundesgericht zur Beurteilung vor. Für die Unterstellung dieses Rechtsstreites unter Art. 179 leg. cit. ist zunächst der Umstand ohne Bedeutung, dass der Steueranspruch an die Bundesbahnen — wenigstens in der Hauptsahe — als Rechtsnachfolgerin der Jura-Sizplonbahngesellshaft erhoben wird. Denn das Verfahren des Art. 179 ist grundsässlih kein Iechtsmittelverfahren gegen kantonale Steuerentscheide, wenn es sich auh oft äusserlich in der Form einer Anfechtung solcher bieten mag, sondern ein selbständiger |taatsrechtlicher Prozess (|. AS 31 I S. 639 Erw. 1). Es muss daher genügen, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens im Momente der Anhängigmachung der Klage gegeben sind, und dies trifst hier zu, weil ja natürgemäss bei Einreichung der Nechtsschrift der vorliegende Steuerstreit bereits als solcher zwischen dem Kanton Bern nnd dem Bund bestand. Der bernische Regierungsrat macht - jedoch gegen die Amvendbarkeit des Art. 179 1. e. weiterhin geltend, dass die Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der Jura-Simplonvahngesellschaft in Wahrheit nicht in eigenem Namen und für eigene Rechnung, sondern bloss als Prozessvertreterin eines Dritten, der Hilfs- und Pensionskasse der Angestellten der Jura-Simplonbahngesellschaft, handelten. Es ist zuzugestehen, dass unter Bund im Sinne des Art. 179 OG nur der Bund als solcher, d. h, das Nechtsfubjekt, dessen Organisation in der Bundesverfafiung geregelt ist, und nicht auc ein anderweitiges Subjekt zu verstehen ist, für das der Bund lediglich als prozessualischer Vertreter auf -
treten sollte (s. AS 29 I S. 193 Erw. 1). Fener Einwand des Regierungsrates führt daher hier shon zu einer Prüfung der rechtlichen Natur der Hilfs- und Penfionskasse der ehemaligen Jura-Simplonbahngesellschaft. Hiebei fällt in Betracht : :
Der Regierungsrat anerkennt ausdrückklih, dass die Hilfs- und Pensionsfasfe zwar ein eigenes Steuersubjekt — aber keine selbständige Persönlichkeit sei. Jn der Tat ist sie im Handelsregister nicht eingeiragen, so dass eine Genossenschaft oder ein wirtschaftlicher Verein mit dem Recht der Verbandspersönlichkeit nah OR (Art. 678 u, 717) von vornherein nicht in Frage fommen können. Ebensowenig kann es sich um eine juristische Person nah kantonalem Recht handeln, weil die nach dem bern. ZGB (Art. 27) für die Entstehung der „moralischen“ Perjon erforderliche staatliche Anerkennung nicht nachgesucht und erteilt worden ist (|f. auch H uber, Schweiz. PR TS. 158). Rechtlich repräsentiert daher die Kasse entweder einfah die Summe ihrer Mitglieder nah Art eines Vereins ohne Verbandsperfönlichkeit, oder aber sie ist mit der Jura-Simplonbahngesellschaft bezw. dem Bund als Rechtsnachfolger identish. Bei der erstern Annahme wären in Wahrheit die Kassamitglieder Prozesspariei und der Bund wäre nur deren Prozessvertreter, während im leztern Falle nichts anderes als ein Streit zwischen dem Bund selber und einem Kanton im Sinne des Art. 179 OG besiände. Nun muss si die Auffassung, dass die Kasse ein Verein ohne VerbandSpersönlichkeit sei, welche Auffassung auch der Negierungsrat nicht zu vertreten scheint, ohne weiteres deshalb verbieten, weil die Mitglieder nah ausdrütlicher Vorschrift der Statuten, abgesehen von den reglementarischen Ansprüchen, keinerlei Rechte am Vermögen der Kasse haben, weil ihnen auch keine Möglichkeit der Disposition über das Vermögen im Wege der Statutenrevision, die dem Verwaltungsrat der Gefellschaft vorbehalten ift, zukommt und namentlich, weil keinerlei Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Kasse besteht (s. OR Art. 717 Abs. 2). Es bleibt daher nur die Annahme, dass die Kasse mit der JuraSimplonbahngesellshaft (und dem Bund als Rechtsnachfolger) rechtlich identisch ist, dass somit deren Vermögen und Verbindlicheiten solche der Gesellschast sind. Dieses Resultat steht auh mit den bundesgeseslichen Bestimmungen über die Hilfskassen der V. Sieuerstraeitigkeiien zwischen Bund und Kantonen. N+ 69, ATL ‘Tisenbahnangestellten, sowie mit den Statuten der fraglichen Kasse Teineswegs in Widerspruch. Wenn danach vorgeschrieben ist, dass
das Vermögen der Kassen vom Vermögen der Gesellschaften ausgeschieden und getreunt " verwaltet werden muss, dass es nicht für die fonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet und bei einer Liquidation der Kassen unter die Versicherten nach beftimmten Grundsässen -—— als Äquivalent für ihre reglementarischen Ansprüche — zu verteilen ist (VG v. 25. Dez. 1878, BG v.
