Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 I 124

18, Arfeis vom 6. März 1907 in Sachen Wiss und Genossen gegen Obergericht Zargau und Yezirksgeriht AZarau.

Art. 23 leg. cit. ; Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2. Eröffnung (Homologation des Testaments nack aargauischem Rechlt,. SS 374 sf. aarg. BOB).

Das Bundesgericht hat da sich ergeben :

Á. Die Rekurrenten sind Erben der Witwe Julie Imthurn geb. Oschwald, die im Jahre 1875 als Aargauerin ein Testament beim Bezirksgericht Aarau hinterlegt hatte und im Oktober 1906 an ihrem Wohnort Schaffhausen gestorben ist. Das Waisengericht Schaffhausen wollte nach ihrem Tode das Testament beim Bezirksgeriht Aarau erheben. Dieses verweigerte die Herausgahbe mit der Begründung, dass die Eröffnung des Testaments (Homologation) in Aarau zu erfolgen habe. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten beim Obergericht des Kantons Aargau, indem sie unter Berufung auf Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. beantragten, das Bezirksgericht Aarau sei anzuhalten, das Testament unerdöfsnet an das Waisengericht Schaffhausen als an die zuständige Nachlassbehörde herauszugeben. Das Obergericht (Jnspeltionskommission) fand, dass Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich nicht auf die Förmlichkeit der Testaments-Homologation beziehe. Diese habe vorliegend umsomehr im Kanton Aargau, nämlich durch das Bezirksgericht Aarau, zu erfolgen, als die Deposition und die Eröffnung eines Testamentes zu den für die Gültigkeit einer lezten Willensverordnung im Kanton Aargau bestehenden Formvorschriften gehören und pünktlich zu beobachten seien. Das Bezirksgericht Aarau sei jedoch gehalten, das Originaltestament sofort nach der Eröffnung dem Waisengeriht Schaffhausen als der zuständigen Nachlassbehörde zu verabfolgen. Jm Sinne dieser Erwägungen hiess das Obergericht die Beschwerde der Rekurrenten gut.

Sachverhalt

B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten den ftaatsrechtlichen Nekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht Aarau anzuhalten, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Julie Jmthurn-Oschwald dem Waisengerichte uneröffnel aushinzugeben. Der Rekurs stügt sich auf Art. 23 BB betr. zivilr. V. d. N. u. A. Es wird ausgeführt, dass die Testameniseröffnung zur Erbschaftseröffnung im Sinne dieser Bestimmung gehöre und deshalb dem Waisengericht Schaffhausen als der Nachlassbehörde des legten Wohnsisses der Erblasserin zufomme. Die Frage habe insofern eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung, als mit der Eröffnung des Testamentes in Aarau unter anderem eine Homologationsgebühr an den Kanton Aargau im Betrage von zirka 900 Fr., also eine Nachlasssteuer verbunden wäre.

C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Jnspektionskommi]- sion) und das Bezirksgericht Aarau haben auf Abweisung des Nekurses angetragen. Aus der Vernehmlassung des Obergerichts ist hervorzuheben : Die Homologation eines Testamentes bezwecke das Vorhandensein einer lezten Willensverordnung sicher zu konsiatieren. Diese Massnahme müsse daher naturgemäss derjenigen Amtsstelle zukommen, bei der das Tesiament hinterlegt worden sei. Die Homologation sei ein formelles Erfordernis der Wirksamkeit der lezten Willensverordnung und bilde deshalb mit der vorausgegangenen Errichtung und Hinterlegung ein zusammenhängendes einheitliches Prozedere. Aus diesem Grunde gehöre die Testamentshomologation nicht zu den Massnahmen und Vorkehren im Sinne des Art. 23 BG betr. zivile, BV. d. N. u, A. ; —

Erwägungen

1. , (Kompetenz des Bundesgerichis, Art. 38 leg. cit. und Art. 180 Ziff. 3 OG.)

