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handenen Wirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit, wie auch als Gefahr einer wahrscheinlichen spätern, zeitlih ungewissen Erhöhung der Jnvalidität auf 15—25 °/9 und vielleicht noch mehr mitberüsichtigt. Bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Unfalles von 31 Jahren und einem (festgestellten) Jahresverdienst von 2000 Fr. ergibt sich (nach der Soldan’ schen Tabelle Ill) ein Rentenkapital von 3640 Fr. Macht man hievon einen Abzug für Zufall und die Vorteile der Kapitalabfindung in der Höhe von 20 9/, und rechnet man die (nicht mehr bestrittenen) 40 Fr. für Kurkosten hinzu, so ergiebt sich eine Entschädigung von rund 3000 Fr., in welchem Betrag die Klage gutzuheissen ist, Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 3000 or. nebst 5 %/, Zins seit 17. Zuni 1905 zu bezahlen.
Sachverhalt
IV. IV. Obligationenrecht. — Code does obligations.
82. Arkeil vom 6. Okfober 1906 in Sachen Vürgergemeinde Holothurn, Bekl. W.-Kl. u. Ber.-Kl,, gegen Einwohnergemeinde Holothuru, Kl., W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.
Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung (Hauer- und Fukrlöhne für das Schul- und Lehrerholz). Eidgenössisches und kantonales Recht. — Art. 7à, 71 OR. — Verjährung ? Art. 149, 147 Zift. 1 OR. — Umfang der Holzlieferungspflicht.
A. Durch Urteil vom 41. Mai 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Rechtsfragen :
„1. Ju der Einredesache :
„Db die Beklagte und Einredeklägerin sich auf die Klage einaulassen habe, soweit es sich um Zahlungen der Klägerin und „Einredebeklagten handelt, die vor dem 20. Oktober 1893 erfolgt „sind und soweit es sich um Zinsforderungen handelt, die vor „dem 20. Oktober 1898 fällig geworden sind, oder ob diese Ein- „lassungspflicht nicht bestehe, weil bezüglich der vor dem 20. Ok- „tober 1893 erfolgten Zahlungen, sowie bezüglich der vor dem „20. Oktober 1898 fällig gewordenen Zinse, Verjährung einge- „treten ist ? Eventuell : Ob die Verjährungseinrede begründet fei „bezüglih der vor dem 20. Februar 1882 von der Klägerin -an „die Beklagte geleisteten Zahlungen ?
I. „I. Jn der Klagsache: „Ob die Beklagte gehalten sei :
„a) der Klägerin die während den Jahren 1878—1901 be- „zahlten Rüst- und Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten „Lehrerholzes mit 15,114 Fr. 80 Cis. zurüczuerstatten nebst „Zins zu 3!/z 9/, von der Zahlung der jeweiligen Beträge an ? _„b) an Klägerin die während den Jahren 1878—1902 be- „zahlten Rüstlöhne für das Schulholz mit 15,227 Fr. 60 Cts. „zurüzuerstatten nebst Zins zu 3/2 9/, von der Zahlung der „jeweiligen Beträge an ?
„TI. Jn der Widerklagsache :
„Ob Klägerin gehalten sei, an Beklagte zu bezahlen :
„a) die Summe von 24,381 Fr. nebst Zins zu 31/7 9/5 von „der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1878—1901 an ge- „rechnet ;
„eventuell :
„bÞ) die Summe von 7560 Fr. nebst Zins zu 31/5 ?/9 von „der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1894—1901 an ge- „rechnet ?“ __ erkannt :
4. Das Einredebegehren der Beklagten ist abgewiesen.
2, Die Beklagte ist gehalten, der Klägecin zu bezahlen :
a) die während der Jahre 1878—1901 bezahlten Hauer- und Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) mit b) die während den Jahren 1878—1902 bezahlten Hauerlöhne für das Sqhulholz (§ 48 Lemma 1 des Primarschulgeseges) mit
15,227 Fr. 60 Cis., alles nebst Zins zu 31/2 0/, von der Zahlung der jeweiligen Beträge an.
