Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 I 388

62, Entscheid vom 22. Mai 1907 in Sachen Zobrist und Genossen gegen Grossen Vat des Kantons Zargaun.

Bedeutung des Grundsalzes der Gewalstentrennung (Art. 9 KV von Aargau). Stellung der gesetzgebenden Behörde — des Grossen Rates — alis Kompetenzgerichtshof (zur Beurteilung von Kompetenzkonftikten zwischen Verwaltung und Justiz) (Art. 33 litt. n aarg. KV). — Voraussetzungen für die Anhebung eines Kompetenzkonfliktes durch die Verwaltung (Regierungsrat): liegt darin, dass der Konflikt angehoben und entschieden wird nach Erlass eines die gerichtliche Kompetenz bejahenden und in der Sache selbst entscheidenden gerichtlichen Urteils, eine Verletzung des Grundsatzes der Gewatltentrennung ? Bedeutung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. — Eigentumsgarantie. — Verfassungsmässiger Richter.

Sachverhalt

A. Das aargauishe Flurgeses vom 24, Wintermonat 1875 sieht vor, dass verbesserte Feldeinteilungen selbst gegen den Willen einzelner Eigentümer durchgeführt werden, wenn 2/, der beteiligten Grundbesigzer, die zugleich den grössern Teil des Bodens befigen, si dafür erklären (§ 33), Von dem Zwang zur Beteiligung sind Grundstücke mit gewissen Eigenschaften, z. B. solche, welche notorisch zu Bauplägen bestimmt sind, Gärten und Baumgärten usw. befreit (§ 34). Wird ein solches Unternehmen von der Versammlung der Grundeigentümer beschlossen, so is gleichzeitig eine Ausführungskommission zu ernennen (§ 44), Diese Ausführungsfommisjion hat in erster Linie bei Durchführung der ihr obliegenden Arbeiten die Grundstückke zu ermitteln, welche zur Unlernehmung beizuziehen sind (§ 45) ; sie hal ihre Arbeit in der Folge aufzulegen, wobei dann die beteiligten Grundeigentümer Gelegenheit haben, sich darüber bei der für jeden Flurkreis bestehenden Flnrkommission zu beschweren. Diese verfügt das nötige, indem sie entweder die Arbeit an die Ausführungskommission mit

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