33 II 124
BGE 33 II 124
zember 1906 zugestellt worden ist, hat zunächst (mit Eingabe
15. Arteil vom 23. Februar 1907 in Sachen vom 15. Dezember) erklärt, er ergreife die selbständige Berufung
Riedel, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Buol, bezw. nunmehr dessen und behalte sich vor, die genauere Präzision innert nützlicher
Frist einzugeben. Mit Eingabe vom 29. Dezember an das Kan¬ Konkursmasse, Bekl. u. II. Ber.=Kl.
tonsgericht hat er sodann folgende Berufungsanträge gestellt:
Form und Frist der Berufung, Art. 65, 67 Abs. 2 0G. Eine Ver¬ 1. Die Entschädigungsforderung der Klägerin aus Abs. 2 des besserung und Veränderung der Berufungsanträge innert der Beru¬ Art. 53 OR aus dem Titel „Erschwertes Fortkommen“ sei eben¬ fungsfrist ist zulässig. Mitteilung von der Berufung; Art. 68, 40 falls mangels rechtlicher und tatsächlicher Grundlage gänzlich ab¬ 0G. — Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. Grobes Verschulden.
— Entschädigung bei Körperverletzung. Art. 53 Abs. 1 u. 2 OR. zuweisen, eventuell gegenüber den vorinstanzlichen Entscheiden ganz
Verhättnis beider Bestimmungen zu einander; Stellung des Bundes¬ bedeutend zu reduzieren. gerichts. — Schmerzengeld. Art. 54 OR. 2. Bezüglich der Entschädigungsforderung der Klägerin aus
Art. 54 OR sei das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit seitens
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1906 hat das Kantonsge¬ des Beklagten zu verneinen und ferner festzustellen, dass der Art. 54 richt von Graubünden erkannt:
OR von der Vorinstanz diesbezüglich, wie auch bezüglich des Unter teilweiser Gutheissung der klägerischen Appellation wird
angeblichen Auftretens „seelischer Leiden“ unrichtig angewendet Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter
worden sei, so dass die gesprochene Entschädigung von 1000 Fr. seiner Tochter Olga eine Entschädigung von im ganzen 4289 Fr. mindestens auf den Höchstbetrag von 200 Fr. zu reduzieren sei. zu bezahlen, wovon 1289 Fr. seit 31. Mai 1905 mit 5%
C. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kläge jährlich zu verzinsen sind
von der Berufung des Beklagten Mitteilung gemacht worden sei,
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung an hat die Kantonsgerichtskanzlei geantwortet, weder die Berufungs¬ das Bundesgericht erklärt.
erklärung noch der Nachtrag seien der Klägerin zugestellt worden; Die Klägerin beantragt:
sie sei lediglich mittelst des gewöhnlichen Formulars von der Tat¬ 1. Das Bundesgericht wolle ihr aus Art. 53 Abs. 1 OR fache der Berufung informiert worden. als Entschädigung für den Nachteil teilweiser Arbeitsunfähigkeit
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ 3780 Fr. zusprechen.
teien ihre Anträge wiederholt und gegenseitig auf Gutheissung der 2. Ferner wolle das Bundesgericht die Entschädigung aus eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen. Art. 54 OR von 1000 Fr. auf 2000 Fr. erhöhen.
