Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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Kolly » que les poursuites auraient dû être dirigées, et il ne pouvait suffre que les actes de poursuite fussent. notifiés à l’époux Kolly en sa qualité de personne aduite faisant partie du ménage de la débitrice (voir art. 6i LP). Par conséquent c’est à bon droit que l’Antorité cantonale de survelillance a annulé, non seulement la poursuite N° 5387, exercée à la guite d’un commandement de payer gui fut notifié à la femme Kolly, mais aussi les poursuites N°° 5686 et 5890, exercées à la suite de commandements de payer dont la notification au mari de la débitrice ne paraît avoir été que l’effet d’un pur hasard, vu que la notification eut lieu par les soins de la poste et que le nom du mari ne figurait pas gur l’acte.

L'’annulation de toutes ces poursuites était d’ailleurs d’autant plus indiquée que les actes de poursuite subséquents (procès-verbaux de Saisìe, actes de sursìs) ne mentionnalent également que la débitrice elle-même et ne satisfaisgaient donc pas non plus aux exigences de la loi.

2. — Les trois poursuites étant ains1 frappées de nullité absolue, il va gans dire que cette nuliité pouvait et devait être prononcée d'office et que par conséquent, l’exception de tardiveté soulevée par le créancier au gujet du recours de la débitrice est sans fondement. C’est du resle pour la même rais0on qu'il n’y a pas lieu de rechercher sì dame Koliy a eu pouvoir pour interjeter un recours auprès de l’Autorité cantonale de gurveillance ou sì elle aurait dû se faire assister par la personne qui venait de lui être désignée comme asistant.

Par ces motifs, La Chambre des Poursuites ef des Faillites Prononce : Le recours esf écarté.

30, Enfscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Kägi und Lüscher.

Arrestbetreibung; Anschluss der Arrestgläubiger an die Pfändung eines andern Gläubigers, Art. 281 Abs. 1 SchKG. — Wenn der Anschtussarrestoläubiger unterlässt, vor Ablauf der Teilnahmefsrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stelien, obschon er dazu imstande war, s80 verwirkt er sein Recht aus dem prôvisaorischen Anschluss und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der betreffenden Gruppe zu getangen.

1. Am 26. Mai 1906 liessen Hiltehrand & Cie. in Zürich gegen Heinrich Steiner einen Arrest vollziehen, der sich im besondern auch auf ein (streitiges) Guthaben des Schuldners gegen die Firma Gyr, Krauer & Cie. erstreckte. Die Arrestbetreibung wurde rechtzeitig anbegehrt und der Zahlungsbefehl (nach Ablauf eines Rechtsstillstandes) am 11. Juli zugestellt. Fnzwischen hatten andere Gläubiger Steiners, darunter die Rekurrenten Fda Kägi und J. Lüscher, Pfändung verlangt, und es bildete sich bezüglich jenes verarrestierten Guthabens eine Gruppe, für welche laut erstinstanzliher Feststellung die Teilnahmefrist am 18. August ablief und an die Hiltebrand & Cie. als Arrestgläubiger nah Art. 281 SHKG von Amtes wegen angeschlossen wurden. Am 5. September stellten die letztern gestügt auf den ohne Rechtsvorschlag gebliebenen Zahlungsbefehl ein Pfändungsbegehren. Am 7. September teilte ihnen aber das Betreibungsamt (Zürich TI) mit, dass sie bei der Verteilung aus der ersten Gruppe ausge- \cslossen seien, weil sie das Pfändungsbegehren erst nach Ablauf der Teilnahmefrist gestellt hätten.