2. Nach Art. 23 leg. cit. erfolgt die Eröffnung der Erbschaft für die Gesamtheit des Vermögens stets am legten Wohnsig des Erblassers. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Erblasser die Erbfolge in seinem Nachlasse nah Art. 22 Abs. 2 dem Heimatrecht unterstellt oder ein Testament im Heimatkanton hinterlegt hat. Unter die Eröffnung der Erbschaft im Sinne des Ari. 23 fällt, wie das Bundesgericht im Falle Heuberger, AS 32 1 S. 497 Erw. 5 festgestellt hat, die gesamte (formelle) Be- 126 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Absechnitt. Bundesgesetze.

handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die Nach-. lassbehörde von Schaffhaufen als dem lezten Wohnsitze der Erblasserin ausschliesslich zuständig ist. Die Frage, von deren Lösung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob hier die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn der Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testamentserrihtung ist, ob sie die Nachlassbehandlung einleitet, oder zur Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ist na aargauischem - Recht im erstern Sinne zu beantworten, Die Eröffnung des Testamentes besteht hienach darin, dass es vor Gericht eröffnet und „unter Vorbehalt richlerlicher Aufhebung in Krast erkannt“ wird, zu welchem Akte die gesesslihen Erben vorzuladen sind (8 954 BGB). Den Bedachten hat das Gericht von der legten Willensverordnung von Amtes wegen Kenntnis zu geben (§ 955). Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, dass von thr eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft (§ 956). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt „von der Errichtung und Form“, sondern unter demjenigen von „Aufhebung, Abänderung, Eröffnung und Bestreitung letzter Willens- „verordnungen“. Unter den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) legtwilligen Willensverordnung (§8 297 u. ff.) ist wohl die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde, nicht aber die Eröffnung nah dem Tode genannt. Es kann deshalb auh nicht angenommen werden, dass die letztere ein Aft sei, von dem die formelle Gültigkeit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in § 954) heisst, dass das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht fonstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest, dass mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten föônne, dass sodann die Mitteilung der lessten Willensverordnung an die Bedachien eine Massnahme des Erbschaftsvollzugs ist, und dass die Wirkung der Eröffnung des Testamentes, hinsichtlich der Frist zu dessen Anfechtung gleihsalls die Verlassenschaftsregulierung beschlägt, leuchtet ohne weiteres ein. In legterer Hinsicht ist noch daran zu erinnern, dass nah Art. 2 des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem Gerichtsstand des letzten Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 1 S. 499). Eine allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Jmihurn hätte also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen.

Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die Nachlassbehörde in Schaffhausen zur Eröffnung des Testamentes Jmthurn bundesrechtlic zuständig. Damit ist gesagt, dass der Kanton Aargau auch keinen Auspruch auf die mit der Testamentseröffnung verbundene sogenannte Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch den Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts im Wege stehen ; — erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau (Jnspektionskommission) aufgehoben in der Meinung, dass das Bezirksgericht Aarau angewiesen sei, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Jmthurn-Oschwald dem Waisengericht Schaffhausen unerdffnet aushinzugeben.

IV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes. Acquisition et exploitation de chemins de fer pour le compte de la Confédération.

19. Nrfeis vom 20. Februar 1907 in Sachen Dchweizerilhe Vundesbahuen gegen Kanon Aargau, Art. 10 Rückkaufsgesetz. Die Stempelung der Rechtsschriften der Baundesbahnen im Kanton Aargau fällt nicht hierunter. Umfang einer Steuorstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen.

A. Arti. 76 der KV von Aargau lautet in Abs. 1—4 :

„Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der Grosse Rat ermäch- „tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirêkie Steuern einzu- „führen und die nötigen Strafbestimmungen gegen Übertretungen „aufzustellen :

„Eine Formatjitempelsteuer von allen Nechtsschriften, richter-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 180 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in