32 II 375
BGE 32 II 375
48. Arteil vom 29. Juni 1906
in Sachen Marchetti, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Zat,
Negative Feststellungsklage gegenüber einer Betreibung (auf Zah¬
lung von Mietzinsen und Schadensersatz). — Zulässigkeit; eidg. u.
kant. Recht. — Beweislast. — Verjährung der in Betreibung gesetzten
Forderung; Zulässigkeit der Einrede der Verjährung (resp. der Be¬
gründung der negativen Feststellungsklage mit diesem Standpunkte).
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 22. März 1906 hat die zweite Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist die Forderung des Beklagten im Betrage von 2520 Fr.
nebst 5 % Zins seit 24. September 1899, für welche der Be¬ klagte Betreibung eingeleitet hat, als unbegründet zu erklären?
erkannt:
Die Forderung des Beklagten ist nur mit Bezug auf folgende Beträge begründet:
1. 157 Fr. 50 Ets. nebst Verzugszins seit 1. August 1905 Kläger unterliess einen Rechtsvorschlag. Am 30. August 1905 zu 5 % bis zur Zahlung. fand die Pfändung statt, nachdem die Ehefrau des Klägers am
2. 511 Fr. nebst Zins zu 4 % vom 15. Dezember 1899 bis 25. gl. Mts. 25 Fr. 20 Cts. bezahlt hatte. Der Kläger hat nun 1. August 1905 und Verzugszins zu 5 % von da an bis zur unterm 18. September 1905 die vorliegende Klage, mit dem aus Zahlung. Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, erhoben. Die erste Instanz hat
Die vom Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 814 des Be¬ die Klage als begründet erachtet für die Forderung des Beklagten von treibungsamtes Altstetten geltend gemachte Mehrforderung wird Verzugszinsen vom 24. September 1899 bis 1. August 1905 als rechtlich nicht begründet erklärt. für den Betrag von 25 Fr. 20 Cts. hat sie die Klage als gegen¬
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in standslos erklärt, im übrigen abgewiesen. Die zweite Instanz da¬ richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. gegen hat auf Appellation beider Parteien hin das in Fakt. A
Der Berufungsantrag des Klägers lautet: mitgeteilte Urteil gefällt.
Es sei das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Forde¬ 2. Der Beklagte hat in erster Linie die Zulässigkeit der vom rung des Beklagten nur im Betrage von 200 Fr. nebst Zins zu Kläger angehobenen Klage bestritten und hält an diesem Standpunkte 4 % vom 15. Dezember 1899 bis 1. August 1905 und zu auch vor Bundesgericht fest. Nun stellt sich die Klage dar als 5% vom 1. August 1905 an als begründet zu erklären. negative Feststellungsklage, mittelst der der Kläger die Unbe¬
Der Beklagte beantragt dagegen: gründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung des Beklag¬
Es sei die Klage Marchettis, soweit sie vom Bezirksgericht ten feststellen lassen will. Ob eine derartige Feststellungs¬ Zürich III. Abteilung durch Urteil vom 24. November 1905 nicht klage neben der Aberkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 und der
Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG — die hier nicht in geschützt wurde, abzuweisen.
Frage steht, da der Kläger die Betreibungssumme jedenfalls nicht
Erwägungen
vollständig bezahlt hat und sein Begehren nicht auf Rückzahlung
1. Der Kläger und ein gewisser Cappi mieteten vom Beklagten
gerichtet ist — Platz hat und zulässig sei, ist eine Frage des mit Vertrag vom 24. April 1899, « tutta la ferramenta neces-
kantonalen Prozessrechtes (vergl. Jäger, Komm. zum SchKG saria per costruzione da canali e strade », zu einem monat¬
Art. 86 Anm. 7, S. 132; BGE 27 II S. 642 ff., Erw. 2), lich vorauszahlbaren Mietzins von 35 Fr. Gemäss Ziffer 3 des
und vom Bundesgericht daher nicht zu überprüfen; insbesondere Vertrages hatte der Beklagte kein Recht auf Rücknahme der Miet¬
fällt es nicht in die Kompetenz des Bundesgerichts, zu unter¬ objekte « fine che il lavoro cominciato dai soci Cappi e Mar¬
suchen, welches die Voraussetzungen einer negativen Feststellungs¬ chetti non sia finito »; nach Beendigung der Arbeit war das klage seien und ob diese in concreto erfüllt seien (z. B. ob ein Werkzeug in gleichem Zustand wie beim Empfang zurückzugeben.