3. Die beiden Widerklagbegehren sind abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung ergriffen mit den Anträgen :
„a) Jn der Einredesache :
„Die Verjährung®einrede ist gutzuheissen, soweit es sich um „Rückforderung von Zahlungen handelt, welche vor dem 20. Of- „tober 1893 erfolgt sind und um Zinse, welche vor dem 20, Okf- „tober 1898 fällig geworden.
„Eventuell :
„Die Verjährungseinrede ist gutzuheissen, soweit es sich um „die Rücfforderung von Zahlungen und Zinsen handelt, welche „vor dem 28. Februar 1882 erfolgt, resp. fällig geworden sind.
„b) Jun der Hauptsache :
„Die Klagforderungen sind abzuweisen, eventuell zu ermässigen.
„Die geforderten Zinse sind gänzlich abzuweisen.
„c) Jn der Widerklagsache :
„Die Widerklage is zuzusprechen.“ C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsflägerin Gutheissung, der Vertreter der Berufungsbeklagten Abweisung der Berufung beantragt.
Erwägungen
1. Die Zahlungen, welche die Klägerin mit ihrem sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren zurükfordert, betrafen Holz, das die Beklagte der Klägerin auf Grund folgender Bestimmung des solothurnischen Primarschulgesezes (§ 48) geliefert hat :
„Für Beheizung der Schule hat die Gemeinde sährlicch minde- „stens zwei Klafter Holz zu liefern.
„Für sich erhält der Lehrer eine gewöhnliche Bürgergabe in „Brennholz; diejenigen Lehrer, welche Bürger der betreffenden „Gemeinde sind, haben nur eine einfache Holzgabe zu beziehen. „Das Brennholz ist in beiden Fällen dem Lehrer kostenfrei zum „Haus zu liefern.“
Am 30. Juni 1896 hat der Regierungsrat diese Bestimmung in Bezug auf das Quantum des für Beheizung der Schulen zu liefernden Holzes folgendermassen interpretiert :
„Die Bürgergemeinden haben für die Beheizung eines jeden „Sqchullokales, das zur Erteilung des Primarschulunterrichtes, des „Arbeitsshulunterrichtes und des Forthildungsschulunterrichtes „benüyt wird, jährlih zwei Klafter Holz zu liefern.“ Jn Solothurn hatte von Anfang an zwischen der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde Streit darüber geherrscht, auf welcher der beiden Gemeinden obige Holzlieferungspslicht laste.
Tatsächlich hat bis 1875 der Schulfonds der Einwohnergemeinde, welchem die Fürsorge für das Schulwesen oblag, der Bürgergemeinde, aus deren Waldungen das Holz bezogen wurde, für die Lieferung des Schul- und des Lehrerholzes eine Vergütung bezahlt. Von 1875 an lieferte die Bürgergemeinde das Holz selbst unentgeltlich, verlangte jedoch eine Vergütung von 14 Fr. per Klafter für die Hauer- und Fuhrlöhne. Bis und mit 1881 wurden diese leztern von der Einwohnergemeinde ohne Anstand bezahlt. Jm Januar 1882 verweigerte dieselbe aber die Bezahlung einer Rechnung von 42 Fr. für Hauer- und Fuhrlohn von 3 Klafter Schulholz. Darauf erklärte die Bürgergemeinde, es werde in Zukunft das Schul- und das Lehrerholz nicht mehr auf dem « Chantier ‘» (in Solothurn), sondern im Walde angewiesen werden. Seinerseits beschloss nun (am 8. Februar 1882) der Einwohnergemeinderat, „es sei die Frage der Vergütung des Hauer- „und Fuhrlohnes für das zur Beheizung der Schullokale und des „Lehrerpersonals benötigten Brennholzes an die städtische Forst- „fasse im Zusammenhange mit der gesamten Ausscheidungsfrage „Zwischen Bürger- und Munizipalgut zu behandeln, und es habe „der seit 1875 provisorisch geschassene Zustand bis nah Austrag „Handels, auf Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller „Rückgriffsrechte, fortzudauern." Mit diesem, ihr offiziell mitgeteilten, Beschluss des Einwohnergemeinderates erklärte am 28. Februar die „Bürgerratskommission“ ihr Einverjtändnis zu Protokoll. Hierauf nahm die Einwohnergemeinde die Zahlungen von 14 Fr. per Klafter für Hauer- und Fuhrlöhne, und zwar sowohl für das Schul-" als für das Lehrerholz, wieder auf und setzte dieselben fort, bis am 11. Februar 1902 der Regierungsrat auf eine von ihr erhobene Beschwerde hin folgenden Entscheid fällte : „A. Die Einwohnergemeinde Solothurn ist nicht verpflichtet, „der Bürgergemeinde Solothurn für den Hauerlohn des soge-
„nannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des solothurnischen „Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) und für die Führung „desselben vom Walde auf den Chaatier in Solothurn, sowie „für den Hauerlohn des sogenannten Schulholzes (zur Be- „heizung der Schule) [§ 48 Lemma 1 des zitierten Gesegzes] „eine Entschädigung zu bezahlen.
