Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 I 735

BGE 32 I 735

110. Entscheid vom 8. Oktober 1906 in Sachen Selig.

Rechtsvorschlag. Bei welchem Betreibungsamt anzubringen, speziell

im Falle der Zustellung des Zahlungsbefehls auf Bequisitorial hin?

Art. 74 SchKG.

Sachverhalt

I. Infolge Begehrens des Rekurrenten Andreas Selig erliess das Betreibungsamt Nidau am 15. Mai 1906 gegen den Re¬ kursgegner Adolf Moser für eine Mietzinsforderung von 54 Fr.

30 Ets. einen Zahlungsbefehl (Nr. 10,243) auf Verwertung eines dem Gläubiger verpfändeten Divans. Der Befehl wurde dem Betriebenen, der in Biel wohnt, durch Vermittlung des Be¬ treibungsamtes Biel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungs¬ gehülfe Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zu¬

stellung vor. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde umgehend dem Betreibungsamt Nidau zurückgesandt. Der Schuld¬ ner Moser behauptet, dass er innert fünf Tagen einen schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Biel eingereicht habe, und die Vorinstanz hält diese Behauptung — zu deren Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten des Betreibungsamtes Biel, Hans Weibel, spreche für glaubwürdig und legt sie ihrem Entscheide zu Grunde. Das Betreibungsamt Biel sandte die genannte Rechtsvorschlagserklärung dem Betrei¬ bungsamt Nidau zu, aber unbestrittenermassen erst nach Ablau der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist. Nach Empfang der Erklärung eröffnete darauf das Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, dass es den Rechtsvorschlag für verspätet ansehe.

Moser führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte:

Wenn das Betreibungsamt Biel den Rechtsvorschlag aus Nach¬ lässigkeit oder absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt habe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser verlange Berücksichtigung seines Rechtsvorschlages, den er vor¬ schriftsgemäss und mehr als früh genug dem Betreibungsamte seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem ihm der Zahlungs¬ befehl zugestellt worden sei.

II. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte sie den streitigen von Wichtigkeit, dass die Hemmungserklärung direkt an ein Or¬ Rechtsvorschlag für gültig. Es entspreche, führt dieser Entscheid gan dieses Amtes sich wende. Übrigens entspricht dies auch der aus, der Natur der Sache, dass der Schuldner beim Amte, durch Regel, dass die Parteien im Betreibungsverfahren ihre Erklärungen dessen Vermittlung ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, den ordentlicherweise demjenigen Betreibungsamte abzugeben haben, Rechtsvorschlag gültig abgeben könne, und es wäre eine ungerecht¬ dem die Durchführung der betreffenden Betreibung obliegt. ertigte Härte, wollte man den Schuldner die Unterlassung des Allerdings hat nun die Praxis diesen grundsätzlichen Stand¬ requirierten Amtes entgelten lassen, den bei ihm innert nützlicher punkt in denjenigen Fällen nicht streng durchgeführt, wo der Frist eingereichten Rechtsvorschlag innert der nämlichen Frist an Zahlungsbefehl, statt von einem Organe des die Betreibung füh¬ das requirierende Amt weiter zu leiten. Der Grundsatz, dass der renden Amtes, von einer andern Amtsstelle dem Schuldner zu¬ Rechtsvorschlag bei dem zur Durchführung der Betreibung kom¬ gestellt wurde. Hier nimmt sie an, dass der Rechtsvorschlag beim petenten Amte einzureichen sei, werde hier durchbrochen durch die Zustellungsakte selbst dem diesen vornehmenden Organe gültig Erwägung, dass der Schuldner sich wohl dabei beruhigen dürfe, erklärt werden könne, mag die Zustellung durch ein anderes Be¬ dass er rechtzeitig bei dem requirierten Amte zu Handen des re¬ treibungsamt, durch die Post oder durch eine sonstige Behörde er¬ quirierenden Rechtsvorschlag erhoben habe. Könne übrigens in folgen (vergl. Art. 39 der Transportordnung für die schweizerische Requisitionsfällen bei der Zustellung gegenüber dem zustellenden Post vom 3. September 1894, GS N. F. Bd. 14 S. 604 Beamten oder Angestellten gültig Recht vorgeschlagen werden, so Entscheidungen des Bundesgerichts, Sep.=Ausg. 2 Nr. 6 *).

sei nicht abzusehen, warum das nicht nachher noch bei dem re¬ Diese Rechtssprechung rechtfertigt sich aus doppeltem Grund:

quirierten Amte möglich sein sollte. Einmal lässt sich sagen, dass ein solcher nicht zum Betreibungs¬

III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Selig recht¬ amte gehörender Beamter oder Angestellter, indem er den Zah¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn lungsbefehl zustellt, doch eine sonst in den Kompetenzkreis des aufzuheben und die gegnerische Beschwerde abzuweisen. Amtes fallende betreibungsrechtliche Funktion versieht und insoweit,

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht wenn auch nur vorübergehend, als ein Organ des Amtes handelt.