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung erforderlich und Zu jener Zeit führten der Kläger und Cappi die Kanalisations¬
in concreto gegeben sei). Vom Standpunkt des eidgenössischen arbeiten an der Josefstrasse in Zürich III aus. Der Kläger und
Rechtes aus ist nur zu bemerken, dass eine solche Klage keinen Cappi bezahlten den Mietzins nur für die Monate Mai, Juni
Einfluss auf die Betreibung ausüben kann, wie dies das Bundes¬ und Juli 1899; sie arbeiteten bis Dezember 1899, dann ver¬
gericht in dem angeführten Entscheide eingehend ausgeführt hat. liessen sie Zürich, ohne je das Werkzeug zurückzugeben. Mit
3. Ist sonach auf das materielle der Sache einzutreten, so ist Zahlungsbefehl vom 1. August 1905 betrieb nun der Beklagte den Kläger für „Entschädigung für vermietetes Geschirr laut Ver¬ zu bemerken, dass die zweite Instanz, während die erste Instanz
die ganze Forderung des Beklagten als Mietzinsforderung gut¬ trag vom 24. April 1899“ auf den Betrag von 2625 Fr. nebst
geheissen hatte, annimmt, das Mietverhältnis sei Mitte Dezember Zins zu 5 % seit 24. September 1899, abzüglich 105 Fr. Der
1899 zu Ende gegangen; für den Rest könne der Beklagte nicht Rechtes gründen, und unter einlässlicher Betonung der praktischen
Mietzins, sondern nur Entschädigung für Nichtrückgabe der Werk¬ Gründe, die für die von ihm vertretene Regelung der Beweislast
zeuge fordern. Diese Entschädigung hat sie dann auf Grund des sprechen. Diefe Kontroverse kann nun aber im vorliegenden Falle,
Beweisverfahrens auf 511 Fr. festgestellt. Es ist nun vorab was zunächst die Mietzinsforderung seit 15. Dezember 1899
wiederum eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob die zweite bezw. die Entschädigungsforderung wegen Nichtrückerstattung des
Instanz an Stelle der urspünglich geforderten Mietzinsforderung, Werkzeuges und die ursprüngliche Begründetheit der Mietzins¬
über die einzig die erste Instanz erkannt hat, eine Schadenersatz¬ forderung betrifft, ungelöst bleiben, d. h. es mag dahingestellt sein, forderung setzen durfte; die Zulässigkeit einer derartigen Anderung ob an der vom Bundesgericht im zitierten Entscheide zu Grunde des Fundamentes der Forderung des Beklagten ist daher vom gelegten Auffassung festzuhalten sei oder nicht. Denn auch wenn Bundesgericht ohne weiteres hinzunehmen. Steht dieses fest, so ist die dem Beklagten günstige Regelung der Beweislast angenommen
nunmehr zu prüfen, für welche Zeit dem Beklagten eine Forde¬ wird, wonach der Kläger das Nichtbestehen der Forderung des rung aus Mietzins zusteht, und weiter, ob und welche Entschädi¬ Beklagten zu beweisen hat, gelangt man zur Bestätigung des
gung ihm für die Nichtrückerstattung des Werkzeuges gebührt. vorinstanzlichen Urteils (abgesehen von der sogleich zu erwähnen¬
4. Bei Entscheidung dieser Frage mag zunächst die Frage der den Frage der Verjährung); umgekehrt kann aber auch dann, Beweislast aufgeworfen werden, die dahin zu formulieren ist, ob wenn dem Beklagten der Beweis für die Existenz seiner Ent¬ bei der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung ge¬ schädigungsforderung aufgebürdet wird, der Kläger nicht befreit richteten negativen Feststellungsklage dem Kläger der Beweis der werden, soweit die Vorinstanz diese Forderung zugesprochen hat.