2. , Dagegen ist die Einwohnergemeinde gehalten, die Bürger- „gemeinde Solothurn für die von dieser besorgte Führung des „Schulholzes (zur Beheizung der Schule) zu entschädigen.“ Am 31. Oktober 1903 wurde sodann die Klage mit dem in Fakt, A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren erhoben, worauf die Beklagte die ebenfalls aus Fakt. À ersichtlichen Standpunkte einnahm.
2. , Da mit der vorliegenden Klage Nückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert wird und die Parteien koordinierte Rechtssubjekte, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen somit privatrechtliche sind, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung kompetent. Dass die präjudizielle Frage, ob die Hauer- und Fuhrlöhne für das Lehrerholz und die Hauerlöhne für das Schulholz grundsässlich von der Beklagten oder von der Klägerin zu tragen seien, eine solche des solothurnischen öffentlichen Rechtes is, hat nur die Wirkung, dass das Bundesgericht diese vom Regierungsrate des Kantons Solothurn, wie das Obergericht und beide Parteien übereinstimmend annehmen, in verfassungsmässiger Weise entschiedene Vorfrage nicht zu überprüfen hat ; dagegen wird dadurch an der zivilrechtlichen Natur der Frage der Rückerstattungspfliht nichts geändert. Der Kognition des Bundesgerichts unterliegt also z. B. die Frage, ob die Klägerin zu beweisen habe, dass sie sich zur Zeit der Zahlung in einem Jrrtum über ihre Schuldpflicht befunden habe ; ebenso die Frage, ob und in welchem Betrage die Bereicherung noch vorhanden sei; desgleichen die Frage der Verjährung u. ſt. w. Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 1906 in Sachen Citherlet gegen Crétin, Erw. 2 Abs. 3 *.
3. , Wenn die Beklagte troy dem erwähnten prinzipiellen Enk- * Oben Nr. 33 8. 413. (Anm. d. Red. f. Publ.) scheide des Regierungsrates in erster Linie gänzliche Abweisung der Klage beantragt — ein Antrag, welcher sowohl in der Berufungserklärung als in der heutigen Verhandlung aufrecht erhalten wurde —, so geschieht? dies nur mit der Begründung, dass auch sie, die Beklagte, mehr geleistet habe, als wozu sie verpflichtet gewesen sei, indem sie nämlich der Klägerin jährlich jeweilen mehr als zwei Klasfter Holz” pro Schullokal geliefert habe. Die Mehrleistungen seien in beidseitigem Einverständnis in dem Sinne erfolgt, dass keine Partei berechtigt sein solle, ihre eigene Mehrleistung zurücfzufordern ; nur eventuell, d. h. wenn der Rückforderungsanspruch der Klägerin geshügt werde, fordere auch die Beklagte ihre Mehrleistungen zurüd.
