Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 I 143

BGE 33 I 143

21. Urteil

vom 31. Januar 1907 in Sachen Mechanische Backsteinfabrik A.-G. gegen Konkursmasse Neuweiler.

Regeste

Aus dem Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt, dass der Konkursverwalter nicht im Prozesse der von ihm vertretenen Konkursmasse das Richteramt ausüben darf.

BV Art. 58 u. 4; thurg. KV Art. 9; thurg. ZPO von 1867, § 49 litt. d.

Sachverhalt

A. Nach dem thurgauischen Einführungsgesetz zum SchKG bildet jeder der 8 Bezirke des Kantons Thurgau einen Konkurskreis (§ 1) und ist das Konkursamt dem Gerichtspräsidenten übertragen; Stellvertreter des Gerichtspräsidenten als Konkursamt ist der Vizepräsident des betreffenden Bezirksgerichts (§ 2). Nach Art. 49 der thurgauischen ZPO (vom 1. Mai 1867) ist ein Richter zur Ausübung seines Amtes nicht befähigt und soll sich desselben unbedingt enthalten:

"... d) wenn er in der Prozessangelegenheit als Beamter einer anderen Instanz, oder als Anwalt, Beistand, Zeuge, Sachverständiger, Schiedsrichter, Geschäftsführer oder als Bevollmächtigter entweder selbst gehandelt oder zu Handlungen Auftrag gegeben hat. "

Ein Richter kann gemäss § 50 ibid. abgelehnt werden:

"a) wenn zwischen ihm und einer Partei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis waltet."

In einer Weisung über das Konkurs- und Pfändungsverfahren vom 27. Januar 1894 hat das Obergericht des Kantons Aargau unter dem Titel "Richterliche Funktionen des Konkursbeamten" ausgeführt: (§ 9 Abs. 1)

"Die durch den Konkursbeamten verfügte Überweisung einer Konkurspendenz an das Gericht, sowie die bei Pfändungs- und Konkurspendenzen dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Instruktionstätigkeit des Gerichtspräsidenten (§§ 19-21 des Einführungsgesetzes) begründet für denselben keine Ausstandspflicht im Sinne von § 49 litt. d der bürgerlichen Prozessordnung."

B. Zwischen H. Neuweiler in Dettighofen bei Illighausen als Kläger und der Rekurrentin als Beklagten schwebte vor Bezirksgericht Kreuzlingen ein Aberkennungsprozess ob. Nach der ersten Verhandlung erklärte sich Neuweiler insolvent, und es wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, wobei als Konkursbeamter gemäss der angeführten Bestimmung des Einführungsgesetzes zum SchKG der Präsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen, B., zu amten hatte. In der Gläubigerversammlung vom 25. Juni 1906 wurde die Konkursverwaltung dem Konkursbeamten übertragen, und es wurde -- mit Stichentscheid des Vorsitzenden Konkursbeamten -- die Fortsetzung des Aberkennungsprozesses gegen die Rekurrentin beschlossen. Der Konkursverwalter erteilte hierauf Vollmacht an Fürsprech Dr. H. in Kreuzlingen zur Weiterführung des Prozesses namens der Konkursmasse. Die Rekurrentin reichte sodann dem Bezirksgericht Kreuzlingen ein Rekusationsbegehren gegen Gerichtspräsident B. ein und begründete es mündlich in der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 16. August 1906, unter Hinweis auf die §§ 49 und 50 der ZPO. Das Gericht wies -- entgegen dem Wunsch des Gerichtspräsidenten B. -- das Rekusationsbegehren ab und lud die Rekurrentin, nachdem deren Vertreter die Fortsetzung der Verhandlung abgelehnt hatte, auf eine nächste Tagfahrt peremptorisch vor. Die Rekurrentin beschwerte sich über den Entscheid des Bezirksgerichts beim Obergericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde unterm 25. September 1906 abwies. In der Begründung wird ausgeführt: Aus der Tatsache, dass Gerichtspräsident B. Konkursverwalter des Konkurses Neuweiler sei, könne kein Ausstandsgrund im Sinne der §§ 49 und 50 ZPO gegen ihn in Bezug auf den von der Konkursmasse weitergeführten Aberkennungsprozess hergeleitet werden. Speziell treffe § 49 litt. d nicht zu, weil das Konkursamt nicht eine dem Bezirksgericht untergeordnete Instanz sei; die dem Konkursamt übergeordnete Instanz sei die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Eventuell sei davon auszugehen, dass das Einführungsgesetz zum SchKG den Ausstand des Konkursbeamten als Richter in Streitsachen der Konkursmasse nicht wollte, weil es sonst doch gewiss nicht eine Gerichtsperson von Amtes wegen als Konkursbeamten bestellt hätte; sollte sich das Einführungsgesetz in dieser Beziehung mit der ZPO in Widerspruch befinden, so müsste es als jüngeres Gesetz vorgehen.