Erwägungen

Nach Art. 74 SchKG hat der Schuldner, der Rechtsvorschlag wähnten Grundsatze mehr als eine bloss scheinbare und ergibt sich erheben will, denselben „dem Betreibungsamte“ zu erklären. ohne Zwang die Folgerung, dem im Betreibungsverfahren tätigen Das Gesetz bezeichnet also nicht jedes beliebige, sondern ein Zustellungsorgane Kompetenz zu gleichzeitiger Enigegennahme der bestimmtes Betreibungsamt als zur Entgegennahme der Rechts¬ Rechtsvorschlagserklärung beizulegen. Und sodann stehen dieser vorschlagserklärung zuständig, und zwar kann es nur dasjenige Lösung namentlich auch keine Bedenken praktischer Natur entgegen:

Amt sein, das die Betreibung durchführt (vergl. AS Sep.=Ausg. denn wird der Rechtsvorschlag anlässlich des Zustellungsaktes er¬ 1 Nr. 69 S. 294*). Der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung klärt, so kommt er auch zugleich mit diesem Akte zur Kenntnis liegt auch klar zu Tage: Der Rechtsvorschlag hemmt die ange¬ des Betreibungsbeamten — nämlich durch die Übermittlung des hobene Betreibung, und da nun das Betreibungsamt, an das nach die Zustellungsbescheinigung und den Rechtsvorschlag enthaltenden Ablauf der Zahlungsfrist der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren Zahlungsbefehles — und ist daher die Möglichkeit ausgeschlossen, richtet, vor allem wissen muss, ob eine solche Hemmung vorliege dass der Betreibungsbeamte über die Fortsetzung der Betreibung oder nicht, ist es, um Verzögerungen und Irrtümern vorzubeugen, zu verfügen hat, ohne sicher zu wissen, ob Recht vorgeschlagen

sei oder nicht.

  • Ges.-Ausg. 24 I Nr. 135 S. 709 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)

  • Ges.-Ausg. 25 Nr. 22 S. 131 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Anders verhält es sich aber, wenn, wie im gegenwärtigen Falle, requirierten Betreibungsamt Biel, zwar innert der zehntägigen der betriebene Schuldner erst nach der Zustellung des Zahlungs¬ Frist, so doch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und

befehles an dasjenige Betreibungsamt, das von dem die Betrei¬ der Rücksendung des für den Gläubiger bestimmten Befehlsdoppels

bung führenden mit der Zustellung betraut war und dessen Organ angebracht worden. Er kann also nur noch als ein Rechtsvor¬

sie ausgeführt hat, sich wendet und an dieses Amt die Rechts¬ schlag in Betracht kommen, der gegenüber dem requirierenden

vorschlagserklärung richtet und zwar erst, nachdem das Gläubiger¬ Amte Nidau als ihn annehmender Behörde erklärt und diesem

doppel des Zahlungsbefehls an das requirierende Amt versandt durch Vermittlung des Betreibungsamtes Nidau zugeleitet wird.

ist. Hier einen gültigen, an kompetenter Stelle abgegebenen Rechts¬ Diese Zuleitung ist aber unbestritternermassen zu spät — durch

vorschlag anzunehmen, geht nicht an. Denn zunächst ist hier, im Postaufgabe an das Betreibungsamt Nidau — vorgenommen

Gegensatz zu den vorhin besprochenen Fällen, zu sagen, dass das worden.

requirierte Amt die zufolge des Requisitionsbegehrens zu ver¬

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer sehende Funktion ausgeübt hat, nachdem der Zahlungsbefehl zu¬ erkannt: gestellt und das Gläubigerdoppel an das requirierende Amt ab¬ Der Rekurs wird begründet und damit, unter Aufhebung des gegangen ist. Dass ihnen jetzt noch und kraft des Requisitions¬ Vorentscheides, der vom Rekurrenten angefochtene Rechtsvorschlag begehrens — als dem Grunde, aus dem sich überhaupt seine als verspätet erklärt. Kompetenz zum Handeln in der betreffenden Betreibung ergibt - das Recht und die Pflicht zustünde, einen Rechtsvorschlag ent¬ gegenzunehmen und zwar mit der Wirkung, dass er in diesem

Momente gültig erklärt wäre, findet im Gesetze nirgends einen Anhalt. Im Gegenteil könnte man fragen, ob nicht die Möglich¬ keit, bei dem requirierten Amte Recht vorzuschlagen, auf die Zeit der Zustellungshandlung einzuschränken und eine nachherige An¬ bringung des Rechtsvorschlages beim requirierten Amte auszu¬ schliessen sei, ein Punkt, der indessen hier unerörtert bleiben kann.

n zweiter Linie sodann stehen, wie schon angedeutet, gewichtige praktische Momente entgegen, das requirierte Amt nach Ver¬ sendung des Gläubigerdoppels immer noch als eine zur Annahme des Rechtsvorschlages kompetente Amtsstelle gelten zu lassen. Als¬ dann würde nämlich das requirierende Amt, auch nachdem es das Gläubigerdoppel erhalten hat, im Ungewissen bleiben, ob nicht noch seither rechtzeitiger Rechtsvorschlag beim requirierten Amt erfolgt ist, und diese Ungewissheit würde auch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist weiter andauern, da die Übermittlung des Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hinder¬ nisses auf sich warten lassen kann.

Nach diesen Ausführungen ist der Rekurs des Gläubigers Selig gutzuheissen. Denn der fragliche Rechtsvorschlag ist beim

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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