28. Juni 1889 Art. 7, Statuten Art. 29), fo folgt hieraus noch nicht, dass die Kasse notwendig auh rehtlich als etwas von der Gesellschaft verschiedenes anzusehen fei. Vielmehr bedingen die erwähnten Normen der Gesege und Statuten lediglich die Auffassung, dass man es mit einer unselbständigen Anstalt, einem Sondervermögen (Zweckvermögen) zu tun hat, das zwar durchaus im Eigentum der Gesellschaft steht, aber aus dem Zusammenhang mit deren übrigen Vermögen tatsächlich und rehtlich gelöst ist, hinsichtlich dessen der Gesellschaft die Nehtspslicht getrennter Verwaltung und zweckgemässer Verwendung obliegt und das dem Zugriff der Gesellshafisgläubiger entrückt ist (|. Regelsberger, Pand. TS. 341 ff.; Gierke, Deutsches Privatr. Il S. 58 f.). Damit steht denn auch die Organisation und Verwaltung der fraglichen Kasse durchaus im Einklang : Die Versicherten bestellen nur 6 von den 15 Mitgliedern der Verwaltungskommission; alle wichtigen Entscheidungen gehen von der Direktion der Gesellschasi aus oder unterliegen deren Genehmigung ; die Statuten sind vom Verwaltungsrat der Gesellschaft erlassen und können jederzeit von diesem abgeändert werden ; die Verwaltungskommission hat hiebei ur ein unverbi ndliches Gutachten abzugeben. Aus alledem ergibt sich, dass die Verwaltung der Hilfs- und Pensionskasse nicht nach besonderem selbständigem Anstaliswillen erfolgt, sondern dass dafür — natürlih innert den geseglihen Schranken — sozusagen ausfchlieglich und allein der Wille der Gesellschaft massgebend ist, Nach diesen Ausführungen is der Bund im vorliegenden Steuerprozess nicht bloss Prozessvertreter eines Dritten, sondern Partei. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ift daher nach Art. 179 OG gegeben und feine materielle Kognition ift sonach unbeschränkt : Die angefochtene Besteuerung ist nicht eiwa bloss
auf ihre Verfassungsmässigkeit, sondern frei auf ihre Rechtmässig-
2. , Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Masse die Jura-Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern Steuerfreiheit genossen habe, indem die von Bern beanspruchte Besteuerung der Hilfs- und Pensionskasse in erster Linie gestüsst auf das Steuerprivileg, das der Gefsellschaft konzessionsgemäss zugestanden haben soll, angefochten wird. Die beiden Entscheide des Regierungsrates vom 7. September 1904 stehen durhaus auf dem Standpunkte, dass die JuraSimplonbahngesellschaft im Kanton Dern — wenigstens in gewissem Umfange — ssteuerfrei war, offenbar von der Auffassung ausgehend, dass die Gesellschaft berechtigt war, die betreffenden Konzessionsbestimmungen der einzelnen, später an sie übergegangenen Linien, sür sich geltend zu machen. Jn dieser Beziehung läuft ja die ganze Argumentation der angefochtenen Entscheide darauf hinaus, dass die Hilfs- und Pensionskasse von der Steuerfreiheit nicht umfasst gewesen sei. Dadurch hat der Negierungsrat — jedenfalls für den vorliegenden Fall — anerkannt, dass die Jura-Simplonbahngefellschaft im Kanton Bern ein Steuerprivi= legium nah Massgabe der fraglichen Konzessionen hatte. Schon aus diesem Grunde kann die nachträgliche in der Klageantwort des Regierungsrates enthaltene Bestreitung dev Steuerfreiheit nicht gehört werden. Sie müsste aber — bei der gegenwärtigen Aktenlage — auh als materiell unbegründet zurückgewiesen werden. Der Regierungsrat kann nicht in Abrede stellen, dass sür die Linien, die in der in Frage stehenden Periode