Erwägungen
die ganze Entschädigungssumme mit 5 % vom Tage des Unfalles 1. In formeller Beziehung ist vorerst zu bemerken, dass auch an zu verzinsen. die Berufung des Beklagten rechtzeitig in gehöriger Form einge¬
4. Im übrigen wolle das Bundesgericht das Urteil des Kan¬ legt worden ist. Wenn auch die erste Eingabe, vom 15. Dezember,
die Berufungsanträge noch nicht enthielt und erst als Ankündi¬ tonsgerichts bestätigen, im Sinne jedoch, dass die Entschädigung aus Art. 53 Abs. 2 OR wie sub Ziffer 3 zu verzinsen sei. gung der Berufung aufzufassen ist, so sind doch die Berufungs¬
Der Vertreter des Beklagten, dem das Urteil am 11. De¬ anträge innert nützlicher Frist beim Kantonsgericht eingereicht
worden, und das genügt zur Formrichtigkeit der Berufung. Das
* Die Entschädigung setzt sich zusammen aus: 3000 Fr. gemäss Gesetz verbietet eine Verbesserung und Veränderung der Berufungs¬ Art. 33 Abs. 2 OR und 1000 Fr. gemäss Art. 34 OR, 289 Fr. Heilungs¬ erklärung innert der Berufungsfrist nicht. Dagegen hätte wohl kosten. (Anm. d. Red. f. Publ.) korrekterweise, gemäss Art. 68 OG, die kantonale Gerichtsstelle
der Klagepartei auch vom Inhalte der Berufung des Beklagten, die Muskulatur in der ganzen Ausdehnung mehr oder weniger
nicht nur von der Tatsache der Berufungserklärung Mitteilung vom Knochen losgerissen worden war. Das Fieber wurde erst
machen sollen, wie denn überhaupt Art. 40 Abs. 1 OG, wonach durch Einspritzung von Streptokokkenserum zurückgedämmt. Die
„die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften“ in doppel¬ Wunden heilten langsam. Die Naht an der untern Wunde musste,
ter Ausfertigung einzureichen sind, gewiss auch für die Berufungs¬ obwohl zum Abfluss genügend Offnung gelassen worden war,
erklärung gilt. (Vergl. Art. 44 des Hafnerschen Vorentwurfs teilweise entfernt werden. Die Wunde heilte per Granulation.
und Art. 68 des Entwurfs des Justizdepartements.) Indessen Am 20. November konnte die Klägerin als geheilt angesehen
vermag die Ausserachtlassung dieser Vorschriften an der Formgül¬ werden, nur am untern Augenrande blieb eine harte, bläulichrote
tigkeit der Berufung nichts zu ändern. Geschwulst zurück, die Klägerin schielte mit dem rechten Auge
2. Ist demnach auf die Streitsache im ganzen Umfange der und konnte nicht lesen, weil sie doppelt sah. Eine Untersuchung
Berufungsanträge einzutreten, so ist hinsichtlich des dem Prozesse des Auges durch Dr. Dönz ergab Verletzung des untern Augen¬
zu Grunde liegenden Tatbestandes zu bemerken: Die am 15. März muskels. Am 20. bis 25. Dezember kam es zur Erweichung und
1896 geborene Klägerin, Olga Riedel, Tochter des Tapezierers Absorption des harten Tumors; der Abszess entleerte sich und es
Max Niedel in Davos, kam am 27. Oktober 1904, abends blieb noch mehr oder weniger Sekretion für längere Zeit. Mitte
zirka um 7 Uhr, in die Küche des Restaurants Buol in Davos, Januar 1905 entfernte Dr. Buol mehrere kleine Knochensplitter
das eine Frau Wanner als Pächterin des (ursprünglichen) Be¬ die vom untern Orbitalrand herrührten, worauf die Sekretion
klagten Buol, Metzgermeisters in Davos, betrieb; sie sollte dort nachliess und die Wunde sich rasch schloss. Laut Gutachten Dr.
das Abendessen für einen bei ihren Eltern wohnende Kurgast Buol, vom 18. Februar 1905, ist „das früher schöne Kind in¬