Auf leztern Standpunkt wird anlässlich der Beurteilung der „eventuellen Widerklage“ einzutreten sein. Was aber den prinzipiellen Standpunkt der Beklagten betrifft, wonach von beiden Seiten Mehrleistungen erfolgt seien, in der Meinung, dass keine Partei rückforderungsberechtigt sein solle, so erweist sich diese Auffassung von vorneherein als unbegründet. Denn einmal ist feineswegs festgestellt, dass die Beklagte durch Lieferung von jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr als ihre ge]essliche Pflicht erfüllt habe (vergl. die Ausführungen in Erw. 8 hiena), und sodann ist die Beklagte den Beweis für ein Ab- “ fommen der behaupteten Art vollkommen schuldig geblieben. Das Gegenteil eines solhen Abkommens ergibt sich sogar aus dem Umstande, dass im Februar 1882 bezüglich der Rückforderung der allfälligen Mehrleistungen der Klägerin ein Vorbehalt gemacht wurde (vergl. Erw. 4 hienach) ; darnach war es also keineswegs die Absicht der Parteien, solche Mehrleistungen der Klägerin mit den angeblichen Mehrleistungen der Beklagten wettzuschlagen.
4. Bei dieser Sachlage könnte es sich um gänzliche Abweisung der Klage nur dann handeln, wenn der Fall des Art. 72 ON vorläge und der Beweis des Jrrtums nicht geleistet wäre. Nun ist aber Art. 72 OR in casu nicht anwendbar. Denn, wenn auch allerdings Rückerstattung einer bezahlien Nichtschuld gefordert wird, so sind doh die Zahlungen seitens der Klägerin, wenigstens vom Jahre 1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie Art. 72 voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung er-
folgt, gemäss welcher die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Hauer- und Fuhrlöhne im bisherigen Umfange, d, h. also den Rechtsgrund der Leistungen, die sie heute zurüfordert, „bis nah Austrag Handels“ ausdrüdcklih anerkannt hat, frei lih nur „auf Unrecht habende Kosten“, d. h. in dem Sinne, dg je nah dem zukünftigen Entscheide über die Zahlungspflicht der Klägerin eine Rüferstattung zu erfolgen habe, aber immerhin in dem Sinne, dass vor „Austrag Handels“ eine weitere Bestreitung dieser Zahlungspflicht nicht mehr möglich sein solle.
Mit Unrecht hat die Beklagte die Existenz einer solchen Vereinbarung bestritten. Denn es steht fest, dass einerseits am 8. Februar 1882 der Einwohnergemeinderat beschlossen hat : „es sei die „Grage der Vergütung des Hauer- und Fuhrlohnes für das zur - „Beheizung der Schullokale und des Lehrerpersonals benötigten „Brennholzes an die städtische Forstkasse im Zusammenhange mit „der gesamten Ausscheidungsfrage zwischen Bürger- und Munieipalgut zu behandeln, und es habe der seit 1875 provisorisch „geschaffene Zustand bis nach Austrag Handels, auf Unrecht „habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte, fort- „Zudauern“, und dass anderseits am 28. Februar die Bürgerratskommission ihr Einverständnis mit diesem, ihr offiziell mitgeteilten, Beschluss zu Protokoll erklärt hat. Diese Tatsachen, in Verbindung mit dem Umstande, dass die Zahlungen seitens der Klägerin dann auh wirklich fortgesetzt wurden, genügen zur Begründung der Annahme, dass eine Vereinbarung im angegebenen Sinne. stattgefunden hat oder dass doch zum mindestens die Klägerin vom Jahre 1882 an und bis zum Entscheide des Regierungsrates vom Jahre 1902 die Fortsetzung der Zahlungen für Hauer- und Fuhrlôhne nicht mehr verweigern konnte, in dem sie sonst einfa auf ihren eigenen, der Bürgerratskommission mitgeteilten Beschluss vom 89. Februar 1882 verwiesen worden wäre. Ob der Bessluss der Bürgerratskommission vom 28. Februar der Einwohnergemeinde förmlich mitgeteilt worden sei — für welche Mitteilung allerdings in_ den Akten keine sichern Anhaltspunkte zu finden sind —, erscheint unter diesen Umständen nicht als ausschlaggebend. Dass im übrigen die in Betracht kommenden Gemeindeorgane, der Einwohnergemeinderat und die BürgerratskomIV. Obligalionenrecht. No 82. 