von 1896 bis 19053 das bernische Ney der Jura-Simplonbahngesellschaft bildeten und auf die sich die Hilfs- und Pensionsfasse bezog, konzessionsgemäss Steuerfreiheit bewilligt war, und dass diese Linien nach deren Übergang auf die Jura-Simplonbahngeselischast von dieser mit nach Massgabe der verschiedenen (kantonalen) Konzessionen berieben wurden. Es is vom Regierungsrat keine einzige, hier in Betracht kommende Linie namhaft gemacht worden, für welche ausnahmsweise kein Steuerprivileg eingeräumt worden wäre. Wenn die Jura-Simplonbahn Rechtsnachfolgerin der frühern Gesellschaften in Bezug auf die Konzessionen war, so muss gewiss anY, Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 69, 473 genommen werden, dass dies auh für die Konzessionsbestimmungen betreffend Steuerbefreiung galt. Es müssten besondere Momente vorhanden gewesen sein, die einem Übergang des Steuerprivilegs
im Wege gestanden hätten, und sole sind vom Regierungsrate, der fih auf eine allgemeine Bestreitung ohne nähere Begründung beschränkt und bemerkt hat, dass er im gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpflicht der Jura-Simplonbahn überhaupt nicht Stellung nehmen könne, keine behauptet worden.
9. Was fodann den Umfang der Steuerbefreiung anbetrifft, jo lauten die Konzessionsbestimmungen dahin, dass die Gesellschaft als solche, für die Bahn selbst, deren Betrieb und Verwaltung, weder in die kantonale noch in die Gemeindebesteuerung gezogen werden darf, dass aber Liegenschaften, welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers besissen könnte, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Die Formulierung deckt sich im wesentlichen mit den analogen Klauseln der hauptsächlichsten kantonalen Eifenbahnfonzessionen, und es darf deshalb unbedenklich angenommen werden, dass dadurch dasjenige Mass von Steuerfreiheit eingeräumt wurde, wie es für die schweizerishen Hauptbahnen vor der Verstaatlihung im allgemeinen nach den kantonalen Konzessionen geltendes Necht war (vergl. AS 28 1 S. 189 fff., S. 320 ff. u. die dortigen Zitate). Darnach sind die fraglichen bernischen Konzessionen dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung auf die Einrichtungen des Betriebes beschränkt ift, dass Vermögen und Erwerb der Unternehmung in dem Masse von der Sleuerpflicht besreit sind, in welchem sie dem Betrieb dienen oder daraus herrühren, dass dagegen Einrichtungen, die, wie z. B. Nebengeschäfte, keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben, der Besteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit war darnach kein persönliches Privileg der Unternehmung, sondern ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt war, was an Vermögen oder Tätigkeit dem Bahnbetrieb dient. (S. insbesondere AS 26 IT S. 864 u. 29 IS. 325.) Dabei darf aber das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Betriebe nicht darin gesucht werden, dass eine Sache, wie z. B. die Geleiseanlagen, Bahnhöfe U. |. w,, unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb dient, sondern es muss selbstverständlih genügen, wenn dieser Zusammenhang ein 474 4, Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschuitt, Bundesverfassung.
indirektec ist in dem Sinne, dass eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Vorausjezungen für den Betrieb, Garantien — und zwar nicht bloss technischer Natur — für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit zu schafsen.