holen. Da sie ein wenig warten musste, setzte sie sich auf einen „folge dieser Narben für sein ganzes Leben stark entstellt"; „es
Stuhl. Der anwesende grosse Hund des Beklagten kam auf sie „ist ferner keineswegs ausgeschlossen, dass sich nachträglich nicht
zu und legte seinen Kopf in ihren Schoss, worauf sie ihre Hand „noch Störungen von Seiten der Gesichtsnerven oder des Auges
auf den Kopf des Hundes legte. Plötzlich schrie die Klägerin auf „einstellen werden.“ Dr. Dönz, der speziell die Augen der Klägerin und lag mit blutüberströmtem Gesicht am Boden, während der untersucht hatte, fasste sein Gutachten, d. d. 20. Februar 1905
Hund aus der Küche sprang: er hatte die Klägerin in die rechte dahin zusammen: 1. Die Sehschärfe des rechten Auges sei nicht
Wange gebissen. Der sofort herbeigerufene Arzt Dr. Buol nahm verändert worden; 2. die durch die Muskellähmung hervorge¬
folgenden Status auf: „1. Grosse klaffende Wunde bis auf den rufene Bewegungsstörung sei „jetzt“ nahezu verschwunden „Knochen von der Mitte der rechten Nasenwand zirka 7 Centi¬ vorhandene kleine (latente) Störungen im Gleichgewicht „meter lang im Bogen nach aussen verlaufend. 2. Die Nasenwand Augenmuskeln, soweit sie vom Unfall abhängen, werden „war durchbissen, Blut strömte aus dem rechten Nasenloch. 3. „wahrscheinlich, doch nicht sicher“, verschwinden und seien prak¬ „Drei kleinere tiefe Wunden unter dem rechten Auge, alle bis tisch ohne grosse Bedeutung; 4. nachträgliche Komplikationen „auf den Knochen, die kleinste davon, am weitesten nach aussen, seien möglich; 5. die Klägerin erleide durch die Entstellung einen „gelegen, war zirka 2 Centimeter lang. 4. Wunde und Schür¬ bedeutenden Nachteil. Das im Prozesse (von der I. Instanz) ein¬ „fung des obern Augenlides.“ Er desinfizierte die Wunden, nähte geholte Gutachten der Arzte Dr. Spengler, Dr. Kornmann und die grösste davon teilweise zu und legte einen aseptischen Verband Dr. Schibler endlich enthielt folgende Schlüsse: „1. Entzündungen an. Am nächsten Morgen fand er starke Schwellung und Rötung „infolge des Unfalles sind keine vorhanden. 2. Es ist zwar überall der ganzen Backe, das Auge ganz verschwollen und blaurot, „Narbenbildung eingetreten, die entstandenen Narben sind aber starkes Fieber und Schüttelfrost. Gewisse Symptome zeigten, dass „noch nicht unveränderlich, und es können daher noch nachträg¬
„ein unvertrautes, bissiges Tier kennen musste“, und sie beurteilt „lich Komplikationen von Seiten des Nasenganges rechts und den Fall dahin, dass der Beklagte in der Verwahrung und Be¬ „des Tränennasenganges rechts auftreten. 3. Es handelt sich um
aufsichtigung des Hundes nicht nur nicht die erforderliche, sondern „eine dauernde Entstellung, welche bis jetzt im wesentlichen eine
überhaupt keine Sorgfalt angewendet habe. Zu jener ersten An¬ „kosmetische ist; diese Entstellung kann sich vermindern, es können nahme ist die Vorinstanz offenbar auf Grund der Zeugenaus¬ „aber auch die sub 2 genannten Komplikationen auftreten. 4. Der
sagen gelangt. Aus diesen ist, in Ergänzung des Tatbestandes, „Narbenfleck der rechten Hornhaut ist ein alter Rest einer längst
hervorzuheben: Nach den Aussagen der Zeugen Jakober, Hart¬ „abgelaufenen Entzündung und hat mit dem Unfall nichts zu
mann, Niedermann, Lydia Eschmann und Frau Caflisch ist richtig, „tun. 5. Der Brechungsfehler des rechten Auges ist angeboren.