637 mission, bei der Abgabe obiger Erklärungen innerhalb der Schranken ihrer Kompetenzen handelten, d. h. dass die beiden Gemeinden jene Erklärungen als die ihrigen gelten lassen mussten, hat das Obergeriht des Kantons Solothurn in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt, da es sich dabei um die Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechtes handelte. Erfolgten somit die Zahlungen der Klägerin, wenigstens von 1882 an, nicht freiwillig und vorbehalilos, wie Ari. 72 OR voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung, welche für die Zahlungen einen „Grund“ (causa) im Sinne des Art. 79
OR s{<uf, und wurde im Jahre 1882 auch der bisherige, seit 4875 beobachtete modus vivendi von beiden Parteien in übereinstimmender Weise als ein „provisorischer“ und daher der spätern Revision unterliegender bezeichnet, fo ist es klar, dass Art. 72 OR im vorliegenden Falle unanwendbar ist, dass dagegen Art. 71 zutrifft, wonach zurücfzuerstatten ist, was aus einem nachträglich weggefallenen Grunde geleistet wurde. Durch jene Willenseinigung der Parteien wurde für sie für die Zwischenzeit, „bis Austrag Handels“, bezüglich der Auslegung und Anwendung des § 48 des Primarschulgesetzes in ganz gleicher Weise Recht geschaffen, wie wenn die Frage durch ein gerichtliches Urteil entschieden worden wäre. Nun hatte die Vereinbarung die Besonderheit, dass sie in dem Passus, die Zahlungsverpflichtung solle bestehen „auf Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte“, eine Revision dieses Rechtszustandes vorsah mit Wirkung ex tunc. Die rechtliche Situation bezüglich der bereits bezahlten Hauer- und Fuhrlöhne, die dadurch geschaffen wurde, dass der Regierungsrat im Jahre 1902 dem zitierten Art. 48 eine teilweise andere Auslegung gab, war deshalb ganz gleich derjenigen, die entsteht, wenn ein rechtskräftiges ricterliches Urteil, das einer Partei eine bestimmte regelmässige Leistungspflicht auferlegt, während geraumer Zeit exequiert worden ist, später aber auf dem Wege einer Nichtigkeils- oder Revisionsflage aufgehoben wird: es fällt dadurch nachträglich der Grund für die shon gemachten Leistungen weg ; letztere können daher gemäss Art. 71 OR zurückgefordert werden.
5. Aus dem gesagten ergibt sich sowohl die prinzipielle Be- “ gründetheit der Klage als auc die gänzliche Unbegründetheit der
von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Denn da die Verjährung eines Nücfforderungsrechts, wie diejenige eines i jeden andern Forderungsrechtes, nach Art. 149 erst mit der Fälligkeit des Anspruches beginnt, ein Rükforderungsanspruc aber im vorliegenden Falle, wie ausgeführt wurde, erst „nah Austrag Handels“, also erst nach dem Entscheide des Negierungsrates vom 11. Februar 1902, geltend gemacht werden konnte, so hat die Verjährung auch erst im Jahre 1902 zu laufen begonnen, Dieselbe ist somit durch die im Jahre 1903 angehobene Klage rechtzeitig unterbrochen worden, und zwar sowohl in Bezug auf die Kapitalforderung, als auch in Bezug auf die von der Klägerin geforderten Zinsen, Diese legtern charakterisieren sich übrigens keineswegs, wie die Beflagte annimmt, als Kapitalzinsen im Sinne von Art, 147 Ziff. 1 OR, für welche eine kürzere als die zehnjährige Berjährungsfrist gelten würde. Sie sind weder Vertrags- noch Verzugszinsen, sondern ein Teil der Bereicherung. Denn dass die Beklagte die ihr von der Klägerin bezahlten Beträge habe brach liegen lassen, hat sie selber nicht behauptet ; ein solches Verfahren würde auch derart gegen alle Regel einer ordentlichen Gemeindeverwaltung verstossen, dass die Beklagte, um sich von der Zinspflicht zu befreien, nicht nur die Tatsache der Nichtverzinsung zu beweisen, sondern auch darzutun hätte, dass der Zinsverlust ohne ihr Verschulden eingetreten sei. Der von der Klägerin berechnete Zinsfuss von 31/2 %/, erscheint als angemessen.