Nichtexistenz der Forderung oder gegenteils dem Beklagten der Dass aber die Einrede der Verjährung, die vom Kläger gegenüber Beweis der Existenz bezw. der Entstehung derselben obliegt. Hier¬ der Forderung aus Mietzins, soweit sie von der Vorinstanz gut¬ über besteht in der deutschen Wissenschaft eine Kontroverse: geheissen wurde, erhoben wird, vom Kläger zu beweisen ist, steht
Während die herrschende Anschauung (s. z. B. Beckh, Beweis¬ ausser Zweifel; denn hier handelt es sich nicht um eine anspruch¬ last, S. 25 f.; Rosenberg, Beweislast, S. 78 sub I 1), der begründende, sondern um eine anspruchvernichtende Tatsache, und
sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, unter Berufung diese ist zweifellos, auch nach derjenigen Theorie, welche bei der auf das deutsche Reichsgericht (s. A. S. d. bg. E. 23 S. 1088 negativen Feststellungsklage den Beweis der Existenz der Forde¬
Erw. 3), der Ansicht ist, die negative Feststellungsklage bewirke rung dem Beklagten auferlegt, vom Kläger zu beweisen; denn der lediglich prozessualisch eine Umkehrung der Parteirollen, vermöge Beklagte hat auch nach dieser Theorie, gemäss allgemeinen Grund¬ aber an der materiellen Stellung der Parteien und an ihrer sätzen, nur die Entstehung seines Anspruches zu beweisen, während Behauptungs= und Beweispflicht nichts zu ändern, sind Wendt die rechtsvernichtenden Tatfachen, sofern einmal die Entstehung (Archiv f. zivilist. Praxis 70 S. 1 ff.) und Leonhardt (Be¬ der Forderung vom Beklagten bewiesen ist, vom Kläger darzu¬ weislast, S. 438 ff.) dieser Auffassung unter eingehender Be¬ tun sind.
gründung entgegengetreten, ersterer namentlich aus rechtshistorischen 5. Was nun zunächst die Forderung für Entschädigung betrifft Gründen, unter Ableitung der negativen Feststellungsklage aus so hält der Beklagte auch heute noch daran fest, es gebühre ihm den Präjudizialklagen des römischen Rechts, und unter Verwerfung für die ganze Dauer der in Frage kommenden Zeit ein Anspruch der Ansicht, welche sie aus den Provokationsklagen des gemeinen auf Mietzins, und nur eventuell macht er einen Entschädigungs¬ Prozesses herleitet; letzterer unter Hinweis auf die negative anspruch geltend, mit dem er jedoch „mindestens 798 Fr.“ gemäss Statusklage, die negative Klage des preussischen Rechts, auf die der von ihm vor Obergericht eingelegten Privatexpertise Wendling Beweislast bei Leistungsklagen, die sich auf das Nichtbestehen eines verlangt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Mietvertrag
r bis Mitte Dezember 1899 gedauert habe, steht jedoch nicht jährung erhoben. Die Vorinstanz erachtet diese Einrede als unzu¬ im Widerspruch mit den Akten und beruht auch nicht etwa auf lässig mit der Begründung: bei der Rückforderungsklage könne einer Verkennung von Rechtsgrundsätzen über Fortdauer und Be¬ diese Einrede (zu vergl. Jägers Komm. Art. 86 Anm. 6) nicht endigung eines Mietvertrages. Die Vorinstanz hat jene Fest¬ geschützt werden; dass dem Kläger bei dem Charakter der vor¬ stellung gezogen aus Zeugenaussagen, aus denen sich ergibt, dass liegenden Klage als Feststellungsklage eine günstigere Stellung der Kläger und Cappi eine spezielle Arbeit an der Josefstrasse nicht zukomme, sei selbstverständlich. Dieser Schluss von der Rück¬ für die Baumeister Beerli und Strickler zu erstellen hatten, die forderungsklage auf die negative Feststellungsklage ist rechtsirr¬