dass der Hund des Beklagten öfters biss: er hat die Frau und
6. Die Sehschärfe des rechten Auges blieb unberührt und ist den Knaben des Beklagten gebissen, ferner den Zeugen Nieder¬ „normal. 7. Die durch Schwäche des untern schiefen Augenmus¬
mann und (vor etwa 2½ Jahren im Gesichte) den Zeugen „kels bedingte leichte Störung im Zusammenarbeiten beider Augen
Hartmann, endlich, etwa im Mai oder Juni 1904, die Zeugin „ist zur Zeit praktisch ohne jeden Belang und wird voraussichtlich Lydia Eschmann (in die rechte Hand); nach dem Zeugen Kirch¬ „bei Ausbleiben von Komplikationen bald schwinden. 8. Die Frage, meier hat er „vor ungefähr zwei Jahren“, als der Zeuge ins „ob und inwieweit die zur Zeit im wesentlichen rein kosmetische
Restaurant Buol eintrat, geschnappt, als der Zeuge ihn streicheln „Entstellung späterhin eventuell die Erwerbsmöglichkeit beein¬
wollte. Wenn nun auch Frau Buol gebissen worden sein soll, „trächtigen wird, hängt von nicht medizinischen Umständen und
weil sie den Hund züchtigte und er nicht entweichen konnte, und „Gesichtspunkten ab, und liegt somit deren Beantwortung nach
Niedermann, weil er den Hund geneckt hatte, so ist doch die „unserer Ansicht nicht in der Kompetenz dieser Expertise.“ Die tatsächliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, der fragliche Hund Klägerin musste der Körperverletzung wegen die Schule während
sei bissig und unvertraut, entfernt nicht aktenwidrig. Dann muss mehr als drei Monaten versäumen; sie wurde nach dem folgenden
aber der Vorinstanz auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung Schuljahre (1905/1906) nicht promoviert. Mit der vorliegenden,
beigetreten werden, dass der Beklagte gar keine Sorgfalt in der am 31. Mai 1905 hängig gemachten Klage macht nun der
Verwahrung und Beaufsichtigung dieses die Menschen gefährden¬ Vater der Olga Riedel namens dieser den Metzgermeister Buol
den Tieres angewendet hat: er liess es frei und ohne Maulkorb an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Konkursmasse
herumlaufen an Orten, an denen viele Menschen und besonders getreten ist — als Tierhalter, gemäss Art. 65 OR, haftbar, wo¬
auch Kinder verkehren, und das, obschon er vom Zeugen Jakober bei er heute noch die aus Fakt. B ersichtlichen Schadenersatzan¬
(Heilgehülfen in Davos) nach Behandlung der Fälle Frau Buol sprüche aufrecht hält.
und Niedermann darauf aufmerksam gemacht worden war, es
3. Der (ursprüngliche) Beklagte bestreitet nicht, aus Art. 65
wäre besser, er würde den Hund wegschaffen, bevor es etwas OR haftbar zu sein; er hat auch heute, und gewiss mit Recht,
schlimmeres gebe. Der Umstand, dass ein polizeiliches Einschreiten die Einrede des Selbstverschuldens der Klägerin fallen lassen. wegen des Hundes nie erfolgte, ist dem gegenüber ohne Bedeu¬ Sein grundsätzlicher Standpunkt geht vielmehr in erster Linie
tung. Ebensowenig kann sich der Beklagte damit entschuldigen, dahin, es falle ihm kein grobes Verschulden zur Last; des weitern
der Hund habe noch niemanden angefallen, er habe nur gebissen, bestreitet er, dass der Klägerin wegen erschwerten Fortkommens
wenn man ihn gereizt oder gestreichelt habe: gerade der Umstand, ein Schadenersatz zustehe. Da die Frage des Grades des Ver¬
dass der Hund beim Streicheln bissig wurde, musste den Beklagten schuldens für den Entschädigungsanspruch der Klägerin in mehr¬
zur Vorsicht veranlassen, da erfahrungsgemäss viele Leute die Ge¬ facher Beziehung präjudiziell ist, empfiehlt es sich, vorab diese
wohnheit haben, fremde Hunde, um ihnen ihre Freundlichkeit zu Frage zu prüfen. Hiebei ergibt sich: Die Vorinstanz nimmt in
tatsächlicher Beziehung an, „dass der Beklagte seinen Hund als
zeigen, oder um sie vertraut zu machen, zu streicheln. Ein derar¬ hier gefordert worden sind. Mit ihren beiden Begehren aus tiges Tier durfte insbesondere nicht in einer Wirtschaft gelassen Art. 53 macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen werden, wo viele Leute verkehren. Das Verhalten des Beklagten der ökonomischen Nachteile, die ihr aus der Körperverletzung er¬
stellt sich als sehr grobe Fahrlässigkeit dar, da ihn die wieder¬ wachsen, geltend; und wenn sie nun dabei einen Anspruch unter
holten Bissangriffe des Tieres zu scharfer Beaufsichtigung und Anrufung einer nicht zutreffenden Gesetzesstelle begründen will,
Verwahrung, mindestens zum Versehen des Hundes mit einem so kann ihr das nicht schaden und kann der Richter daran nicht
