32 II 186
BGE 32 II 186
Unfall sich ereignete, und indem sie sich auf Art. 67 OR stützen,
in Anspruch. 29. Arteil vom 2. Februar 1906
Sachverhalt
C. Der Beklagte Kanton Graubünden hat vorab die Einrede in Sachen Cavegu, Kl., gegen Graubünden, Bekl. der Verjährung erhoben und aus diesem Grunde „Nichteintreten Schadenersatzklage aus Art. 67 OR (wegen mangelhaften Unterhaltes auf die Klage“ beantragt; eventuell trägt er auf Abweisung der
einer Strasse). Verjährung, Art. 69 Abs. 1 OR. Die Erhebung der Klage als sachlich unbegründet an. Die Verjährungseinrede be¬ Klage gegen den unrichtigen Beklagten (dem die Passivlegitimation gründet er damit, dass seit dem Unfall mehr als ein Jahr ver¬ fehlt) unterbricht die Verjährung gegen den wahren Verantwortlichen flossen sei; Art. 69 Abs. 1 OR. Dass die Kläger inzwischen nicht. — Art. 158 OR. gegen die Gemeinde Kästris einen Prozess geführt haben, habe
Das Bundesgericht hat, die Verjährung gegen den heutigen Beklagten weder stillgestellt nachdem sich aus den Akten folgende Tatsachen ergeben: noch unterbrochen; die Kläger haben den heutigen Beklagten in
A. Am 15. März 1900, abends etwa zwischen 4 und 5 Uhr, jenem Prozesse nicht einmal ins Recht gerufen.
stürzte der Fuhrhalter Christian Cavegn von Ilanz, der einen D. Zur Entkräftung der Verjährungseinrede berufen sich die
zweispännigen Wagen mit einer Ladung von 35 Säcken Zement Kläger in der Replik darauf, der richtige Beklagte und also der
zu je 50 Kg. von Bonaduz nach Ilanz führte, im Kästriser Täter im Sinne des Art. 69 Abs. 1 OR sei ihnen erst durch
Walde ab und erlitt den Tod durch Schädelbruch. Seine Witwe das kantonsgerichtliche Urteil vom 9. Oktober 1904 bekannt ge¬ und Kinder belangten zunächst — im Oktober/November 1900 worden; bis dahin haben sie ohne Verschulden die damalige Be¬
die Gemeinde Kästris für den ihnen durch den Tod ihres klagte, Gemeinde Kästris, als passiv legitimiert betrachten dürfen.
Versorgers erwachsenen Schaden, gestützt auf das Landesdekret Auf den Grund der Unkenntnis des wirklichen Täters - gemeiner drei Stände von 1684, auf Art. 50, 52 und 54, sowie vorliegend in Rechtsirrtum bestehe — komme es bei Art. 69 endlich auf Art. 67 OR. Während die I. Instanz — das Be¬ Abs. 1 OR nicht an. Eventuell stützen sich die Kläger auf zirksgericht Glenner — die Klage im Betrage von 2000 Fr. für Art. 158 OR und führen in dieser Beziehung aus: Die Frage,
Witwe Cavegn und das jüngste der Kinder guthiess, wies das ob das Kantonsgericht mit Recht in der Belangung der Gemeinde Kantonsgericht von Graubünden, an welches beide Parteien ap¬ Kästris einen „verbesserlichen“ Fehler entdeckt habe, der es ver¬ pellierten, mit Urteil vom 9. Oktober 1904 die Klage, in Gut¬ anlasste, die Klage „angebrachtermassen“ abzuweisen, entziehe sich, heissung der Appellation der damaligen Beklagten, „angebrachter¬ weil prozessualer Natur, der Überprüfung des Bundesgerichts.
massen“ ab. Dieses Urteil beruht darauf, dass die damalige Be¬ Wollte das Bundesgericht die Frage prüfen, so müsste es der klagte (Gemeinde Kästris) nicht der richtige Beklagte sei, ihr also Entscheidung des Kantonsgerichts beitreten, wobei zu beachten sei, die Passivlegitimation fehle, und zwar insbesondere auch deshalb, dass bis in die neueste Zeit immer die Gemeinden und nicht der weil sie nicht Eigentümerin der fraglichen Strassenstrecke sei. Eine Kanton als für die Folgen mangelhaften Strassenunterhaltes von den Klägern gegen dieses den Parteien am 19. Dezember haftbar angesehen worden seien. Endlich sei zu beachten, dass es 1904 mitgeteilte Urteil ergriffene Berufung wurde von ihnen der Fehler des heutigen Beklagten sei, wenn über die Verantwort¬ unter dem 23. Februar 1905 wieder zurückgezogen. lichkeit Unklarheit herrsche, indem die Frage in der Gesetzgebung
B. Mit Klageschrift vom 13. Januar 1905, verbessert durch nicht klar gelöst sei.
Eingabe vom 4. Februar 1905, haben nun Wiiwe und Kinder E. In der Duplik tritt der Beklagte diesen Ausführungen Cavegn ihre Entschädigungsforderung im Betrage von 12,000 Fr. entgegen.