Deshalb sei auch an § 9 Abs. 1 der obergerichtlichen Weisung vom 27. Januar 1894 festzuhalten.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die Mechanische Backsteinfabrik A.-G. in Bürglen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird angebracht, Gerichtspräsident B. sei als Konkursverwalter Geschäftsführer der Konkursmasse Neuweiler, der Gegenpartei der Rekurrentin im fraglichen Aberkennungsprozess. Er sei also Vertreter der Gegenpartei. Nun sei es ein fundamentaler, allgemein geltender Rechtssatz, der zudem für den Kanton Thurgau in § 49 ZPO positiv Ausdruck gefunden habe, dass jedermann Anspruch auf Zuweisung eines unparteiischen Richters habe, und dass speziell niemand in eigener Sache, oder in der Sache des von ihm -- gleichgültig ob auf Grund von Vertrag oder Gesetz -- Vertretenen Richter sein könne. Dieser Satz sei durch Art. 58 BV und Art. 9 der KV ("Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten Richter entzogen werden") gewährleistet, und hiegegen verstosse der angefochtene Entscheid, nach welchem der Konkursverwalter Richter in Sachen der Konkursmasse sein dürfe. Es könne keine Rede davon sein, dass § 49 litt. d ZPO durch das Einführungsgesetz zum SchKG modifiziert worden wäre, ganz abgesehen davon, dass eine solche Modifikation nach dem gesagten verfassungswidrig wäre. Nach Inkrafttreten des Einführungsgesetzes sei die Gerichtspraxis korrekt dahin gegangen, dass der Gerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Konkursbeamter die Masse vor Gericht vertrete (SchKG Art. 240) und nicht in Streitigkeiten der Konkursmasse als Richter amte. Erst infolge der in dieser Beziehung verfassungswidrigen obergerichtlichen Weisung vom 27. Januar 1894 sei die genannte Praxis geändert worden. (...)

D. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen.

Die Konkursmasse Neuweiler hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Konkursverwaltung ist nach schweizerischem Konkursrecht das gesetzliche Organ der Konkursmasse, das die letztere vor Gericht und überhaupt im Rechte zu vertreten und ihre Rechte und Interessen allgemein zu wahren hat. Ihre Stellung hat eine gewisse Analogie zu derjenigen des gesetzlichen Vertreters einer handlungsunfähigen physischen oder einer juristischen Person (s. SchKG Art. 237 Abs. 2, Art. 240, 241 usw.; Jäger, Kommentar, Note 4 und 5 zu Art. 240; Reichel, Kommentar zu Art. 240). Als Konkursverwalter ist somit der Konkursbeamte und Gerichtspräsident B. das gesetzlich vertretende Organ der Konkursmasse Neuweiler. Demgemäss hat er denn auch dem Advokaten Dr. H. namens der Konkursmasse Vollmacht zur Fortführung des Aberkennungsprozesses gegen die Rekurrentin erteilt.

2. Es ist ein Fundamentalsatz jeder geordneten Rechtspflege, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann. Der Richter soll von den widerstreitenden Interessen der Parteien unabhängig sein und über den Parteien stehen. Er ist schlechthin unfähig, in eigener Sache das Richteramt auszuüben. Der mit solchem Mangel Behaftete ist trotz ordnungsgemässer Bestellung kein Richter; es fehlt ihm die Jurisdiktionsgewalt für den betreffenden Rechtsstreit.