Manlkorb, hätten veranlassen sollen, und er sich insbesondere auch gebunden sein. Allerdings ist der Richter an die Begehren der
bewusst sein musste, dass Hundebisse, wegen der damit verbundenen Parteien gebunden, und darf er nicht einen Klageanspruch zu¬
Gefahr der Blutvergiftung, leicht sehr schwerer Natur sein können. sprechen auf Grund eines Gesetzesartikels, welcher ein Begehren
4. Was nun die Folgen der Körperverletzung und das Mass voraussetzt, das im Prozesse gar nicht gestellt worden ist; und der der Klägerin gebührenden Entschädigung betrifft, so trennen allerdings hat das Bundesgericht speziell die Streitsache nur im
sich die streitigen Posten — die von keiner der Parteien ange¬ Umfange der von den Parteien gestellten Anträge zu überprüfen
fochtene Zusprechung von 289 Fr. betrifft die Heilungskosten (Art. 79 Abs. 3 OG). Allein innerhalb dieser Anträge bewegt in Forderungen wegen ökonomischer Nachteile aus der erlittenen sich das Bundesgericht frei, ohne an die Rechtsbegründung der Körperverletzung (Art. 53 Abs. 1 und 2 OR) und Forderungen Parteien gebunden zu sein, und es hat insbesondere auch frei zu
auf Schmerzengeld und sonstige Genugtuung (Art. 54 OR). prüfen, ob es die Berufungsanträge zusammenfassen und im
Die Klägerin hat ihre Gesamtentschädigungsforderung (abgesehen Rahmen der zusammengefassten Anträge die Streitsache beurteilen
von den Heilungskosten) in drei verschiedene Posten zerlegt und darf, oder ob es an jeden einzelnen Berufungsantrag gebunden aus Art. 53 Abs. 1 und 2 und Art. 54 je eine bestimmt be¬ ist. Auch für das Bundesgericht gilt der Satz, „dass unzutreffende
zifferte besondere Forderung* geltend gemacht, und es fragt sich „Rechtsausführungen der Parteien diesen nicht schaden können, nun vor allem, inwieweit das Bundesgericht an diese Zerlegung „indem es genügt, wenn diejenigen Tatsachen vorgebracht werden, und Bezifferung gebunden ist und inwieweit es über die einzelnen „welche die rechtlichen Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs Posten hinausgehen und lediglich die noch aufrecht erhaltene Ge¬ „bilden; denn die Rechtsanwendung ist Sache des Richters; er samtentschädigungsforderung berücksichtigen darf. In seinem Urteil „hat von Amtes wegen die Subsumtion des von den Parteien vom 9. Februar 1906 in Sachen Sprecher und Valer gegen „vorgelegten Tatbestandes unter die zutreffenden gesetzlichen Be¬ Peer, Revue 24 Nr. 60, hat das Bundesgericht in einem ähn¬ „stimmungen vorzunehmen“. (BGE 21 S. 1079 Erw. 3.
lichen Falle hinsichtlich der Art. 50 und 55 OR ausgeführt, es Dieser Fall trifft nun hier, soweit die Klägerin Entschädigungs¬ sei an die Zerlegung der Ansprüche gebunden und könne nicht ansprüche aus Art. 53 geltend macht, zu: ihre gesamten Rechts¬ aus Art. 55 eine grössere Entschädigung, als die verlangte, zu¬ ausführungen laufen darauf hinaus, eine Entschädigung, die rich¬ sprechen, im Rahmen der Gesamtforderung, da die Ansprüche tigerweise unter Art. 53 Abs. 2 zu subsumieren ist, aus dem aus Art. 50 und aus Art. 55 ihrer rechtlichen Natur nach ver¬ Gesichtspunkte des Abs. 1 eod. zu begründen; es handelt sich schieden seien. Anders verhält es sich nun jedenfalls, wenn auch also lediglich um die Anrufung einer unzutreffenden Gesetzesstelle, vielleicht nicht mit den Ansprüchen aus Art. 54 gegenüber den¬ um eine unrichtige Rechtsausführung, und hieran kann das jenigen aus Art. 53, so doch mit den Ansprüchen, die auf Grund Bundesgericht nicht gebunden sein. Indem nämlich die Klägerin der beiden Absätze des Art. 53 gefordert werden können und Ersatz für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig¬
keit verlangt, begründet sie das damit, sie sei infolge ihrer Ent¬ * 3000 Fr. aus Art. 33 Abs. 1, 3780 Fr. aus Art. 53 Abs. 2, 2000 Fr. stellung im Erwerb gehemmt und speziell überall, wo es auf aus Art. 54 OR. (Anm. d. Red. f. Publ.) Leistung mittelst Repräsentation ankomme, benachteiligt und zurück¬ Klägerin ausgestanden hat und noch ausstehen wird, zu berück¬
gesetzt. Es ist nun klar, dass es sich hiebei nicht um eine Arbeits¬ sichtigen. Die Vorinstanz hat diesen Faktoren durch die Zu¬ unfähigkeit handelt; die Fähigkeit der Klägerin, zu arbeiten und sprechung von 1000 Fr. nicht genügend Rechnung getragen; vielmehr
zu erwerben, ist nicht aufgehoben oder beeinträchtigt, wenigstens rechtfertigt sich eine Erhöhung dieser Entschädigung auf 2000 Fr.