Nitte Dezember 1899 vollendet worden wäre, und aus dem tümlich. Mit der Rückforderungsklage wird eine bezahlte Schuld Mietvertrage selbst, aus dem nicht auf eine zeitlich unbeschränkte zurückgefordert, mit der Begründung, sie habe nicht bestanden:
Überlassung der Werkzeuge für alle möglichen von den Mietern nun ist aber die verjährte Schuld nicht nichtbestehend, sondern auszuführenden Arbeiten geschlossen werden könne. Diese Aus¬ nur nicht klagbar (eine sog. Naturalobligation), sodass also bei legung des Mietvertrages ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtüm¬ ihr nicht von einer „Nichtschuld“ gesprochen werden kann, wes¬ lich. Danach aber kann für die Zeit von Mitte Dezember 1899 halb denn auch Art. 72 Abs. 2 OR die Bereicherungklage bei an von vornherein nicht von einer Gutheissung der Mietzinsfor¬ einer verjährten Schuld ausdrücklich ausschliesst. Bei der nega¬ derung des Beklagten die Rede sein, sondern nur von der von der tiven Feststellungsklage dagegen, die nur bezweckt, feststellen zu Vorinstanz in den Prozess eingeführten Entschädigungsforderung, lassen, dass eine Forderung nicht begründet sei, ist nicht einzusehen, die rechtlich aus Art. 110 ff. OR begründet erscheint. Hinsichtlich weshalb nicht auch die Feststellung der Verjährung sollte erfolgen des Quantitativs ist eine Abänderung nicht möglich; denn die können; es wird damit festgestellt, dass eine Forderung nicht klag¬
Vorinstanz ist zu ihrer Festsetzung gelangt auf Grund einer Ex¬ bar ist und also auch keine Betreibungskraft hat. Ist aber die pertise, die in Verbindung mit den Zeugenaussagen den wahr¬ Verjährungseinrede des Klägers zulässig, so ist sie materiell be¬
scheinlichen Wert des Werkzeuges festgestellt hat, und hieran kann gründet, wie sich aus den vorliegenden Tatsachen in Verbindung
vom Bundesgericht keine Abänderung getroffen werden. Ob die mit Art. 147 Ziff. 1 OR ohne weiteres ergibt. Mit Bezug vom Beklagten eingelegte Privatexpertise Wendling von der Vor¬ auf diese Forderung sind daher Klage und Berufung des Klägers
instanz zu berücksichtigen war, ist eine vom Bundesgericht nicht gutzuheissen.
zu überprüfende Frage des kantonalen Prozessrechts. Dagegen er¬ Demnach hat das Bundesgericht
scheint der Zuspruch der Zinse zu 4 % vom 15. Dezember 1899 erkannt:
bis 1. August 1905 als unbegründet. Voraussetzung der Forde¬ Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die Be¬ rung auf Verzugszinse ist der Verzug des Schuldners, und dieser rufung des Klägers teilweise begründet erklärt und, in Abände¬ wird bewirkt durch Mahnung (Art. 117, 119 OR); eine solche rung des Urteils der zweiten Appellationskammer des Obergerichts Mahnung hat aber nie stattgefunden und wird auch vom Be¬ des Kantons Zürich vom 22. März 1906, festgestellt, dass die klagten gar nicht behauptet. Zinsen können daher erst von der Forderung des Beklagten nur begründet ist für den Betrag Betreibung (1. August 1905) an gefordert werden, und es ist von 511 Fr., nebst Verzugszins zu 5 % vom 1. August festzustellen, dass eine weitergehende Zinsforderung des Beklagten 1905 an.
nicht besteht.
6. Hinsichtlich der Mietzinsforderung, die so nur für die Zeit bis Mitte Dezember 1899 als ursprünglich begründet erscheint,
hat der Kläger vor der zweiten Instanz die Einrede der Ver¬