Sachverhalt

II. II. Hiergegen führten sie Beschwerde und die erste Instanz hiess diefe dahin gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, den Beschwerdeführern den auf ihre Arrestforderung entfallenden Erlös im Sinne von Art. 144 Schlusssass SchKG zunächst provisorisch zuzuteilen. Die Beschwerdeführer, nahm sie an, seien während der Jahresfrist des Art. 88 SKG immer noh zur Anbringung eines definitiven Pfändungsbegehrens berechtigt. Bleibe ein solches Begehren aus, so falle der provisorisch den Beschwerdeführern zugeteilte Erlös dann den andern Gläubigern zu.

und Notar Lüscher mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde und Aufrechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung vom 7. September 1906 an die kantonale Aussichtsbehörde weiter, Diese wies sie mit Entscheid vom 20. Dezember 1906 ab, wobei sie ausführte : Wer provisorisch an einer Pfändung teilnehme, sei es infolge eines Pfändungsbegehrens gemäss Art. 118, sei es von Amtes wegen gemäss Art. 281, brauche später gar fein weiteres Begehren um definitive Teilnahme zu stellen ; vielmehr werde seine Teilnahme von selbft zu einer definitiven damit, dass das Hindernis für die definitive Pfändung dahinfalle, welches Hindernis nur darin liege, dass noch nicht feststehe, ob der Schuldner die Betreibung anerkennen müsse oder nicht.

IV. IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereihten NRekurse erneuern Jda Kägi und Notar Lüscher ihr vor der Vorinstanz gestelltes Begehren vor Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskäammer zieht

Erwägungen

Unbestritten ist, dass die Rekursgegner nach Art. 281 Abf. 1 S&KG zur provisorischen Teilnahme an der fraglichen Psändungsgruppe berechtigt waren, da sie zur Zeit, als die erste Psändung in dieser Gruppe vollzogen wurde, das Psändungsbegehreu noch nict stellen konnten. Dagegen fragt es sich, ob sie ihre Rechte aus dem provisorishen Anschluss und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der Gruppe zu gelangen, dadurch preisgegeben haben, dass sie es unterliessen, vor Ablauf der Teilnahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen, trodem sie dazu noh im Stande waren. Die Frage muss, entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen, bejaht werden : Wenn Art. 284. Ahbs. 1 den Arrestgläubiger unter den daselbst vorgesehenen Voraussetzungen von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung eines andern Gläubigers teilnehmen lässt, so geschieht das aus Billigkeitsgründen, um zu verhindern, dass dem Arrestgläubiger die Vorteile aus der Arrestnahme nicht deshalb verloren gehen, weil er noch nicht in der Lage ist, die Pfändung zu verlangen. Sobald ihm nun aber die letztere Borfehr möglich wird, besteht auh kein Grund und namentlich die erwähnte Billigkeitsrücfsicht nicht mehr, um ihn von deren Bornahme zu befreien. Es greift dann vielmehr wieder der allgemeine Grundsass Plat, wonach das Pfändungsrecht nur gestügt auf ein Pfändungsbegehren des Gläubigers erwirkt wird (vergl. und Konkursgeses, S. 90 Note 112). Gegen das gesagte lässt nch auh nicht etwa mit dem Fall des Art, 83 Abf. 3 argumentieren, in welchem die vorherige provisorische Pfändung ohne Zutun des Gläubigers (infolge der Unterlassung des Betriebenen, die Aberkennungsklage einzureichen, oder infolge der Abweisung dieser Klage) zu einer definitiven wird. Dieser Fall unterscheidet ih von dem vorliegenden fchon dadurch, dass daselbst ein wirkliches Begehren um Vollzug der provisorischen Pfändung vorausgegangen ist, während die letztere hier ohne ein folches eintritt.

Hiernach haben also die Rekursgegner wegen der Unterlassung, die definitive Pfändung zu verlangen, ihr Ret auf Teilnahme in der fraglichen Pfändungsgruppe verloren und ist deshalb unter Aufhebung des Vorentscheides die diese Teilnahme verweigernde betreibungsamtliche Verfügung vom 7. September 1906 zu

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Borentscheides die Beschwerde der Rekursgegner Hiltebrand & Cie, abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 6i und Art. 281 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in