zur Zeit nicht; sondern der von ihr geltend gemachte Gesichts¬ 7. Bei der Zinsfrage, die endlich noch bestritten ist, ist zu
punkt betrifft das erschwerte Fortkommen infolge der Entstellung berücksichtigen, dass die zugesprochenen Entschädigungsbeträge auf und fällt also ganz unter Abs. 2 des Art. 53 OR. den Tag des Unfalles berechnet sind. Daher hat auch die Ver¬
5. Ist demnach die verlangte Entschädigung aus Art. 53 zinsung von diesem Tage an zu laufen. Die Unterscheidung der Abs. 2 im Rahmen der Gesamtforderung von Fr. 3780 + Fr. 3000 Vorinstanz, die die Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) nicht
zu beurteilen, so ist es zunächst Tatfrage, ob und inwieweit die verzinslich erklären will, weil es sich um künftigen Schaden
Klägerin durch den Biss und die jetzige Narbe entstellt sei. Die handle, ist aus dem Grunde unrichtig, weil eben diese Entschädi¬ Vorinstanzen haben zur Feststellung hierüber auf die bei den gung auf den Tag des Unfalles zurückdiskontiert wird. Auch
Akten liegende Photographie der Klägerin abgestellt, und eine widerspricht die Verzinsung erst von der Streithängigkeit an der Bemängelung dieses Vorgehens vor Bundesgericht ist ausge¬ Praxis des Bundesgerichts. Vielmehr ist die ganze Entschädi¬
schlossen; insbesondere könnte das Bundesgericht nicht, wie der gungsforderung vom Tage des Unfalles an mit 5% zu verzinsen.
Vertreter des Beklagten anzunehmen scheint, selbst einen Augen¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht schein des Mädchens vornehmen; das Bundesgericht ist vielmehr, erkannt: hinsichtlich des Zustandes der Klägerin vor und nach dem Un¬ Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die¬ falle, auf die Feststellung der Vorinstanz angewiesen. Als Folgen jenige der Klägerin dahin als begründet erklärt, dass, in Ab¬ der Entstellung sehen die Vorinstanzen mit Recht Einschränkung änderung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom des Arbeitsfeldes und der Heiratsmöglichkeit an. Beides sind Fak¬
19. Oktober 1906 die der Klägerin zu bezahlende Entschädigung toren, die ein erschwertes Fortkommen der Klägerin bedeuten. Die
auf 6289 Fr. samt 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 erhöht wird. Abwägung der Entschädigung hat an Hand der — in Erwägung 2 mitgeteilten — Gutachten, insbesondere des gerichtlichen Gutach¬ tens, zu erfolgen. Danach handelt es sich um Abwägung von
Imponderabilien und von Wahrscheinlichkeiten. In Anbetracht des schweren Verschuldens des Beklagten (Art. 51 Abs. 1 OR) ist bei der Abschätzung eher hoch zu gehen, und es ist auch zu berück¬
sichtigen, dass eine künftige kleine Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit bei den vielleicht eintretenden Komplikationen nicht ausge¬ schlossen ist. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) auf 4000 Fr.
angemessen.
6. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Genug¬ tuung, Art. 54 OR, sind einerseits wiederum das schwere Ver¬ schulden des Beklagten, anderseits die Schwere der Verletzung der Klägerin und die Grösse der Schmerzen, endlich auch die psychi¬ schen Leiden — Verminderung der Lebensfröhlichkeit —, die die