Dem Fall, dass jemand in eigener Sache als Richter amtet, ist derjenige gleichzustellen, da der Richter allgemein oder speziell in Bezug auf den Gegenstand des Rechtsstreites Vertreter einer Partei ist. Auch hier steht der Richter nicht über den Parteien und ist nicht geeignet, ein rechter Mittler zwischen diesen zu sein. Ob die Vertretung auf Vertrag oder Gesetz beruht, kann dabei keinen Unterschied machen. Wesentlich ist, dass der Vertreter in beiden Fällen die Rechte und Interessen des Vertretenen wie seine eigenen wahrzunehmen hat und deshalb unmöglich gleichzeitig ein unbefangener Richter sein kann. Demnach verstösst die Mitwirkung des Konkursverwalters B. als Richter im Prozesse der Konkursmasse Neuweiler gegen den allgemeinen Rechtssatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann.

3. Die als Fundamentalsatz jeder geordneten Rechtspflege bezeichnete Regel, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, ist sowohl durch die BV, wie auch durch die KV von Thurgau speziell garantiert, insofern sie als in der Gewährleistung des ordentlichen, verfassungsmässigen Richters (BV Art. 58, KV Art. 9) mit inbegriffen erscheint. Unter verfassungsmässigem Richter (französischer Text des Art. 58 BV: "juge naturel") ist nach feststehender Auslegung gemäss dem Sinn und Geist dieser Verfassungsnorm nicht bloss ein Richter zu verstehen, dessen amtliche Betätigung keine ausdrücklichen Verfassungsbestimmungen verletzt (s. AS 16 S. 487), sondern auch ein Richter, der durch Gesetz oder allgemein geltende Rechtsgrundsätze gewährleistet ist. Eine Persönlichkeit, die in Wahrheit Partei ist, die deshalb unfähig ist, des Richteramts zu walten und geradezu der Jurisdiktionsgewalt für den fraglichen Rechtsstreit ermangelt, ist kein ordentlicher, natürlicher, verfassungsmässiger Richter im Sinne jener Garantie, sondern ein Ausnahmerichter, gegen den der Schutz des Art. 58 BV und ähnlich lautender kantonaler Verfassungsvorschriften muss angerufen werden können (vergl. auch AS 10 S . 510, 15 S. 729).

Dass derselbe Schutz auch aus der allgemeinen Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) zu folgern wäre, soll hier nicht näher ausgeführt werden (s. AS 32 I S. 36 f.).

4. Nach dem gesagten ist der angefochtene Entscheid des Obergerichts Thurgau, der die Mitwirkung des Konkursverwalters B. als Richter bei einem Prozesse der Konkursmasse für zulässig erklärt, verfassungswidrig, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob er nicht zugleich auch eine ausdrückliche Bestimmung kantonalen Prozessrechts verletzt. Das letztere ist aber zudem der Fall. Schon aus § 49 itt. d der ZPO ergibt sich zwingend, dass der Gerichtspräsident als Konkursverwalter den Ausstand in Prozessen der Konkursmasse zu beobachten hat. Das Obergericht hat in der Begründung seines Entscheides nur geprüft, ob der Konkursbeamte im Verhältnis zum Bezirksgericht Beamter einer untern Instanz ist und dies verneint, während die Untersuchung der Frage, ob man es beim Konkursverwalter nicht mit einem Geschäftsführer zu tun hat, der in der Prozessangelegenheit zu Handlungen Auftrag gegeben hat, nach den Ausführungen in Erwägung 1 und 2 ohne weiteres zur Gutheissung der Beschwerde der Rekurrentin hätte führen müssen. § 49 litt. d der ZPO kann auch nicht, wie das Obergericht andeutet, in Ansehung der Gerichtspräsidenten, die Konkursverwalter sind, durch das Einführungsgesetz zum SchKG aufgehoben sein; der hiedurch geschaffene Rechtszustand würde, wie dargelegt, elementaren prozessrechtlichen Grundsätzen, sowie der Bundes- und Kantonsverfassung widerstreiten. Die Meinung des Einführungsgesetzes kann deshalb nur die sein, dass der Gerichtspräsident und Konkursverwalter in Kollisionsfällen als Richter den Ausstand zu nehmen hat. Was schliesslich § 9 Abs. 1 der obergerichtlichen Weisung vom 27. Januar 1894 anbetrifft, so bedarf keiner Ausführung, dass sie dem angefochtenen Entscheid nicht zur Stütze dienen kann, da die betreffende Vorschrift nach dem gesagten sich als verfassungs- und gesetzeswidrig darstellt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 1906 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 49 und Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in