gegen den Kanton Graubünden geltend gemacht, und zwar nehmen F. Der Beklagte hat der Gemeinde Kästris den Streit verkündet.
sie diesen Beklagten als Eigentümer der Strasse, auf der der G. In der heutigen Verhandlung hat das Gericht beschlossen, es sei vorerst nur über die Frage der Verjährung zu verhandeln. läuft die Verjährung gegen den wahren Verpflichteten nicht erst
Der Vertreter der Kläger hat darauf den Antrag gestellt, diese von der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gegen den un¬ Einrede sei abzuweisen. richtigen Beklagten an; es ist gewiss einleuchtend, wie auch Der Vertreter des Beklagten hat beantragt, die Klage sei wegen Vertreter des heutigen Beklagten zutreffend hervorgehoben hat, Verjährung abzuweisen; der Vertreter der Streitberufenen hat sich¬ dass die Verjährung gegen den wahren Verantwortlichen und diesem Antrage angeschlossen; wirklich passiv legitimierten nicht unterbrochen werden kann durch
Erwägungen
1. Da die Klage ausschliesslich auf Art. 67 OR gestützt wird, 2. Auch auf Art. 158 OR können sich die Kläger zur Ab¬ kommt für die Verjährung Art. 69 eod. zur Anwendung, und¬ weisung der Verjährungseinrede nicht berufen. Schon die letzte zwar, da der Anspruch nicht aus einer strafbaren Handlung Erwägung zeigt, dass diese Bestimmung zu Unrecht angerufen hergeleitet wird, Abs. 1 dieses Artikels. Hienach verjährt der wird. Art. 158 ON hat aber auch, wenn er von Abweisung Anspruch auf Schadenersatz „in einem Jahre von dem Tage wegen eines „verbesserlichen Fehlers“ spricht, stets auf solche hinweg, an welchem der Geschädigte Kenntnis von der Schä¬ Fälle Bezug, in welchen nicht über die Sache selbst, durch Haupt¬ digung und der Person des Täters erlangt hat“, und jeden¬ urteil, entschieden wird und entschieden werden kann; er betrifft falls binnen zehn Jahren vom Tage der Schädigung an. Die die Fälle des Fehlens einer Prozessvoraussetzung, die Fälle der Kläger stellen sich nun der Einrede der Verjährung gegenüber Prozessabweisung (vergl. Hellwig, Lehrb. d. deutschen ZPR I auf den Standpunkt, sie hätten erst durch das Urteil des Kan¬ S. 144 f.) im Gegensatz zur Sachabweisung. Die Abweisung tonsgerichts in ihrem Prozesse gegen die Gemeinde Kästris, vom der Klage gegen die Gemeinde Kästris hat aber den Prozess
9. Oktober 1904, Kenntnis von der Person des Täters erhalten, gegen diese Beklagte endgültig erledigt — vorbehältlich der Be¬ daher laufe die Verjährung erst von da an. Dies beruht auf rufung an das Bundesgericht; das kantonsgerichtliche Urteil hat einer unrichtigen Auffassung der fraglichen Gesetzesbestimmung: den Anspruch gegen diese Beklagte endgültig abgewiesen, weil der Diese Bestimmung hat, soweit sie von der Kenntnis des Täters Anspruch nicht gegen diese Beklagte existiere; in diesem Entscheide handelt, diejenigen Fälle im Auge, in welchen durch eine Unter¬ liegt ein Haupturteil, gegen das die Berufung gemäss Art. 58 suchung (administrativer oder strafrechtlicher Natur) die Person OG zulässig war. Der Umstand, dass das Kantonsgericht die des Täters zu ermitteln ist, oder in welchen über die Person des Klage „angebrachtermassen“ abwies — nach dem gesagten offenbar Täters, z. B. unter mehreren, Ungewissheit besteht. Im vorlie¬ unrichtigerweise — vermag natürlich nicht, die gegen den unrich¬ genden Falle aber war von vornherein klar, dass als Verantwort¬ tigen Beklagten gerichtete Klage als „verbesserlichen Fehler“ an¬ licher entweder der Staat (der heutige Beklagte) oder die Ge¬ zusehen; Aufgabe des heute erkennenden Richters, also des Bun¬ meinde Kästris, allfällig etwa auch noch ein schuldhafter Beamter desgerichts, ist es, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen in Frage kommen musste, und die Kläger hatten eben bei diesen der Nachfrist nach Art. 158 OR vorliegen. Das muss nach dem verschiedenen Eventualitäten entsprechend vorzugehen, z. B. neben gesagten verneint werden.
der Klage gegen die Gemeinde Kästris, die Verjährung gegen 3. Die Klage ist danach wegen Verjährung abzuweisen, ohne den Staat durch Betreibung oder durch Klage zu unterbrechen. dass es nötig wäre, auf deren materielle Begründetheit einzu¬ Was die Kläger in Wirklichkeit geltend machen, ist denn auch treten;- gar nicht Unkenntnis des Täters im Sinne des Art. 69 OR, erkannt:
sondern Ungewissheit über den Verantwortlichen, und zwar eine Die Klage wird abgewiesen. auf Rechtsirrtum beruhende Ungewissheit. Bei einer solchen aber