6. Das gesagte gilt zunächst für die Rückforderung der von 1882 an bezahlten Hauer- und Fuhrlöhne. Die Zahlungen von 1875—1882 sind dagegen allerdings vorbehaltlos und freiwillig erfolgt : nachdem die Bürgergemeinde \. Z. eingewilligt hatte, für das Holz feine Vergütung zu fordern, sette die Einwohnergemeinde ihre Verpflichtung, wenigstens die Hauer- und Fuhrlöhne zu bezahlen, nicht in Diskussion und bezahlte sie ohne weiteres und anstandslos bis 1882. Diese Zahlungen wären also in der Tat nah Art. 72 OR zu beurteilen, wenn nicht die Einwohnergemeinde in ihrem Beschluss vom Jahre 1882 ausdrüklich erklärt hätte, es solle der „seit 1875 provisorisch bestandene Zustand“ „bis nach Austrag Handels, auf Unrecht habende Kosten und „unter Vorbehalt aller Rücfgriffsrechte, fortdauern“. Damit hat sie ihren Willen unzweideutig kundgegeben, dass für die frühern Zahlungen die gleiche Revisionsmöglichkeit geschaffen werden solle, wie für die in Zukunft zu efffektuierenden. Die gute Treue hätte verlangt, dass die Bürgergemeinde, wenn sie dies nicht wollte, sondern sich auf die Freiwilligkeit der geleisteten Zahlungen zu berufen gedachte, einen bezüglichen Vorbehalt in ihren Beschluss aufnehme. Da sie dies nicht getan hat, muss angenommen werden, dem Abkommen von 1882 habe auch rücswirkende Kraft hinsichtlich der von 1875 an geleisteten Zahlungen beigelegt werden wollen,
7. Nach dem bisherigen bliebe in Bezug auf die Hauptklage nur noch die Frage zu prüfen, welcher Teil der von der Klägerin an Hauer- und Fuhrlöhne für das Schulholz gezahlten 30,455 Fr. 95 Cts. auf Rehnung der Hauerlöhne zu sehen und daher von der Beklagten zurüczuerstatten sei. Diese Frage ist indessen rein tatsächlicher bezw. technischer Natur und daher vom Bundesgericht nicht weiter zu prüfen, nachdem der oberste kanlonale Richter an Hand eines speziell diese Frage betreffenden Gutachtens zweier Forstfachleute den auf die Hauerlöhne entfallenden Teil jener Summe auf die Hälfte derselben angesetzt hat. Wieso hiebei ein Sass des eidgenössischen Rechtes verlesst sein fönnle, ist nicht ersichtlich, da die Berufungsklägerin gar nicht einmal behauptet hat, die obergerichtliche Feststellung sei aktenwidrig oder im Widerspruch mit bundesrechilichen Beweisgrundsässen vorgenommen worden.