4. Frägt es sich nunmehr, ob im Sinne dieser massgebenden Auslegung die Hilfs- und Pensionskasfe der Jura-Simplonbahngesellschaft als eine mit dem Bahnbetriebe in notwendigem Zusammenhange stehende Einrichtung erscheint, so ist zu beachten : Wenn auch das Eisenbahngeses von 1872 den Bahnen die Einrichtung von Hilfs- und Pensionskassen noch nicht zur Pflicht gemacht hat, so ist doch nach den Anschauungen, wie sie heute bestehen und zweifellos shon im Jahre 41896 bestanden, die Existenz einer folchen Kasse für jede Bahngesellschast von einiger Bedeutung eine unabweisliche Notwendigkeit. Unbestrittenermassen haben denn auch alle wictigern Bahnen Hilfs- und Pensionsfassen eingerichtet, und in den neuen eidgenössischen Konzessionen (seit 1885) werden die Bahnen hiezu direkt verpflichtet. Gerade weil solche Kassen bei allen bedeutenden Bahnunternehmungen bestehen und, sei es nah ausdrülicher Konzessionsvorschrift, sei es unter dem Zwang der Verhältnisse, bestehen müssen, hat der Bundesgesezgeder Veranlassung genommen, sich mit der Materie zu befassen, und über die Organisation und Verwaltung der Kassen diejenigen Vorschriften zu erlassen, die als durh das öffentliche Interesse gefordert erschienen. Auch ift hervorzusseben, dass vom Rückkaufsgesez (Art. 6) für die Bundesbahnen die Errihtung einer Hilfs- und Pensionskasse bezw. die Übernahme und Weiterführung bestehender Kafsen postuliert wird. Hieraus erhellt bereits, dass es si bei der Hilfs- und Pensionskasse der JuraSimplonbahn nicht um eine zufällige Justitution, die sehr wohl auc fehlen und die etwa mit einem von der Bahn betriebenen Nebengeschäfte — Lagerhaus, Arbeiten der Reparaturwerk}tätten für Dritte — verglichen werden könnte, sondern um eine für die Unternehmung unentbehrliche und notwendige Hilfseinrichtung handelt. Jhr Zweck ist, die wirtschastliche Lage der Angestellien und ihrer Angehörigen zn verbessern, sie gegen die ófonomisch nachteiligen Folgen von Krankheiten, Todesfällen und Verletzungen der Mitglieder, soweit sie nicht shon durch die HastVV. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 69. 45 pslicht gedeckt sind, sowie der mit dem Alter verbundenen Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen. Dieser Zweck wird aber nicht sowohl als solcher, nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie aus allgemein humanitären Gründen verfolgt, sondern wesentlich, weil die
Überzeugung begründet ist, dass eine Sicherstellung des Personals in seiner 8onomischen Situation durch die Juteressen des Eisenhahnbetriebes, seiner Regelmässigkeit und Sicherheit, dringend gefordert wird. Nur unter der Voraussetzung einer solchen Sicherstellung gegen die Wechselfälle des Lebens und Berufs ift es möglich, wie in der Klageschrift zutreffend und ohne Widersprucss des NRegierungsrates ausgesührt wird, ein auf der Höhe seiner schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe stehendes, den Dient mit Zuversicht und Ruhe versehendes Personal zu befigen. Die Kasse bildet zudem ein wertvolles Band, vermöge dessen das Personal sich mit der Unternehmung dauernd verknüpft fühlt, und sie ermöglicht insbesondere auch der letztern, Angestellte, die den Anforderungen des Dienstes nicht mehr voll genügen, ohne Härte rechtzeitig durch frische Kräfte zu ersetzen, also das Personal durch ftete Erneuerung auf der Höhe seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Angesichts dieser unverkennbaren Zweckbeziehung der Hilfs- und Pensionskasse zum Eisenbahnbetrieb fann kein begründeter Zweifel sein, dass man es mit einer Veranstaltung zu tun hat, die în, wenn auch indirektem, so doch durchaus notwendigem Zusammenhang zum Betrieb steht, und da nun, wie ausgeführt, die Steuerfreiheit sich auf alle diejenigen Einrichtungen bezieht, die dem Betrieb dienen, so muss sie darnach auch die Hilss- und Pensionskasse mit umfassen.
9. Was vom Regierungsrat gegen die Unterstellung der Hilfsund Penfionskasfe unter die der Jura-Simplonbahn gewährte Steuerfreiheit eingewendet wird, ist nicht geeignet, das Resultat der vorstehenden Erwägungen zu erfchüttern. Die Argumentation der angefochtenen Entscheide und der Rechtsschriften des Regierungsrates geht im wesentlichen dahin, dass die Hilfs- und Pensionsfasse zwar kein eigentliches Rechtsfubjekt sei, aber doch vermöge ihrer von der Bahngesellschaft verschiedenen Organifation und Verwaliung fsich als besonderes Justitut mit selb:
ständigem Zweck und eigenem Geschästsbetrieb — eine Art Ber- 4T6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I, Abschnitt, Bundesverfassung.
sicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit — und damit als selbftändiges Steuerfubjekt darstelle. Hieran ist nach den bisherigen Ausführungen tatsächlich unrichtig, dass die Hilfs- und Pensionskasse einen selbständigen, von der Bahnunternehmung und deren Betrieb unabhängigen Zweck verfolge. Vielmehr steht ihr Zweck, wie hervorgehoben, mit dem Bahnbetrieb in engstem und notwendigem Zusammenhang. Und gerade das letztere Mo - ment muss nach richtiger, dem Sinn und Geist der Konzessionen entsprechender Auffassung für die Einbeziehung der Kasse in das Steuerprivileg entscheidend sein. Es kann daher auch, fobald dieses Moment gegeben ist, für die Frage der Steuerbefreiung nihts darauf ankommen, dass behufs bestmöglicher Erreichung ihrer Zweckbestimmung die Kasse als ein nur diesem Zwecke gewidmetes Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden ist, dass das Vermögen u. a. auch gus Beiträgen (Lohnabzügen) der Bersicherten gespeist wird und dass eine besondere — immerhin keineswegs selbständige, sondern wie ein gewöhnlicher Verwaltungszweig von der Gesellschaft durchaus abhängige — Organisation und Verwallung besteht, Höchstens dann, wenn die Kasse nicht ein im Eigentum der Gesellschaft stehendes Sondervermögen, sondern als eine selbständige Anstalt mit eigener Verbandspersönlichkeit errichtet wäre, könnte man sich sragen, ob die Zweckbeziehung zum Bahnbetrieh noch geeignet wäre, sie unter das Steuerprivileg fallen zu lassen, weil es zweifelhaft erscheinen möchte, ob die der Gesellschaft gewährte Steuerbefreiung auh auf eine ihr zwar angegliederte, aber rechtlich von thr verschiedene, ein eigenes Nechtsfubjekt bildende Anstali bezogen werden dürfte. Doch bedarf die Frage hier keiner weitern Erörterung. Ob ein solches Sondervermögen, als welches die Hilfs- und Pensionskasse der ehemaligen Jura-Simplonbahn fi qualifiziert, nach allgemeinen sfteuerrehtlihen Grundsätzen oder nach dem positiven bernischen Recht als ein besonderes, felbständiges Steuersubjekt zu behandeln wäre, ift hier wiederum gleigültig und kann deshalb gleichfalls dahingestellt bleiben, weil nach dem gesagten bei der Prüfung, ob ein Objekt, eine Einrichtung der Gesellschaft, von der Steuerfreiheit mitumfasst wird, gemäss dem Sinn und Geist der Konzessionen ausschliesszlich auf deren Y, Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 69, ATT
Verhältnis zum Betrieb und jedenfalls nicht auf die Art der Organisation und Verwaltung innerhalb der Uniernehmung abzustellen ist. Jene Frage, ob die Hilfs- und Pensionskasse als selbständiges Steuersubjekt zu behandeln sei, würde praktische Bedeutung erst gewinnen, wenn die grundsässliche Steuerpflicht feststände.
6. Jt danach die Steuerfreiheit der Hilfs- und Pensionskasse der Jura-Simplonbahngesellschaft dem Kanton Bern gegenüber anzuerkennen, fso muss dies ohne weiteres auc für die Zeit gelten, — 4. Januar, eventuell 1. Mai bis Ende 1903 —, während welcher die Kasse nah dem Rückkauf der Jura-Simplonbahn von den Bundesbahnen weitergeführt wurde und auf welche sich die beanspruchte Steuer ebenfalls bezieht ; denn die Bundesbahnen geniezen nach Art. 10 des Rückkaufsgesezes Staat und Gemeinden gegenüber dasselbe sachliche Steuerprivileg hinsichtlich der dem Betriebe dienenden Einrichtungen, wie es vor der Verstaatlichung für die schweizerischen Hauptbahnen nach den hauptfächlichsten fantonalen Konzessionen geltendes Recht war (|f. AS 29 T S. 324 fff.).
7. Da die Klage der Bundesbahnen gestüsst auf die der ehemaligen Jura-Simplonbahn und dem Bunde dem Kanton Bern gegenüber zustehende Steuersreiheit guigeheissen wird, braucht die von den Parteien nach verschiedenen Richtungen weitläufig erörterte Frage, ob vom Steuerprivilegium abgesehen, die beanspruchte Besteuerung der Hilfs- und Pensionskafse nah bernischem Steuerrecht gerechtfertigt wäre, nicht geprüft zu werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheissen und demnach die vom Kanton Bern beanspruchte Besteuerung der Hilfs- und Pensionskasse der ehemaligen Jura-Simplonvahngesellschaft pro 1896—1903 als unzulässig erklärt.