8. Was die „eventuelle Widerklage“ betrifft, so stellt sich dieselbe, im Gegensa zur Hauptklage, als Rückforderung einer freiwillig gezahlren Nichtschuld dar, weshalb sie nach Art. 72 OR zu beurteilen ist. Die Widerklägerin hat nun aber selber nicht behauptet, dass sie sich über ihre Schuldpflicht im Jrrtum befunden habe. Ein Jrrtum erscheint denn auch, wenigstens für die Zeit nah 1896, shon deshalb als ausgeschlossen, weil die Widerkflägerin noch nach dem Entscheide des Regierungsrates vom
30. Juni 1896, auf welchen sie ihr Rüekfforderungsreht stügt, ihre angeblichen Mehrleistungen fortgesetzt hat. Abgesehen davon ist aber auh, wie bereits in anderem Zusammenhang bemerkt, keineswegs festgestellt, dass die Widerklägerin durch Lieferung von jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr getan habe als ihr oblag. Das Gese verlangt „für Beheizung der Schule jährlich mindestens zwei Klafter Holz“, Wenn nun der Regierungsrat diese Bestimmung in seinem Entscheide vom
90. Juni 1896, welcher fi übrigens feineswegs auf das konkrete Verhältnis der beiden Gemeinden der Stadt Solothurn bezieht, dahin interpretiert hat, dass „für die Beheizung eines jeden Schullokales jährlich zwei Klafter Holz“ zu liefern seien, so hat ex damit offenbar (und es ist dies auch die Auffassung des Obergerihtes) nur den Ausdruck „für Beheizung der Schule“ in einer den modernen Anforderungen entsprechenden Weise interpretiert, leineswegs aber hat er das gesetzliche Quantum von „Mindestens zwei Klafter“ durch „genau zwei Klafter“ ersetzen wollen noch önnen, Leistungen von mehr als jährlich zwei Klafter Holz per Schule bezw. per Schullokal blieben also nach wie vor geseblihe Leistungen. — Übrigens handelt es sih hier, bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur Holzlieferung habe, um eine nur nach dem kantonalen öffentlichen Rechte zu entscheidende Frage; an die bezügliche, mit der Behauptung der Berufungsklägerin im Widerspruch stehende Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht daher gebunden, womit ohne weiteres jeder Rükforderungsklage der Boden entzogen ist.
91. Jn der heutigen Verhandlung ist versucht worden, auch die „eventuelle Widerklage“ als Klage auf Rückforderung dés aus einem weggefallenen oder nicht verwirklichten Grunde Geleisteten zu konstruieren, indem die Mehrleistungen der Widerklägerin an Holz in der Voraussetzung gemacht worden seien, dass die Widerbeklagte ihrerseits die biSherigen Zahlungen für Hauer- und Fuhrlöhne fortseze und nicht zurücverlange ; wenn also die WiderbeUagte diese legteren Zahlungen zurükfordere, so falle der Nechtsgrund der Mehrleistungen der Widerklägerin dahin. Diese Argumentation scheitert indessen, genau wie der damit verwandte, der Hauptklage gegenüber eingenommene prinzipielle Standpunkt der Beklagten (vergl, oben Erw. 3), an dem Mangel irgendwelchen Beweises für den Abschluss der behaupteten Vereinbarung, welche übrigens, wie bereits bemerkt, mit dem Abkommen vom Februar 1882 unvereinbar wäre. Abgesehen davon wäre auch in diesem Zusammenhange wieder darauf zu verweisen, dass nach der im obergerichtlichen Urteil enthaltenen Würdigung des mehrerwähnten Ent- \cheides des Regierungsrates vom 30. Zuni 1896 der Beweis dafür mangelt, dass überhaupt den Leistungen der Widerklägerin der Charakter von Mehrleistungen zukomme.
10. Erweisen sich somit sowohl die der Klage gegenüber erhobenen Einwände der Bürgergemeinde Solothurn als auch die „eventuelle Widerklage" derselben als unbegründet, so ist das die Klage im vollen Umfange gutheissende und die Widerklage ahweisende Urteil des Obergerichts im Dispositiv zu bestätigen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Mai 1906 im Dispositiv bestätigt.
83. Arkeil vom 6. Oktober 1906 in Sachen Haxband & Axelxad, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Wächker & Cie, Bekl, u. Ber.-Bekl.
t, 26 OR. Bundesrecht und kantonales Furcht und Widerrechtlichkeit, eiser Unmöglichkeit der ErKaufes. Art. 145 OR.
Kauf. — Furchterregung ? 'Ar (Prozess-) Recht. Begründetheit der Art. 27 OR. Rechtsverhältnisse bei teilw füllung eines in Lieferungen Zu erfüllenden A. Durch Urteil vom 29. Juni 1906 hal das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf Bezahlung von 4234 Fr.
55 Cis. nebst 6 9/7 Zins seit 93. November 1905 gerichtete Klage bis auf einen Betrag von 1405 Fr. 65 Cts. nebst 5 e Zins „seit Tag der Klage“ abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Anirag auf Gutheissung der Klage.
C. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
4. , Im Oktober 1905 war in Zürich dur Vermittlung eines Agenten der Firma Ehrlich & Cie in Podwolocziska (Galizien)